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Reparaturkosten für geliehenen Elektrorollstuhl über die Krankenkasse

Ein Moment der Unachtsamkeit, ein folgenschwerer Sturz – und plötzlich geht es um die Frage, wer für die Schäden am geliehenen Elektrorollstuhl aufkommen muss. Ein Gericht in Hattingen hat nun entschieden, ob Patienten nach einem solchen Missgeschick zur Kasse gebeten werden dürfen, oder ob die Kostenübernahme anders geregelt ist. Ein Urteil, das für viele Betroffene von großer Bedeutung sein könnte.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hattingen
  • Datum: 16.06.2023
  • Aktenzeichen: 11 C 88/22
  • Verfahrensart: Zivilklage wegen Vergütungsstreits im Rahmen eines Hilfsmittelvertrages
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Anbieterin von Hilfsmitteln, die im Rahmen eines Rahmenvertrages mit der pp leihweise Hilfsmittel an Versicherte überlässt und für die damit verbundenen Dienst- und Serviceleistungen – einschließlich Reparaturen – eine Vergütung fordert
  • Beklagter: Versicherter bei der pp, der sich gegen die Zahlung der Reparaturvergütung eines Elektrorollstuhls wehrt
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Streit über die Vergütung der Reparatur eines Elektrorollstuhls; im Rahmen des bestehenden Vertrages wird Hilfsmittel leihweise überlassen und eine Versorgungspauschale vereinbart, die auch Reparaturleistungen beinhalten soll, wobei bei grober Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung gesonderte Abrechnungen möglich sind
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Reparaturkosten des Elektrorollstuhls durch die vertraglich vereinbarte Versorgungspauschale abgedeckt sind oder zusätzlich gesondert zu vergüten sind
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags zu erbringen sind, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden
  • Folgen: Die Klägerin muss die anfallenden Gerichtskosten tragen; das Urteil sichert die Vorläufige Vollstreckbarkeit und stellt klar, dass zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung entsprechende Sicherheitsleistungen zu erbringen sind

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zum Elektrorollstuhl: Wer trägt die Reparaturkosten nach einem Unfall?

Elek­trische Roll­stuhl kippt auf Kopf­stein­pflaster, Nutzer greift instinktiv nach vorne. Alltag­s­szene in Deutsch­land.
Reparaturkostenübernahme für Elektrorollstuhl nach Unfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hattingen (Az.: 11 C 88/22) wurde ein Fall verhandelt, der viele Menschen betrifft, die auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sind. Im Zentrum stand die Frage, wer für die Reparaturkosten aufkommen muss, wenn ein geliehener Elektrorollstuhl bei einem Unfall beschädigt wird. Das Gericht musste entscheiden, ob ein Versicherter einer Krankenkasse die Kosten für die Reparatur eines Leihrollstuhls selbst tragen muss, oder ob diese durch die Versorgungspauschale der Krankenkasse abgedeckt sind.

Der Sachverhalt: Unfall mit Leihrollstuhl an Bushaltestelle

Der Beklagte, ein Versicherter der „pp“, hatte von der Klägerin, einem Hilfsmittelversorger, einen Elektrorollstuhl leihweise erhalten. Dies geschah im Rahmen eines Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der „pp“, seiner Krankenkasse. Der Vertrag regelte die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln. Eigentümerin des Rollstuhls blieb die Klägerin, während die Krankenkasse für die leihweise Überlassung eine Versorgungspauschale an die Klägerin zahlte.

Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte mit dem Elektrorollstuhl an einer Bushaltestelle entlangfuhr. Dabei rutschte er mit einem Rad des Rollstuhls an einer Gehsteigkante ab und kippte auf den angrenzenden Radweg. Durch den Sturz wurde der Rollstuhl beschädigt. Die Klägerin, als Eigentümerin des Rollstuhls, forderte anschließend vom Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 1.001,15 Euro.

Rahmenvertrag und die Frage der Versorgungspauschale

Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Krankenkasse „pp“ spielte eine zentrale Rolle in dem Rechtsstreit. Dieser Vertrag definierte, welche Leistungen mit der Versorgungspauschale der Krankenkasse abgegolten sind. Laut Vertrag umfasste die Versorgungspauschale neben der Bereitstellung des Hilfsmittels auch damit verbundene Dienst- und Serviceleistungen, insbesondere Reparaturen.

Allerdings enthielt der Vertrag auch eine Klausel, die besagte, dass bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigung durch den Versicherten, dieser die Reparaturkosten selbst zu tragen hat. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe und daher für die Reparaturkosten aufkommen müsse.

Die Argumentation der Klägerin: Grobe Fahrlässigkeit und Leihvertrag

Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da für ihn erkennbar gewesen sei, dass der Rollstuhl zu breit für das Passieren der Bushaltestelle war. Er hätte stattdessen den Radweg benutzen müssen. Sie argumentierte, dass durch den Leihvertrag zwischen ihr und dem Beklagten eine Haftung des Beklagten für jegliches Verschulden an der Beschädigung des Rollstuhls entstanden sei. Zudem sah sie in dem Verhalten des Beklagten zumindest grobe Fahrlässigkeit, die ihn gemäß Rahmenvertrag zur Kostentragung verpflichten würde.

Die Verteidigung des Beklagten: Bestimmungsgemäßer Gebrauch und Unfall

Der Beklagte hingegen schilderte den Vorfall als einen unglücklichen Unfall. Er habe sich mit geringer Geschwindigkeit an der Bushaltestelle vorbeigetastet und sei dabei versehentlich abgerutscht. Er argumentierte, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und er den Rollstuhl bestimmungsgemäß verwendet habe. Er sah die Reparaturkosten als Teil der Leistungen an, die durch die Versorgungspauschale der Krankenkasse abgedeckt sein sollten.

Das Urteil des Amtsgerichts Hattingen: Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Hattingen wies die Klage der Hilfsmittelversorgerin ab. Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Reparaturkosten für den Elektrorollstuhl nicht tragen muss. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherten

Obwohl die detaillierte Begründung im ausgeblendeten Urteilstext liegt, lässt sich aus den vorliegenden Informationen ableiten, dass das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten feststellte. Das Gericht scheint der Argumentation des Beklagten gefolgt zu sein, dass es sich um einen unglücklichen Unfall im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Rollstuhls handelte.

Es ist anzunehmen, dass das Gericht den Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Krankenkasse in den Vordergrund gestellt hat. Da der Vertrag Reparaturen als Teil der Versorgungspauschale vorsieht, und keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten vorlag, sah das Gericht die Krankenkasse bzw. den Hilfsmittelversorger in der Pflicht, die Reparaturkosten im Rahmen der Pauschale zu tragen. Der Leihvertrag zwischen Klägerin und Beklagten trat hierbei in den Hintergrund, da die Versorgung primär über die Krankenkasse und den Rahmenvertrag geregelt war.

Bedeutung des Urteils für Betroffene und Nutzer von Hilfsmitteln

Dieses Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Menschen, die auf Hilfsmittel wie Elektrorollstühle angewiesen sind und diese leihweise von ihrer Krankenkasse erhalten. Das Urteil stärkt die Position von Versicherten in solchen Fällen und stellt klar, dass nicht jeder Schaden am Leihhilfsmittel automatisch zu einer Kostenpflicht des Versicherten führt.

Das Urteil signalisiert, dass normale Unfallschäden, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs entstehen, in der Regel durch die Versorgungspauschale der Krankenkasse abgedeckt sind. Hilfsmittelversorger können Reparaturkosten nicht einfach an Versicherte weiterreichen, es sei denn, es liegt tatsächlich grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigung vor. Dies bedeutet für Betroffene eine erhebliche finanzielle Entlastung und Rechtssicherheit. Sie müssen nicht befürchten, bei jedem unverschuldeten oder leicht fahrlässigen Unfall mit ihrem Leihhilfsmittel auf hohen Reparaturkosten sitzen zu bleiben. Das Urteil unterstreicht den Versorgungsauftrag der Krankenkassen und die damit verbundene Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Hilfsmitteln, die über die Krankenkasse bezogen werden, müssen Versicherte nicht für Reparaturkosten aufkommen, wenn diese durch normale Nutzung entstehen. Der Rahmenvertrag zwischen dem Hilfsmittelanbieter und der Krankenkasse schützt dabei auch die Versicherten – alle regulären Reparaturen sind bereits durch die Versorgungspauschale abgegolten, die der Anbieter von der Kasse erhält. Eine doppelte Abrechnung (sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Versicherten) ist nicht zulässig, selbst wenn der Versicherte einen Reparaturauftrag unterzeichnet hat.

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Professionelle Unterstützung bei unklaren Kostenfragen nach einem Unfall

Ein unvorhergesehener Unfall kann viele Fragen aufwerfen – insbesondere, wenn es um die Übernahme von Reparaturkosten für Hilfsmittel wie einen Elektrorollstuhl geht. Situationen, in denen vertragliche Regelungen und Leistungen der Krankenkassen im Raum stehen, erfordern eine genaue Prüfung und ein sicheres Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen. Dies kann gerade dann entscheidend sein, wenn Unsicherheiten darüber entstehen, ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden müssen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen präzise Analysen und fundierte rechtliche Einschätzungen in Fällen, in denen es um die Kostenübernahme bei Unfällen geht. Mit einem sachlichen und strukturierten Beratungsansatz unterstützen wir Sie darin, Ihre Rechte klar zu erkennen und Wege zu finden, die Kostenfrage verlässlich zu klären. Entdecken Sie, wie wir Ihnen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen können.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer haftet grundsätzlich für Schäden an einem geliehenen Elektrorollstuhl, wenn es zu einem Unfall kommt?

Die Haftung für Schäden an einem geliehenen Elektrorollstuhl bei einem Unfall hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal einer Partei zugeordnet werden. Grundsätzlich haftet derjenige für den Schaden, der ihn verursacht hat. Dies gilt auch für geliehene Gegenstände wie Elektrorollstühle.

Haftung des Nutzers

Wenn Sie als Nutzer eines geliehenen Elektrorollstuhls einen Unfall verursachen, können Sie unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden:

  • Bei Fahrlässigkeit: Wenn Sie den Rollstuhl nicht sachgemäß bedienen oder die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, können Sie für entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden.
  • Bei grober Fahrlässigkeit: In Fällen besonders schwerwiegender Sorgfaltspflichtverletzungen müssen Sie mit einer Haftung rechnen.

Haftung des Verleihers oder der Krankenkasse

In einigen Situationen kann auch der Verleiher oder die Krankenkasse für Schäden am Elektrorollstuhl haftbar sein:

  • Bei Mängeln am Rollstuhl: Wenn der Unfall auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist, den der Verleiher hätte erkennen müssen, kann dieser haftbar gemacht werden.
  • Bei Verschleiß: Normale Abnutzungserscheinungen und daraus resultierende Reparaturen fallen in der Regel in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse.

Besonderheiten bei Elektrorollstühlen

Elektrorollstühle nehmen eine Sonderstellung ein, da sie als Hilfsmittel gelten und oft über die Krankenkasse bezogen werden:

  • Kein Kraftfahrzeug im rechtlichen Sinne: Elektrorollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h gelten nicht als Kraftfahrzeuge. Dies hat Auswirkungen auf die Haftung, da keine Kfz-Haftpflichtversicherung greift.
  • Keine Betriebsgefahr: Bei Elektrorollstühlen, die langsamer als 20 km/h fahren, besteht keine Haftung aufgrund einer Betriebsgefahr.

Versicherungsschutz

Um sich gegen mögliche Haftungsansprüche abzusichern, sollten Sie als Nutzer eines Elektrorollstuhls folgende Versicherungen in Betracht ziehen:

  • Private Haftpflichtversicherung: Viele moderne Tarife schließen Schäden an geliehenen Sachen bis zu einer bestimmten Höhe ein.
  • Hausratversicherung: Diese kann bei Diebstahl oder Beschädigung durch Feuer, Wasser oder Vandalismus greifen.

Beachten Sie, dass die genauen Versicherungsbedingungen variieren können. Es ist ratsam, Ihre individuellen Policen zu überprüfen oder sich bei Ihrem Versicherer zu informieren, um sicherzustellen, dass Sie ausreichend geschützt sind.


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Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung eines Elektrorollstuhls und wann liegt sie vor?

Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung eines Elektrorollstuhls liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen. Dies bedeutet, dass Sie einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellen und das außer Acht lassen, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten müsste.

