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Kostenvoranschlag – sittenwidrige Vergütungsvereinbarung

AG Landsberg

Az: 3 C 739/08

Urteil vom 24.02.2009


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 148,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2007 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Die Klägerin hat der Beklagten EUR 198,14 für den Kostenvoranschlag vom 16.06.2007 bezahlt.

Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist, § 138 BGB. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, die Vergütung zu bezahlen.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung steht zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung in einem auffälligen Missverhältnis. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt (Palandt, BGB, 68 Auflage 2009, § 138 Rn. 34a).

Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.01.2009 festgestellt. Danach liegt das gewichtete Mittel für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bei EUR 65,97 inklusive Mehrwertsteuer. Der von der Beklagten für den Kostenvoranschlag verlangte Betrag von EUR 198,14 inklusive Mehrwertsteuer liegt folglich weit über dem Doppelten des ortsüblichen Betrages. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind für die Berechnung des ortsüblichen Tarifs nicht nur die Autohäuser … heranzuziehen. Der Sachverständige hat den befragten Autohäusern einen Schaden vergleichbar mit dem der Klägerin geschildert. 7 der befragten Autohäuser gaben trotz der Schadenshöhe einen Festpreis an. Nur die von den Autohäusern … angewandte Abrechnung richtet sich nach prozentual nach der Schadenshöhe.

Dieser Ansatz ist jedoch nicht zwingend, wie die Vorgehensweise der anderen 7 Autohäuser bestätigt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Kostenansatz der Beklagten auch über dem Mittelwert von EUR 150,54 inklusive Mehrwertsteuer für die Autohäuser … liegt.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe keinen gewöhnlichen Kostenvoranschlag erstellt, sondern eine „schriftliche Schadenskalkulation“ genügt allein die Begrifflichkeit nicht, um die hohen Kosten für den Kostenvoranschlag (nichts anderes hat die Klägerin beantragt und hat die Beklagte erstellt) zu rechtfertigen.

Die verwerfliche Gesinnung der Beklagten wird auf Grund des besonders groben Missverhältnisses vermutet (Palandt, a.a.O.)

Verzugszinsen sind geschuldet in der geltend gemachten Höhe und ab dem geltend gemachten Zeitpunkt auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 01.10.2007.

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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