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Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie

AG Köln – Az.: 138 C 85/21 – Urteil vom 30.09.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 1.408,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerseite beansprucht von der beklagten Reiseveranstalterin Rückzahlung der Reisepreisanzahlung nach klägerischem Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie sowie Zinsen.

Die Klägerseite buchte bei der Beklagten folgende Pauschalreise (vgl. im Einzelnen Buchungsbestätigung Bl. 4 d.A.):

Buchungsdatum: 00.00.0000

Reiseziel: U.

Reisezeitraum 11.-20.10.2020

Anzahlung: 1.408,00 EUR

Rücktrittsdatum: 11.09.2020

Die Klägerseite verlangte hat eine Begründung der Entschädigungshöhe.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Nichtrückzahlung der Reisepreisanzahlung berechtigt ist.

Die Klägerseite beantragt, – wie erkannt –

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie
(Symbolfoto: Nok Lek/Shutterstock.com)

1. Die Klägerseite hat gegen die beklagte Reiseveranstalterin nach § 651h Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises, wenn sie – wie hier – vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktritt, eine Begründung des Rücktritts ist nicht erforderlich.

2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rückzahlungsanspruch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten der geltend gemachte Gegenanspruch auf angemessene Entschädigung nach §§ 651h Abs. 1. S. 3, Abs. 2 BGB nicht zusteht:

Ein Anspruch auf vertragliche Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 1, 2 BGB kann mangels Darlegung und Nachweises der Angemessenheit nicht festgestellt werden kann.

Die Erforderlichkeit hierzu folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass im Prozess die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darzulegen sind, wozu bei normativen Tatbestandsmerkmalen – wie hier der Angemessenheit – die Tatsachengrundlage gehört, welche dem Gericht die erforderliche Bewertung ermöglicht. Erst recht gilt dies bei Bestreiten des Gegners und nach § 651h Abs. 2 S. 3 BGB auf Verlangen des Reisenden, und zwar auch für die vertragliche Entschädigungspauschale (vgl. Staudinger/Führich, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 23). Die Angemessenheit bemisst sich nach Abs. 2 S. 1 nach folgenden Kriterien: Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, zu erwartende Ersparnis und zu erwartender Erwerb. Die letzten beiden Bemessungskriterien sind einzelfallbezogen und können bei den Reiseveranstaltern sehr unterschiedlich ausfallen (vgl. Staudinger/Führich, aaO. Rn. 15 mwN.). Bereits zur früher geltenden Rechtslage hat der BGH (Urteil vom 03. November 2015 – X ZR 122/13 -, Rn. 13, juris zu § 651i BGB a.F.) ausgeführt:

Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Wenn wie im Streitfall für bestimmte Tarife in einer Reiseart spezielle Entschädigungspauschalen verlangt werden, kann nichts anderes gelten. Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschalen bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGHZ 203, 335 Rn. 40). An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen dabei nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGHZ 203, 335 Rn. 41). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Reiseveranstalter im Streitfall darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

Gemessen an diesen Grundsätzen, ist die Beklagte ihrer Darlegungslast an die Berechnungsweise einer angemessenen vertraglichen Entschädigungspauschale nicht hinreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie die Kalkulationsgrundlage auch nicht (überobligatorisch) dadurch offen gelegt, dass sie – ohne entsprechenden stützenden konkreten Tatsachenvortrag – behauptet, die geforderten Differenzierungskriterien eingehalten zu haben, wenn sie vorliegend 40% des ursprünglichen Reisepreises verlangt.

Eines (erneuten) Hinweises bedurfte es im Streitfall nicht, da die Auffassung der Abteilung der Beklagten hinlänglich aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist (vgl. etwa AG Köln 138 C 682/20; 16/21; 359/20; 564/20).

3. Der Zinsanspruch folgt als Verzugsschaden aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Einer Mahnung bedurfte es im vorliegenden Fall nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, da nach § 651h Abs. 5 BGB der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts verpflichtet ist, den Reisepreis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten, so dass danach Verzug vorlag.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.408,00 EUR festgesetzt.

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