Landgericht Hof
Az: 32 O 713/02
Urteil vom 13.08.2003
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2003 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.
Im Februar 2002 wurde die Klägerin durch eine Anzeige im Internet auf einen Pkw aufmerksam, den die Beklagte dort zum Kauf anbot. Das Fahrzeug wurde u. a. damit beworben, dass eine Ausstattung elektrische Fensterheber, eine Klimaanlage, eine Anhängerkupplung, eine Sitzheizung, eine Standheizung und ein Tempomat gehörten. Am 28.02.2002 fuhr die Klägerin zusammen mit dem Zeugen … zum Betriebsgelände der Beklagten in Hof, um sich den Pkw anzusehen. An dem Pkw der Marke Opel Omega-Caravan war ein Schild angebracht, auf dem wiederum die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, die bereits im Internet angepriesen worden waren, enthalten waren.
Noch am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw der Marke Opel Omega-Caravan, Fahrgestellnummer W für einen Kaufpreis von 7.150,– Euro. Beiden Parteien war bekannt, dass das Fahrzeug acht Jahre alt war und bereits eine Fahrleistung von 130.000 km aufwies. Zur Zahlung des Kaufpreises gab die Klägerin einen anderen Pkw in Zahlung, der mit 500,– Euro auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Der Restkaufpreis sollte über die Opel Bank finanziert werden.
Der Pkw wurde schließlich am 11.03.2002 auf dem Betriebsgeländer der Beklagten an die Klägerin übergeben. Die Klägerin übereignete das Fahrzeug sodann zur Sicherheit an die Opel Bank, die die Klägerin aber später ermächtigte, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 21.03.2002 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehre Mängel an dem Pkw und forderte diese auf, die Mängel kostenlos zu beheben. In der Folgezeit kam die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nach. Nicht behoben wurden Mängel am Tempomaten sowie an der Sitzheizung des Fahrersitzes.
Am 06.05.2002 lief am Kühler des Pkw Kühlwasser aus, woraufhin die Klägerin den Pkw zur Reparatur zur Firma … in … gab. Dort fielen Kosten in Höhe von 119,03 Euro an.
Am 18.07.2002 zeigte der Bordcomputer des Pkw einen Fehler am Automatikgetriebe an. Wiederum wurde das Fahrzeug zur Reparatur zur Firma … gebracht, wo Reparaturkosten in Höhe von 158,71 Euro anfielen. Der Schaden am Getriebe konnte aber nicht behoben werden.
Anlässlich der Reparatur wurde festgestellt, dass die Spur des Pkw Opel Omega verstellt und daher die Reifen abgefahren waren. Am 25. und nochmals am 30.07.2002 fuhr die Klägerin zur Beklagten, um die Fehler beheben zu lassen. Durch die Beklagte wurde die Reparatur an dem Getriebe durchgeführt und hierfür der Klägerin 369,53 Euro in Rechnung gestellt. Das Einstellen der Spur und Auswechseln der Reifen wurde von Seiten der Beklagten abgelehnt, da die Klägerin nicht bereit war, dies zu bezahlen.
Die Klägerin ließ daraufhin am 28.08.2002 durch die Firma … die Spur neu einstellen und zwei gebrauchte Reifen montieren, wodurch Kosten in Höhe von 352,95 Euro entstanden.
Nachdem erneut ein Fehler am Automatikgetriebe auftrat, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2002 die Beklagte auf, den Fehler am Getriebe bis spätestens 05.10.2002 zu beheben. Dies wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10.09.2002 abgelehnt.
Am 17.09.2002 brachte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zu der Beklagten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2002 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Beseitigung der Mängel an der Sitzheizung, am Tempomaten und am Getriebe auf. Dies wurde mit Schreiben der Beklagten vom 22.10.2002 erneut abgelehnt. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerin behauptet, dass ihr seitens der Mitarbeiter der Beklagten für den Pkw der Marke Opel Omega-Caravan eine Jahr Reparaturfreiheit zugesichert worden sei. Bereits bei Übergabe des Pkw seien aber u. a. der Tempomat, die Sitzheizung des Fahrersitzes, die Standheizung sowie das Getriebe defekt gewesen. Darüber hinaus sei auch die Spur falsch eingestellt gewesen. Nachdem sich die Beklagte geweigert habe, die Mängel zu beheben, sei die Klägerin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Kosten, die die Klägerin für Reparaturen aufgewendet habe, überstiegen auch den Wert, den sie durch die Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die …, unter der Darlehensvertragsnummer 7.150,– Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Omega-Caravan, Fahrgestellnummer W.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem altersgemäß ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Irgendwelche Zusicherungen, insbesondere ein Jahr Reparaturfreiheit, seien nicht gegeben worden. Die aufgetretenen Mängel seien normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen und kein Sachmangel im Sinne des Gesetzes. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw seien der Tempomat, die Sitzheizung, die Standheizung und das Getriebe voll funktionsfähig gewesen.
Die Umkehrung der Beweislast gemäß § 476 BGB gelte im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen gebrauchten Pkw handle.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen …, … und ….
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die durch die Parteien gewechselten Schriftsätze, die übergebenen Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 22.05.2003 und vom 23.07.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke Opel Omega gemäß §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB.
1. Der Klägerin ist der Nachweis, dass an dem Pkw, den sie mit Kaufvertrag vom 28.02.2002 von der Beklagten erwarb, zum Zeitpunkt der Übergabe am 11.03.2002 Mängel vorlagen, die sie zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigten, nicht gelungen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass Ende März 2002 die Sitzheizung, die Standheizung und der Tempomat nicht funktionierten. Unstreitig ist auch, dass Ende Juli 2002 die Spur verstellt war und im Laufe des Juli 2002 Fehler am Automatikgetriebe auftraten, die nicht behoben wurden.
