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Restkaufpreiszahlung – Abnahme des Gemeinschaftseigentums

In einem spannenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Lübeck steht eine Bauträgerin einer Käuferin gegenüber, die sich weigert, den Restkaufpreis für ihre Eigentumswohnung zu zahlen, weil die Bauträgerin eigenmächtig vom vereinbarten Bausoll abgewichen ist. Das Gericht gibt der Käuferin Recht und verurteilt die Bauträgerin sogar zur Eigentumsübertragung, da die Abweichungen als wesentliche Mängel bewertet werden und die Verweigerung der Übertragung angesichts des geringen ausstehenden Betrags als treuwidrig gilt. Ein Sieg für die Käuferin, der zeigt, dass sich der Kampf gegen Vertragsverletzungen lohnen kann!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin forderte die Zahlung des Restkaufpreises für eine verkaufte Eigentumswohnung, während die Beklagte die Erklärung der Auflassung und ihrer Eintragung als Eigentümerin begehrte.
  • Der Kaufvertrag umfasste eine Teilungserklärung und eine Baubeschreibung, die spezifische Vorgaben zu Materialien und Ausführungen enthielten.
  • Es gab Uneinigkeiten über die Ausführung, insbesondere die Verwendung von Kunststoff für die Außentür und Granitbelägen im Treppenhaus statt der vereinbarten Materialien.
  • Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und entschied zugunsten der Beklagten, indem es die Auflassung erklärte und die Eintragung als Eigentümerin bewilligte.
  • Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Bewertung, dass die Änderungen von den vertraglichen Vorgaben abwichen und somit der Mangel nicht hinnehmbar war.
  • Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, es sei denn, es ging um die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen, für die die Beklagte verantwortlich war.
  • Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht wird, was eine finanzielle Belastung darstellen kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Verantwortung für Mängel und den Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises.
  • Käufer sollten sich der möglichen rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Abnahme und der entsprechenden Ausführungen bewusst sein.
  • Die Klarheit über die spezifischen Bedingungen im Kaufvertrag und deren Einhaltung ist entscheidend, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Restkaufpreis und Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Ein richtungsweisender Fall

Die Restkaufpreiszahlung und die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind zentrale Themen im Zusammenhang mit dem Kauf von Immobilien, insbesondere bei Eigentumswohnungen oder Bauträgerverträgen. Bei dem Erwerb solcher Objekte kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufern und Verkäufern, insbesondere wenn es um das endgültige Abnehmen des Gemeinschaftseigentums geht. Hierbei spielt auch die Zahlung des Restkaufpreises eine entscheidende Rolle, da diese oft an die Abnahme des Gebäudes oder der einzelnen Teile gebunden ist.

Für Käufer ist es wichtig zu verstehen, welche Rechte und Pflichten sie hinsichtlich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums haben. Diese Abnahme ist nicht nur ein formeller Akt, sondern auch der Ausgangspunkt für die Gewährleistungsrechte des Käufers. Mängel, die bei der Abnahme bestehen, können weitreichende Konsequenzen haben, sowohl für die Höhe des Restkaufpreises als auch für künftige Rechtsansprüche. Verkäufer hingegen müssen sicherstellen, dass sie alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, um etwaige finanzielle Einbußen zu vermeiden.

In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragestellungen rund um die Restkaufpreiszahlung und die Abnahme des Gemeinschaftseigentums veranschaulicht.

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Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation wie viele Käufer und Verkäufer im Immobilienbereich? Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und die Restkaufpreiszahlung können zu erheblichen rechtlichen Streitigkeiten führen. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Expertise in diesen Angelegenheiten und kann Ihnen eine wertvolle Ersteinschätzung bieten. Nehmen Sie den ersten Schritt zu einer Lösung – kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine individuelle Beratung. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihre Rechte zu wahren!

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Der Fall vor Gericht


Streit um Restkaufpreis und Eigentumseintragung einer Eigentumswohnung

Eine Bauträgerin und eine Käuferin streiten vor dem Landgericht Lübeck um die Zahlung des Restkaufpreises für eine Eigentumswohnung sowie die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch. Die Parteien hatten im Dezember 2013 einen Kaufvertrag über eine zu errichtende Eigentumswohnung in Fehmarn zum Preis von 330.000 Euro geschlossen.

Abweichungen vom vereinbarten Bausoll

Bei der Erstellung der Wohnanlage wich die Bauträgerin in zwei wesentlichen Punkten von den vertraglichen Vereinbarungen ab: Statt des vorgesehenen Steinzeugbelags im Treppenhaus wurde Granit verlegt, und anstelle einer Holzaußentür wurde eine Kunststofftür eingebaut. Die Käuferin verweigerte daraufhin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und behielt einen Restbetrag von 6.237,32 Euro ein.

Klage auf Restzahlung und Widerklage auf Eigentumseintragung

Die Bauträgerin verklagte die Käuferin auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags. Die Beklagte widersetzte sich dieser Forderung und verlangte ihrerseits per Widerklage die Auflassung sowie die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch.

Gerichtliche Bewertung der Sachlage

Das Landgericht Lübeck wies die Klage der Bauträgerin als derzeit unbegründet ab. Es stellte fest, dass keine ausdrückliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Käuferin erfolgt sei. Auch eine Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB alter Fassung greife nicht, da das Werk zum Zeitpunkt der Fristsetzung nicht im Wesentlichen mangelfrei gewesen sei.

