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Rentenanpassung: Anspruch hierauf?

Landessozialgericht NRW

Az.: L 4 RA 60/04

Urteil vom 14.01.2005

Vorinstanz: Sozialgericht Gelsenkirchen, Az.: S 8 RA 13/04

anhängig bei Bundessozialgericht, Az.: B 4 RA 9/05 R


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Rentenanpassung um 2,66 % mit Wirkung zum 01.07.2004.

Seit dem 01.02.1996 bezieht die 1944 geborene Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom erhob Sie Klägerin „Widerspruch“ gegen die von der Beklagten beabsichtigte Aussetzung der
Rentenanpassung im Jahr 2004. Die Beklagte fasste das Schreiben als Antrag auf Anpassung der Rente zum auf, den sie mit Bescheid vom 17.02.2004 ablehnte. Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBI. l. S. 3013) sei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Erhöhung des Zahlbetrages mit Wirkung zum 01.07.2004 nicht eintreten werde. Die Aussetzung der Rentenanpassung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung
verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte von Rentner dar. Bei den Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung handele es sich um Dauerleistungen, die im besonderen Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Versicherte und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung sei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. So würden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer solchen Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Rente sei ab dem 01.04.2004 aufgrund der Verpflichtung, den vollen Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen um 0,85 % gekürzt worden, während die Beamtenpensionen 2004 um insgesamt 0,92 % zuzüglich einer Einmalzahlung von 50,- Euro erhöht worden seien. Unter Berücksichtigung einer weiteren steuerlichen Entlastung der Beamtenpensionen von durchschnittlich 1,74 % würden die Beamtenpensionen 2004 insgesamt um 2,66 % ansteigen. Während Beamte und Versorgungsempfänger an der allgemeinen Einkommensentwicklung 2004 teilnähmen, sei sie als Rentnerin durch die faktische Rentenkürzung zum 01.04.2004 und der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt. Dies widerspreche der verfassungsrechtlich gebotenen faktischen Gleichstellung von Renten und Pensionen. Am 18.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 29.03.2004 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung zum 01.07.2004 um 2,66 % zu erhöhen. Sie hat vorgetragen, dass die Aussetzung der Rentenanpassung und damit das Abkoppeln von der Entwicklung der Tariflöhne, die im Vergleich zum Jahre 2003 um 2,5 % gestiegen seien, gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verstoße. Der mit dem Aussetzen der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar und verstoße gegen ihren Vertrauensschutz. Die Konsolidierung der Finanzsituation der Rentenversicherung obliege allein dem Bund, sie sei nicht Aufgabe der Rentner. Der Bund sei verpflichtet Verluste in der Rentenversicherung auszugleichen. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ordne als dauerhafte Regel der Finanzverfassung dem Bund die Leistung von Zuschüssen an die Rentenversicherung zu. Er besitze auch die Kompetenz zur Regelung der Finanzen der Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Die Rentenversicherung sei keine Solidargemeinschaft mehr, weil Leistungen ohne volle Beitragszahlungen Versicherten gewährt würden und der Bund erhebliche Transferleistungen in die Rentenversicherung zahle. Durch die Ökosteuererträge trügen die Rentner ohne finanziellen Ausgleich im Jahr 2004 wesentlich zur Stabilisierung des Rentenversicherungsbeitrags bei. Das Aussetzen der Rentenanpassung sei willkürlich, weil die tariflichen Grundlöhne und – Gehälter im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 2,5 % gestiegen seien. Die Erhöhung der Beamtenpensionen betrage 2,66 %. Die Ungleichbehandlung von Pensionären und Rentnern im Jahr 2004 sei mit den beiden europäischen Antidiskriminierungs-Richtlinien, die unter anderem bestimmten, dass niemand wegen seines Alters benachteiligt werden dürfe, nicht vereinbar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Mit Urteil vom 20.08.2004 hat das SG Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bestimmung des § 65 SGB VI, die eine Neuanpassung der Renten zum 01. Juli eines jeden Jahres vorsehe, finde aufgrund des Art. 2 Abs. 2 des 2. SGB VI-ÄndG für das Jahr 2004 keine Anwendung. Das Aussetzen der Rentenanpassung zum 01.07.2004 verletze