Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 8 VG 401/2000
Beschluß vom 10.2.2000
O R I E N T I E R U N G S S A T Z
Aufwendungen für eine Wohnungsrenovierung können zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Von Sozialhilfeempfängern ist aber regelmäßig zu verlangen, daß sie die notwendigen Fertigkeiten für das Anstreichen und Tapezieren erforderlichenfalls selbst erlernen.
Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Zwar können Aufwendungen, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten bzw. sie in einen solchen Zustand zu versetzen, zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören. Deshalb können im gebotenen Umfang auch die Kosten der Renovierung einer Wohnung zu übernehmen sein (OVG Münster, Beschl. v. 23.7.1992, FEVS Bd. 44, 55 f.). Die Übernahme der Kosten der Renovierung einer Wohnung ist jedoch nur insoweit und insofern notwendig, als sich der Hilfesuchende nicht selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, das Tapezieren und das Streichen der Wohnung durch seine Familienangehörigen ausführen zu lassen. Dem steht die in der Eilantragsschrift vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau und seine „in handwerklichen Dingen gänzlich unerfahrene Tochter“ sowie sein sechsjähriger Sohn seien nicht in der Lage, diese Arbeiten sachgerecht auszuführen, nicht entgegen. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß es in Bevölkerungskreisen, die nur über ein den Sozialhilfebedarf knapp übersteigendes Einkommen verfügen, üblich ist, innerhalb der Wohnung Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen und sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Von einem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen muß deshalb erwartet werden, daß sie die hierfür notwendigen Fertigkeiten jedenfalls in so elementaren Teilbereichen wie Tapezieren und Anstreichen erlernen. Es ist im Regelfall davon auszugehen, daß auch Laien in der Lage sind, jedenfalls diese Arbeiten selbst auszuführen, wenn sie dazu bereit sind und sich genügend Mühe geben (VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.1991, info also 1992, 27, 29; VG Braunschweig, Urt. v. 20.2.1997, ZfF 1997, 274, 275).
Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, daß die Ehefrau des Antragstellers, seine Tochter und sein 24-jähriger Sohn – ggf. unter der Anleitung des Antragstellers, der sich nicht selbst körperlich anstrengen müßte – dazu in der Lage sind, die Wohnung zu tapezieren und zu streichen. Eine handwerklich perfekte Ausführung ist nicht erforderlich, wie sich auch daraus ergibt, daß die Mietergenossenschaft G. F. e.G. laut § 3 des Mietvertrages dem Antragsteller Tapete und Farbe gibt, um die Wohnung zu tapezieren und zu streichen. Demzufolge erwartet die Genossenschaft keine Renovierung durch eine Fachfirma, sondern geht vielmehr gerade davon aus, daß die Familie des Antragstellers diese Arbeiten selbst ausführt.
Wie die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 2000 einleuchtend vorgetragen hat, dürfte auch die zeitliche Beanspruchung der Ehefrau des Antragstellers sowie seiner Tochter und seines 24-jährigen Sohnes es zulassen, daß diese die erforderlichen Tapezierungs- und Malerarbeiten noch im Laufe des Monat Februar 2000 ausführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m § 188 Satz 2 VwGO.