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Reparaturauftrag unter Vorschussleistungsbedingung – Beweislast

OLG München – Az.: 8 U 2061/16 – Urteil vom 03.11.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 (Az.: 14 O 4360/15) wie folgt abgeändert:

a) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ – Audi – Felgengröße 10 J x 21 mit Sommerreifen 275/40 R 21 herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1.356,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Nichtdurchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrags für ein verunfalltes Kraftfahrzeug.

Der Kläger war Leasingnehmer des Pkw AUDI Q 7 V 12 mit dem amtlichen Kennzeichen … Im März 2013 wurde der Pkw durch einen Unfall beschädigt. In der Folgezeit wurde der Audi auf Veranlassung des Klägers auf dem Betriebshof des Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte unter dem Namen „…“ betreibt, abgestellt.

Bezüglich eines anderen Fahrzeugs des Klägers, einem Pkw BMW M 3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … hat der Beklagte im Juni des Jahres 2013 verschiedene Reparaturleistungen erbracht, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2013 in Höhe von 1.356,09 € in Rechnung stellte (Anlage B 4). Diese Rechnung ist bisher vom Kläger nicht beglichen worden.

Der Kläger behauptet, bezüglich des streitgegenständlichen Pkw AUDI Q 7 sei mit dem Beklagten ein rechtsverbindlicher Reparaturauftrag zustande gekommen. Dabei sei vereinbart worden, dass verschiedene Ersatzteile vom Kläger zu besorgen seien und der Beklagte anschließend die Reparaturleistungen erbringe. Trotz unzähliger Aufforderungen des Klägers an den Beklagten habe dieser die entsprechende Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt und auch grundlos die Herausgabe verweigert. Erst am 23.02.2015 habe der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abholen lassen. Der Kläger behauptet, dass der Audi im Freien nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei und infolge der langen Standzeit ein Minderwert in Höhe von 15.000,00 € eingetreten sei. Außerdem habe der Kläger während der Standzeit im Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 Leasingraten in Höhe von 24.906,93 € unnütz aufwenden müssen. Diese Beträge wie auch die Kosten für das vom Kläger für die Feststellung des Minderwertes in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen … vom 26.03.2015 in Höhe von 564,95 € (Anlage K 5) verlangt der Kläger vom Beklagten als Schadensersatz (insg. 40.471,48 €).

Außerdem verlangt der Kläger Herausgabe von drei sich unstreitig bei dem Beklagten befindlichen Felgen mit Sommerreifen für den Pkw AUDI Q 7 V 12.

Mit Endurteil vom 26.04.2016 (Az. 14 O 4360/15, Bl. 78/85 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht habe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Zustandekommens eines Werkvertrags zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers gestanden sei. Beide Bedingungen seien unstreitig nicht eingetreten. Auch der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Felgen sei abzuweisen, da dem Beklagten auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht beglichenen Rechnung für die Reparatur des Pkw BMW M 3 Cabrio zustehe.

Gegen das Endurteil des Landgerichts München II hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2016 (Bl. 91 d.A.) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 03.08.2016 (eingegangen bei Gericht am selben Tag, Bl. 98 d.A.) form- und fristgerecht begründet.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen den Parteien ein Reparaturauftrag zustande gekommen sei. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Fehlinterpretation der Aussage des Zeugen Heinz Rudolf H. Der Zeuge H. habe nur den Inhalt des Telefongesprächs wiedergegeben, das er mit dem Beklagten geführt habe. Er habe aber keinesfalls bestätigt, dass ein Reparaturauftrag von einem Kostenvorschuss bzw. von der Lieferung von Ersatzteilen abhängig gewesen sei. Rein vorsorglich beantragt der Kläger die nochmalige Vernehmung des Zeugen H. Auch im Übrigen sei die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht nachvollziehbar. So habe die Zeugin Johanna N. glaubhaft bestätigt, dass nach dem Unfall der streitgegenständliche Audi zu dem Beklagten verbracht und dort ein Reparaturauftrag erteilt worden sei. Auch aus der E-Mail vom 12.04.2015 (Anlage K 2), mit welcher der Beklagte dem Kläger eine Aufstellung der erforderlichen Ersatzteile übersandt habe, und aus der SMS-Kommunikation mit dem Zeugen Matthias G. (hinter Bl. 64 d.A.) bestätige sich der Vortrag des Klägers.

In der öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht München vom 03.11.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass hinsichtlich der noch offenen Reparaturrechnung für den Pkw BMW M 3 Cabrio nur der Werklohn in Höhe von 1.356,09 € nebst Zinsen seit 06.12.2013 geltend gemacht werde (Bl. 122 d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 99 d.A.):

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 – AZ: 14 O 4360/15 – wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.471,48 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ – Audi – Felgengröße 10 J x 21, mit Sommerreifen 275/40 R 21 zu übergeben.

Der Beklagte beantragt (Bl. 94 a d.A.), die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht das Zustandekommen eines Reparaturauftrags verneint. Der Beklagte behauptet, der Reparaturauftrag sei unter der Bedingung einer Vorschusszahlung zustande gekommen. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 € in Rechnung gestellt werde. Da beide Bedingungen nicht eingetreten seien, sei kein Reparaturvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf alle zwischen den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als der Klageantrag auf Herausgabe der drei Felgen mit Sommerreifen wegen Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten nach § 273 BGB nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Vielmehr wäre der Beklagte zur Herausgabe der drei Felgen mit Sommerreifen Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Reparaturrechnung hinsichtlich des Pkw BMW M 3 Cabrio zu verurteilen gewesen wäre, § 274 BGB. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und war dementsprechend abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

1. Es ist unstreitig, dass dem Beklagten eine offene Forderung in Höhe von 1.356,09 € für erbrachte Reparaturleistungen am Pkw BMW M 3 Cabrio gegenüber dem Kläger zusteht. Diese Forderung war ab Zustellung des Mahnbescheides gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen (Anlage B 5). Auf diese Forderung hat sich der Beklagte gegenüber dem Herausgabeverlangen hinsichtlich der streitgegenständlichen Felgen mit Sommerreifen auch berufen (Bl. 14 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass er die Gegenforderung zwar nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides, jedoch ohne weitere Kosten des Mahnverfahrens geltend mache.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO zusteht. Der Anspruch des Klägers und der Gegenanspruch des Beklagten beruhen auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ in Sinne des § 273 ZPO. Konnexität in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGH 47, 167; Palandt, 75. Auflage, § 273 BGB, Rdnr. 9). Wegen der bestehenden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, dem engen zeitlichen Zusammenhang und der Vergleichbarkeit der Angelegenheiten – in beiden Fällen stehen Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen im Raum, die sich im Besitz des Klägers befinden – ist von Konnexität im Sinne des § 273 BGB auszugehen.

Das Landgericht hätte jedoch auch die Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 274 BGB beachten müssen, wonach gegenüber der Klage des Gläubigers die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die Wirkung hat, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. In Abänderung des Urteils des Landgerichts war der Beklagte daher zu verurteilen, an den Kläger die drei Felgen mit Sommerreifen herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1.356,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013.

2. Im Übrigen hat die zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg.

2.1. Das Erstgericht ist ohne Rechtsfehler und ohne Fehler bei der Tatsachenfeststellung (§ 513 ZPO) zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrag (§ 631 BGB) hinsichtlich der Reparatur des Pkws AUDI Q 7 V 12 zustande gekommen ist. Vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB scheiden damit aus.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Reparaturauftrags trägt der Kläger. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass der Reparaturauftrag bedingungslos abgeschlossen worden sein soll. Bei Zweifeln daran, ob der Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet, hier also der Kläger (BGH NJW 85, 497; Palandt, 75. Auflage, Einf. vor § 158, Rdnr. 14 BGB). Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt darauf ab, dass diejenige Partei, die sich substantiiert auf die aufschiebende Bedingung beruft, keine von ihr zu beweisende Einwendung geltend macht, sondern bereits die Wirksamkeit des Vertrags leugnet (BGH a.a.O.) . Im vorliegenden Fall hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, dass der Reparaturauftrag unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen sei. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 € in Rechnung gestellt werde. Beide Bedingungen seien nicht eingetreten.

