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Reitunfall unter Beteiligung eines Hundes und eines Ponys – Mitverschulden des Geschädigten

Ein harmloser Ausritt im Grünen endete für eine Frau mit einem Beinbruch und einem Rechtsstreit um die Behandlungskosten. Auslöser war eine französische Bulldogge, die ein Mini-Shetland-Pony so erschreckte, dass dieses durchging und die Frau aus dem Sulky schleuderte. Nun muss die Hundehalterin für ein Drittel der Kosten aufkommen, da das Gericht eine Mitschuld des Hundes an dem Unfall feststellte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 26.03.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 296/23
  • Verfahrensart: Anspruch auf Ersatz von Sozialleistungen nach einem Reitunfall
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Haftungsrecht, Sozialrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versicherungsunternehmen, das Ansprüche der Versicherten M. geltend macht, basierend auf abgetretenem Recht gemäß § 116 SGB X. Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte als Hundehalterin zu 50 % für den Reitunfall verantwortlich sei.
  • Beklagte: Hundehalterin, die die Klage abweist. Sie sieht die Versicherte als alleinig verantwortliche Person für den Unfall, da sie verbotswidrig auf dem Waldweg fuhr und das Pony nicht korrekt ausgerüstet war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Versicherte M. hatte einen Reitunfall, als ihr Pony von einem Hund der Beklagten erschreckt wurde. Die Klägerin fordert Schadensersatz für die behandelnden Heilaufwendungen und zukünftige Leistungen basierend auf § 116 SGB X.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte für die Unfallfolgen haftet, insbesondere im Hinblick auf die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte muss ein Drittel der unfallbedingten Sozialleistungen an die Klägerin erstatten, insgesamt 9.199,78 € nebst Zinsen. Der Feststellungsantrag ist insoweit begründet, als zukünftige Leistungen zu einem Drittel zu ersetzen sind.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Hund der Beklagten den Unfall mitverursacht hat. Die Klägerin trägt eine Mithaftung von zwei Dritteln aufgrund der Tiergefahr des Ponys. Eine Mitverursachung von der Klägerin nur zur Hälfte wurde als zu gering eingestuft.
  • Folgen: Die Beklagte hat zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und mögliche weitere Ansprüche der Klägerin sind teilweise anerkannt im Haftungsumfang von einem Drittel.

Reitunfälle im Tiersport: Haftung und Verantwortung bei Hund-Pferd-Konflikten

Reitunfälle gehören zu den komplexen Rechtsfragen im Bereich des Tiersports, bei denen die Interaktion zwischen verschiedenen Tierarten und menschlichen Akteuren zu unerwarteten Situationen führen kann. Die Sicherheit im Reitsport hängt maßgeblich von der Voraussicht und dem verantwortungsvollen Umgang aller Beteiligten ab, sowohl der Reiter als auch der Tierhalter.

Besonders heikel werden solche Unfallszenarien, wenn Hunde und Pferde oder Ponys aufeinandertreffen. Die rechtlichen Aspekte von Reitunfällen erfordern eine sorgfältige Analyse der Umstände, um Fragen der Haftung und des möglichen Mitverschuldens zu klären. Welche Verantwortlichkeiten tragen die beteiligten Tierhalter, und inwieweit können Reiter selbst zur Schadensminderung beitragen?

Der Fall vor Gericht


Sozialversicherung erhält Schadensersatz nach Reitunfall mit Hund

Frau auf Sulky mit Mini-Shetland-Pony, Bulldogge erschreckt Pony in grüner Landschaft.
Reitunfall mit Hund – Haftungsfragen und Schadensersatz | Symbolfoto: Flux gen.

Die deutsche Sozialversicherung hat in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg teilweise Erfolg mit ihrer Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten. Das Gericht verurteilte die Halterin eines Hundes zur Zahlung von 9.199,78 Euro nach einem folgenschweren Reitunfall im Mai 2021.

Folgenschwerer Zusammenstoß auf Waldweg

Der Vorfall ereignete sich auf einem Waldweg bei L., als eine Versicherte mit einem von einem Mini-Shetland-Pony gezogenen Sulky unterwegs war. Beim Passieren einer französischen Bulldogge bewegte sich der Hund etwa einen Meter in Richtung des Gespanns. Das Pony scheute daraufhin, verließ den Waldweg und stürmte in den Wald. Die Versicherte wurde aus dem Sulky geschleudert und prallte gegen einen Baum. Bei dem Unfall erlitt sie schwere Verletzungen, darunter einen Bruch des Unterschenkels, des Schienenbeinkopfes und des Wadenbeines.

