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Rentenüberzahlung: Rückzahlungspflicht bei überzahlter Witwenrenterente

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 2 R 188/06

Urteil vom 07.11.2006

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 6 RA 2003/04, Urteil vom 12.05.2006


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben für beide Rechtszüge einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 in Höhe von 38.921,77 Euro. Die Beklagte bewilligte der 1937 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 6. April 1993 ab 12. September 1992 eine große Witwenrente (Zahlbetrag ab 1. Juni 1993: 1.428,39 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Einkommen der Klägerin an der Hinterbliebenenrente anzurechnen sei und es wurde um Vorlage von Einkommensnachweisen gebeten. Die Klägerin hatte bei Rentenantragstellung angegeben, sie habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch den Betrieb einer „Negerkussfabrik“. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 24. November 1990. Mit weiteren Bescheiden vom 15. Juli 1994, 26. August 1994, 22. Februar 1996 und 2. Oktober 1996 erfolgten Neuberechnungen der Witwenrente. Die Klägerin wurde auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Neufeststellungsbescheid der Witwenrente vom 22. Februar 1996, mit dem aufgrund Einkommensanrechnung eine Rentenüberzahlung in Höhe von 6.687,80 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1996 festgestellt worden war, hatte im wesentlichen Erfolg. Nach der ergänzenden Begründung zum Neufeststellungsbescheid vom 2. Oktober 1996 (Anlage 10) erfolgte die Neuberechnung ab 1/94, weil für das Jahr 1994 ein Verlust ausgewiesen worden war. Dazu hatte die Klägerin den Jahresabschluss ihrer Firma für 1994 und den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1993 vorgelegt. Den weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1996 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 1997 zurück.

Am 15. Mai 2002 bat die Beklagte die Klägerin um die Vorlage von Einkommensnachweisen, nachdem sie der Klägerin mit Bescheid vom 12. April 2002 Altersrente ab 1. April 2002 gewährt hatte. Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerunterlagen der Jahre 1996 bis 2001 stellte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2003 mit einem Zahlbetrag ab 1. März 2003 in Höhe von 92,65 Euro neu fest. Zugleich wurde der Rentenbescheid vom 2. Oktober 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. März 2003 nach § 48 SGB X aufgehoben. Nach Anhörung der Klägerin (Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2003) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2003 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2003 eine Überzahlung in Höhe von 40.015,95 Euro fest und hob zugleich den Witwenrentenbescheid vom 2. Oktober 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 nach § 48 SGB X auf; die entstandene Überzahlung sei von der Klägerin zu erstatten. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Auf ein Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie darüber informiert gewesen sei, dass die Feststellung des Rentenzahlbetrages der Hinterbliebenenrente einkommensabhängig sei. Ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Überzahlungssumme werde um eine Nachzahlung in Höhe von 355,38 Euro durch Verrechnung gemindert. Eine weitere Reduzierung um 763,92 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2003 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2003 vor. Die Überzahlung belief sich nunmehr auf 38.921,77 Euro.

Gegen den Bescheid vom 14. April 2003 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie erhob die Einrede der Entreicherung und machte Vertrauensschutz geltend. Sie sei in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr aufgefordert worden, Einkommensnachweise vorzulegen. Der generelle Hinweis im Bescheid vom 2. Oktober 1996 sei nicht ausreichend gewesen.

Mit Bescheid vom 16. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei im Rentenbescheid vom 6. April 1993 auf die Einkommensabhängigkeit ihrer Witwenrente hingewiesen worden und dieser Sachverhalt sei ihr auch aus dem in 1996 durchgeführten Widerspruchsverfahren bekannt gewesen. In der Folge sei versäumt worden, das jährliche Einkommen zu erfragen. Erst mit Bezug der eigenen Rente ab 1. April 2002 sei aufgefallen, dass seit 1996 keine Steuererklärungen zum Einkommensnachweis mehr vorgelegt worden seien. Anhand der nachgereichten Unterlagen habe sich eine Einkommenssteigerung gezeigt, aus der sich ab 1. Juli 1998 eine Überzahlung in Höhe von 40.015,95 Euro, reduziert um zwei Rentennachzahlungen auf 38.921,77 Euro, ableite. Die Aufhebung des Rentenbescheides vom 2. Oktober 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X gegeben und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 2. Oktober 1996 vorgelegen haben, sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur rückwirkenden Aufhebung berechtige. Die Klägerin sei auf die ihr obliegenden Mitteilungspflichten hingewiesen worden, u.a. bei Hinzutreten oder Veränderung von Einkommen dies der Beklagten bekannt zu geben. Wenn Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung der Leistung führe, komme es nicht darauf an, dass der Leistungsempfänger die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig angenommen habe. Der Rentenversicherungsträger habe grundsätzlich das zu Unrecht Erlangte gem. §.