Der Kläger trägt daher die Beweislast dafür, dass ein Werkvertrag bedingungslos zustandegekommen ist. Dies ist ihm – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – nicht gelungen.

Das Erstgericht hat in zwei Terminen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Ergebnisse detailliert protokolliert (Bl. 44/55 d.A. und Bl. 68/74 d.A.). Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen gemäß § 286 ZPO ausreichend gewürdigt. Das Landgericht ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Zustandekommen eines Werkvertrags zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers gestanden habe (S. 5 der Entscheidungsgründe, Bl. 83 d.A.). Das Erstgericht hat auf Seite 5 der Entscheidungsgründe weiter ausgeführt, dass unstreitig sei, dass beide von Beklagtenseite behaupteten Bedingungen nicht eingetreten seien.

An diese Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 529, Rdnr. 1). Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des Landgerichts sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar ist der Berufung Recht zu geben, dass der Zeuge H. im Ergebnis nur die vorprozessualen Behauptungen des Beklagten wieder geben konnte und bei den relevanten Absprachen der Parteien persönlich nicht anwesend war. Dennoch konnte der Zeuge H. bestätigen, dass der Beklagte sich ihm gegenüber vorprozessual auf den gleichen Standpunkt wie im hiesigen Verfahren stellte. Dies spricht zumindest für die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Zudem bleibt es davon unabhängig bei der Feststellung des Landgerichts, dass es die Ausführungen der Zeugin Johanna N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, mangels Glaubhaftigkeit für nicht geeignet und ausreichend gehalten hat, um den Beweis eines unbedingten Reparaturauftrags führen zu können (S. 4 der Entscheidungsgründe, Bl. 82 d.A.). Das Berufungsgericht stellt die Beweiswürdigung des Erstgerichts mangels Anhaltspunkten für Fehler oder Widersprüchlichkeiten nicht in Frage. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Zeugin nur pauschal den Vortrag der Klagepartei bestätigen konnte, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut der Gespräche erinnern zu können. Die Zeugin hat nach dem Protokoll der Vernehmung ausgesagt, dass zwischen den Parteien im Gespräch war, dass der Beklagte das Auto reparieren soll (Bl. 51 d.A.). Bei einem weiteren Treffen sei sodann ausgemacht worden, dass der Kläger die Teile besorgt (Bl. 52 d.A.). Es sei ausgemacht worden, das die Teile vom Kläger an den Beklagten geschickt werden und dass der Beklagte dann einen Betrag für das Reparieren in Höhe von 6.000,00 € erhalte (Bl. 52 d.A.). Aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht der sichere Schluss auf das Bestehen eines unbedingt abgeschlossenen Reparaturvertrags. Die Aussage kann ebenso den Vortrag des Beklagten stützen, wonach der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung gestanden sei, dass der Kläger alle Einzelteile besorgt. Da nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig nicht alle Ersatzteile durch den Kläger beschafft worden sind (S. 5 der Entscheidungsgründe, Bl. 83 d.A.) und dies auch von den Zeugen G. (Bl. 47 d.A.) und H. (Bl. 72 d.A.) bestätigt worden ist, ist der Reparaturauftrag nicht zustande gekommen. Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen H. bedurfte es nicht.

