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Reitunfall – Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Reitlehrers

KG Berlin, Az.: 11 U 5/16, Beschluss vom 02.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 394/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 61.456,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein in eigener Praxis niedergelassener Augenarzt, begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz u.a. für Verdienstausfall aufgrund eines Reitunfalls, der sich während eines durch den Beklagten geleiteten Sprungtrainings ereignet hatte. Der Kläger ist langjähriger Hobbyreiter vorwiegend im Bereich der Dressur. Am 25. August 2010 nahm er an einem Springtraining zusammen mit der auf Springreiten spezialisierten Zeugin S… teil. Der Beklagte, ein erfahrener Reitlehrer und seit mehr als 20 Jahren im Prüfungsausschuss für Berufsreiter tätig, hatte für einen sog. In-Out-Sprung ein Cavaletti von 30 cm Höhe und nachfolgend mit einem Abstand von ca. 2,40 m für den Steilsprung ein höheres Gatter aufgebaut. Der Kläger und die Zeugin S… vollzogen den In-Out-Sprung entsprechend der Anweisungen des Beklagten zunächst einmal im Trab, wobei die Stute dabei einen Fehler machte und der Cavaletti umstürzte, und dann zweimal im Galopp. Nachdem das Gatter für den Steilsprung durch das Auflegen einer Stange erhöht worden war, sprang der Kläger mit seiner Stute erneut. Dabei fädelte das Pferd mit dem linken Vorderbein in die zur Erhöhung aufgelegte Stange und es kam zum Sturz, durch den der Kläger verletzt wurde. Er zog sich eine Trümmerfraktur der Clavicula sowie ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma zu.

Reitunfall - Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Reitlehrers
Symbolfoto: taylon/Bigstock

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme, nämlich nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten nebst mündlicher Erläuterung durch die Sachverständigen und nach Vernehmung der Zeuginnen S… und W… abgewiesen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Der Beklagte habe bereits eine ungeeignete, nämlich regelwidrige Trainingsanlage aufgestellt, da der Aufbau gegen die zwingend geltenden Richtlinien für Reiten und Fahren, die von mehreren reiterlichen Organisationen herausgegeben werden (Anlagen BK 1-4), und gegen die anerkannten Trainingsanleitungen (Anlagen BK 5-15) verstoßen habe. Denn in der Sprungkombination für die Gangart Galopp sei ein Mindestabstand zwischen Cavaletti und Gatter von 3,00 bis 3,40 m vorgeschrieben. Der bereits in erster Instanz von dem Kläger beauftragte Privatsachverständige He… habe dies in einem ergänzenden Gutachten vom 28. Mai 2016 bestätigt. Durch den falschen Abstand habe der Beklagte ein Gefahrenrisiko geschaffen, das sich in dem Sturz konkret verwirklicht habe.

Das Landgericht sei zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Beklagte die Fähigkeiten des Klägers sowie die konkrete Situation des Springtrainings richtig beurteilt habe. Vielmehr habe der Beklagte erkennen müssen, dass der Sprung nach der Erhöhung für den Kläger eine Überforderung gewesen sei, zumal die Stute unstreitig bereits beim ersten Sprung im Trab einen schweren Fehler gemacht habe.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Erhöhung des Gatters zu informieren. Aufgrund der Überforderung des Klägers und seines Pferdes habe er in dieser konkreten Situation auf die Gefahrenerhöhung hingewiesen werden müssen. Dies habe der Sachverständige Ho… verkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25. Januar 2016 verkündeten Urteils – Aktenzeichen 5 O 394/12 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. 45.456,65 EUR und

3. 2.028,36 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.

II.

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bereits dem Grunde nach weder aus vertraglicher Haftung gemäß §§ 611 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da der Kläger nicht den Beweis erbringen konnte, dass der Beklagte die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und damit für den Sturz des Klägers verantwortlich war.

