Skip to content

Tischreservierung – Schadensersatzpflicht?

Landgericht Kiel

Az.: 8 S 160/97
Verkündet am: 22.01.1998

Vorinstanz: AG Kiel – Az.: 117 C 12/97


Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.1997 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Abgekürzter Tatbestand und Entscheidungsgründe ( § 543 ZPO ).

Die Klägerin, die ein Restaurant in Hannover betreibt, begehrt Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn, weil die Beklagte anläßlich der Cebit-Messe in der Zeit vom 14.03. – 20.03.1996 einen Tisch für 5-6 Personen für jeden Abend ab 19.30 Uhr reserviert hatte, ohne daß von Seiten der Beklagten jemand erschienen war.


Durch FAX vom 23.02.1996 hatte die Klägerin der Beklagten die Tischbestellung bestätigt und zugleich die Menükarte übersandt. Wunschgemäß schickte die Beklagte das Fax unterschrieben zurück. Als seitens der Beklagten in den ersten Tagen ab 14.03.96 niemand im Restaurant erschienen war, wies die Klägerin die Beklagte durch Fax vom 17.03.1996 auf die Reservierung hin, kündigte eine Berechnung an und fragte, ob die Tischreservierung weiter aufrechterhalten werden solle. Die Beklagte stornierte die Reservierung daraufhin ab 18.03.1996.

Die Klägerin berechnete der Beklagten durch Schreiben vom 20.03.1997 für die Reservierung für vier Tage für 5 Personen, d.h. insgesamt 20 Personen den durchschnittlichen Restaurantumsatz pro Person von angeblich 203,46 DM abzüglich 30 % ersparter Aufwendungen, insgesamt also 2.848,44 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Tischreservierung sei zwischen den Parteien ein bindender Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichte, ihr den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dazu behauptet sie, sie habe den Tisch an den entsprechenden Abenden nicht anderweit besetzen können und dadurch den geltend gemachten Verlust erlitten.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Reservierung habe es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, das für keine der beiden Seiten Schadensersatzverpflichtungen auslösen könne. Weder hätten Gäste zu erscheinen brauchen, noch hätten sie etwas verzehren müssen. Im übrigen könne es sich allenfalls um Ersatz des Vertrauensschadens handeln. Weder habe die Klägerin vergebliche konkrete Aufwendungen dargelegt, noch sei anzunehmen, daß sie wegen der Reservierung andere Gäste habe abweisen müssen. Sie habe entweder andere freie Plätze gehabt oder aber den reservierten Tisch alsbald anderweitig vergeben. Ferner bestreitet die Beklagte die Höhe des Schadens. Der Umsatz pro Gast sei allein für den Abend zu hoch angegeben, und es dürfe die Mehrwertsteuer nicht angesetzt werden. Die ersparten Aufwendungen seien höher.
Schließlich falle der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht zur Last, falls sie tatsächlich die Tischreservierung nicht ab ca. 20.00 Uhr wieder aufgehoben und dort andere Gäste bewirtet habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Tischreservierung ein unverbindlicher Service der Klägerin gewesen sei. Dies gelte jedenfalls in diesem Fall, in dem von der Klägerin weder besondere Vorbereitungen hätten getroffen werden müssen, noch besondere Räume hätten zur Verfügung gehalten oder Aufwendungen getätigt werden müssen.

Mit der Berufung greift die Klägerin das amtsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen an. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Allerdings steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo, § 242 BGB) zu, jedoch scheitert die Klage daran, daß die Beklagte aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin nur für den „Vertrauensschaden“ haftet und ein solcher nicht festgestellt werden kann.

Zwischen den Parteien sind im Sinne des Faxschreibens der Klägerin vom 23. Februar 1996 Vertragsverhandlungen geführt worden, die zum Ziele hatten, daß die Beklagte bzw. ihre Gäste während der CeBIT-Messe 1996 die Gaststätte der Beklagten aufsuchen sollten und dort Bewirtungsverträge abschließen sollten. Die Klägerin sollte dies durch entsprechende Tischreservierungen ermöglichen. Während die Klägerin ihrerseits die vereinbarten Voraussetzungen für den Abschluß von konkreten Bewirtungsverträgen geschaffen hat, hat die Beklagte grundlos diese Vertragsvorbereitungen abgebrochen und die Gaststätte weder zum Abschluß der Verträge aufgesucht noch der Klägerin rechtzeitig ihren Sinneswandel mitgeteilt. Mit Rücksicht auf die in dem Faxschreiben festgelegte Verhandlungsgrundlage, die der Beklagten deutlich machte, daß die Klägerin sich auf das Erscheinen der Gäste einrichtete und eventuell sogar Vorbereitungen dafür traf, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, der Klägerin nach § 242 BGB einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zuzubilligen, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie auf das Erscheinen der Gäste vertraut hat und deshalb für eine angemessene Zeit Tische reserviert hat.

