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Rentenversicherung – Abschlusskostenabzug

Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 209/03

Urteil vom 24.10.2007


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zahlung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Kapitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Gesamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von 30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von 3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.

Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Bestimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung).

Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht um die bei der Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13 Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.

Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspreche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach § 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der Anspruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Finanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträgen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesgerichtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.

2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die entstandene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenverrechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rechnungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrechnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages handelte.

Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Senat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertragsrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbetrag von 1.566,15 € enthaltenen Verwaltungskosten (vgl. § 43 RechVersV).

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