Die Klägerin erhob am 2. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Sie machte geltend, nicht bei jeder Rentenart werde weiteres Einkommen angerechnet. Auf die im Bescheid von 1996 berechnete Rente habe sie vertraut. Die Beklagte habe es selbst als Versäumnis eingeräumt, regelmäßig von ihr – der Klägerin – das Einkommen zu erfragen bzw. die Vorlage der neuesten Einkommensteuerbescheide zu verlangen. Der Beklagten sei die selbständige Tätigkeit bekannt gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie regelmäßig Fragebögen seitens der Beklagten zur Abgabe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erhalten würde, sofern eine Neuberechnung der Rente notwendig sei. Schließlich sei sie auch gesundheitlich wegen eines schweren chronischen Lungenleidens in 1996 nicht in der Lage gewesen, die Rentenangelegenheit alleine zu regeln. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. August 2004 und 22. Dezember 2004 Bezug genommen. Die Beklagte verwies demgegenüber auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Tatsache, dass von ihrer Seite versäumt worden sei, das Einkommen der Klägerin jährlich zu erfragen, könne nicht dazu führen, dass diese die Beträge gutgläubig in Empfang genommen haben. In allen Rentenbescheiden sei sie darauf hingewiesen worden, dass das Hinzutreten oder die Veränderung von Einkommen gemeldet werden müsse. Die Einkommensanrechnung aus selbständiger Tätigkeit sei im Übrigen Gegenstand einer umfangreichen Vorkorrespondenz gewesen. Die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ließen eine völlige Unfähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln nicht erkennen.

Das Sozialgericht holte im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinsichtlich ihrer schweren Erkrankungen Befundberichte ein von dem Pneumologen Dr. M. vom 2. August 2005 und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 9. August 2005.