Jedoch ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nur ein Ersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens (negativen Interesses) und nicht ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse (zur Abgrenzung vgl. z.B. Palandt, BGB, 57. Aufl. 1998, Vorbem 16 und 17 vor § 249 BGB). Es ist nicht feststellbar, daß der Klägerin ein solcher Schaden entstanden wäre.

Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, daß die Klägerin trotz der Vereinbarung über die Tischreservierung nicht gehindert war, bereits am ersten Tag der Reservierungszeit den reservierten Tisch nach Ablauf von ca. einer Stunde anderweit zu nutzen. Da die Beklagte sich auch weder schriftlich noch mündlich meldete, konnte die Klägerin an den Folgetagen von einer Tischreservierung überhaupt absehen. Das ergibt sich aus den bei derartigen Tischreservierungen üblichen Regeln, wonach der Gast nur für begrenzte Zeit mit der Aufrechterhaltung einer Reservierung rechnen kann. Etwas anderes ist auch dem Faxschreiben nicht zu entnehmen. Auch während der begrenzten Zeit der Tischreservierung wäre allerdings ein Schaden denkbar, wenn die Klägerin andere Gäste hätte abweisen müssen (entgangener Gewinn, § 252 BGB). Das legt sie aber selbst nicht dar. Im Gegenteil trägt sie im Schriftsatz vom 19. Juni 1997 auf Seite 64 (Bl. 64 d.A.) selber vor, daß es selbst in Messezeiten keineswegs ungewöhnlich sei, daß einzelne Tische frei bleiben. Es ist demgemäß nicht ersichtlich, daß die Klägerin etwa wegen der Tischreservierung für die Beklagte keine freien Kapazitäten mehr gehabt hätte und andere Verdienstmöglichkeiten deshalb eingebüßt hätte. Desgleichen trägt die Klägerin nichts dazu vor – und es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor – daß sie wegen der aufgrund des Faxschreibens vom 23.02.1996 zu erwartenden Gäste besondere Aufwendungen gehabt hätte, etwa durch Bereitstellung besonderer Speisen, Tischschmuck, Einstellung von zusätzlichem Personal oder ähnlichem. Irgendwelche Vorbereitungskosten oder sonstige zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tischreservierung sind nicht substantiiert. Die Klägerin macht mit der Klage der Höhe nach den Betrag geltend, den sie angeblich verdient hätte, wenn die Gäste erschienen wären und im üblichen Umfang Bewirtungsverträge abgeschlossen hätten. Dabei handelt es sich jedoch um das Erfüllungsinteresse beim Abschluß entsprechender Bewirtungsverträge, zu denen es gerade nicht gekommen ist. Die Beklagte war auch aufgrund der Reservierungsvereinbarung nicht verpflichtet, derartige Bewirtungsverträge abzuschließen. Soweit aus amtsgerichtlicher Rechtsprechung etwa etwas anders herausgelesen werden könnte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen (vgl. hierzu AG Siegburg, NJW 1991, 1305; AG Düsseldorf, MDR 1985, 408; AG Hamburg, NJW 1973, 2253). Es handelt sich hier auch nicht darum, ein Gefälligkeitsverhältnis von einem rechtlich bindenden Vertrag abzugrenzen (vgl. hierzu BGHZ 88, 373,382). Denn die Reservierungsvereinbarung diente lediglich der Anbahnung noch auszuhandelnder und eventuell abzuschließender Bewirtungsverträge. Der Inhalt der beabsichtigten Verträge war noch gänzlich unbestimmt sowohl hinsichtlich der Aufenthaltsdauer als auch der Speisen und Getränke in Art und Menge. Daraus ergibt sich zugleich, daß es sich bei der Reservierungsvereinbarung nicht um einen Vorvertrag handelt, mit dem sich die Beklagte etwa zum Abschluß bestimmter Hauptverträge verpflichtet hätte. Mit Recht hat auch das Amtsgericht insoweit ausgeführt, daß sich die Beklagte durch die Tischreservierung die Chance eröffnen wollte, mit den erwarteten Gästen Umsätze zu tätigen, ohne daß diese Umsätze damit schon konkret vereinbart waren. Auch die in diesem Fall gewählte Schriftform durch das Fax vom 21.02.1996 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern vermag nur den anfangs dargestellten, aber mangels Schadens nicht zielführenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Klägerin hätte es offengestanden, mit der Beklagten eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn sie sich einen bestimmten „Garantiebetrag“ hätte sichern wollen. Das hat sie jedoch unterlassen.

Desgleichen hat es die Klägerin unterlassen, für die Tischreservierung als solche ein mietähnliches Entgelt zu vereinbaren, was ebenfalls möglich gewesen wäre, auch wenn es unüblich ist. Die Vereinbarung in dem Fax vom 17. 03. 1996 enthält jedoch keine derartige entgeltliche Vereinbarung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos