Ein Autofahrer forderte die vollständigen Reparaturkosten nach einem Autounfall von der gegnerischen Versicherung ein, doch diese strich vermeintlich überhöhte Rechnungen für Corona-Desinfektionen und Kleinteile. Die Reparatur startete allein auf Basis einer bloßen Vorabinformation, was nun die brisante Frage aufwirft, wer bei einer fehlerhaften Abrechnung tatsächlich das Werkstattrisiko trägt.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Reparaturkosten nach einem Autounfall?
- Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
- Warum stritten sich der Fahrzeughalter und die Versicherung?
- Muss die Versicherung auch überhöhte Werkstattrechnungen bezahlen?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Reparatur schon vor dem endgültigen Gutachten beginnen?
- Muss die Versicherung die Corona-Desinfektion nach der Reparatur bezahlen?
- Muss ich die Werkstattrechnung erst selbst bezahlen bevor die Versicherung zahlt?
- Wer zahlt wenn die Werkstattrechnung deutlich höher als das Gutachten ist?
- Haftet die Versicherung auch für unnötige Arbeiten oder Fehler der Werkstatt?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 S 67/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Tübingen
- Datum: 25.04.2023
- Aktenzeichen: 1 S 67/22
- Verfahren: Berufung um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung zahlt Werkstattrechnung vollständig trotz Zweifeln an einzelnen Posten wie der Corona-Pauschale.
- Unfallverursacher trägt das Risiko für Fehler oder überhöhte Preise der Werkstatt
- Eine fachliche Kurzinformation vor Reparaturbeginn reicht als Grundlage für Kosten aus
- Werkstätten dürfen Desinfektionskosten für das Auto gesondert in Rechnung stellen
- Versicherungen dürfen Rechnungen nicht ohne konkrete Gegenbeweise einfach pauschal ablehnen
- Es spielt keine Rolle ob der Autobesitzer die Rechnung bereits bezahlt hat
Wer trägt die Reparaturkosten nach einem Autounfall?
Ein Verkehrsunfall ist für jeden Autofahrer ein Ärgernis. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst nach der Reparatur, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Rotstift ansetzt. Genau dieses Szenario erlebte ein Fahrzeughalter, der nach einem unverschuldeten Unfall sein Auto in eine Fachwerkstatt brachte. Die Rechnung fiel höher aus, als es der Versicherung lieb war. Es ging um Desinfektionskosten wegen der Corona-Pandemie, um Lackierarbeiten und um die Frage, auf welcher Basis die Werkstatt überhaupt gearbeitet hatte.

Der Streit landete schließlich vor der Kammer des Landgerichts Tübingen. In dem Verfahren (Az. 1 S 67/22), das am 25.04.2023 entschieden wurde, ging es zwar nur um einen Restbetrag von rund 415 Euro, doch die rechtlichen Fragen berühren grundsätzliche Aspekte der Unfallregulierung. Das Gericht musste klären, wie weit das sogenannte Werkstattrisiko reicht und ob eine bloße „Vorabinformation“ eines Sachverständigen ausreicht, um teure Reparaturen zu rechtfertigen.
Für den geschädigten Autobesitzer war die Situation klar: Er hatte den Wagen in die Werkstatt gegeben, diese hatte repariert, und nun sollte die Versicherung des Unfallverursachers zahlen. Der große Versicherungskonzern auf der Gegenseite sah das anders und verweigerte die Zahlung diverser Rechnungsposten. Das Urteil des Landgerichts stärkt nun massiv die Position von Unfallopfern.
Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Zentral ist hier der § 249 BGB. Dieser Paragraph regelt die Art und den Umfang des Schadensersatzes. Er besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Juristen nennen das Naturalrestitution.