Bewertung der Materialabweichungen

Das Gericht bewertete die Abweichungen beim Treppenhausbelag und der Außentür als wesentliche Mängel. Es betonte, dass es für die Mangelhaftigkeit nicht darauf ankomme, ob die verwendeten Materialien gleichwertig oder sogar hochwertiger seien. Entscheidend sei die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Unwirksame Änderungsklausel im Vertrag

Eine Vertragsklausel, die der Bauträgerin Änderungen erlaubte, wurde vom Gericht als unwirksam eingestuft. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 Nr. 4 BGB nicht stand, da sie keinen triftigen Grund für Änderungen voraussetze.

Wesentlichkeit der Mängel

Das Gericht beurteilte die Materialabweichungen als wesentliche Mängel. Es argumentierte, dass bei ausdrücklicher vertraglicher Zusage eines bestimmten Materials die Verwendung eines anderen Materials einen wesentlichen Mangel darstelle, selbst wenn dieses funktionell gleichwertig sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Unternehmer eigenmächtig und bewusst abweichende Materialien verbaue.

Entscheidung zur Widerklage

Der Widerklage der Käuferin auf Auflassung und Eintragung als Eigentümerin gab das Gericht statt. Es beurteilte die Verweigerung der Eigentumsübertragung durch die Bauträgerin angesichts des geringen ausstehenden Restbetrags als treuwidrig. Das Gericht berücksichtigte dabei die lange Dauer der Auseinandersetzung und das berechtigte Interesse der Käuferin an der Eigentumsübertragung.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Bauträgerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für einen Sachverständigen, die die Käuferin zu tragen hat. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei für die Bauträgerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags und für die Käuferin in Höhe von 7.000 Euro festgesetzt wurde.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den hohen Stellenwert vertraglicher Vereinbarungen im Bauträgerrecht. Selbst geringfügige Abweichungen von expliziten Materialvorgaben können als wesentliche Mängel eingestuft werden, unabhängig von der funktionellen Gleichwertigkeit. Dies stärkt die Position der Käufer und verpflichtet Bauträger zur strikten Einhaltung vertraglicher Zusagen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung zur Widerklage, dass Gerichte bei langwierigen Auseinandersetzungen eine pragmatische Lösung im Sinne des Käufers anstreben können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern erheblich. Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, können Sie auf die exakte Einhaltung der vereinbarten Materialien und Ausführungen bestehen – selbst wenn Abweichungen gleichwertig oder sogar höherwertig sein sollten. Bauträger können sich nicht auf pauschale Änderungsklauseln berufen. Bei wesentlichen Abweichungen dürfen Sie die Abnahme verweigern und einen Teil des Kaufpreises zurückhalten, ohne Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung zu gefährden. Achten Sie daher genau auf die Vertragsdetails und dokumentieren Sie etwaige Mängel sorgfältig. Im Streitfall haben Sie gute Chancen, Ihre Rechte durchzusetzen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten zu wichtigen rechtlichen Themen. Insbesondere beleuchten wir den Restkaufpreis und die Abnahme, um Ihnen ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zu vermitteln. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich optimal über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren.


Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn der Bauträger vom vertraglich zugesicherten Bausoll abweicht?

Wenn der Bauträger von dem im Vertrag vereinbarten Bausoll abweicht, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Ihre Interessen zu wahren:

1. Mängelanzeige und Fristsetzung

Zunächst sollten Sie den Mangel schriftlich anzeigen und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wichtig ist, dass Sie die Abweichung genau dokumentieren und nachweisen können, da Sie als Käufer die Darlegungs- und Beweislast tragen.

2. Verweigerung der Abnahme

Sollte der Mangel erheblich sein und der Bauträger innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe schaffen, können Sie die Abnahme des Bauwerks verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und noch nicht abgenommen wurde. Die Abnahmeverweigerung kann Druck auf den Bauträger ausüben, die Mängel zu beheben.

3. Vertragsrücktritt oder Minderung

Wenn der Bauträger die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktritt ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln möglich, die den Vertragszweck gefährden.

4. Schadensersatzansprüche

Sollten Ihnen durch die Abweichungen finanzielle Schäden entstehen, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Bauträger den Mangel zu vertreten hat, also schuldhaft gehandelt hat.

5. Einschaltung eines Anwalts

Es kann sinnvoll sein, einen Anwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Beweise zu sichern und die rechtlichen Schritte korrekt einzuleiten.

Beachten Sie: Diese Schritte sind allgemeiner Natur und sollten an die spezifischen Umstände Ihres Falles angepasst werden. Eine individuelle Rechtsberatung kann Ihnen helfen, die beste Vorgehensweise zu bestimmen.

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Wann ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums rechtlich wirksam und welche Bedeutung hat sie für die Restkaufpreiszahlung?

Wann ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums rechtlich wirksam und welche Bedeutung hat sie für die Restkaufpreiszahlung?

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist ein entscheidender Schritt beim Erwerb von Wohneigentum. Sie ist rechtlich wirksam, wenn der Käufer die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Dies bedeutet, dass das Gemeinschaftseigentum keine wesentlichen Mängel aufweisen darf. Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht des Erwerbers und kann nicht auf Dritte wie den WEG-Verwalter übertragen werden.

Bedingungen für die Abnahme

  1. Mängelfreiheit: Das Gemeinschaftseigentum muss im Wesentlichen mängelfrei sein. Kleinere Mängel können bestehen, jedoch darf der Erwerber in diesem Fall einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
  2. Individuelle Erklärung: Jeder Erwerber muss individuell die Abnahme erklären. Eine kollektive Abnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht zulässig.
  3. Fingierte Abnahme: Eine Abnahme kann auch fingiert werden, wenn der Erwerber trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht reagiert. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig.

