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Rentenabschlag für Erwerbsgeminderte

BUNDESSOZIALGERICHT

Az: B 4 RA 22/05 R

Verkündet am 16.05.2006


Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. September 2004 sowie die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den dynamisierten Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 festzusetzen und verurteilt, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

G r ü n d e :

I

Die im August 1960 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten für Bezugszeiten ab 1. März 2003, den dynamisierbaren Wert ihres Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf € 937,56 festzusetzen, und zwar unter voller Berücksichtigung ihres erworbenen Rangwerts von 36,2554 Entgeltpunkten (EP). Sie beanstandet, dass die Beklagte rechtswidrig den Zugangsfaktor von 1,0 um 8,1 vH auf 0,919 (27 x 0,003) abgesenkt habe.

Die Beklagte erkannte der Klägerin vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1996 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu (Bescheid vom 7. April 1995), dessen Dauer durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 verlängert wurde. Den Wertfeststellungen in den Bescheiden vom 7. April 1995 und 7. September 1998 wurde ein Zugangsfaktor von 1,0 sowie zuletzt ab 1. Juli 1998 ein Rangwert von 30,7723 EP zu Grunde gelegt.

In einem Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin die Zuerkennung eines Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, über den 30. Juni 1999 hinaus begehrt hatte, erklärte die Beklagte, sie erkenne „den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 1.08.2002 ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis voraussichtlich 31.10.2004“ an. Die Klägerin nahm dieses Angebot am 2. April 2003 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Den Wert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte die Beklagte im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 für Bezugszeiten ab 1. März 2003 mit € 861,62 fest. Der Wertfeststellung lag das Produkt aus einem Rangwert von 36,2554 EP, einem aktuellen Rentenwert von € 25,86, einem Rentenartfaktor von 1,0 sowie einem um 0,081 (27 x 0,003) geminderten Zugangsfaktor von 0,919 zu Grunde. Die Beklagte meinte, die damals 42-jährige Klägerin müsse wegen „vorzeitigen“ Bezugs der Rente für 27 Monate so behandelt werden, als ob sie das Lebensalter von 60 Jahren und 9 Monaten vollendet hätte. An Stelle des Rangwerts von 36,2554 EP stellte sie deshalb nur 33,3187 „persönliche EP“ in die Rentenformel ein.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2004 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. April 2005). Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der ihr bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne die „wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme“ von der Beklagten errechneten Abschläge. Das SG sei zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die Rente der Klägerin, die dieser vor Vollendung des 63. Lebensjahres bewilligt worden sei, um diejenigen Abschläge zu mindern sei, die sich auf Grund des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergäben. Soweit die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift geltend mache, habe das SG zutreffend ausgeführt, dass diese nicht festzustellen sei. Die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführten Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente seien nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Die von der Klägerin geltend gemachte verfassungswidrige Gleichbehandlung der Erwerbsminderungsrenten mit den anderen in § 77 Abs 2 SGB VI genannten Rentenarten sei sachlich gerechtfertigt.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren ein als Teilanerkenntnis bezeichnetes Vertragsangebot abgegeben, mit dem sie sich bereit erklärt hat, einem Teil der Rangstellenwerte in Höhe von 30,7723 EP, der vom Juli 1992 bis Ende 1999 bereits einmal voll (Zugangsfaktor 1,0) berücksichtigt worden war, einen Zugangsfaktor von 1,0 zuzuordnen. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. Hinsichtlich der restlichen Rangstellenwerte von 5,4831 EP (= 36,2554 EP - 30,7723 EP) begehrt die Klägerin weiterhin deren volle Berücksichtigung (Zugangsfaktor 1,0). Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG sowie aus Art 14 Abs 1 GG, außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich auch eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts.

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. September 2004 sowie die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert ihres Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, soweit damit bezogen auf den 1. März 2003 eine höhere Rente als eine solche von monatlich € 926,09 begehrt wird.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Sie sei nach einfachem Gesetzesrecht befugt gewesen, den Zugangsfaktor für die sich noch im Streit befindlichen Rangstellenwerte (5,4831 EP) auf 0,919 zu mindern. Nach § 77 Abs 1 SGB VI idF des EM-ReformG richte sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimme, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als „persönliche EP“ zu berücksichtigen seien. § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des EM-ReformG sehe auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Minderung des Zugangsfaktors („Rentenabschlag“) vor, wenn diese vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen würden. § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI idF des EM-ReformG lege eine Begrenzung des „Rentenabschlags“ auf 10,8 vH (36 x 0,003 = 0,108; Zugangsfaktor 0,892) fest, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginne. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 träte an die Stelle des in § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI genannten 60. Lebensjahres das in Anlage 23 zum SGB VI zu dem jeweiligen Rentenbeginn genannte Lebensalter (§ 264c SGB VI idF des EM-ReformG). Sei vor dem in § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI bzw der Anlage 23 genannten Stichtag die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weggefallen, gelte dieser Rentenbezug nach § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI idF des EM-ReformG nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme. Durch die Anhebung der Zurechnungszeiten (§§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG) werde, wie sich aus den vorgelegten Modellrechnungen ergebe, der Abschlag bei jüngeren Versicherten kompensiert. Ausweichreaktionen seien deshalb erst ab dem 56. Lebensjahr relevant. Der tatsächliche „Rentenabschlag“ sei bei den 60-Jährigen am höchsten (bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2004 10,8 vH). Es liege auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung von Beziehern von Erwerbsminderungsrenten mit Beziehern von vorzeitigen Altersrenten vor. Die Einbeziehung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor sei durch die Vorteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer (§ 63 Abs 5 SGB VI idF des EM-ReformG) gerechtfertigt.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG hat Bundesrecht verletzt (§§ 170 Abs 2, 162 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es hat zu Unrecht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Denn es ist gesetz- und verfassungswidrig, dass die Beklagte im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 für Bezugszeiten ab 1. März 2003 den Geldwert des Rechts der im August 1960 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen „vorzeitigen“ Rentenbezugs durch Minderung des Zugangsfaktors (= “Rentenabschlag“) um 8,1 vH (Zugangsfaktor 0,919) niedriger (€ 861,62) festgesetzt hat, als sich dieser bei der gebotenen vollen Anrechnung (Zugangsfaktor 1,0) der Vorleistung (= des Rangwerts) - gemessen in der Summe der EP (hier: 36,2554 EP) - ergibt (€ 937,56 = 36,2554 x € 25,86 x 1,0 x 1,0). Die auch im Falle der Klägerin geübte Praxis der Beklagten (siehe dazu: DRV 2002, 96 f), bei einem vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstandenen Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Rentenhöhe auch für Bezugszeiten vor dem Beginn des 61. Lebensjahres, dem frühesten Zeitpunkt der Möglichkeit, Altersrente zu beanspruchen, zu senken, indem sie einen Teil der ihr vom Versicherten erbrachten Vorleistung schlechthin unbeachtet lässt, widerspricht dem Gesetz und findet in ihm - und in dessen Entstehungsgeschichte - keine Grundlage.

A. Gegenstand der Revision ist das Urteil des LSG, mit dem dieses die Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren (§ 123 SGG), das Gegenstand der Klagen und der Berufung war, weiter, denn durch den von den Beteiligten im Revisionsverfahren geschlossenen Vertrag wurde die Klägerin nicht klaglos gestellt, sondern die Beklagte hat sich lediglich bereit erklärt, einen Teil der durch Vorleistung erworbenen Rangstellenwerte (30,7723 EP) in voller Höhe (Zugangsfaktor 1,0) auf den Geldwert anzurechnen. Mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung in Höhe von € 861,62. Die die Verpflichtungsklage konsumierende Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, unter voller Berücksichtigung (Zugangsfaktor 1,0) der erworbenen Vorleistung (Rangwert von 36,2554 EP) sowie eines aktuellen Rentenwerts von € 25,86 und eines Rentenartfaktors von 1,0 den dynamisierten Geldwert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 festzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

B. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet, denn die Praxis der Beklagten, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (= “Rentenabschlag“) einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, ist gesetz- und verfassungswidrig.