Die Klägerin behauptet, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 11.03.2002 neben anderen, nicht streitgegenständlichen, da behobenen, Mängel vorhanden waren. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Mängeln zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe.
a) Hinsichtlich der falsch eingestellten Spur liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bereits nicht vor. Ein Sachmangel wäre insoweit nur gegeben, wenn eine Abweichung von dem üblicherweise zu erwartenden Zustand gegeben wäre. Verschleiß, Abnutzung und Alterung sind natürliche Vorgänge, denen ein Fahrzeug vom ersten Tag bei der Inbetriebnahme zwangsläufig ausgesetzt ist. Handelt es sich bei einem aufgetretenen Fehler wie hier lediglich um eine solche Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung, so ist ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., RdNr. 1239 ff.).
Bei dem Getriebeschaden handelt es sich hingegen um einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da auch bei einem gebrauchten Pkw erwartet werden darf, dass das Getriebe in Ordnung ist.
Hinsichtlich der Defekte an der Sitzheizung, an der Standheizung und am Tempomaten handelt es sich um Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB. Das Fahrzeug, das die Beklagte an die Klägerin veräußerte, wurde im Internet und auch mit dem an dem Pkw angebrachten Verkaufsschild mit der umfangreichen Sonderausstattung, zu der auch Sitzheizung, Standheizung und Tempomat gehörten, beworben. Es handelt sich dabei um eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 434 RdNr. 31 – 37).
b) Dass die vorgenannten Mängel aber bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an die Klägerin vorlagen, konnte diese nicht beweisen.
Sie ist insoweit beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB gilt im vorliegenden Fall nicht, da die Vermutung hier mit der Art der Sache unvereinbar wäre. Grundlage der Beweisvermutung ist nämlich der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine bewegliche Kaufsache, die sechs Monate nicht „hält“, schon bei Übergabe mangelhaft war. Bei gebrauchten Sachen, so der Gesetzgeber, gelte ein entsprechender allgemeiner Lebenserfahrungssatz nicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., RdNr. 1342). Dies insbesondere wegen des sehr unterschiedlichen Grades der Abnutzung gebrauchter Sachen. Je intensiver die Abnutzung vor der Übergabe an den Käufer war, desto eher lässt sich eine Erklärung für die Entstehung von Defekten in der gebrauchsbedingten Abnutzung in Verbindung mit dem Alter der Sache finden. Auch im vorliegenden Fall ist angesichts des Alters des Fahrzeugs von acht Jahren bei Übergabe sowie der hohen Fahrleistung von ca. 130.000 km eine Vermutung dahingehend, dass nach Gefahrübergang aufgetretene Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, nicht zulässig. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige der sich auf einen Mangel beruft, beweisen muss, dass dieser Mangel bereist zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Diesen Beweis ist die Klägerin aber schuldig geblieben. Der von der Klägerin benannte Zeuge … war bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht dabei. Er konnte damit auch nicht bezeugen, ob die aufgetretenen Mängel bereist bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorlagen. Die Zeugin … gab bei ihrer Vernehmung an, dass sie zu den Mängeln an der Sitzheizung und an der Standheizung nichts sagen können. Nachdem sie mit ihrer Tochter, der Klägerin, am 11.03.2002 den Pkw Opel Omega bei der Beklagten abgeholt hatte, habe ihre Tochter auf der Autobahn versucht, den Tempomaten einzuschalten. Dies sei aber nicht gelungen. Die Klägerin habe bis auf 120 km/h hoch beschleunigt und dann den Tempomaten eingestellt. Das Auto habe dann Geschwindigkeit verloren. Der Tempomat habe nicht funktioniert. Die Zeugin konnte aber nicht angeben, welche Knöpfe oder Schalter die Klägerin zum Einschalten des Tempomaten betätigt hatte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass insoweit ein Bedienungsfehler der Klägerin vorlag. Dies umso mehr deshalb, weil nach Angabe der Zeugin … die Klägerin lediglich einmal versuchte, den Tempomaten einzuschalten.
Nachdem von der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, dass die Mängel bereist zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen, steht ihr ein Rücktrittsrecht nicht zu.
2. Die Klägerin ist auch nicht deswegen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil ihr bei Abschluss des Kaufvertrages ein Jahr Reparaturfreiheit zugesichert worden war. Dies behauptet die Klägerin, wird aber von der Beklagten bestritten. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und …
Der Zeuge … gab an, dass der Mitarbeiter der Beklagten … zugesagt habe, dass das Fahrzeug technisch in einem einwandfreien Zustand sei und auch noch einmal in der Werkstatt überprüft werde. Herr … habe auch gesagt, dass an dem Fahrzeug keine Mängel vorlägen und dass für dieses die gesetzliche Gewährleistung gelte. Über einen konkreten Zeitraum, in dem an dem Fahrzeug keine Reparaturen anfallen sollten, sei indes nicht gesprochen worden. Den Vertrag selbst habe nicht Herr … sondern der Automobilverkäufer … gemacht.
Der Zeuge … gab an, dass er der Klägerin nicht zugesagt habe, dass das Fahrzeug ein Jahr reparaturfrei sein würde. So etwas könne er nicht einmal bei einem Neuwagen zusichern, geschweige denn bei einem Fahrzeug, das bereits acht Jahre alt war und ca. 130.000 km auf dem Tacho hatte. Auch Herr … habe ihm nichts darüber gesagt, dass er der Klägerin Mangelfreiheit oder Reparaturfreiheit zugesagt habe.
Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Jahr Reparaturfreiheit zugesichert wurde. Die Behauptung der Klägerin ist damit widerlegt.
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.