Bedeutung für die Restkaufpreiszahlung

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hat direkte Auswirkungen auf die Zahlung des Restkaufpreises:

  • Zahlungspflicht: Nach der Abnahme ist der Erwerber verpflichtet, die letzte Rate des Kaufpreises zu zahlen. Dies ist oft vertraglich so geregelt, um sicherzustellen, dass der Käufer nur für mängelfreie Leistungen zahlt.
  • Verjährungsfrist: Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Dies bedeutet, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt eine bestimmte Frist hat, um Mängel geltend zu machen.
  • Erfüllungssicherheit: Der Käufer muss nach der Abnahme auch die Erfüllungssicherheit freigeben, die in der Regel fünf Prozent der Auftragssumme beträgt.

Praktische Tipps

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, achten Sie darauf, dass alle Mängel im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Dies schützt Sie vor einer zu frühen Zahlung der Schlussrate und sichert Ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung. Wenn Sie unsicher sind, ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu, um die Abnahme zu begleiten.

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Welche Rechte habe ich, wenn der Bauträger eine Klausel zur Änderung des Bauvorhabens verwendet?

In Bauträgerverträgen finden sich häufig Klauseln, die dem Bauträger das Recht einräumen, Änderungen an der Bauausführung oder -ausstattung vorzunehmen. Diese Klauseln sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen wirksam.

Wann sind Änderungsklauseln wirksam?

Eine Änderungsklausel in einem Bauträgervertrag ist dann wirksam, wenn sie klar definiert, unter welchen Umständen Änderungen vorgenommen werden dürfen. Solche Umstände können behördliche Auflagen, technisch notwendige Änderungen oder Sonderwünsche des Käufers sein. Wichtig ist, dass die Klausel die triftigen Gründe für die Änderungen eindeutig benennt und die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt.

Wann sind Änderungsklauseln unwirksam?

Änderungsklauseln sind unwirksam, wenn sie dem Bauträger das Recht einräumen, Änderungen ohne triftigen Grund vorzunehmen oder wenn sie die Interessen des Käufers unangemessen benachteiligen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel keine klaren Bedingungen für die Änderungen festlegt oder wenn die Änderungen unzumutbar sind.

Rechtliche Konsequenzen für Käufer

Wenn eine Änderungsklausel unwirksam ist, kann der Käufer unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen oder die Abnahme der geänderten Bauleistung verweigern. Es ist ratsam, solche Klauseln im Vertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu schützen.

Beispiel aus der Praxis: Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft, und der Bauträger ändert ohne triftigen Grund die vereinbarte Ausstattung. In einem solchen Fall könnte die Klausel unwirksam sein, und Sie könnten rechtliche Schritte gegen den Bauträger einleiten, um Ihre Interessen zu wahren.

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In welchem Umfang kann ich einen Restkaufpreis einbehalten, wenn wesentliche Mängel am Gemeinschaftseigentum bestehen?

Wenn Sie eine Immobilie kaufen und Mängel am Gemeinschaftseigentum feststellen, haben Sie das Recht, einen Teil des Restkaufpreises zurückzuhalten. Dieses Recht ergibt sich aus dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht, das Käufern zusteht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung – in diesem Fall das mangelfreie Gemeinschaftseigentum – nicht erbracht wird.

Wesentlichkeit der Mängel

Die Wesentlichkeit der Mängel spielt eine entscheidende Rolle. Ein Mangel wird als wesentlich angesehen, wenn er die Nutzung des Gemeinschaftseigentums erheblich beeinträchtigt. Beispiele hierfür könnten undichte Dächer oder defekte Aufzüge in einem Mehrparteienhaus sein. Die Beurteilung der Wesentlichkeit erfolgt im Einzelfall und hängt von der konkreten Beeinträchtigung der Nutzung ab.

Umfang der Zahlungseinbehaltung

Der Umfang der Zahlungseinbehaltung orientiert sich in der Regel an den Kosten, die zur Beseitigung der Mängel erforderlich sind. Ein gängiger Maßstab ist der Einbehalt in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten. Dies bedeutet, dass Sie als Käufer den Betrag zurückhalten können, der erforderlich wäre, um die Mängel zu beheben, multipliziert mit zwei. Diese Regelung dient dazu, den Druck auf den Bauträger zu erhöhen, die Mängel zeitnah zu beseitigen.

Praktische Umsetzung

  • Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass Sie die Mängel umfassend dokumentieren. Fotos, Berichte von Sachverständigen und schriftliche Mängelanzeigen sind hilfreich.
  • Kommunikation: Informieren Sie den Bauträger schriftlich über die Mängel und fordern Sie eine Frist zur Beseitigung.
  • Rechtsberatung: Ziehen Sie in Erwägung, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Rechte durchzusetzen und sicherzustellen, dass Sie den korrekten Betrag einbehalten.

Wenn Sie in einer solchen Situation sind, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen. Ein rechtzeitiges Handeln und die korrekte Einbehaltung des Restkaufpreises können dazu beitragen, dass die Mängel zügig behoben werden und Sie Ihre Immobilie wie geplant nutzen können.

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Welche Konsequenzen hat die Verweigerung der Eigentumsübertragung durch den Bauträger trotz geringem Restbetrag?