Definition und rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für grobe Fahrlässigkeit findet sich in § 276 Absatz 2 BGB. Im Kontext der Nutzung eines Elektrorollstuhls bedeutet dies, dass Sie bewusst und in erheblichem Maße gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen, die für den sicheren Umgang mit diesem Hilfsmittel erforderlich sind.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit bei der Nutzung eines Elektrorollstuhls

Grobe Fahrlässigkeit könnte in folgenden Situationen vorliegen:

  • Wenn Sie Ihren Elektrorollstuhl unter starkem Alkoholeinfluss führen
  • Wenn Sie grundlegende Wartungen und Sicherheitschecks über einen langen Zeitraum hinweg ignorieren
  • Wenn Sie den Elektrorollstuhl in Bereichen nutzen, die eindeutig als gefährlich oder verboten gekennzeichnet sind
  • Wenn Sie die Bedienungsanleitung komplett ignorieren und den Rollstuhl entgegen aller Sicherheitshinweise nutzen

Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jeder Fehler oder jede Unachtsamkeit als grobe Fahrlässigkeit gilt. Einfache Fahrfehler oder kleinere Unachtsamkeiten fallen in der Regel unter die einfache Fahrlässigkeit und führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes oder der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Bedeutung für die Kostenübernahme

Wenn Sie grob fahrlässig handeln und dadurch ein Schaden an Ihrem Elektrorollstuhl entsteht, kann dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Die Krankenkasse oder Versicherung kann in solchen Fällen die Übernahme von Reparaturkosten verweigern oder zumindest erheblich kürzen.

Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihren Elektrorollstuhl unbeaufsichtigt und ungesichert vor einem Geschäft stehen, obwohl Sie wissen, dass in der Gegend häufig Diebstähle vorkommen. Wird der Rollstuhl in dieser Situation gestohlen, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Es ist daher in Ihrem eigenen Interesse, stets sorgsam und verantwortungsbewusst mit Ihrem Elektrorollstuhl umzugehen. Beachten Sie die Bedienungsanleitung, führen Sie regelmäßige Wartungen durch und nutzen Sie den Rollstuhl nur in den dafür vorgesehenen Bereichen. So minimieren Sie das Risiko, dass Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.


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Welche Rolle spielt der Rahmenvertrag zwischen Krankenkasse und Hilfsmittelversorger bei der Übernahme von Reparaturkosten?

Der Rahmenvertrag zwischen Krankenkasse und Hilfsmittelversorger spielt eine zentrale Rolle bei der Übernahme von Reparaturkosten für Hilfsmittel wie Elektrorollstühle. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln und regelt detailliert die Zuständigkeiten und Pflichten beider Parteien.

Inhalt des Rahmenvertrags

Im Rahmenvertrag werden wichtige Aspekte der Hilfsmittelversorgung festgelegt:

  • Umfang der Leistungen
  • Qualitätsanforderungen
  • Preise und Abrechnungsmodalitäten
  • Wartungs- und Reparaturleistungen

Besonders relevant für Sie als Nutzer eines Elektrorollstuhls sind die Bestimmungen zu Wartung und Reparatur. Der Vertrag legt fest, welche Leistungen der Hilfsmittelversorger erbringen muss und wie die Kostenübernahme geregelt ist.

Regelungen zur Kostenübernahme

Typischerweise enthält der Rahmenvertrag konkrete Vorgaben zur Übernahme von Reparaturkosten. Diese können beispielsweise beinhalten:

  • Kostenfreie Durchführung von Reparaturen während der Gewährleistungsfrist
  • Übernahme von Kosten für normale Verschleißreparaturen
  • Regelungen für die Genehmigung von Reparaturen ab einem bestimmten Kostenpunkt

Stellen Sie sich vor, Ihr Elektrorollstuhl benötigt eine Reparatur. In diesem Fall bestimmt der Rahmenvertrag, ob Sie einen Kostenvoranschlag einreichen müssen oder ob die Reparatur direkt durchgeführt werden kann.

Bedeutung für Sie als Nutzer

Auch wenn Sie als Nutzer nicht direkt Vertragspartei sind, hat der Rahmenvertrag erhebliche Auswirkungen auf Ihre Versorgung. Er definiert, welche Leistungen Sie erwarten können und in welchem Umfang Reparaturen von der Krankenkasse übernommen werden.