Im Fall eines beschädigten Autos bedeutet dies: Der Unfallverursacher (und damit dessen Haftpflichtversicherung) muss den Geldbetrag zahlen, der für die Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich ist. Doch was ist „erforderlich“? Hier entzündet sich oft der Streit. Versicherungen prüfen Rechnungen akribisch und streichen Positionen, die sie für überzogen oder unnötig halten.
Hier kommt ein wichtiges Schutzinstrument für den Geschädigten ins Spiel: das Werkstattrisiko. Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass der Schädiger das Risiko trägt, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder Leistungen falsch abrechnet.
Warum ist das Werkstattrisiko so wichtig?
Der Gedanke dahinter ist simpel: Ein Laie kann nicht beurteilen, ob der Mechaniker für die Lackierung zwei oder drei Stunden benötigt oder ob eine bestimmte Schraube wirklich ersetzt werden muss. Solange der Fahrzeughalter die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat und keine offensichtlich unsinnigen Aufträge erteilt, darf er darauf vertrauen, dass die Rechnung korrekt ist. Fehler der Werkstatt gehen im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger zu Lasten des Schädigers.
Das Gericht erklärte diesen Grundsatz sehr deutlich:
„Der Schädiger trägt grundsätzlich das Risiko, dass eine vom Geschädigten beauftragte Werkstatt in der Rechnung Leistungen ausweist, die nicht oder anders erbracht worden sind; das Werkstattrisiko greift auch dann, wenn eine Werkstatt betrügerisch nicht erbrachte Leistungen abrechnet.“
Trotz dieses Schutzes versuchen Versicherungen regelmäßig, die Kosten zu drücken, indem sie behaupten, der Geschädigte habe seine Überwachungspflichten verletzt oder die Werkstatt falsch instruiert.
Warum stritten sich der Fahrzeughalter und die Versicherung?
Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Autofahrer sein Fahrzeug nach einem Unfall in eine Reparaturwerkstatt gegeben. Die Besonderheit lag im Ablauf der Begutachtung. Normalerweise erstellt ein Gutachter ein umfassendes Dokument, bevor die Reparatur beginnt. Hier jedoch erhielt die Werkstatt zunächst nur eine sogenannte „Vorabinformation“ – ein vorläufiges Rechenwerk des Sachverständigen namens Mader. Das endgültige, schriftliche Gutachten wurde erst erstellt, nachdem die Reparatur bereits abgeschlossen war.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung nutzte diesen zeitlichen Ablauf für ihre Argumentation. Sie behauptete, der Werkstatt habe diese „Vorabinformation“ vor der Auftragserteilung gar nicht vorgelegen. Die Mechaniker hätten also quasi ins Blaue hinein repariert und abgerechnet, ohne eine valide Grundlage zu haben.
Zudem monierte der Versicherungskonzern diverse Einzelpositionen auf der Rechnung:
- Corona-Desinfektionspauschale: Die Versicherung hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig.
- Polier- und Lackierkosten: Diese seien überhöht oder gar nicht angefallen.
- Verbringungskosten: Die Kosten für den Transport des Wagens (etwa zur Lackiererei) wurden angezweifelt.
Der Autobesitzer hielt dagegen: Die Vorabinformation habe sehr wohl vorgelegen, was sich auch aus den Unterlagen ergebe. Zudem habe er als Laie keinen Einfluss auf die interne Kalkulation der Werkstatt. Um der Versicherung entgegenzukommen, bot er sogar an, etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abzutreten. Doch der Versicherer wollte nicht gegen die Werkstatt vorgehen, sondern kürzte einfach die Auszahlung an den Geschädigten.
Nachdem bereits das Amtsgericht Tübingen (Urteil vom 05.08.2022, Az. 2 C 60/21) dem Autofahrer Recht gegeben hatte, ging die Versicherung in die Berufung. Sie wollte die Verurteilung zur Zahlung nicht akzeptieren.
Muss die Versicherung auch überhöhte Werkstattrechnungen bezahlen?