Dahinstehen kann, ob der Vertrag daneben unter der aufschiebenden Bedingung einer Vorschusszahlung stand. Dies bestreitet die Zeugin N. (Bl. 52 d.A.). Denn jedenfalls kann der Kläger mit den Aussagen der Zeugin nicht beweisen, dass der Vertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung der vom Kläger unstreitig zu besorgenden Ersatzteile stand. Dafür reicht auch nicht die Aussage der Zeugin aus, wonach der Beklagte gesagt haben soll, „er brauche noch etwas Zeit“ (Bl. 52 d.A.). Diese Aussage ist zu vage und unbestimmt, um den Beweis führen zu können, zumal diese Aussage des Beklagten auch nur vom Kläger an sie herangetragen worden sei (Bl. 53 d.A.). Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzt, ist dies vornherein nicht geeignet, einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung zu begründen.

Auch das Email des Beklagten vom 12.04.2013 (Anlage K 2), in der der Beklagte dem Kläger die erforderlichen Ersatzteile für die Reparatur mitgeteilt hat, belegt nicht die Unbedingtheit des Reparaturauftrags. Dieses Email macht genauso Sinn, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass der Reparaturauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Beschaffung der Ersatzteile durch den Kläger zustande gekommen ist.

Letztlich können auch die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31.03.2016 vorgelegte SMS-Kommunikation (hinter Bl. 64 d.A.) zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. (der sich nach seiner protokollierten Aussage an diese SMS nicht erinnern konnte, Bl. 69/70 d.A.) den Vortrag des Klägers nicht belegen. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Kläger noch nicht alle Ersatzteile beschafft hat und nach seiner Meinung nach nur noch ein Licht fehle („geht nur noch ein licht ab“), der Beklagte aber nach Auffassung des Klägers dennoch bereits mit der Reparatur beginnen könne. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. auf die Frage des Klägers, wann der Q7 fertig ist, geschrieben haben soll: „Hat gestern gesagt (Anm.: der Beklagte), das er heute zum spangler geht…“). Unstreitig ist, dass der Beklagte Arbeiten unternommen bzw. veranlasst hat, um das Fahrzeug rollfähig zu machen. In diesem Zusammenhang können die SMS des Zeugen verstanden werden. Sie können jedenfalls nicht den Beweis dafür erbringen, dass zwischen den Parteien ein unbedingter Reparaturauftrag zustande gekommen ist. Über die Echtheit der SMS ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit kein Beweis zu erheben.

2.2. Schadensersatzansprüche sind vorliegend auch nicht wegen einer vom Kläger behaupteten nicht gerechtfertigten Verweigerung des Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi Q 7 V 12 entstanden.

Zum einen konnte der Kläger schon nicht beweisen, dass der Beklagte die Herausgabe des Audi verweigert hat. Der Zeuge H. hat in seiner Aussage am 12.04.2016 (Bl. 72 d.A.) ausgesagt, dass der Beklagte in einem Telefonat im März 2014 darauf bestanden habe, dass der Audi abgeholt wird, anderenfalls würde er keinen Nachlass für seine Ansprüche in Bezug auf den BMW gewähren. Auch die Zeugin Hu. gab in ihrer Vernehmung an, dass sie in den Telefonaten des Beklagten mit den anwaltlichen Vertretern des Klägers wiederholt mitbekommen habe, dass der Kläger den Audi Q 7 V 12 jederzeit abholen könne (Bl. 50 d.A.).

Zudem ergibt sich aus dem der Berufungsbegründung beigelegten Schriftsatz des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 06.02.2014 (hinter Bl. 105 d.A.), dass bis zum 14.02.2014 die Herausgabe des Audi in repariertem Zustand gefordert wurde. Daraus geht hervor, dass eine Herausgabe in nicht reparierten Zustand vom Kläger gerade nicht gewollt war, so dass von vornherein nicht von einer Herausgabeverweigerung des Beklagten ausgegangen werden kann. Auch der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung angegeben, dass vorheriges Anliegen des Klägers war, dass überhaupt irgendwann mal repariert wird (Bl. 73 d.A.). Erst mit Schriftsatz vom 21.11.2014 wurde der Beklagte aufgefordert, den Audi Q 7 bis zum 25.11.2014 herauszugeben (Anlage K 4), wobei sich aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 06.05.2015 (Anlage K 6) ergibt, dass dem Beklagten noch am 6.11.2014 die Wahl gegeben wurde, entweder zu reparieren oder das Fahrzeug herauszugeben. Eine Verweigerung des Herausgabeverlangens kommt daher frühestens ab November 2014 in Betracht, wobei sich jedoch aus der Zeugenaussage Hu. ergib, dass der Beklagte zur Herausgabe bereit war.