1. Der Geldwert eines jeden Rechts auf Rente ergibt sich:

a)

aus dem Wert der Vorleistung, die der Versicherte für die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat (§ 63 Abs 1 bis 3 SGB VI); er wird vom Gesetz technisch mittels der „Kunstwährung“ der EP festgestellt;

b)

aus dem Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (§ 63 Abs 4 SGB VI), das festlegt, in welchem Umfang (dh auf welchem Rentenniveau) der durch den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls verursachte Ausfall von (sonst versichertem) Arbeitsverdienst ausgeglichen werden soll; dieses wird vom Gesetz technisch mittels des jeweiligen Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI) festgelegt;

c)

aus dem „aktuellen Rentenwert“ („Kurswert“), der das technische Mittel des Gesetzes ist, das dynamische Prinzip des „Rentnerlohns“ in naher Orientierung am jeweiligen Durchschnittsentgelt der aktiv Versicherten (unter Berücksichtigung des Beitragssatzes) zu verwirklichen (§§ 63 Abs 7, 68, 69 SGB VI).

Umstritten ist allein, ob die Beklagte das Prinzip der „(Vor-)Leistungsbezogenheit der Rente“ durchbrechen durfte. Technisch wird dieses Prinzip im Gesetz dadurch verwirklicht, dass kein „Zugangsfaktor zu bestimmen“, sondern dieser als Faktor 1,0 anzusetzen und damit rechnerisch ohne Bedeutung für das Produkt ist. Jede Durchbrechung des Prinzips der Leistungsbezogenheit bedarf der ausdrücklichen Bestimmung durch ein (verfassungsgemäßes) Gesetz.

Demgemäß richtet sich der Zugangsfaktor, der nur zur Vermeidung von (individuellen Vermögens-)Vorteilen aus einer (bei gleicher Rentenart und gleicher Vorleistung) unterschiedlichen Rentenbezugsdauer von 1,0 abweichen darf (§ 63 Abs 1 bis 3, 5 SGB VI), nach dem Alter des Versicherten bei Beginn der Erwerbsminderungsrente (§ 77 Abs 1 SGB VI). Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente „vorzeitig“ in Anspruch genommen wird, kann allenfalls - ohne verfassungswidrige Willkür - und überhaupt nur eine Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung erbacht hat, in Betracht kommen. Das Gesetz selbst sagt aber ausdrücklich, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt (§ 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI - dazu unten). Ferner sagt es ausdrücklich (§ 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI - dazu sogleich), dass bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem 61. Lebensjahr (ausnahmsweise) für die Bestimmung des Zugangsfaktors (= Maßgeblichkeit eines anderen Zugangsfaktors als 1,0) „die Vollendung des 60. Lebensjahres“ maßgebend ist.

2. Seit 1957 ist ein Grundpfeiler des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungsbezogenheit (nicht: Beitragsbezogenheit) der Rente („leistungsbezogene Rente“). Die Höhe der Rente richtet sich für den Versicherten nach dem Wert seiner Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung, die er kalenderjährlich zu Gunsten der damaligen Rentner erbracht hat. Dieser Wert wird gemessen durch das heute als EP, früher als Werteinheiten bezeichnete Verhältnis der Vorleistung des Einzelnen zu der des Durchschnitts der Versicherten. Der Systemgrundsatz der (vor-)leistungsbezogenen Rente bedeutet rechtlich, dass stets der volle Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden muss (technisch: Zugangsfaktor 1,0), es sei denn, dass besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlauben, ihn teilweise unberücksichtigt zu lassen. Solche Sachgründe liegen vor, soweit eine gegenüber der nach dem Gesetz „normalen“ Inanspruchnahme einer Rente eine „vorzeitige“ Inanspruchnahme mit individuellen Vermögensvorteilen im Vergleich zu „Normalrentnern“ mit gleicher Vorleistung erfolgt, sodass die Nichtberücksichtigung eines Teils der Vorleistung zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten, systemwidrigen Vermögensvorteile notwendig ist. Hingegen ist die auch langdauernde Inanspruchnahme der nach dem Gesetz geschuldeten Versicherungsleistung kein „Vorteil“ und keine „unterschiedliche Rentenbezugsdauer“.

a) Der Wert der Vorleistungen bestimmt den individuellen Geldwert des Rechts auf Rente, sodass dieser sich nach dem Rangwert, gemessen als Summe der EP (§ 63 Abs 1 bis 3 SGB VI), richtet. Deshalb ist der volle Wert der während des Versicherungslebens erbrachten Vorleistungen anzurechnen. Das technische Mittel, dies rechnerisch auszudrücken, ist der Zugangsfaktor 1,0, der als Faktor im Produkt gestrichen werden kann und grundsätzlich stets einzusetzen ist, außer wenn ein verfassungsgemäßes Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt. Die von der Beklagten praktizierte Durchbrechung des Prinzips der „leistungsbezogenen Rente“ wird durch kein derartiges Gesetz gestützt.

b) Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261; ber BGBl 1990 I 1337) hat die teilweise Nichtberücksichtigung der Vorleistung des Versicherten technisch mittels Absenkung des Zugangsfaktors nur zur Abschmelzung systemwidriger und ungerechtfertigter Vermögensvorteile bei Altersrenten (ab 2001) eingeführt. Gemäß § 63 Abs 5 SGB VI idF des RRG 1992 sollten „bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente“ Vorteile einer unterschiedlichen (längeren) Rentenbezugsdauer durch einen (niedrigeren) Zugangsfaktor vermieden werden. Damit wurde eine systemwidrige und rechtsgrundlose vermögensrechtliche Besserstellung eines Teils der frühzeitigen, nämlich nur der „vorzeitigen“ Altersrentner gegenüber den Regelaltersrentnern mit gleicher Vorleistung abgeschafft. Hingegen bestätigte § 77 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI idF des RRG 1992 bei Rechten auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Todes und wegen Alters, die mit Ablauf des 65. Lebensjahres beginnen, aber auch bei den sonstigen frühzeitigen Altersrenten, ausdrücklich, dass die individuelle Vorleistung des Versicherten weiterhin voll anzurechnen ist (technisch: Zugangsfaktor 1,0).

c) Auch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 63 Abs 5 SGB VI durch das EM-ReformG hat die Durchbrechung des Prinzips der (vor-)“leistungsbezogenen Rente“ auf die Fälle einer notwendigen Abschmelzung systemwidriger, ungerechtfertigter Vermögensvorteile infolge eines gegenüber dem „Normalfall“ längeren Rentenbezugs begrenzt. Sie stellt ausdrücklich darauf ab, dass „Vorteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer“ durch einen Zugangsfaktor vermieden werden. Diese „Vorteile“ können nur in der Summe der Rentenzahlbeträge für die Kalendermonate bestehen, in denen die Rente im Vergleich mit Versicherten mit gleichartigen Rechten und gleich hoher Vorleistung „vorzeitig“ bezogen wird. Dementsprechend legt das Gesetz auch bei den nunmehr in die Abschmelzung von Vermögensvorteilen einbezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen Zeitpunkt (Vollendung des 63. Lebensjahres) fest, „vor“ dem die Rentenhöhe gemindert wird, indem ein Teil der Vorleistung für unbeachtlich erklärt wird; dazu bestimmt es für jeden davor liegenden Bezugsmonat eine Nichtbeachtung der Vorleistung in Höhe von drei Tausendsteln (0,003). § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des EM-ReformG lautet:

„Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, … bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, …“

Nach dieser Vorschrift gibt es drei Gruppen von Erwerbsminderungsrentnern:

-Erstens die 63- bis 65-Jährigen, die keine Kürzung ihrer Vorleistung hinnehmen müssen. Erwerbsminderungsrenten können höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden (§ 43 Abs 1 SGB VI). Für ältere Personen gibt es - anders als 1889 „von Bismarck“ eingeführt - seit 1992 keinen Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung mehr.

-Zweitens ältere Rentner, bei denen der Versicherungsfall der „Erwerbsminderung“ zwar vor Vollendung des 63. Lebensjahres, aber erst eingetreten ist, als sie älter als 35 Jahre und zwei Monate waren. Diese müssen für jeden Monat der „vorzeitigen Renteninanspruchnahme“ eine Minderung des Zugangsfaktors („Rentenabschlag“) um 0,003 hinnehmen.

-Drittens die Versicherten, die im Alter von 35 Jahren und zwei Monaten oder früher nach Erfüllung der Wartezeit einen der Versicherungsfälle der Sparte der Erwerbsminderungsversicherung erleiden; sie erhalten keine Rente. Denn bei ihnen ist gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des EM-ReformG (333,3 Periode an Kalendermonaten mal 0,003 = 1) der gesamte Zugangsfaktor abgeschmolzen und deshalb überhaupt keine Vorleistung mehr anzurechnen (Zugangsfaktor 0,0) mit der Folge, dass dieses Recht (als nudum ius) keinen Geldwert mehr hat.

Diese Regelung ist schon deshalb in sich schlechthin objektiv willkürlich, wenn man sie nicht verfassungskonform auf die Anordnung reduziert, dass zwischen einer „Regelerwerbsminderungsrente“, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres (anders als die flexible Altersrente nach § 36 SGB VI) „abschlagsfrei“ zusteht, und „vorzeitigen Erwerbsminderungsrenten“ zu unterscheiden ist. § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI stellt somit klar, dass es „vorzeitige“ Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn „vor“ dem 64. Lebensjahr gibt, lässt aber offen, wann der „Vorzeitigkeitszeitraum“ beginnt.

d) Den Beginn der „Vorzeitigkeit“ regelt ausdrücklich § 77 Abs 2 Satz 2 (und Satz 3 - dazu sogleich) SGB VI idF des EM-ReformG. Die Vorschrift legt - wie bei den Altersrenten - den frühesten Beginn der „Vorzeitigkeit“ auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest. Sie lautet:

„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … vor Vollendung des 60. Lebensjahres …, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend.“

Das Gesetz schließt ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor („Rentenabschlag“) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Wenn die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, kommt es für die Durchbrechung des Prinzips der (vor-)leistungsbezogenen Rente mittels Absenkung des Zugangsfaktors „auf die Vollendung des 60. Lebensjahres“ an. Eine „Bestimmung des Zugangsfaktors“ ist gesetzlich nur erlaubt, wenn dieser ausnahmsweise nicht 1,0 beträgt, weil eine Durchbrechung des Vorleistungsprinzips angeordnet wird. Die von der Beklagten geübte Praxis, auch bei einem 20-jährigen Erwerbsminderungsrentner auf Zeit (§ 102 Abs 2 SGB VI) zur Vermeidung eines Ausweichens vor Abschlägen bei einer Altersrente, die er frühestens 40 Jahre später beanspruchen könnte, einen „Rentenabschlag“ vorzunehmen und diesen auf 10,8 vH (36 x 0,003 = 0,108; Zugangsfaktor 0,892) zu begrenzen, ihn also so zu stellen, als hätte er das 60. Lebensjahr bereits vollendet, findet im Gesetz nicht einmal andeutungsweise eine Stütze. Vielmehr legt dieses fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer „Bestimmung des Zugangsfaktors“ (also einer von 1,0 abweichenden Festsetzung) unterworfen sind, wenn der Rentner „das 60. Lebensjahr vollendet hat“ und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich wird.

e) Dies wird nochmals ausdrücklich durch § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI idF des EM-ReformG klargestellt, der sagt, dass die Zeit einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ gilt. Diese Bestimmung lautet:

„Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.“

Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden demnach vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines „vorzeitigen Rentenbezugs“ bestimmt, in dem „Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer“ entstehen. Daher sieht auch § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI idF des EM-ReformG eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer „vorzeitigen“ Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. und der des 63. Lebensjahres vor. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil iS des § 63 Abs 5 SGB VI idF des EM-ReformG vorliegt, zumal Rechte auf Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur auf Zeit und auf längstens drei Jahre bestehen (§ 102 Abs 2 SGB VI).