Die Kammer des Landgerichts Tübingen prüfte den Fall in zweiter Instanz sehr genau und wies die Berufung der Versicherung weitestgehend zurück. Das Urteil ist eine deutliche Absage an die Kürzungspraxis vieler Versicherer und stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich.
Reicht eine „Vorabinformation“ als Basis für die Reparatur?
Der erste große Streitpunkt war die Frage, ob die Werkstatt überhaupt wusste, was sie tun sollte. Die Versicherung behauptete steif und fest, die „Vorabinformation“ des Sachverständigen sei der Werkstatt vor der Reparatur nicht bekannt gewesen.
Das Gericht zerpflückte diese Argumentation. Die Richter sahen sich die Beweislage, die sogenannten Indizien, genau an.
Erstens war auf dem Reparaturauftrag der Werkstatt handschriftlich der Vermerk „GA Mader“ (Gutachten Mader) notiert. Das zeigte dem Gericht, dass der Werkstattbezug zum Sachverständigen bereits bei Auftragserteilung klar war.
Zweitens hatte der Sachverständige in seinem später erstellten endgültigen Gutachten explizit geschrieben, dass die Vorabinformation der Werkstatt übermittelt worden sei.
Drittens legte die Anwältin des Fahrzeughalters in der mündlichen Verhandlung eine E-Mail vor, die den Versand der Daten an die Werkstatt vor Reparaturbeginn belegte.
Angesichts dieser Beweiskette urteilte das Gericht scharf über die Taktik der Versicherung:
„Das Bestreiten der Beklagten, die Vorabinformation sei nicht übermittelt worden, erfolgte ohne konkrete Anhaltspunkte ‚ins Blaue hinein‘ und ist damit unbeachtlich.“
Das Gericht bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.01.2020, Az. VII ZR 57/19). Eine Partei darf vor Gericht nicht einfach irgendwelche Behauptungen aufstellen, für die es keinerlei greifbare Anhaltspunkte gibt, nur um den Prozess zu verzögern oder den Gegner zu verunsichern. Da die Vorabinformation alle inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllte, war sie eine völlig ausreichende Basis für die Reparatur.
Greift das Werkstattrisiko auch bei „Finish“-Arbeiten?
Die Versicherung hatte zudem versucht, einzelne Rechnungsposten wie Polierarbeiten oder das „Finish“ anzugreifen. Sie argumentierte, diese Arbeiten seien in anderen Positionen bereits enthalten oder gar nicht durchgeführt worden.
Auch hier schob das Landgericht Tübingen einen Riegel vor. Die Kammer verwies auf das oben erklärte Werkstattrisiko. Für den geschädigten Laien war aus der Rechnung nicht erkennbar, dass hier eventuell etwas doppelt berechnet wurde oder unfallfremd war. Ein Laie weiß nicht, ob nach einer Lackierung noch ein separates Polieren notwendig ist oder ob das zum Standardumfang gehört.
Solange auf der Rechnung keine offensichtlichen Absurditäten stehen – wie etwa der Austausch von Rückleuchten bei einem reinen Frontschaden – muss der Autofahrer die Rechnung nicht auf technische Plausibilität prüfen. Er darf darauf vertrauen, dass die Fachwerkstatt korrekt arbeitet. Wenn die Versicherung meint, die Werkstatt habe zu viel berechnet, muss sie die Kosten erst einmal dem Geschädigten erstatten. Danach kann sie sich die Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen und versuchen, sich das Geld dort zurückzuholen. Das Prozessrisiko gegen die Werkstatt darf aber nicht auf dem Rücken des Unfallopfers ausgetragen werden.
Sind Corona-Desinfektionskosten erstattungsfähig?
Ein besonders aktueller Punkt war die Corona-Desinfektionspauschale. Viele Werkstätten begannen während der Pandemie, für die Desinfektion des Fahrzeuginnenraums vor und nach der Arbeit extra Gebühren zu berechnen, um ihre Mitarbeiter und Kunden zu schützen. Versicherungen weigern sich oft, diese Pauschalen zu zahlen, mit dem Argument, das gehöre zu den allgemeinen Betriebskosten (Gemeinkosten) und sei schon im Stundenverrechnungssatz enthalten.
Das Landgericht Tübingen folgte auch hier der klaren Linie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.05.2023, Az. VI ZR 253/22; im Text zitiert als BGH NJW 2023, 1057). Das Gericht stellte fest:
„Desinfektionsaufwendungen können grundsätzlich ersatzfähig sein. Es liegt im betriebswirtschaftlichen Ermessen des Abrechnenden, ob diese im Rahmen allgemeiner Kostenverrechnung oder gesondert ausgewiesen werden.“
Ob die Desinfektion nun tatsächlich im Detail durchgeführt wurde oder ob sie nötig war, fällt ebenfalls unter das Werkstattrisiko. Der Kunde kann nicht kontrollieren, ob der Mechaniker das Lenkrad wirklich desinfiziert hat. Wenn es auf der Rechnung steht, muss die Versicherung zahlen.
Spielt es eine Rolle, ob der Kunde die Rechnung schon bezahlt hat?
Die Versicherung brachte noch ein weiteres Argument vor: Es sei unklar, ob der Geschädigte die Rechnung überhaupt schon vollständig beglichen habe.
Das Gericht wischte diesen Einwand unter Verweis auf ein weiteres BGH-Urteil (vom 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21) beiseite. Für den Anspruch auf Schadensersatz ist es völlig unerheblich, ob der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Der Schaden ist mit der Beschädigung des Autos und der Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt entstanden.
Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
Am Ende des Prozesses stand ein fast vollständiger Sieg für den Autobesitzer. Die Berufung der Versicherung wurde zurückgewiesen. Lediglich ein winziger Rechenfehler des Amtsgerichts musste korrigiert werden: Der Fahrzeughalter bekam 414,50 Euro statt 415,50 Euro zugesprochen – eine Differenz von genau einem Euro.
Die Kosten für das gesamte Berufungsverfahren musste die Versicherung tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Geschädigte sein Geld sofort verlangen kann.
Was bedeutet das für andere Unfallopfer?
Das Urteil des Landgerichts Tübingen sendet mehrere wichtige Signale an Autofahrer und Versicherungen:
- Keine Angst vor vorläufigen Gutachten: Wenn ein Sachverständiger eine detaillierte Kalkulation (Vorabinformation) erstellt, darf die Reparatur beginnen. Man muss nicht zwingend auf das endgültige, gebundene Gutachten warten, solange die Fakten auf dem Tisch liegen.
- Schutz durch das Werkstattrisiko: Versicherungen können nicht einfach Rechnungsposten streichen, weil sie ihnen zu hoch erscheinen. Solange der Kunde die Werkstatt nicht grob fahrlässig ausgewählt hat, ist die Rechnung für ihn bindend – und damit muss die Versicherung zahlen.
- Prozesstaktik hat Grenzen: Einfach alles zu bestreiten („ins Blaue hinein“), ohne konkrete Beweise zu haben, funktioniert vor Gericht nicht. Wer behauptet, eine E-Mail sei nicht angekommen oder ein Dokument habe nicht vorgelegen, braucht dafür Anhaltspunkte.
Für den geschädigten Autofahrer hat sich der Weg durch die Instanzen gelohnt. Er bleibt nicht auf den Kosten sitzen, nur weil sich Versicherung und Werkstatt über die Angemessenheit von Polierarbeiten oder Desinfektionsmittel uneinig waren.