Wenn ein Bauträger die Eigentumsübertragung verweigert, obwohl nur ein geringer Restbetrag offensteht, kann dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen und Konflikten führen. In der Regel ist im Bauträgervertrag festgelegt, dass die Eigentumsübertragung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Dies stellt sicher, dass der Bauträger seine Leistungen vollständig vergütet bekommt, bevor er das Eigentum überträgt.

Rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Übertragungsanspruchs

  1. Verzug des Bauträgers: Wenn der Bauträger die vollständige Fertigstellung oder die Beseitigung von Mängeln nicht rechtzeitig bewirkt, gerät er in Verzug. In solchen Fällen kann der Erwerber argumentieren, dass die Verweigerung der Eigentumsübertragung treuwidrig ist, insbesondere wenn die Verweigerung als Druckmittel eingesetzt wird.
  2. Klage auf Eigentumsübertragung: Der Erwerber kann rechtliche Schritte einleiten, um die Eigentumsübertragung gerichtlich durchzusetzen. Dabei kann er sich auf die vertraglichen Vereinbarungen und auf das Prinzip der Treuwidrigkeit berufen, wenn der Bauträger die Übertragung unrechtmäßig verzögert.
  3. Zurückbehaltungsrechte: Der Erwerber hat möglicherweise das Recht, einen Teil des Kaufpreises wegen bestehender Mängel zurückzuhalten. Dies kann jedoch zu einer Pattsituation führen, da der Bauträger die Eigentumsübertragung von der vollständigen Zahlung abhängig macht.

Risiken und Konsequenzen

  • Treuwidrigkeit des Bauträgers: Wenn der Bauträger die Eigentumsübertragung verweigert, obwohl er mit der Fertigstellung oder Mängelbeseitigung in Verzug ist, kann dies als treuwidrig angesehen werden. In solchen Fällen kann der Erwerber Schadenersatzansprüche geltend machen.
  • Verzögerte Eintragung ins Grundbuch: Die Verweigerung der Eigentumsübertragung kann dazu führen, dass der Erwerber nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, was seine Rechte und Möglichkeiten zur Nutzung oder Veräußerung der Immobilie einschränken kann.
  • Vertragsstrafen und Schadenersatz: Der Bauträger könnte zur Zahlung von Vertragsstrafen oder Schadenersatz verpflichtet werden, wenn die Verweigerung der Eigentumsübertragung zu finanziellen Verlusten oder anderen Nachteilen für den Erwerber führt.

In einem solchen Fall sollten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Abnahme: Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist von zentraler Bedeutung im Werkvertragsrecht, insbesondere bei Bauverträgen. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Mängelansprüche, die Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über und der Vergütungsanspruch wird fällig. Bei Eigentumswohnungen unterscheidet man zwischen der Abnahme des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, in bestimmten Fällen auch fingiert werden.
  • Bausoll: Das Bausoll bezeichnet die vertraglich geschuldete Leistung des Bauunternehmers. Es umfasst alle Leistungen, die der Unternehmer gemäß Vertrag, Leistungsverzeichnis, Plänen und anerkannten Regeln der Technik zu erbringen hat. Abweichungen vom Bausoll können Mängel darstellen, auch wenn die tatsächliche Ausführung objektiv gleichwertig oder besser ist. Im vorliegenden Fall wich die Bauträgerin beim Treppenhausbelag und der Außentür vom vereinbarten Bausoll ab, was das Gericht als wesentliche Mängel bewertete.
  • Wesentlicher Mangel: Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er nach Art, Umfang und Auswirkung von solchem Gewicht ist, dass dem Besteller die Übernahme des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Wesentlichkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen. Im Gegensatz zu unwesentlichen Mängeln berechtigt ein wesentlicher Mangel zur Abnahmeverweigerung. Das Gericht stufte hier die Materialabweichungen als wesentliche Mängel ein, obwohl sie möglicherweise funktionell gleichwertig waren.
  • Restkaufpreis: Der Restkaufpreis ist der noch ausstehende Teil des vereinbarten Kaufpreises für eine Immobilie. Bei Bauträgerverträgen wird der Kaufpreis üblicherweise in Raten entsprechend dem Baufortschritt fällig. Die letzte Rate, der Restkaufpreis, wird oft mit der Abnahme und Übergabe des Objekts fällig. Im vorliegenden Fall behielt die Käuferin einen Restbetrag von 6.237,32 Euro ein, da sie die Abnahme des Gemeinschaftseigentums verweigerte. Die Fälligkeit des Restkaufpreises kann bei Mängeln strittig sein.
  • Auflassung: Die Auflassung ist die für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss vor einem Notar erklärt werden und ist Voraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Im Bauträgervertrag wird die Auflassung oft schon bei Vertragsschluss erklärt, aber erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung beim Notar freigegeben. Im vorliegenden Fall verlangte die Käuferin per Widerklage die Auflassung, obwohl noch ein Restbetrag ausstand.
  • Treuwidrigkeit: Treuwidrigkeit bezeichnet ein Verhalten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Dieser Grundsatz verpflichtet die Vertragsparteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme und redlichem Verhalten. Im Kontext von Immobiliengeschäften kann die Verweigerung der Eigentumsübertragung trotz weitgehender Erfüllung der Zahlungspflicht als treuwidrig eingestuft werden. Das Gericht beurteilte hier die Verweigerung der Eigentumsübertragung durch die Bauträgerin angesichts des geringen ausstehenden Restbetrags als treuwidrig.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB (alte Fassung): Regelte die Abnahmefiktion bei Bauverträgen. Wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen.
    • Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob eine Abnahmefiktion eingreift, da die Käuferin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums verweigerte. Da das Werk jedoch Mängel aufwies, wurde die Abnahmefiktion nicht angewendet.
  • § 307 BGB: Betrifft allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und deren Inhaltskontrolle. Bestimmte Klauseln in AGB können unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
    • Im konkreten Fall wurde eine Vertragsklausel, die der Bauträgerin Änderungen erlaubte, als unwirksam angesehen, da sie den Käufer unangemessen benachteiligte, indem sie keinen triftigen Grund für Änderungen voraussetzte.
  • § 308 Nr. 4 BGB: Eine spezielle Regelung zur Inhaltskontrolle von AGB, die besagt, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn dem Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht nur unter Bedingungen eingeräumt wird, die sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben.
    • Diese Regelung spielt im vorliegenden Fall eine Rolle bei der Beurteilung der Unwirksamkeit der Änderungsklausel im Vertrag.
  • § 633 BGB: Definiert Mängel im Werkvertragsrecht. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
    • Im konkreten Fall wurden die Abweichungen beim Treppenhausbelag und der Außentür als Mängel bewertet, da sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abwichen.
  • § 271 BGB: Regelt die Fälligkeit einer Leistung. Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig, es sei denn, es wurde ein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen.
    • Im vorliegenden Fall war die Fälligkeit des Restkaufpreises strittig, da die Käuferin die Abnahme verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises mangels Abnahme noch nicht fällig war.

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 2 O 13/24 – Urteil vom 23.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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I. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Beklagten die Auflassung hinsichtlich der 772/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Burg, Flur …., Flurstück …., Gebäude- und Freifläche, …….verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit (Wohnung im Erdgeschoss mit Abstellraum im Kellergeschoss in Haus A), eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Burg a.F. Blatt….., gemäß Auflassungsvormerkung vom 21.11.2014 zu erklären und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dies gilt nicht für die Kosten der Beweiserhebung durch den Sachverständigen ….., die die Beklagte trägt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.000 vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises für eine von ihr hergestellte und an die Beklagte verkaufte Eigentumswohnung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Erklärung der Auflassung hinsichtlich dieser Wohnung sowie die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch.

Die Parteien schlossen am 19. Dezember 2013 einen Kaufvertrag über den Erwerb einer zu erstellenden Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in der……, 23769 Fehmarn zum Kaufpreis von EUR 330.000,00 (Wohnung Nr. 2). Diesem Kaufvertrag lagen eine Teilungserklärung vom 28. November 2013 sowie eine Baubeschreibung als Anlagen bei.

§ 3 Ziffer 3 des Vertrages lautet:

„Abweichungen von der Baubeschreibung, wie Änderungen in der Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen stellen keinen Mangel dar, soweit sie auf behördlichen Auflagen beruhen, sich als technisch notwendig erweisen oder geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf den Kaufgegenstand auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein. Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht.“

In der Baubeschreibung wurde unter anderem festgelegt, dass eine Stahlbetontreppe mit rutschfestem Belag (Steinzeug) zu verbauen ist. Auch der Treppenraum war mit Steinzeug zu belegen. Die Außentüren sollten nach Zeichnung aus Holz gefertigt werden und von der Firma ….. stammen. Hinsichtlich der weiteren Abreden und Bestimmungen wird auf den Inhalt der Anlage K 1 verwiesen.

Die Klägerin installierte eine Außentür(-anlage) aus Kunststoff und stattete das Treppenhaus mit Granitbelägen aus. Ob die Außentür aus Kunststoff bereits ursprünglich verbaut war oder eine vorhandene aber beschädigte Holztür ersetzte, steht zwischen den Parteien im Streit.

Anlässlich von Eigenarbeiten durch die Beklagte wurden ihr von der Kaufpreisforderung EUR 3.762,68 erlassen. Unter dem 28. Januar 2015 zahlte die Beklagte auf diese Forderung EUR 320.000,00 an die Klägerin.

Bereits unter dem Aktenzeichen 6 O 29/15 versuchte die Klägerin vor dem Landgericht Lübeck, die noch ausstehende Restforderung gerichtlich durchzusetzen. Mit Urteil vom 22. Juli 2016 wies das Landgericht Lübeck die Klage als zurzeit unbegründet ab. Der begehrte Anspruch sei in Ermangelung einer Abnahme nicht fällig gewesen.

Unter dem 20. Oktober 2016 fertigte der Privatsachverständige ….. ein Gutachten zu dem Zustand des Gemeinschaftseigentums an (Anlage B 1).

Unter dem 10. November 2016 zeigte der Notar ….. (Oldenburg i.H.) der Beklagten schriftlich an, dass die Voraussetzungen zur Fälligkeit des Kaufpreises gegeben seien (Anlage K 2).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. August 2017 (der Beklagten zugestellt am 12. August 2017) wurde die Beklagte unter Setzung einer Frist von 12 Tagen erfolglos dazu aufgefordert, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 13. Oktober 2017 (K 4) forderte die Klägerin die Beklagte auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Oktober 2017, die noch ausstehende Restforderung in Höhe von EUR 6.237,32 zu begleichen.

Mit Klageschrift vom 02. Februar 2018 hat die Klägerin Klage zum Landgericht Lübeck erhoben (der Beklagten zugestellt am 27. Februar 2018).