Zur Begründung wird zunächst auf den als Anlage beigefügten Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 9. Februar 2017 führt nicht zu einer anderen Beurteilung:

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Aufbau des In-Out-Hindernisses mit einem Abstand von ca. 2,40 m unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Trainings, der Erfahrenheit des Klägers und dem Ausbildungsstand des Pferdes keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung vor. Wie ausführlich in dem Hinweisbeschluss erläutert, haben beide gerichtlich bestellten Sachverständigen, u.a. in Auswertung des Videos, übereinstimmend ausgeführt, dass es in dieser konkreten Situation – wie auch in vielen anderen Situationen – angemessen und nicht zu beanstanden war, das Hindernis mit einem Abstand des Cavalettis von lediglich 2,40 m zum Gatter aufzubauen. Wie der Sachverständige Ho… auf Seite vier und fünf seines Gutachtens vom 6. Mai 2015 erläutert hat, handelte es sich um eine gymnastische Übung, die das Pferd animieren sollte, sich vor dem Sprung selbst aufzunehmen. Der gewählte Abstand war daher nicht zu beanstanden. Auch die Sachverständige Dr. M… hat auf Seite acht ihres Gutachtens vom 24. Oktober 2013 deutlich ausgeführt, dass es keinen “ordnungsgemäßen” Abstand zwischen Cavaletti und folgendem Sprung gibt und der Ausbilder diesen Abstand individuell nach Größe des Pferdes, Ausbildungsstand und Trainingsziel wählt. Eine Abweichung von den Richtlinien ist, da es sich nicht um Richtlinien im juristischen Sinne handelt, in der Praxis bei einer Hindernishöhe bis 1,00 m (die hier nicht überschritten wurde) üblich, um das Auge des Reiters zu schulen und das Pferd zu gymnastizieren (so die Sachverständige Dr. M… auf Seite drei des Ergänzungsgutachtens vom 11. Februar 2014).

Ebenso wenig war es eine Überforderung des Pferdes, die dazu führte, dass schon bei dem ersten Sprung aus dem Trab das Cavaletti umstürzte. Vielmehr hat der Sachverständige Ho… auf Seite fünf seines Gutachtens vom 6. Mai 2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Stute offensichtlich das Hindernis nicht ernst genommen hatte und deshalb auch bei dem letzten Sprung, der zum Sturz geführt hatte, nicht hoch genug gesprungen war. Es handelte sich um einen Fehler, der bei keiner Sprunghöhe ausgeschlossen wäre. Der gewählte Abstand war für den Fehler dagegen nicht ursächlich, da auch bei einem geringeren Abstand als den üblichen 3,00 m die Stute das Hindernis problemlos hätte überwinden können (Seite vier des Gutachtens Ho… vom 6. Mai 2015).

Die Fehler der Stute hat der Senat bei seiner Beweiswürdigung dementsprechend auch im Sinne der Sachverständigenbewertung zugrunde gelegt. Soweit in dem Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2016 ausgeführt ist, die Stute habe die In-Out-Kombination “bereits dreimal gemeistert”, sollte damit nur – möglicherweise missverständlich – zum Ausdruck gebracht werden, dass das Pferd das Hindernis dreimal ohne eigenen Sturz überwunden hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des Sachverständigen Ho… der zweite und dritte Sprung besser geworden waren (Seite fünf des Protokolls vom 24. November 2014, Bd. I Blatt 153 der Akten).

Schließlich lag auch keine Überforderung des Klägers vor. Der Sachverständige Ho… hat auf Seite fünf seines Gutachtens vom 6. Mai 2015 erläutert, es habe zwar beim Sprung die reiterliche Unterstützung durch den Kläger gefehlt. Jedoch könnten sich in solchen Fällen bei derart niedrigen Hindernishöhen die Pferde problemlos selbst helfen (a.a.O.), und im Übrigen sei die Sprungübung für den Kläger möglich gewesen (so Seite fünf des Protokolls vom 24. November 2014, Bd. II Blatt 153 der Akten).

In den nachfolgenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2017 unter 2. wiederholt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung und berücksichtigt nicht die Erläuterungen des Senats, warum das Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme auf der Grundlage der übereinstimmenden Einschätzung von zwei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch nichts der weitere, von dem Kläger mit seiner Stellungnahme eingereichte Artikel zu einer Gymnastizierung von Pferden (Anlage BK 19). Es handelt sich wiederum nur um eine Empfehlung, von der nach Bekundung beider Sachverständiger abgewichen werden kann.

Auch wenn die Folgen für den Kläger schmerzlich gewesen waren, verwirklichte sich bei dem Sturz lediglich das Risiko, das im Reitsport regelmäßig gegenwärtig ist, ohne dass der Beklagte dafür haften muss.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

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