die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG liege nicht vor. Der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG erstrecke sich zwar grundsätzlich auch auf die Versichertenrenten und Anwartschaften aus Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe es jedoch bislang offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Renten vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde. Selbst wenn die kontinuierliche Rentenanpassung dem vollen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle, bestehe für den Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit, beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen. Dies sei zulässig, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liege und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Hierbei habe der Gesetzgeber einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (Jäger, Die Positionen in den gesetzlichen Sozialversicherungen im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2003, 225 ff.). Dies gelte umso mehr für Bestimmungen, die dazu dienten, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Finanzierung der Rentenleistungen stehe in einer Wechselwirkung zur Wirtschaftskraft der Beitragsund Steuerzahler, des Staates und der gesamten Volkswirtschaft und damit unter einem permanenten Anpassungszwang an die sich verändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, die Angestelltenversicherung 2003, 307 ff). Der Gesetzgeber müsse gerade bei der Entscheidung über eine Anpassung des aktuellen Rentenwertes die Belange der Rentner mit denjenigen der Beitragszahler (Generationenvertrag) vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten (Umlageverfahren) abwägen. Dabei dürfe der Gesetzgeber aus Gründen der Entlastung der Beitragszahler und der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Abkoppelung der Rentenanpassung von der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung oder eine Aussetzung der Rentenanpassung vornehmen (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R). Verfassungsrechtlich problematisch könne es allenfalls sein, wenn künftige Rentenanpassungen kontinuierlich über einen längeren Zeitraum unterhalb der Geldentwertung (Inflation) lägen oder ausgesetzt würden. Mit Blick auf das aktuelle geringe wirtschaftliche Wachstum verbunden mit der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Finanzlücke in der gesetzlichen Rentenversicherung sei die vom Gesetzgeber verfügte Aussetzung der Rentenanpassung für 2004 als verfassungsrechtlich probates Mittel anzusehen, die Funktionsfähigkeit und den Erhalt des gesetzlichen Rentenversicherungssystems sicher zu stellen. Das Aussetzen der Rentenanpassung stelle einen notwendigen Beitrag der Rentner zur Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2004 und damit zur Stabilisierung des Rentenversicherungssystems dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus den Regelungen der Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 20 Abs. 1 Satz 4 GG nicht die verfassungsrechtliche Aufgabe des Bundes entnommen werden, die gesetzliche Rentenversicherung ohne Inanspruchnahme der Versichertengemeinschaft umfassend zu sanieren. Sowohl Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG wie auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gewährten keine Ansprüche gegen den Bund auf bestimmte Zahlungen in die Sozialversicherung, weder für die einzelnen Versicherten noch für die sozialen Versicherungsträger (Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland § 120 Rdr. 1). Auch könne die Klägerin aus den von ihr hervorgehobenen Unterschieden im Versorgungsniveau von Rentnern und Ruhestandsbeamten unter Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Rentenanpassung in Höhe von 2,66 % herleiten. Bei den von der Klägerin zum Vergleich gestellten Lebenssachverhalten der Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, da beide Versorgungssysteme von erheblichen Unterschieden geprägt seien. Ein bloßer Vergleich der Bezugshöhe der gesetzlichen Renten und eines entsprechenden Ruhegehaltes bzw. der jeweiligen jährlichen Renten- bzw. Pensionsanpassung verbiete sich im Hinblick auf die systembedingten Unterschiede. Es obliege allein dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er die sich von einander unterscheidenden sozialen Sicherungssysteme in ihrer Existenz aufrecht erhalte oder ob und wie er die Systeme aneinander angleichen wolle, wobei er die systembedingten Unterschiede zu berücksichtigen habe.