Die Klägerin behauptet, dass sowohl Sonder- als auch Gemeinschaftseigentum nunmehr im Wesentlichen mangelfrei hergestellt worden seien. Mit Blick auf die Materialabweichungen bei Treppenhausbelag und Außentür sei von der Verbauung hochwertiger, in der Funktion jedenfalls gleichwertiger Bauteile auszugehen. Bei der ursprünglich vorgesehenen Außentür habe es Lieferschwierigkeiten gegeben, sodass man sich seitens der Klägerin zum Einbau einer Kunststofftür entschieden habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach Ablauf der mit Schreiben vom 9. August 2017 gesetzten Frist nunmehr die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fingiert werde. Es lägen keine wesentlichen Mängel des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums vor. Mit Blick auf den Treppenhausbelag und die Außentür könne die Beklagte jedenfalls aufgrund wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit keinen Austausch verlangen und daher auch den Kaufpreis nicht berechtigt zurückhalten. Ferner sei zu beachten, dass die Klägerin nach § 3 Ziffer 3 des Kaufvertrages zu Änderungen berechtigt gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten ein Abrechnungsverhältnis herbeigeführt habe, sodass es auf die Frage der Abnahme nicht mehr ankomme. Somit sei der Anspruch auf Leistung des restlichen Kaufpreises nunmehr fällig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.237,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend entsprechend Widerklageschrift vom 28. Dezember 2023 (zugestellt am 02. Januar 2024), die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der Beklagten die Auflassung hinsichtlich der 772/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Burg, Flur …, Flurstück…., Gebäude- und Freifläche, …….verbunden mit dem Sondereigentum an der im Auf-teilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit (Wohnung im Erdgeschoss mit Abstellraum im Kellergeschoss in Haus A), eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Burg a.F. Blatt ….. gemäß Auflassungsvormerkung vom 21.11.2014 zu erklären und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

Hilfsweise die Klägerin wird verurteilt, den beurkundenden Notar……… bzw. die in der notariellen Urkunde vom 19.12.2013, UR-Nr. 1249/2013 bevollmächtigten Notarfachangestellten anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 19.12.2013 zu der UR-Nr. 1249/2013 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch von Burg. a.F. Blatt 4961 des Amtsgerichts Oldenburg i. H., betreffend das Wohnungseigentum bestehend aus 772/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Burg, Flur…., Flurstück …. Gebäude- und Freifläche, …….verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit (Wohnung im Erdgeschoss mit Abstellraum im Kellergeschoss in Haus A) zu beantragen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist hinsichtlich des Klageanspruches insbesondere der Auffassung, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch weiterhin nicht erfolgt sei. Diese werde auch nicht fingiert. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei der Höhe nach unberechtigt und es stünde der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln am Sonder- und am Gemeinschaftseigentum zu. Insbesondere sei die Frischwasserleitung versandet. Die Perlatoren würden häufig gewechselt werden müssen. Auch seien im Drainagesystem weder eine doppelte Reservepumpe verbaut noch eine Alarmschaltung vorgesehen. Die Haustür entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen, da diese entgegen der vertraglichen Abrede aus Kunststoff und minderwertig hergestellt sei. In ihr seien Risse festzustellen, Teile ließen sich auf Druck bewegen, und sie öffne sich bei leichtem Druck oder bei Wind von selbst. Weiter sei in den Fluren und auf den Treppen Granit anstatt des vertraglich vereinbarten Steinzeugs verbaut. Dieser Belag sei sehr rutschig.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es hinsichtlich des Treppenhausbelages und der Außentür nicht darauf ankomme, ob diese Materialien vergleichbar wertig oder gar höherwertiger als die vereinbarte Ausstattung seien. Es liege schon allein aufgrund der objektiven Abweichung ein Mangel vor, der ferner auch er….. sei. Aufgrund der nur noch geringen Restforderung könne die Beklagte nunmehr auch die Auflassungserklärung verlangen.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage der Auffassung, dass die Beklagten keine Auflassung und Eintragung als Eigentümerin verlangen könne, solange sie die Zahlung des Restkaufpreises schulde. Selbst mit Blick auf die im Vergleich zur Gesamtsumme nur noch geringen Restforderung stelle sich die Verweigerung, die Auflassung und Eintragungseinwilligung zu erklären nicht als treuwidrig dar.

Das Gericht hat die Akten des Landgerichts Lübeck zum Aktenzeichen 6 O 29/15 beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen ….. (Gutachten vom 30. August 2019, 18. Dezember 2019 sowie vom 16. August 2022) und ….. (Gutachten vom 18. Juli 2022).Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten verwiesen.

Das Gericht hat der Klägerin in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 20. August 2020 aufgegeben, etwaig vorhandene Produktblätter bzw. Produktionformationen über die Haustür in Holz der Firma ….. zur Gerichtsakte zu reichen. Der Sachverständige ….. hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ferner ersucht, Datenblätter bezüglich der verbauten Kunststofftür einzureichen. Die Klägerin hat erklärt, über diese Unterlagen nicht zu verfügen und diese auch nicht von den Herstellern beziehen zu können.

Das Gericht hat nach Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 05. Juni 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der 1. Juli 2024 entsprochen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist entstanden, jedoch derzeit nicht fällig.

Es ist keine ausdrückliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Beklagte erfolgt.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wird auch nicht nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB in der maßgeblichen bis 01. Januar 2018 geltenden Fassung fingiert, da das Werk im Zeitpunkt der Fristsetzung am 12. August 2018 nicht im Wesentlichen mangelfrei und damit nicht abnahmereif war.

Nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. stand es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Zur Abnahme verpflichtet ist der Besteller, wenn das Werk abnahmereif, mithin im Wesentlichen fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei ist (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage 2012, BGB § 640 a.F Rn. 189 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast trägt hinsichtlich der Abnahmereife der Unternehmer (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Auflage 2012, BGB § 640 a.F Rn. 191).

Bereits bei den verbauten Granitbelägen und der Außentür aus Kunststoff handelt es sich um wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Bausoll. Auf die diversen weiteren vorgetragenen Abweichungen muss an dieser Stelle daher nicht eingegangen werden.

§ 633 Abs. 2 BGB bestimmt den Sachmangel zunächst subjektiv (vereinbarte Beschaffenheit oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung). Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Hierbei kommt es daher auch nicht darauf an, ob die abweichende Ist-Beschaffenheit gleich- oder gar höherwertig ist. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit (Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 633 Rn. 11).

Vertraglich vereinbarten die Parteien die Verlegung von Steinzeug im Treppenhaus und den Einbau einer Außentür aus Holz der Marke …… Darauf, ob – wie seitens der Klägerin vorgetragen – es sich bei Granit und Kunststoff um höherwertige oder jedenfalls gleichwertige Materialien handelt, kommt es nicht an.

Der Klägerin war ein Abweichen vom vereinbarten Bausoll auch nicht nach § 3 Ziffer 3 des Vertrages gestattet, da diese Änderungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Ziffer 4 BGB nicht standhält.

Bei der Klausel handelt es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 BGB). Nach § 308 Ziffer 4 BGB ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses zu lösen, unwirksam. Die in Ausübung der Vereinbarung erfolgte Änderung muss einen triftigen Grund haben und dem Vertragspartner zusätzlich zumutbar sein. Es ist also eine doppelte Voraussetzung erforderlich. Nur hinsichtlich der Zumutbarkeit kommt es auf eine etwaige Wert- oder Gebrauchsminderung an (siehe Leidner, in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, Kapitel 5 Rn. 226). Diese Auslegung des Merkmals der Interessenabwägung in § 308 Ziffer 4 BGB berücksichtigt, dass der Vorrang der ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung abgesichert werden muss. Was objektiv geringfügig ist, muss aus Sicht des Auftraggebers nicht geringfügig sein. Indem die Rechtsprechung neben der (objektiven) Geringfügigkeit einen triftigen Grund verlangt, wird sichergestellt, dass es im Zweifel bei den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien und damit dem Vorrang der subjektiven Interessenbewertung bleibt. Eine Kunststofftür mag objektiv einer Holztür gleichwertig sein. Wenn die Parteien ausdrücklich eine Holztür vereinbaren, kann in dem durch die Privatautonomie bestimmten Zivilrecht davon nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden.

§ 3 Ziffer 3 des Vertrages nennt als triftige Gründe für eine Abweichung behördliche Auflagen, die technische Notwendigkeit der Änderung sowie deren Geringfügigkeit sowie Zweckmäßigkeit. Die Klausel enthält hiermit in ihrem letzten Teil eine allgemeine Bagatellklausel bzw. die unbegrenzte Befugnis der Klägerin, von der Baubeschreibung abzuweichen, soweit diese Abweichung (objektiv) geringfügig und zweckmäßig ist. Damit wird die erste Voraussetzung eines triftigen Grundes in der zweiten Voraussetzung der Zumutbarkeit aufgelöst. Nach § 308 Ziffer 4 BGB dürfen diese Aspekte nur im Rahmen der konkreten Prüfung der Zumutbarkeit einer Änderung auf Grundlage eines vorab benannten vereinbarten Änderungsgrundes eine Rolle spielen; sie können jedoch nicht einen Änderungsgrund für sich darstellen. Diese Klausel wird deshalb den eben erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung an einen zulässigen Änderungsvorbehalt nicht gerecht.

Unabhängig hiervon bleibt festzuhalten, dass auch bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel bezüglich der Außentür ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erwiesen wären. Ob sich der Einbau der Kunststofftür tatsächlich nicht wert- oder gebrauchsmindernd auswirkt, konnte in Ermangelung entsprechender Unterlagen durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Klägerin. Sie ist als Klauselverwenderin hinsichtlich der objektiven Gleichwertigkeit beweisfällig geblieben.

Diese beiden Abweichungen sind auch nicht erwiesen unwesentlich i.S.v. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er nach Art, Umfang und/oder Auswirkung von solchem Gewicht ist, dass dem Besteller vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung die Übernahme des Bauwerkes nicht zugemutet werden kann.Unwesentlich ist demgegenüber ein Mangel oder eine fehlende Restleistung, wenn es dem Besteller zumutbar ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung verbliebener Mängel vor Abnahme im Einzelfall nicht schützenswert erscheint. Maßgebend für die Beurteilung sind hierbei Art und Umfang der noch ausstehenden Restleistungen und der vorhandenen Mängel sowie ihre konkreten Auswirkungen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Diese Wesentlichkeit kann sich auch aus der Vereinbarung bzw. der vertraglichen Zusicherung spezieller Eigenschaften ergeben (Messerschmidt/Voit/Messerschmidt, 4. Aufl. 2022, BGB § 640 Rn. 99;Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 11: Bauleistung, Rn. 48 mWn Vygen/Joussen – Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, Kapitel 6 Rn. 1972).