Mit Urteil vom 12. Mai 2006 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 auf. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung zur Rückforderung des überzahlten Betrages der Witwenrente in Höhe von 38.921,77 Euro sei deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte entgegen der sie verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben im Falle eines hier vorliegenden atypischen Falles der Rückforderung, entstanden durch ein Mitverschulden der Beklagten, den ihr in diesem Fall obliegenden gesetzlichen Spielraum zur Frage des Umfangs der Rückforderung nicht erkannt bzw. nicht ausgeübt habe und der so entstandene Ermessensfehlgebrauch innerhalb der für die Rückforderung gesetzlich angeordneten Jahresfrist nicht mehr nachgebessert werden könne. Die Beklagte habe den Rückforderungsanspruch zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Die Klägerin habe bei Bewilligung der Witwenrente bzw. seit der letzten Neufeststellung der Witwenrente mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 weiterhin Einkommen erzielt, das in gesetzlichem Umfang gem. § 97 SGB VI auf den Zahlbetrag der Witwenrente anzurechnen gewesen sei und habe diesen entsprechend gemindert. Die Feststellungen der Beklagten seien insoweit zutreffend und der genannte Überzahlbetrag korrekt berechnet. Nach dem aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren Willen des Gesetzgebers sei ein Versicherter bzw. eine Versicherte grundsätzlich verpflichtet, überzahlte Leistungen zurück zu erstatten, wenn die Überzahlung des Rentenbetrages darauf beruhe, dass gesetzlich anrechenbares Einkommen erzielt worden sei, wodurch dem Gedanken der Einkommens- bzw. Unterhaltsersatzfunktion von Sozialleistungen Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang könne die Klägerin weder mit dem Einwand gehört werden, sie habe die entsprechenden Mitteilungspflichten nicht gelesen, die überzahlten Rentenleistungen verbraucht oder auf eine entsprechende Aufforderung zum Einkommensnachweis durch die Beklagte warten dürfen oder auf die Rechtmäßigkeit der ihr ausgezahlten Beträge vertrauen dürfen. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsentscheidung scheitere jedoch vorliegend daran, dass die Beklagte den ihr kraft Gesetzes auferlegten Ermessensspielraum vorliegend nicht ausgeschöpft habe. Entgegen dem Regelfall sei von einem abweichenden atypischen Fall der rückwirkenden Aufhebung auszugehen gewesen, weil die Beklagte ein Mitverschulden an der entstandenen hohen Überzahlung treffe. Diese habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, es sei nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahr 1996 irrtümlicherweise aufgrund eines Verwaltungsfehlers nicht zu einer weiteren Nachprüfung bzw. Nachfrage zum Einkommen der Klägerin in den Folgejahren gekommen und dies über einen Gesamtzeitraum von 6 Jahren. Wenngleich die Kammer der Überzeugung sei, dass entsprechende gesetzliche Mitteilungspflichten für die Klägerin eindeutig bestanden, verständlich und auch zu befolgen gewesen seien, so teile die Kammer jedoch insoweit die Auffassung der Klägerin, dass sie jedenfalls davon habe ausgehen dürfen, dass nach entsprechendem Ausbleiben von Einkommensnachweisen irgendwann im Laufe eines überschaubaren Zeitraums eine Nachfrage durch die Beklagte erfolgen werde, wie dies in den Jahren davor auch praktisch üblich gewesen sei. Insofern habe die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt, dass ihr ein Fehlverhalten in der Verwaltungspraxis unterlaufen sei. Dies stelle jedoch einen anerkannten Sonderfall von der gesetzlichen normierten Regel dar, d.h. eine sog. atypische Fallkonstruktion, die aus dem „sollen“ der gesetzlichen Regelung ein „können“ mache – zumindest was die Überprüfung des Umfangs und der Höhe der Rückforderung angehe. In diesem Falle habe die Beklagte einen Ermessensspielraum auszuschöpfen dahingehend, ob die Rückforderung infolge des eigenen Fehlverhaltens oder Mitverschuldens etwa zu reduzieren oder sogar ganz aufzuheben oder auch in voller Höhe geltend zu machen sei. Vorliegend sei jedoch überhaupt nicht erkennbar, dass die Beklagte den ihr so aufgegebenen Ermessensspielraum durch den Gesetzgeber überhaupt erkannt und ausgeführt habe. Aus dem Vorbringen der Beklagten sei dies nicht ersichtlich. Diese habe sich lediglich immer wieder mit vertiefenden Ausführungen zum erheblichen Verschulden der Klägerin und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwaltung befasst. Die eingetretene Ermessensunterschreitung oder der Ermessensfehlgebrauch in den Entscheidungen der Beklagten sei als rechtswidrig einzustufen und könne auch rückwirkend nicht mehr geheilt werden. Damit seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben gewesen.