Umfangreiche medizinische Behandlung

Die Versicherung übernahm die Kosten für die medizinische Versorgung der Versicherten. Diese umfasste einen stationären Aufenthalt vom 1. bis 11. Mai 2021, bei dem eine Metallplatte eingesetzt wurde. In einer weiteren Operation am 14. und 15. März 2022 erfolgte die Entfernung der Platte. Insgesamt erbrachte die Versicherung im Zeitraum vom 28. Oktober 2021 bis 16. Mai 2023 Leistungen in Höhe von 27.599,33 Euro.

Geteilte Haftung nach richterlicher Abwägung

Das Landgericht Ravensburg sah eine Mitverantwortung sowohl bei der Hundehalterin als auch bei der Versicherten. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Hund den Sturz mitverursacht, entweder durch seine Bewegung in Richtung des Gespanns oder durch das laute „Einreden“ der Hundehalterin als Reaktion auf das Verhalten ihres Hundes. Die Richter bewerteten jedoch die vom Pony ausgehende Gefahr als höher, da sich dieses im Trab fortbewegte, während der Hund angeleint am Wegrand stand. Zusätzlich wurde die besondere Sensibilität von Pferden berücksichtigt, die sich im Scheuen und Durchgehen des Ponys zeigte. Das Gericht legte eine Haftungsquote von einem Drittel für die Hundehalterin und zwei Dritteln für die Versicherte fest.

Rechtliche Grundlagen und Zahlungspflicht

Die Hundehalterin muss nach § 833 Satz 1 BGB als Tierhalterin für den verursachten Schaden aufkommen. Der Anspruch ging nach § 116 SGB X auf die Sozialversicherung über. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftige Leistungen der Versicherung zu einem Drittel zu ersetzen. Die zugesprochene Summe ist seit dem 8. Dezember 2023 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil etabliert eine anteilige Haftung bei Unfällen mit mehreren beteiligten Tieren. Im konkreten Fall wurde der Hundehalterin eine Haftungsquote von einem Drittel auferlegt, während zwei Drittel der Tiergefahr des Ponys zugerechnet wurden. Das Gericht bestätigt damit, dass auch bei mittelbarer Verursachung – hier durch das Erschrecken des Ponys durch den Hund – eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB greift. Besonders relevant ist die Feststellung, dass selbst ein kleiner Hund an der Leine eine relevante Tiergefahr darstellen kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Unfall mit mehreren Tieren verwickelt werden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz von allen beteiligten Tierhaltern entsprechend deren Haftungsquote. Dies gilt auch dann, wenn ein Tier nur mittelbar am Unfall beteiligt war, etwa durch Erschrecken eines anderen Tieres. Als Geschädigter müssen Sie nicht den gesamten Schaden selbst tragen, auch wenn Sie selbst ein Tier dabei hatten. Die Sozialversicherungsträger können die entstandenen Kosten direkt beim verantwortlichen Tierhalter geltend machen, sodass Ihre Versorgung gesichert ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Reitunfall oder andere Tierhalterhaftung? Wir helfen Ihnen.

Unfälle mit Tieren, ob beim Reiten, Spazierengehen oder im Straßenverkehr, können schnell zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die Haftungsfrage ist oft schwierig zu beantworten, besonders wenn mehrere Tiere beteiligt sind. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Geschädigter durchzusetzen und den Ihnen zustehenden Schadensersatz zu erhalten. Dabei prüfen wir sorgfältig alle relevanten Aspekte des Falls und vertreten Ihre Interessen engagiert gegenüber den Verantwortlichen und Versicherungen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsregeln gelten bei einem Reitunfall mit Hundebeteiligung?

Bei einem Reitunfall mit Hundebeteiligung greifen die Regelungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB für beide Tierhalter. Sowohl der Hundehalter als auch der Pferdehalter haften grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die durch ihre Tiere verursacht werden.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Die Haftung wird anhand der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahren beider beteiligten Tiere bestimmt. Wenn beispielsweise ein nicht angeleinter Hund ein Pferd erschreckt und dieses daraufhin scheut, können beide Tierhalter zur Verantwortung gezogen werden.