3. Auch die nach § 264c SGB VI als Übergangsregelung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 anzuwendende Anlage 23 zum SGB VI bezeichnet ausdrücklich als „maßgebendes Lebensalter“ das 60.Lebensjahr und die Jahre bis zum 63. Lebensjahr.

4. Die Entstehungsgeschichte des EM-ReformG stützt die Praxis der Beklagten nicht. Prägender Leitgedanke für die Einbeziehung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor durch das EM-ReformG war, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzupassen und damit „Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken“ (vgl BT-Drucks 14/4230 S 2, 23 f, 26 zu Nr 22 <§ 77>). Ein solches Ausweichen kommt jedoch frühestens bei Rentenbezug nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht.

a) Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zum RRG 1992 vom 21. April 1989 (BR-Drucks 120/89 Beschluss S 8) die Bundesregierung aufgefordert, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 eine Änderung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten vorzubereiten, die ua verhindert, dass die im RRG 1992 vorgesehene „Anhebung der Altersgrenzen“ und die Einführung von Rentenabschlägen durch niedrigere Zugangsfaktoren für den vorzeitigen Bezug von Altersrenten durch ein „Ausweichen in die Erwerbsminderungsrente“ unterlaufen wird.

Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) der Fraktion der CDU/CSU und der F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BT-Drucks 13/8011) wurde die vorgesehene Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Regelungen über den Zugangsfaktor (§§ 63 Abs 5, 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI) damit begründet, dass „zur Vermeidung von Ausweichreaktionen“ die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommenen Altersrenten mit Abschlag anzupassen sei (BT-Drucks 13/8011 S 2, 50, 58 zu Nr 37 <§ 77>).

Nachdem die vom Bundestag beschlossene Neufassung der §§ 63 Abs 5 und 77 SGB VI durch das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) zunächst durch das Korrekturgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) in ihrem Inkrafttreten hinausgeschoben wurde, hat das EM-ReformG diese Bestimmungen aufgehoben und die §§ 63 Abs 5, 77 SGB VI wörtlich übereinstimmend mit dem RRG 1999 „neu gefasst“. Die Begründung in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Oktober 2000 (BT-Drucks 14/4230 S 1, 23 f, 26 zu Nr 22 <§ 77>) entspricht im Wesentlichen der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BT-Drucks 13/8011), und zwar unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/8671 S 19 f), nämlich die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzugleichen, um „Ausweichreaktionen entgegenzuwirken“. Ein „Ausweichen“ der Versicherten vor einer „vorzeitigen Altersrente mit Abschlag“ in eine „abschlagsfreie“ Erwerbsminderungsrente (das § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des EM-ReformG für langjährig versicherte Erwerbsgeminderte <§ 36 SGB VI> jedoch ab Vollendung des 63. Lebensjahres gerade eröffnet) ist aber frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

