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Unterhaltsverpflichtung/Titel und Renteneintritt – Abänderungsklage zur Änderung

BGH

Az: XII ZR 294/02

Urteil vom 08.06.2005


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären.

Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die Bestimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift abzustellen.

Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 – XII ZR 120/02 – FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323).

Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage, sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 – IV ZR 125/76 – FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 – IVb ZR 85/87 – FamRZ 1988, 1156, 1157 f.).

2. In welcher Form ein – wie hier – nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.

a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157).

Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 78/85 – FamRZ 1987, 259, 261), sondern – im Sinne einer Wahlmöglichkeit – auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswirkungen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).

b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 – IVb ZR 97/87 – FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 – XII ZR 57/89 – FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11).

3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO – auch für Ansprüche aus der Vergangenheit – immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber – im Gegenzug – auch den Unterhaltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die – unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils – nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist.

a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 – IVb ZR 311/81 – FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.

b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 – XII ZR 29/00 – FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen.

4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu untragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 9/89 – FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 – XII ZR 221/96 – FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 – IVb ZR 358/81 – FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 – IVb ZR 41/88 – FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt.

Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entsprechenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen – etwa im Deliktsrecht – im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.).

5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse – trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Klageart – allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.

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