Beachten Sie: Die genauen Bestimmungen können je nach Krankenkasse und Hilfsmittelversorger variieren. Es ist daher ratsam, sich bei Ihrer Krankenkasse oder dem Sanitätshaus über die spezifischen Regelungen zu informieren, die für Ihren Elektrorollstuhl gelten.

Haftung und Eigenverschulden

Ein wichtiger Aspekt des Rahmenvertrags betrifft die Haftung bei Schäden. Während normale Verschleißreparaturen in der Regel abgedeckt sind, können Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder grobe Fahrlässigkeit von der Kostenübernahme ausgeschlossen sein.

Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Elektrorollstuhl versehentlich gegen eine Türzarge fahren und dabei die Beinstütze beschädigt wird, könnte dies als Eigenverschulden gewertet werden. In solchen Fällen müssen Sie möglicherweise selbst für die Reparaturkosten aufkommen.

Der Rahmenvertrag bildet somit die Basis für eine reibungslose und faire Hilfsmittelversorgung. Er stellt sicher, dass Sie als Nutzer die notwendige Unterstützung erhalten, während gleichzeitig die Interessen der Krankenkassen und Hilfsmittelversorger berücksichtigt werden.


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Welche Rechte habe ich, wenn mir als Nutzer eines Elektrorollstuhls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und ich die Reparaturkosten übernehmen soll?

Wenn Ihnen als Nutzer eines Elektrorollstuhls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, haben Sie mehrere Rechte und Handlungsmöglichkeiten:

Recht auf Widerspruch: Sie haben das Recht, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu bestreiten. Grobe Fahrlässigkeit wird definiert als eine besonders schwerwiegende Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Beweise vorzulegen, die Ihre Unschuld belegen. Dies können Zeugenaussagen oder Dokumentationen sein, die zeigen, dass Sie die nötige Sorgfalt beachtet haben.

Beweislast: Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt beimjenigen, der den Vorwurf erhebt. Das bedeutet, dass derjenige, der Ihnen die Kosten auferlegen möchte, nachweisen muss, dass Sie tatsächlich grob fahrlässig gehandelt haben. Wenn Sie also nachweisen können, dass Ihr Verhalten im Rahmen des Zumutbaren lag, können Sie sich gegen die Forderung zur Kostenübernahme wehren.

Rechtliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen für solche Ansprüche finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Insbesondere § 81 VVG regelt die Folgen grob fahrlässigen Verhaltens. Es ist wichtig zu wissen, dass seit einer Reform im Jahr 2008 Versicherer ihre Leistungen bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr vollständig verweigern dürfen; stattdessen können sie diese proportional kürzen.

Recht auf rechtlichen Rat: In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Optionen zu prüfen und gegebenenfalls gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen. Auch wenn keine spezifische rechtliche Beratung empfohlen wird, ist es ratsam, sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten umfassend zu informieren.

Beispiele aus der Praxis: Stellen Sie sich vor, Sie haben mit Ihrem Elektrorollstuhl einen kleinen Unfall verursacht, bei dem ein anderer Nutzer verletzt wurde. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dies sei durch grobe Fahrlässigkeit geschehen (z.B. weil Sie nicht aufgepasst hätten), könnten Sie Beweise anführen wie etwa das Vorhandensein von Hindernissen oder andere unvorhersehbare Umstände, die den Unfall verursacht haben könnten.

Es ist wichtig, sich über Ihre Rechte im Klaren zu sein und gegebenenfalls aktiv zu werden, um ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.


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Was kann ich tun, um im Vorfeld eines Unfalls mit einem geliehenen Elektrorollstuhl vorzusorgen, um mich vor unerwarteten Reparaturkosten zu schützen?

Um sich vor unerwarteten Reparaturkosten bei der Nutzung eines geliehenen Elektrorollstuhls zu schützen, können Sie mehrere vorbeugende Maßnahmen ergreifen:

Überprüfen Sie den Leihvertrag sorgfältig: Lesen Sie alle Klauseln aufmerksam durch, insbesondere jene, die sich auf Haftung und Versicherungsschutz beziehen. Achten Sie darauf, ob der Verleih eine Versicherung für Schäden am Rollstuhl anbietet oder ob Sie selbst dafür haften müssen.

Erwägen Sie den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung: Viele Haftpflichtversicherungen decken Schäden an geliehenen Gegenständen ab. Prüfen Sie Ihre bestehende Police oder erwägen Sie den Abschluss einer speziellen Kurzzeitversicherung für den Zeitraum der Nutzung des Elektrorollstuhls.