b) Auch in den „Gesetzesmaterialien“ zum EM-ReformG, einschließlich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich keine Äußerungen dafür, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen haben, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürfen. Die von der Beklagten praktizierte allgemeine, nur zwei Jahrgänge (von 48 Jahrgängen; vom 17. bis zum 65. Lebensjahr) nicht erfassende Senkung des Rentenniveaus der Erwerbsminderungsrenten ist nirgends auch nur angesprochen worden.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ruland (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - VDR eV) hat vielmehr in der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung am 20. Oktober 2000 (AS-Protokoll 14/57 S 8) ausgeführt, dass „die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60 dann erwerbsunfähig werden und aus diesem Grunde dann ‚zwangsweise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden'“. Es sei deshalb unverzichtbar, sowohl bei der Rente wegen Schwerbehinderung als auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechende Abschläge vorzusehen. Er hat damit darauf hingewiesen, dass durch das EM-ReformG die Vorzeitigkeitsgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte - unter Begrenzung auf diesen Personenkreis - von 60 auf 63 angehoben werden sollte, zugleich jedoch ein vorzeitiger Rentenbezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen möglich sein sollte (§§ 37, 236a SGB VI; dazu BT-Drucks 14/4230 S 25 zu Nr 9 <§ 37 >; S 28 zu Nr 40 <§ 236a>). Er hat angemerkt, dass eine Senkung des Rentenniveaus vermieden worden sei. Dass zwischen der Altersrente wegen Schwerbehinderung und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei den Abschlägen (niedrigerer Zugangsfaktor) eine „Parallelität“ hergestellt werden sollte, wird auch in der schriftlichen Stellungnahme des VDR eV (AS-Ausschuss Drucks 14/890 S 4) hervorgehoben („Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte unvermeidbare Folge der Einführung von Abschlägen bei den Erwerbsminderungsrenten und den übrigen vorgezogenen Altersrenten“; vgl dazu auch Wollschläger, DRV 2001, 276, 287 f).

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Teil der „Gesetzesmaterialien“, in dem darauf hingewiesen wird, dass durch eine Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr für die Versicherten, die bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert sind und Rente beziehen, die Auswirkungen des „Abschlags“ abgemildert werden sollten (vgl BT-Drucks 14/4230 S 1, 24, 26 zu Nr 16 <§ 59>, S 29 zu Nr 47 und 48 <§§ 253a, 264c>); dort wurde bereits auf die Modellrechnungen hingewiesen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem BSG vorgelegt hat. Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass schon bei Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Vorleistung des Versicherten nicht mehr in vollem Umfang beachtet werden sollte.

Die in den §§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG iVm der Anlage 23 zum SGB VI geregelte Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führt bei Renten wegen Erwerbsminderung (und Renten wegen Todes) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI) nur dann zu zusätzlichen Rangstellenwerten (§ 63 Abs 3 iVm § 54 Abs 4 SGB VI) und damit zu einer höheren Rente, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen bringt diese Anhebung den Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und zugleich erstmals an ein „Ausweichen“ in die Erwerbsminderungsrente denken könnten. Anders liegt es bei den Erwerbsminderungsrentnern, deren Rente vor dem Ende ihres 60. Lebensjahres begonnen hatte und über dieses hinaus zu zahlen ist. Bei ihnen greift ab Vollendung des 60. Lebensjahres der „Rentenabschlag“ von 10,8 vH (36 x 0,003). Dieser Eingriff wird durch die schon bei dem früheren Rentenbeginn wirksam gewordene Anhebung der Zurechnungszeit, allerdings individuell unterschiedlich, gemildert. Diese Rentner müssen sich bis zum Ende der Rente (Ende des 65. Lebensjahres) und, falls sie danach Altersrente beanspruchen, auf Lebenszeit mit einer spürbar verringerten Rente begnügen (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Das BSG durfte nicht prüfen, ob dieses gesetzliche Rentenkürzungskonzept verfassungsgemäß ist. Denn es erlaubt schlechthin keine Abschaffung des Prinzips der (vor-)leistungsbezogenen Rente durch Minderung des Zugangsfaktors für Rentenbezugszeiten vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten.

5. Die im August 1960 geborene Klägerin hatte im Zeitpunkt der hier streitigen Bezugszeiten ab 1. März 2003 erst das 42. Lebensjahr vollendet. Daher konnte die Beklagte ihre Kürzungsentscheidung auf kein Gesetz stützen, dass verfassungsgemäß die teilweise Nichtbeachtung der Vorleistung der Versicherten angeordnet hätte.

Auf die Revision der Klägerin waren somit antragsgemäß die entgegenstehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen aufzuheben; die Beklagte war zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) für Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 (36,2554 x € 25,86 x 1,0 x 1,0) festzusetzen; ferner war sie zu verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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