Gegen das ihr am 14. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 29. Juni 2006 eingelegte Berufung. Die Beklagte meint, den Ausführungen im Urteil könne gefolgt werden, soweit das Sozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bejaht und weiter festgestellt habe, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, sie habe die entsprechenden Mitteilungspflichten nicht gelesen, die Rentenleistungen seien verbraucht, sie habe auf eine Aufforderung zum Einkommensnachweis warten dürfen und habe auf die Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge vertraut. Nicht gefolgt werden könne jedoch dem Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines „atypischen“ Falles wegen eines Mitverschuldens an der hohen Überzahlung. Die Feststellung, dass es sich um eine „hohe“ Überzahlung handele, habe nur dann eine Aussagekraft, wenn sie in Relation zu etwas anderem gestellt werde. Hier sei zu beachten, dass sich die Überzahlung auf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003, also über mehrere Jahre, erstrecke und zudem die Klägerin in den Jahren der Überzahlung ein entsprechend hohes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und ihrer Versichertenrente gehabt habe. Der „hohen“ Überzahlung sei eine gleich hohe Zahlung zu Unrecht vorausgegangen. Die Begründung des Gerichts für die angenommene Atypik, dass die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, dass nach dem Ausbleiben von Einkommensnachweisen irgendwann im Laufe eines überschaubaren Zeitraums eine Nachfrage durch die Beklagte erfolge, wie dies in den Jahren davor praktisch Übung gewesen sei, überzeuge nicht. Es habe keine Verpflichtung zur Nachprüfung des Einkommens bestanden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. Juli 1991, 9b RAr 2/90 in SozR 3 – 1300 § 48 Nr. 10). Aufgrund der Neuberechnung der Witwenrente in den Bescheiden vom 22. Februar 1996 und 2. Oktober 1996 sowie den damit verbundenen Hinweisen habe die Klägerin nicht den geringsten Anlass zur Annahme gehabt, dass die Beklagte von sich aus das Einkommen nachprüfen werde. Auch im Hinblick auf die ihr obliegenden Mitteilungspflichten habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte weiterhin das Einkommen von sich aus nachprüfen werde. Gerade die Tatsache, dass keine Nachprüfung erfolgt sei, hätte die Klägerin selbst tätig werden lassen müssen. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen sei. Ein anderer Schluss könne nicht gezogen werden, wenn die Mitteilungspflichten für die Klägerin eindeutig bestanden, verständlich und auch zu befolgen gewesen seien, sie jedoch die Einkommensveränderung nicht mitgeteilt habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe eine sog. atypische Fallkonstellation vorgelegen, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente rechtlich zwingend einen Ermessensspielraum hätte ausschöpfen müssen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, dass es durch eigenes Mitverschulden zu einer Überzahlung der Rente an der Klägerin gekommen sei. Dieser Umstand sei jedoch bei der Entscheidung über die Rückforderung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Soweit es grundsätzlich zutreffend sei, dass eine Mitteilungspflicht des Leistungsempfängers bei Änderung der Einkommenssituation bestehe, so habe jedoch die Beklagte in ihrem Falle in jahrelanger Verwaltungsübung die Einkommensnachweise angefordert. Mit einer Änderung dieser Verwaltungsübung habe sie nicht rechnen müssen. Die Beklagte habe ab 1996 keine Nachweise von ihr mehr gefordert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Rentenbescheid vom 2. Oktober 1996 wegen Änderung der Verhältnisse ab 1. Juli 1998 nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und die überzahlte Rente zurückgefordert. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).

Die Witwenrente der Klägerin wurde zuletzt durch Bescheid vom 2. Oktober 1996 unter Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1994 neu berechnet mit einer laufenden Zahlung ab 1. November 1996 in Höhe von 1.542,86 DM. Bei diesem Rentenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In dessen Verhältnisse ist wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen aus Gewerbebetrieb, das anhand der Einkommenssteuerunterlagen der Klägerin nachgewiesen ist und eine Anrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch (SGB) VI bewirkt, eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach § 97 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dementsprechend ist die Beklagte verfahren. Die Richtigkeit der Berechnung im Einzelnen ist unbestritten, weshalb auf die Berechnungsunterlagen im Bescheid vom 14. April 2003 Bezug genommen wird.