Reparaturkosten gekürzt? Setzen Sie Ihr Recht gegenüber der Versicherung durch
Versicherungen versuchen regelmäßig, berechtigte Forderungen durch gezielte Rechnungskürzungen zu drücken. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Schadensregulierung im Detail und unterstützt Sie dabei, das volle Werkstattrisiko geltend zu machen, damit Sie nicht auf unberechtigten Abzügen sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Was viele unterschätzen: Versicherer streichen Kleinstbeträge wie Desinfektionspauschalen ganz bewusst, um die Wirtschaftlichkeit einer Klage zu untergraben. Diese systematische Salami-Taktik rechnet sich für Konzerne massiv, da kaum ein Geschädigter wegen 400 Euro das Kostenrisiko zweier Instanzen auf sich nimmt. Es ist ein reines Geduldspiel, bei dem auf die Zermürbung des Unfallopfers gesetzt wird.
Hier lauert ein oft übersehener Konflikt: Zahlt die Versicherung nicht, fordert die Werkstatt das Geld meist direkt beim Kunden ein. Ohne eine wasserdichte Abtretungserklärung gerät man als Laie schnell zwischen die Fronten und wird zum Zahlmeister für technische Details, die man gar nicht beurteilen kann. Eine saubere Dokumentation der Vorabkalkulation ist daher die wichtigste Absicherung gegen spätere Forderungen der eigenen Werkstatt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Reparatur schon vor dem endgültigen Gutachten beginnen?
Ja, Sie dürfen den Reparaturauftrag erteilen, sobald eine detaillierte Vorabkalkulation des Sachverständigen vorliegt. Ein gebundenes Endgutachten ist rechtlich keine zwingende Voraussetzung für den Arbeitsbeginn. Versicherungen dürfen die Erstattung nicht allein wegen des frühen Starts verweigern. Entscheidend ist die vorherige technische Dokumentation der Schäden durch den Experten.
Juristisch zählt primär die Übereinstimmung der Reparatur mit den tatsächlichen Schäden. Liegen die Kalkulationsdaten bereits vorab per E-Mail vor, ist die Beweissicherung rechtlich abgeschlossen. Ein Bestreiten der Versicherung erfolgt dann ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ und ist damit laut Rechtsprechung unbeachtlich. Ohne den Nachweis konkreter Fehler in der Kalkulation muss die Gegenseite die Kosten für die Instandsetzung vollständig tragen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von der Werkstatt schriftlich bestätigen, dass die Kalkulationsdaten vor Reparaturbeginn eingegangen sind. Eine E-Mail-Kopie des Sachverständigen genügt als Nachweis.
Muss die Versicherung die Corona-Desinfektion nach der Reparatur bezahlen?
Ja, Desinfektionskosten nach einer Reparatur sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern die Werkstatt diese konkret in Rechnung stellt. Der Bundesgerichtshof bestätigt dies ausdrücklich. Ob die Abrechnung als Einzelposten oder Gemeinkosten erfolgt, entscheidet allein die Werkstatt. Meist geht es dabei um Beträge zwischen 50 und 100 Euro.
Laut BGH (Az. VI ZR 253/22) liegen Desinfektionskosten im betriebswirtschaftlichen Ermessen der Werkstatt. Versicherungen dürfen diese Positionen nicht einfach als Gemeinkosten streichen. Hier schützt Sie das Werkstattrisiko vor unberechtigten Kürzungen. Als Laie müssen Sie die medizinische Notwendigkeit nicht fachlich prüfen. Entscheidend ist, dass die Werkstatt den Posten auf der Rechnung ausweist. Der Schädiger trägt das Risiko für die Abrechnung durch den Fachbetrieb. Ein Einwand der Unnötigkeit seitens der Versicherung ist rechtlich irrelevant.
Unser Tipp: Widersprechen Sie jeder Kürzung schriftlich unter explizitem Verweis auf das BGH-Urteil (Az. VI ZR 253/22). Lassen Sie sich nicht von Standardfloskeln verunsichern.
Muss ich die Werkstattrechnung erst selbst bezahlen bevor die Versicherung zahlt?
Nein, Sie müssen die Werkstattrechnung nicht vorab selbst bezahlen. Der rechtliche Schaden entsteht bereits mit der sogenannten Belastung einer Verbindlichkeit. Sobald die Rechnung vorliegt, schuldet die gegnerische Versicherung Ihnen die Freistellung von diesen Kosten. Ihr Kontostand oder eine erfolgte Zahlung spielen für die Fälligkeit der Regulierung keine Rolle.
Für den Schadensersatzanspruch ist es unerheblich, ob Sie die Rechnung bereits beglichen haben. Juristisch wandelt sich Ihr Anspruch bei Rechnungsstellung in einen Freistellungsanspruch um. Die Versicherung muss Sie von der Last der Zahlung befreien. In der Praxis erfolgt dies meist durch eine Abtretungserklärung an den Reparaturbetrieb. Die Versicherung überweist dann direkt an die Werkstatt. So bleibt Ihre Liquidität geschont, selbst wenn hohe Beträge im Raum stehen. Das Gesetz verhindert eine unbillige Vorleistung des Geschädigten.
Unser Tipp: Unterschreiben Sie direkt in der Werkstatt eine Sicherungsabtretung. Senden Sie die Rechnung umgehend an die gegnerische Haftpflichtversicherung mit der Aufforderung zur Direktzahlung.
Wer zahlt wenn die Werkstattrechnung deutlich höher als das Gutachten ist?
Die gegnerische Versicherung muss die Mehrkosten tragen. Das sogenannte Werkstattrisiko besagt, dass der Schädiger das Prognoserisiko für Reparaturkosten trägt. Solange Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben, sind auch Differenzen von 500 Euro erstattungsfähig. Sie müssen die Rechnungssumme nicht selbst ausgleichen.
Rechtlich gesehen gehen Fehler der Werkstatt im Verhältnis zum Schädiger zu dessen Lasten. Sie als Laie können technische Notwendigkeiten nicht fachlich beurteilen. Das LG Tübingen bestätigt, dass die Versicherung die tatsächliche Rechnung begleichen muss. Dies gilt auch bei Abweichungen von 20 Prozent zum Gutachten. Nur bei offensichtlichem Betrug oder Absprachen entfällt dieser Schutz. Sie dürfen sich auf die Fachkenntnis der Mechaniker verlassen. Das Prognoserisiko liegt eindeutig bei der Gegenseite.
Unser Tipp: Zahlen Sie die Differenz keinesfalls aus eigener Tasche. Verweisen Sie die Versicherung stattdessen auf das Werkstattrisiko. Fordern Sie eine vollständige Begleichung der Rechnung ein.
Haftet die Versicherung auch für unnötige Arbeiten oder Fehler der Werkstatt?
Ja, die gegnerische Haftpflichtversicherung muss grundsätzlich auch für unnötige Arbeiten oder Fehler der Werkstatt aufkommen. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt rechtlich beim Schädiger. Ein Geschädigter kann die technische Notwendigkeit einzelner Handgriffe als Laie kaum beurteilen. Er darf deshalb auf die Fachkenntnis der beauftragten Experten vertrauen.
Das Gericht bejaht die Zahlungspflicht selbst bei unwirtschaftlichen oder gar nicht erbrachten Leistungen. Der Streit über die Abrechnung darf nicht auf Ihrem Rücken ausgetragen werden. Die Versicherung muss den Rechnungsbetrag zunächst voll an Sie auszahlen. Erst danach holt sie sich überzahlte Beträge per Regress von der Werkstatt zurück. Dieser Schutz entfällt nur, falls ein Fehler für Sie offensichtlich erkennbar war.
Unser Tipp: Bieten Sie der Versicherung schriftlich die Abtretung Ihrer Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an. Verlangen Sie im Gegenzug die sofortige Zahlung der vollständigen Kosten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Tübingen – Aktenzeichen: 1 S 67/22
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