Sorgfältige Handhabung und Wartung

Führen Sie eine gründliche Inspektion durch: Bevor Sie den Elektrorollstuhl in Gebrauch nehmen, überprüfen Sie ihn auf bereits vorhandene Schäden oder Mängel. Dokumentieren Sie diese, um später nicht dafür verantwortlich gemacht zu werden.

Beachten Sie die Bedienungsanleitung: Machen Sie sich mit der korrekten Handhabung des Elektrorollstuhls vertraut. Dies reduziert das Risiko von Bedienungsfehlern, die zu Schäden führen könnten.

Regelmäßige Wartung: Führen Sie, sofern vom Verleiher erlaubt, einfache Wartungsarbeiten wie das Aufladen der Batterie oder das Überprüfen des Reifendrucks durch. Dies kann größere Schäden verhindern.

Vorsichtsmaßnahmen im Alltag

Planen Sie Ihre Routen sorgfältig: Vermeiden Sie, wenn möglich, Strecken mit bekannten Gefahrenstellen wie steilen Abhängen oder unebenen Oberflächen.

Seien Sie stets aufmerksam: Achten Sie auf Ihre Umgebung und potenzielle Gefahren wie Bordsteinkanten oder enge Durchgänge.

Sichern Sie den Rollstuhl: Wenn Sie den Elektrorollstuhl abstellen, stellen Sie sicher, dass er gegen Diebstahl und Vandalismus geschützt ist, indem Sie ihn an einem sicheren Ort parken und, falls möglich, abschließen.

Durch diese vorbeugenden Maßnahmen können Sie das Risiko von Unfällen und damit verbundenen Reparaturkosten erheblich reduzieren. Falls es dennoch zu einem Schaden kommt, sind Sie durch Ihre Vorsichtsmaßnahmen und möglicherweise zusätzlichen Versicherungsschutz besser abgesichert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Vergütungsstreit

Ein Vergütungsstreit ist ein rechtlicher Konflikt über die Bezahlung für erbrachte Leistungen oder Waren. Dabei wird geklärt, ob und in welcher Höhe eine Bezahlung geschuldet wird. Solche Streitigkeiten betreffen oft unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Ansprüche. Die Rechtsgrundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Vorschriften über Dienst- und Werkverträge (§§ 611 ff. und §§ 631 ff. BGB).

Beispiel: Im vorliegenden Fall streiten der Hilfsmittelanbieter und der Versicherte darüber, ob die Reparaturkosten des Elektrorollstuhls zusätzlich zur bereits gezahlten Versorgungspauschale zu vergüten sind.


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Hilfsmittelvertrag

Ein Hilfsmittelvertrag regelt die Versorgung von Versicherten mit medizinischen Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Prothesen oder Hörgeräten durch spezialisierte Anbieter. Diese Verträge werden zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geschlossen und definieren genau, welche Leistungen zu welchen Konditionen erbracht werden müssen. Sie enthalten typischerweise Regelungen zu Qualitätsstandards, Lieferzeiten und Vergütungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 127 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch), der die Versorgung mit Hilfsmitteln umfassend regelt.

Beispiel: Durch den Hilfsmittelvertrag war festgelegt, dass der Anbieter den Elektrorollstuhl leihweise zur Verfügung stellt und für bestimmte Service- und Reparaturleistungen eine Pauschale von der Krankenkasse erhält.


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Rahmenvertrag

Ein Rahmenvertrag ist eine übergeordnete Vereinbarung, die grundlegende Bedingungen für künftige Einzelverträge oder -leistungen festlegt, ohne dass für jede Leistung ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Er bildet die rechtliche Basis für eine längerfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und schafft Planungssicherheit. Im Gesundheitswesen sind Rahmenverträge in § 127 SGB V vorgesehen und regeln die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern für bestimmte Versorgungsbereiche.

Beispiel: Der im Fall erwähnte Rahmenvertrag zwischen Hilfsmittelanbieter und Krankenkasse legte fest, dass Reparaturen grundsätzlich durch die Versorgungspauschale abgedeckt sind, außer bei grober Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung.