Die Beklagte war auch berechtigt, den Witwenrentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts musste sie bei ihrer Entscheidung auch kein Ermessen ausüben, denn ein sog. atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessenausübung erforderlich gemacht hätte, lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift „soll“ der Verwaltungsakt unter den weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 aufgehoben werden. Der Begriff „soll“ ist dahin zu verstehen, dass dies grundsätzlich zu erfolgen hat, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliegt (vgl. Waschull in LPK-SGB X, § 48 Rdnr. 48, Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rdnr. 35 ff.). Dabei bestimmten die Umstände des Einzelfalles, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Die Annahme einer Atypik kommt nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X abweicht, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigt. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff eines atypischen Falles vorliegt, ist gerichtlich zu überprüfen und zu entscheiden (BSG, Urteil vom 29. April 1992, 7 RAr 4/91). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welche der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten Alternativen erfüllt ist. Den Aufhebungsbescheid vom 14. April 2003 hat die Beklagte nach der ergänzenden Begründung (Anlage 10) dieses Bescheides auf einen Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 4 SGB X gegründet, nachdem die Klägerin zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung angehört worden war: sie habe Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe (§ 48 Abs.1. Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 SGB X) und sie sei darüber hinaus ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, auf die hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 60 SGB I; den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 hat die Beklagte zusätzlich auf den § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X gestützt. Mit der Beklagten hält der Senat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 – 4, insbesondere Nr. 3 SGB X für gegeben. Hinsichtlich Nr. 3 der Vorschrift hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, das es nicht darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig angenommen hat, wenn – wie vorliegend – Einkommen zum Wegfall oder zur Minderung der Leistung führt. In diesem Zusammenhang ist ein atypischer Fall nur ausnahmsweise angenommen, wenn der Betroffenen die zu erstattende Leistung verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung im nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12, Dezember 1995, 10 RKg 9/95). Diese Situation liegt bei der wirtschaftlichen Lage der Klägerin ersichtlich nicht vor und ist auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist hier nach Auffassung des Senats die vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB X als typisch angesehene Sachlage gegeben, dass wegen des erzielten Einkommens die Sozialleistung nicht beim Empfänger verbleiben soll. Dabei kann ein gutgläubiger Verbrauch der Sozialeistung auch nur dann schützenswert sein, wenn der Empfänger zur Zeit des Verbrauchs mit einer Erstattung nicht zu rechnen hatte, weil er sich etwa auf eine entsprechende Zusage oder Auskunft der Behörde hat verlassen können. An einer solchen vertrauensbildenden Aktion der Beklagten fehlt es. Die bloße Änderung der Verwaltungspraxis, dass das Einkommen der Klägerin seit 1996 von der Beklagten nicht mehr jährlich erfragt wurde, wie dies zuvor erfolgt war, hat kein vergleichbares Gewicht. Die Beklagte hat bis 1996 für ihr Mitglied eine Serviceleistung erbracht, die für die Klägerin als selbständige Unternehmerin und deren Kenntnisse aus dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22. Februar 1996 nicht mehr erforderlich war. Auf ein Versäumnis der Beklagten, welches diese im Widerspruchsbescheid zwar nachträglich eingeräumt hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Der Klägerin war ohnehin aufgrund der wiederholten Hinweise der Beklagten in den Rentenbescheiden bekannt, dass nach § 97 SGB VI Einkommen, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, auf diese anzurechnen ist. Die Hinweise der Beklagten, die vor dem Überzahlungszeitraum von mehreren Jahren erteilt wurden, waren deutlich und ausreichend, so dass Zweifel bei der Klägerin nicht aufkommen konnten. Die Klägerin war auch aufgrund des vorausgegangen, von ihr selbst betriebenen Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 22. Februar 1996 über die Bedeutung von Einkommensnachweisen und deren Konsequenzen für ihre Witwenrente informiert. Ihr war daher gerade aufgrund dieses Widerspruchsverfahrens klar, dass ihr jährliches Einkommen aus Gewerbebetrieb Einfluss auf die Höhe ihrer Witwenrente hatte. So enthielt etwa der Bescheid vom 22. Oktober 1996 (Anlage 10) auch den Hinweis, dass die Neuberechnung der Rente ab 1/1994 erfolgt war, weil für das Jahr 1994 ein Verlust ausgewiesen wurde. Der ihr bekannten Verpflichtung zur Vorlage der jährlichen Einkommensnachweise hat die Klägerin aber nicht entsprochen und sie kann sich nicht damit entlasten, dass sie für den streitigen Zeitraum von der Beklagten nicht mehr zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde. Vielmehr hätte es ihr oblegen, die Einkommensnachweise unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nach Erhalt des Einkommensbescheides für das abgelaufene Kalenderjahr, der Beklagten vorzulegen. Dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen daran gehindert war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie konnte sich keineswegs darauf verlassen, dass ihr die Witwenrente trotz ihres Einkommens aus Gewerbebetrieb auch weiterhin ungekürzt zustand. Eine entsprechende Zusicherung oder Auskunft der Beklagten, auf die sie hätte vertrauen können, gab es nicht.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit ihrer Aufhebungsentscheidung sowohl die 10-Jahresfrist als auch eine Kenntnisnahmefrist eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang kommt es weder auf Bösgläubigkeit noch grobe Fahrlässigkeit an (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 20/90). Der Rentenbescheid vom 2. Oktober 1996 wurde mit Bescheid vom 14. April 2003 aufgehoben. Schließlich ist auch die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss eine Behörde den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann, wenn er mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigt. Die Beklagte hat erst aufgrund ihres Schreibens vom 15. Mai 2002 an die Klägerin Kenntnis von dem rentenschädlichen Einkommen der Klägerin erhalten und mit dem Bescheid vom 14. April 2003 rechtzeitig reagiert.

Auf der Grundlage des rechtmäßigen Aufhebungsbescheides durfte die Beklagte die überzahlte und in der Höhe nicht streitige Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.

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