Gegen das am 07.09.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.10.2004 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Rentendynamik unterfalle dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, da es sich um eine dem Einzelnen in „Art eines Ausschließlichkeitsrecht“ als privatnützig zugeordneten und auf nicht unerhebliche Eigenleistung des Berechtigten beruhenden der Existenzsicherung dienenden Rechtsposition handele. Das Aussetzen der Rentenanpassung im Jahr 2004 stelle damit einen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Sie habe durch die Abführung von Beiträgen ein Anrecht auf eine Rente erworben, die sich alljährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung anpasse. Die Verlässlichkeit der Vorschriften über die Rentenanpassung habe deshalb für sie überragende Bedeutung. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Rentensystems werde durch das Aussetzen der Rentenanpassung nachhaltig erschüttert, insbesondere im Hinblick darauf, dass schon in der jüngeren Vergangenheit wiederholt Eingriffe in die lohn- und gehaltsbezogene Rentenanpassung vom Gesetzgeber vorgenommen worden seien. Aufgrund der in den Jahren 2000, 2001 und 2004 vorgenommenen Eingriffe des Gesetzgebers sei davon auszugehen, dass solche, lediglich als Ausnahmen vorgesehene Eingriffe, die Regel würden und der Gesetzgeber jederzeit mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten – die erwartungsgemäß künftig auch nicht abnehmen würden – derartige Eingriffe vornehmen könne. Dies werde zu einer Aushöhlung der eigentumsrechtlich geschützten Rentendynamik führen. Deshalb sei der durch das Aussetzen der Rentenanpassung im Jahr 2004 bedingte Eingriff in die Rentendynamik auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber angeführten Gründen – finanzielle Entlastung und Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung – verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung des Eingriffes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass sich im Falle einer Rentenanpassung zum 01.07.2004 aus der entsprechenden Formel nach § 68 SGB VI allenfalls eine geringe Steigerung der Zahlbeträge – ca. 0,57 % – ergeben hätte. Zur Stützung ihres Begehrens hat die Klägerin eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. l zur Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004 durch Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG, erstattet für den Sozialverband Deutschland, zu den Akten gereicht.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.08.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 zu verurteilen, ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 01.07.2004 unter Vornahme einer Rentenanpassung in Höhe von 2,66 %, hilfsweise von mehr als 0,0 %, neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des SG Gelsenkirchen S 8 RA 14/04 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Anpassung des Zahlbetrages der Rente nach §§ 65,68 SGB VI mit Wirkung zum 1.07.2004 vorzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, unterstellt es sei eine Rentenanpassung entsprechend §§ 65,68 SGB VI zum 1.7.2004 vorzunehmen, einen Anspruch auf Erhöhung der Rente um 2, 66 % hat. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 2. des 2. SGB VI-ÄndG die Aussetzung der in § 65 SGB VI vorgesehenen Anpassung der Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres für das Jahr 2004 anordnet. Art. 2 des Abs. 2 2. SGB VI-ÄndG stellt eine Sonderregelung zu § 65 SGB VI dar.

Die Aussetzung der Rentenanpassung ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung zu eigen macht und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Aussetzung der Rentenpassung verletzt weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. Die in §§ 65, 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfällt dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG insoweit, als sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, SozR 3-2600, § 255c Nr. 1). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie der Rentenanpassung ergibt sich aus den Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums, deren Erlass Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Durch die Bestimmungen des Art. 2 des 2. SGG-ÄndG wird den Rentnern das eigentumsgeschützte Rechte auf Rentenanpassung nicht auf Dauer entzogen, sondern die Rentenanpassung wird nur für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Wegen des befristeten Charakters der Aussetzung handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 2 des 2. SGG-ÄndG um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, den Inhalt und die Schranken eigentumsrechtlich geschützter Positionen zu beschränken, zu kürzen oder umzugestalten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1 (37)). Dabei steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, da auch in den Renten die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Das Rentenversicherungsverhältnis beruht nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleiches (BSG, Urteil vom 24.02.1999, B 5 RJ 28/98 R, SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; Urteil vom 18.04.1999, 4 RA 36/94, SozR 3-2600 § 71 Nr. 1) Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems des gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, sind im Hinblick auf den sozialen Bezug des Rentenversicherungsverhältnisses grundsätzlich im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig. Damit sind

Beschränkungen des Rechts auf Rentenanpassung zum Zwecke des Allgemeinwohls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Durch die im 2. SGB VI-ÄndG getroffenen Maßnahmen zur Dämpfung des Beitragssatzes sollte die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und durch die Vermeidung des weiteren Anstiegs von Lohnzusatzkosten in Folge von

Beitragsersatzerhöhungen mittelbar auf die Sicherung und den Ausbau von Beschäftigungen mit wiederum positiven Auswirkungen auf die nachhaltige Sicherung der Finanzierungsgrundlagen eingewirkt werden. (BT-Drucks. 15/1830 S. 1, 8).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Als Mittel der Ausgabenkürzung ist die vorübergehende Aussetzung der Rentenanpassung geeignet und erforderlich, um eine Erhöhung des Beitragssatzes zu vermeiden und die Finanzierungsgrundlagen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Durch eine Minderung des Anstiegs der Leistungsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht im Umlageverfahren direkt ein geringerer Finanzierungsbedarf. Jede Leistungskürzung bewirkt unmittelbar eine Senkung der Beitragslast und damit eine Erhöhung der Anteile der Arbeitgeber an den Roherträgen der Unternehmen. Die Kürzung von Rechten auf Geldleistungen ist stets geeignet, die Geldschulden der Schuldner vorliegend der Rentenversicherungsträger zu verringern. (BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R). Die Aussetzung der Rentenanpassung ist zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Wahl des schonendsten Mittels erforderlich. Ein Abwägungsdefizit des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (zu den Anforderungen an die Abwägung siehe: BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R m.w.N.). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob und wie er notwendige Einsparungen vornimmt. Er kann frei wählen, ob er zur Konsolidierung der Rentenversicherung auf das Mittel der Ausgabenkürzung, der Beitragserhöhung oder der Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen zurückgreift. Der vom Gesetzgeber angeführte Gesichtspunkt, dass ein weiterer Anstieg der Lohnzusatzkosten durch eine ansonsten erforderliche erhebliche Beitragserhöhung und die damit verbundene Gefährdung von Arbeitsplätzen zu vermeiden ist und die erwerbstätigen Versicherten schon durch die vorangegangenen Rentenreformen, die zu Kürzungen der künftigen Leistungsansprüche geführt haben, eine Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung getragen haben, ist nicht zu beanstanden. Des weiteren behandelt eine Verzögerung der Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung der aktuellen Arbeitnehmer alle Rentner gleich und trifft nicht nur eine Gruppe der Rentner. Der aktuelle Rentenwert, der bei der Anpassung der Rente nach § 65 SGB VI durch einen neuen Wert ersetzt wird, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um in der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie in der Einzelsituation der Rentenversicherung wurzelnde Problemlagen mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (BSG, Beschluss vom 30.03.2004, B 4 RA 24/02 R m.w.N.). Neben der Aussetzung der Rentenanpassung, also der Belastung der Leistungsempfänger, hat der Gesetzgeber weitere Maßnahmen im 2. SGB VI-ÄndG – Absenkung der Schwankungsreserve und Rückgängigmachung der Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung – ergriffen, um die Stabilität des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2004 zu sichern. Die Aussetzung der Rentenanpassung ist der Klägerin als Leistungsempfängerin auch zumutbar. Denn der Eingriff in ihr Recht auf Rentendynamik ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Auch wird durch diese Maßnahme ihr eigentumsrechtlich geschütztes Recht auf Rentenanpassung nicht so ausgehöhlt, dass es nur noch eine Hülse ohne Inhalt darstellt. Es handelt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine einmalige Maßnahme, die nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen hat. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass eine Rentenanpassung entsprechend den Vorgaben des § 68 SGB VI nur eine geringe Erhöhung des Zahlbetrags zur Folge gehabt hätte. Nach Darlegung von Prof. Dr. l, auf dessen Feststellungen sich die Klägerin beruft, hätte die Renten in Westdeutschland um rund 0,57 % nach den Vorgaben des § 68 SGB VI angehoben werden müssen.

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, die Altersversorgung der Rentner und Beamtenpensionäre nach den gleichen Grundsätzen zu regeln. Dabei kann offen stehen, ob die von der Klägerin aufgestellte Berechnung der Erhöhung der Beamtenpensionen um 2,66 % im Jahr 2004 zutrifft oder nicht.

Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.

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