Bewertung der Tiergefahr

Die Gerichte bewerten dabei:

  • Die vom Hund ausgehende Gefahr (etwa durch freies Herumlaufen)
  • Die Reaktion des Pferdes (wie Scheuen oder Durchgehen)
  • Das Verhalten der beteiligten Menschen

Mitverschulden und Haftungsquoten

Ein Mitverschulden des Reiters kann die Haftung des Hundehalters mindern. Wenn Sie als Reiter beispielsweise trotz erkennbarer Gefahr durch einen freilaufenden Hund weitergeritten sind, kann dies zu einer Reduzierung der Haftung führen.

Die Gerichte legen die Haftungsquoten nach dem Grad der Verursachung fest. Bei einem typischen Fall, in dem ein freilaufender Hund ein Pferd erschreckt, kann die Haftung zwischen Hundehalter und Pferdehalter aufgeteilt werden.

Für die Beurteilung der Haftung ist entscheidend, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist der Fall, wenn das unberechenbare, instinktgesteuerte Verhalten der Tiere zu dem Schaden geführt hat. Wenn etwa der Hund das Pferd durch Bellen oder Hinterherlaufen erschreckt und das Pferd daraufhin durchgeht, verwirklicht sich sowohl die Tiergefahr des Hundes als auch die des Pferdes.


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Wie wird das Mitverschulden bei Reitunfällen berechnet?

Die Berechnung des Mitverschuldens erfolgt durch eine richterliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge aller Beteiligten. Die Gerichte bewerten dabei verschiedene Faktoren und drücken das Mitverschulden in Prozentsätzen aus.

Bewertungskriterien

Bei der Bemessung des Mitverschuldens spielen die Erfahrung der geschädigten Person mit Pferden, die Vorhersehbarkeit des verletzenden Verhaltens und die Schwere des Sorgfaltsverstoßes eine entscheidende Rolle.

Wenn Sie beispielsweise als erfahrener Reiter den notwendigen Sicherheitsabstand zu einem Pferd nicht einhalten, kann dies zu einer erheblichen Reduzierung oder sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Tierhalters führen.

Typische Verteilungsquoten

Die Rechtsprechung hat bestimmte Richtwerte entwickelt:

Bei einem Reitunfall mit einem aus Gefälligkeit überlassenen Pferd trägt der Geschädigte regelmäßig die Hälfte seines Schadens selbst, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein eigenes Verhalten oder die typische Tiergefahr den Schaden verursacht hat.

Besondere Fallkonstellationen

Wenn Sie als Reitbeteiligung einen Unfall erleiden, kann das Mitverschulden je nach Situation unterschiedlich bewertet werden. In einem Fall des OLG Nürnberg wurde der Reiterin ein Mitverschulden von 50 Prozent angerechnet, weil die genauen Umstände des Sturzes nicht mehr aufklärbar waren.

Bei einem Proberitt entschied das Landgericht Ravensburg, dass die Käuferin zu 30 Prozent mitverantwortlich war, da sie trotz erkennbarer Nervosität des Pferdes weitergeritten war.

Die Gerichte berücksichtigen auch die Verwirklichung mehrerer Tiergefahren. Wenn etwa ein Hund ein Pferd erschreckt und dadurch ein Unfall passiert, wird die Haftung zwischen Hunde- und Pferdehalter aufgeteilt.


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Welche Rolle spielt die Sozialversicherung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen?

Die Sozialversicherungsträger treten bei Unfällen zunächst in Vorleistung und übernehmen die unmittelbaren Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Lohnersatz. Diese Leistungspflicht besteht unabhängig von der Frage des Verschuldens oder der späteren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Übergang der Ansprüche auf die Versicherung

Wenn Sie einen Unfall erleiden, gehen Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Dies geschieht nach § 116 SGB X automatisch in der Höhe, in der der Versicherungsträger Leistungen erbracht hat. Der Versicherungsträger kann diese Ansprüche dann im Wege des Regresses beim Schädiger geltend machen.

Besonderheiten bei Reitunfällen

Bei einem Reitunfall mit Tierbeteiligung prüft die Sozialversicherung zunächst die Haftungsvoraussetzungen nach § 833 BGB. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat und ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.

Umfang der Ersatzansprüche

Die Sozialversicherung kann folgende Kosten beim Schädiger geltend machen:

  • Heilbehandlungskosten
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Krankengeld
  • Rentenleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung

Ein praktisches Beispiel: Wenn Sie bei einem Reitunfall durch ein scheuendes Pferd verletzt werden, übernimmt zunächst Ihre Krankenversicherung die Behandlungskosten. Die Versicherung kann dann diese Kosten vom Pferdehalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern. Bei einem Mitverschulden, etwa wenn Sie als erfahrener Reiter Sicherheitsvorschriften missachtet haben, kann der Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden.

Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt dabei unabhängig von Ihren persönlichen Schmerzensgeldansprüchen, die Ihnen weiterhin selbst zustehen. Der Sozialversicherungsträger macht ausschließlich die von ihm erbrachten materiellen Leistungen geltend.


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Welche Beweismittel sind bei Reitunfällen mit Hundebeteiligung wichtig?

Bei einem Reitunfall mit Hundebeteiligung müssen Sie den konkreten Unfallhergang und die Kausalität zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Sturz vom Pferd nachweisen können.

Zeugenaussagen als zentrales Beweismittel

Zeugenaussagen sind das wichtigste Beweismittel bei der Aufklärung des Unfallhergangs. Wenn Sie einen Reitunfall erleiden, sollten Sie die Kontaktdaten aller anwesenden Personen aufnehmen. Besonders wertvoll sind neutrale Zeugen, die weder mit dem Hundehalter noch mit dem Reiter in Verbindung stehen.

Dokumentation des Unfallhergangs

Der genaue Ablauf des Unfalls muss dokumentiert werden. Dabei sind folgende Aspekte entscheidend:

  • Das Verhalten des Hundes vor und während des Unfalls
  • Die Reaktion des Pferdes auf den Hund
  • Die Position und das Verhalten des Hundehalters
  • Die Umstände, die zum Sturz geführt haben

Medizinische Dokumentation

Ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen sind unverzichtbar, um die erlittenen Verletzungen nachzuweisen. Diese Unterlagen müssen den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen belegen.

Technische Beweismittel

Wenn Sie einen Reitunfall erleiden, können auch Fotos oder Videos der Unfallstelle, der Verletzungen und der Umgebungssituation als Beweismittel dienen. Diese sollten möglichst zeitnah nach dem Unfall aufgenommen werden.

Verhaltensnachweis des Pferdes

Sie sollten auch dokumentieren, wie sich Ihr Pferd üblicherweise in Gegenwart von Hunden verhält. Dies ist wichtig, da ein mögliches Mitverschulden geprüft wird, wenn das Pferd bereits in der Vergangenheit ängstlich auf Hunde reagiert hat.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden?

Meldefristen nach dem Schadensfall

Bei einem Unfall mit Personenschaden müssen Sie den Vorfall unverzüglich, das heißt innerhalb von 48 Stunden, der zuständigen Versicherung melden. Bei einem Todesfall verkürzt sich diese Frist auf drei Tage.

Wenn Sie eine private Unfallversicherung haben, müssen Sie zusätzlich beachten, dass für dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Meldefrist von 12 Monaten gilt. Einige Versicherer haben diese Frist freiwillig auf zwei oder drei Jahre verlängert.

Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem:

  • der Schaden entstanden ist und
  • Sie von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben.

Bei Unfällen mit Tieren wie in Ihrem Fall der Hundehalterhaftung gilt: Der Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht. Wenn also ein Hund ein Pferd aufschreckt und dadurch ein Unfall passiert, haftet der Hundehalter.

Besondere Verjährungsfristen

Bei fehlender Kenntnis vom Schädiger verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Bei Personenschäden, also Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, gilt eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Diese längere Frist ist besonders wichtig bei Unfällen mit schweren oder erst später erkennbaren Verletzungsfolgen.

Dokumentation des Schadensfalls

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es wichtig, dass Sie:

  • Zeit, Ort und Hergang des Unfalls dokumentieren
  • Zeugen und deren Kontaktdaten notieren
  • Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen
  • Beweise wie Fotos sichern

Die Dokumentation ist besonders wichtig bei Unfällen mit mehreren Beteiligten, wie in Ihrem Fall mit Hund und Pferd, da hier die Frage des Mitverschuldens eine wichtige Rolle spielen kann.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mitverschulden

Ein rechtliches Konzept, bei dem mehrere Parteien eine Mitschuld an einem Schaden tragen. Dabei wird der Grad der Verantwortung prozentual zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Dies ist in § 254 BGB geregelt. Die Schadensersatzpflicht und die Höhe der Zahlungen werden entsprechend dieser Aufteilung angepasst. Im vorliegenden Fall wurde der Hundehalterin ein Drittel und der Versicherten zwei Drittel der Verantwortung zugewiesen. Beispiel: Bei einem Autounfall können sowohl ein zu schnell fahrender als auch ein die Vorfahrt missachtender Fahrer ein Mitverschulden tragen.


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Tierhalterhaftung

Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Der Tierhalter haftet für Schäden, die sein Tier verursacht – unabhängig davon, ob ihn persönlich ein Verschulden trifft. Diese strenge Haftung basiert auf der besonderen Gefahr, die von Tieren ausgehen kann. Ein Tierhalter ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt, es versorgt und die Kosten trägt. Beispiel: Ein Hund beißt einen Passanten – der Hundehalter haftet, auch wenn er den Hund ordnungsgemäß angeleint hatte.


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Forderungsübergang

Der gesetzliche Übergang eines Anspruchs von einem ursprünglichen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, hier geregelt in § 116 SGB X. Die Sozialversicherung, die für Behandlungskosten aufkommt, erhält automatisch die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger. Sie kann diese Ansprüche dann im eigenen Namen geltend machen. Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall zahlt die Krankenversicherung die Behandlungskosten und kann diese dann vom Unfallverursacher zurückfordern.


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Sulky

Ein leichter, zweirädriger Wagen, der von einem Pferd oder Pony gezogen wird. Im Pferdesport wird er hauptsächlich im Trabrennsport eingesetzt, findet aber auch in der Freizeitreiterei Verwendung. Die Bauweise mit nur zwei Rädern macht ihn besonders anfällig für Unfälle bei plötzlichen Bewegungen des Zugtieres. Die Verwendung eines Sulkys unterliegt den allgemeinen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr und speziellen Regelungen des Tiersports.


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Basiszinssatz

Ein variabler Referenzzinssatz, der von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB halbjährlich ermittelt wird. Er dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, die typischerweise 5 Prozentpunkte (bei Verbrauchern) oder 9 Prozentpunkte (bei Unternehmen) über diesem Satz liegen. Der Basiszinssatz spiegelt das allgemeine Zinsniveau wider und passt sich den Marktbedingungen an.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 833 BGB): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht. Der Tierhalter haftet grundsätzlich für den Schaden, den sein Tier einem Dritten zufügt, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um den Schaden zu verhindern. Diese Haftung umfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden.

    Im vorliegenden Fall ist die Beklagte als Hundehalterin gemäß § 833 BGB zur Haftung herangezogen worden, da ihr Hund den Unfall mit der Klägerin ausgelöst hat. Die Klägerin fordert eine anteilige Haftung der Beklagten aufgrund der Beteiligung des Hundes am Unfallgeschehen.

  • § 823 Abs. 1 BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt die allgemeine Schadensersatzpflicht. Er besagt, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte durch das Verhalten ihres Hundes und die unzureichende Kontrolle des Ponys ihre gesetzliche Pflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat, was zu den Verletzungen und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen führte.

  • § 116 SGB X): Dieser Paragraph befasst sich mit dem Anspruchsübergang von Sozialleistungen. Er regelt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen im Todesfall des Versicherten auf die Erben übergehen können, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

    Die Klägerin beruft sich auf § 116 SGB X, um die übergegangenen deliktischen Ansprüche auf Ersatz von Sozialleistungen für die Versicherte aufgrund des Reitunfalls vom 01.05.2021 geltend zu machen. Dies ermöglicht der Klägerin, die Ansprüche im Rahmen der Übergangsfähigkeit zu übernehmen und geltend zu machen.

  • § 254 BGB): Dieser Paragraph behandelt die Ermittlung des Schadens bei Verletzung des Rechts. Er besagt, dass der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die sich aus der Rechtswidrigkeit und den Umständen des Falles ergeben.

    Im vorliegenden Urteil wurde die Höhe des Schadensersatzes für die erlittenen Verletzungen und die daraus resultierenden Behandlungskosten anhand von § 254 BGB ermittelt. Dabei wurden sämtliche medizinischen Aufwendungen und zukünftigen Leistungen berücksichtigt, um eine angemessene Entschädigung sicherzustellen.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 78a): Dieser Paragraph regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils. Ein Urteil wird vorläufig vollstreckbar, wenn eine entsprechende Entscheidung im Urteil getroffen wurde, und die vollstreckende Partei kann Sicherheiten verlangen, um die Ansprüche abzusichern.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt worden, was bedeutet, dass die Klägerin die Zahlung bereits vor einem endgültigen Rechtskrafturteil einfordern kann. Dies ist besonders relevant, um sicherzustellen, dass die Beklagte die zugesprochenen Zahlungen leistet, ohne dass die Klägerin auf das endgültige Urteil warten muss.


Das vorliegende Urteil


LG Ravensburg – Az.: 2 O 296/23 – Urteil vom 26.03.2024


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