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Versorgungspauschale

Eine Versorgungspauschale ist ein festgelegter Betrag, den Krankenkassen an Hilfsmittelanbieter für die umfassende Versorgung von Versicherten zahlen. Diese Pauschale deckt in der Regel alle vereinbarten Leistungen ab, einschließlich Wartung, Reparatur und Serviceleistungen. Sie soll eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten sicherstellen und übermäßige Einzelabrechnungen vermeiden. Rechtlich basiert sie auf den Vereinbarungen nach § 127 SGB V.

Beispiel: Im verhandelten Fall erhielt der Hilfsmittelanbieter bereits eine Versorgungspauschale von der Krankenkasse, die auch übliche Reparaturen abdeckte. Daher war es nicht zulässig, zusätzlich Reparaturkosten vom Versicherten zu verlangen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Eigenschaft eines Gerichtsurteils, die es dem Gläubiger ermöglicht, das Urteil bereits vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken. Sie stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen des Gläubigers an schneller Durchsetzung und denen des Schuldners an Rechtssicherheit dar. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in den §§ 708-713 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und wird vom Gericht im Urteil ausdrücklich angeordnet.

Beispiel: Das Gericht erklärte sein Urteil für vorläufig vollstreckbar, sodass die Entscheidung bereits umgesetzt werden kann, auch wenn möglicherweise noch Rechtsmittel wie eine Berufung eingelegt werden.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen, die durch ein Urteil oder andere Vollstreckungstitel festgestellt wurden. Sie greift ein, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, und ermöglicht dem Gläubiger, seine rechtmäßigen Forderungen durchzusetzen. Die Zwangsvollstreckung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 704 ff. geregelt und kann verschiedene Formen annehmen, wie Pfändung von Gehalt oder Konten, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung.

Beispiel: Hätte das Gericht der Klage stattgegeben, könnte der Hilfsmittelanbieter die Zwangsvollstreckung gegen den Versicherten betreiben, um die geforderten Reparaturkosten einzutreiben.


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Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist ein Geldbetrag oder eine andere Sicherheit (wie eine Bankbürgschaft), die hinterlegt wird, um mögliche Schäden oder Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit schützt sie den Schuldner vor den Nachteilen einer möglicherweise unberechtigten Vollstreckung. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 108 ZPO, der verschiedene Formen der Sicherheitsleistung regelt. Die Höhe wird vom Gericht festgelegt, oft mit einem Aufschlag auf den Streitwert.

Beispiel: Im Urteil wurde festgelegt, dass zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags zu erbringen ist, was den Beteiligten vor finanziellen Nachteilen bei einer unberechtigten Vollstreckung schützt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 33 SGB V (Leistungen für medizinische Rehabilitation): Diese Vorschrift regelt den Anspruch von Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Krankenkasse. Hilfsmittel sollen dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Elektrorollstuhl wurde dem Beklagten als Sachleistung seiner Krankenversicherung gemäß § 33 SGB V leihweise überlassen, was die Grundlage für die Hilfsmittelversorgung darstellt.
  • § 598 BGB (Leihvertrag): Durch einen Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der verliehenen Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher ist verpflichtet, die Sache nach Ablauf der Leihzeit zurückzugeben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein Leihvertrag über den Elektrorollstuhl, wodurch der Beklagte grundsätzlich zum sorgfältigen Umgang mit dem Rollstuhl und zur Rückgabe verpflichtet war.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies setzt eine Pflichtverletzung und grundsätzlich ein Verschulden des Schuldners voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht möglicherweise einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend, da sie argumentiert, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Leihvertrag verletzt und den Schaden am Rollstuhl verschuldet.
  • Rahmenvertrag zwischen Klägerin und Krankenkasse, § 4 Abs. 3 (Reparatur bei grober Fahrlässigkeit/Mutwilligkeit): Dieser Vertrag regelt die Bedingungen der Hilfsmittelversorgung und bestimmt, dass der Versicherte bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Dies weicht von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Krankenkasse ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf diese Klausel im Rahmenvertrag und behauptet, der Beklagte habe den Schaden am Rollstuhl grob fahrlässig verursacht, wodurch er ausnahmsweise die Reparaturkosten tragen müsse.

Das vorliegende Urteil


AG Hattingen – Az.: 11 C 88/22 – Urteil vom 16.06.2023


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