Selbst wenn der Beklagte die Herausgabe mit den noch offenen Reparaturkosten für den BMV verknüpft haben sollte, hätte er sich insoweit weder pflicht- noch rechtswidrig verhalten, da dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO wegen der offenen Reparaturrechnung am BMW zugestanden hat. Dieses macht der Beklagte auch geltend (vgl. Berufungserwiderung auf Seite 2, Bl. 109 d.A.). Dass der Beklagte diese Gegenforderung mit dem Herausgabeverlangen verknüpft hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen H. (Bl. 71/72 d.A.). Auch der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der Beklagte dahingehend geäußert habe, dass der Pkw abgeholt werden könne, wenn die Reparaturkostenrechnung für den BMW bezahlt werde (Bl. 20 d.A.). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig, § 242 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstands verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache. Das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, NJW 2012, 528). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die hier nicht gegen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sprechen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Sicherheit nach § 273 Abs. 3 BGB zu leisten oder die unstreitige Reparaturrechnung für den BMW zu bezahlen. Darauf, dass es sich bei dem Audi um ein Leasingfahrzeug handelt, kommt es für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht an.

2.3. Schadensersatz kann letztlich nicht wegen einer vom Kläger behaupteten und vom Beklagten bestrittenen nicht sachgemäßen Verwahrung des Pkw Audi Q 7 V 12 auf dem Betriebshof des Beklagten verlangt werden. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verwahrung bestand mangels Zustandekommen eines Werkvertrags nicht. In Betracht käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Beklagten zum ordnungsgemäßen Abstellen des Pkw nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher besteht vorliegend aber nicht.

Nach dem unstreitigen Tatbestand wurde der Audi auf Veranlassung des Klägers auf den Betriebshof des Beklagten verbracht (Bl. 80 d.A.). Auch der Zeuge G. hat ausgesagt, dass der Kläger auf den Rat des Zeugen den verunfallten Audi zur Werkstatt des Beklagten gestellt habe (Bl. 47 d.A.). Insofern hat der Kläger den verunfallten Audi, der weder fahrbereit noch rollfähig gewesen ist, beim Beklagten abgestellt, ohne zu wissen, ob es anschließend zu dem Abschluss eines Werkvertrags kommt. Er handelte auf eigenes Risiko. Der Kläger hätte zudem, anstatt den Audi fast zwei Jahre im verunfallten Zustand auf dem Betriebsgelände des Beklagten stehen zu lassen, den Audi jederzeit abholen können, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte die Herausgabe verweigert hat (s. Ausführungen oben). Selbst wenn der Beklagte die Herausgabe des Audi unter Hinweis auf seine noch offene Reparaturrechnung bezüglich des BMW verweigert haben sollte, hätte der Kläger wegen der für ihn geltenden Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) die Rechnung für den BMW in Höhe von 1.356, 09 € zahlen können, um etwaige Standschäden beim Audi zu vermeiden, die er selbst mit € 25.723,23 € beziffert (Bl. 4 d.A.), wobei der Kläger nur einen Minderwert in Höhe von 15.000,00 € in diesem Verfahren geltend macht. Wegen des Handelns des Klägers auf eigenes Risiko und der für ihn geltenden Schadensminderungsobliegenheit hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Minderwerts infolge der langen Standzeit des Audi und einer etwaigen unsachgemäßen Verwahrung auf dem Betriebsgelände des Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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