In der Baubeschreibung wurde ausdrücklich die Nutzung von Steinzeug sowie der Einbau einer Holztür der Firma ….. vereinbart. Der verbaute Granitbelag wurde durch den Sachverständigen zwar als grundsätzlich üblicher Bodenbelag bezeichnet. Durch die Bereitstellung einer größeren Fußmatte würde ein hinreichender Schutz vor Rutschgefahren ferner hergestellt werden können.

Die Kammer ist aber der Auffassung, dass bereits die – auch mehrfach durch die Beklagte ausdrücklich gerügte – Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder gar höherwertig als das versprochene sein mag, einen wesentlichen Mangel darstellt, wenn die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zusagt wurde und es an einer wirksamen Abweichungsklausel fehlt. Würde bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Abweichung allein bzw. maßgeblich auf eine funktionelle Gleichwertigkeit abstellen, ließe man die Bindungswirkung der maßgeblichen ausdrücklichen Parteiabrede außer Betracht und würde dem Besteller – dem es ja womöglich auch aus rein ästhetischen oder sonstigen immateriellen („subjektiven“) oder abseits der Funktion liegenden Gründen wichtig ist, ein bestimmtes Material zu erhalten – die Möglichkeit genommen, sich im Falle der Abweichung der Abnahme zu verweigern und ihn somit auf Mängelgewährleistungsrechte beschränken. Das würde trotz des Anspruchs auf Nacherfüllung eine er…..e Abschwächung des Herstellungsanspruchs bedeuten, weil der Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber in Natur nicht mehr zwangsweise durchsetzbar ist, da der Unternehmer auf die Vorschussleistung nach § 887 Abs. 3 ZPO ausweichen kann. Beim Herstellungsanspruch ist dies nur um den zusätzlichen Preis möglich, dass die Abnahme mit allen weiteren Wirkungen eben nicht erklärt wird. Das entspricht der Verteilung des Aufwandsrisikos im Werkvertrag und ist auch sachgerecht: Die Klägerin muss einen Lieferanten für die ausdrücklich versprochene Holztür und Handwerker für den Austausch der Beläge suchen. Wenn die Klägerin das nicht gewollt hat, hätte sie es nicht ausdrücklich versprechen sollen.

Es erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang deshalb sachgerecht, den Unternehmer grundsätzlich an seine getroffene ausdrückliche vertragliche Zusage zu binden. Dies hat insbesondere in den Fällen zu gelten, in denen der Unternehmer eigenmächtig und bewusst abweichende Materialien verbaut; etwa aus rein wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung, sich im Rahmen der Mängelgewährleistung schon irgendwie mit dem Besteller zu einigen oder darauf zu spekulieren, dass die vorgenommene Abweichung schon nicht auffallen werde. Soweit er sich (billigerweise) gegen etwaige Lieferschwierigkeiten oder Preisentwicklungen absichern möchte, steht es ihm frei, eine wirksame Änderungsklausel zu vereinbaren oder im Bedarfsfall eine individuelle Abrede mit dem Besteller zu treffen. Die Beklagte war zu einer solchen Abrede sogar bereit, wie der von ihr nicht widerrufene Vergleich zeigt, aber eben nicht ohne einen Preis. Sieht der Unternehmer hiervon ab, ist er auch nicht schützenswert und trägt berechtigterweise das Risiko der verweigerten Abnahme / der eingetretenen Abnahmefiktion des Werkes.

Obige Erwägungen gelten ebenso für die verbaute Außentür aus Kunststoff. Hierbei war ferner zu berücksichtigen, dass es der Kammer nicht möglich war, die Materialeigenschaften bzw. den Funktionsumfang des geschuldeten Solls hinsichtlich der Außentür und der tatsächlichen Ausführung miteinander zu vergleichen. In Ermangelung entsprechender Informationen, konnte auch der Sachverständige keine entsprechenden Feststellungen treffen. Diese Ungewissheit hinsichtlich der Unwesentlichkeit des Mangels geht zu Lasten der Klägerin.

Dem Anspruch der Beklagten, die vereinbarten Beläge und die vereinbarte Außentür zu erhalten, kann die Klägerin auch nicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Insbesondere eine anderweitige Herstellung des Treppenhauses mag tatsächlich mit er…..en Kosten verbunden sein, jedoch befindet sich das streitgegenständliche Vertragsverhältnis in Ermangelung einer Abnahme (siehe oben) noch in der Herstellungsphase, sodass § 635 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und dem Leistungsinteresse der Beklagten (§ 275 Abs. 2 Satz 1 BGB) wurde nicht konkret vorgetragen. Hierauf kommt es aber auch nicht, da nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB das Verschulden der Klägerin bezüglich des Leistungshindernisses und damit der Umstand, dass diese sich bewusst zum Einbau abweichender Materialien entschieden hat, zu berücksichtigen wäre.

Die Notwendigkeit eine Abnahme ist auch nicht infolge des Eintritts eines Abwicklungsverhältnisses entfallen.

Ein Abwicklungsverhältnis tritt ein, wenn der Besteller hinsichtlich des Vertragsgegenstandes nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche geltend macht (Pause/Vogel in Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage 2018, § 641 Rn. 9). Die Beklagte wehrt sich gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagte und hat wiederholt im Prozess erklärt, an der Herstellung eines abnahmefähigen / mangelfreien Zustandes des Sonder- und Gemeinschaftseigentums interessiert zu sein. Ihr Interesse hat sie damit ausdrücklich nicht auf Zahlungen beschränkt.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Dem Anspruch der Beklagten auf Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung steht nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen. Dieser Einwand ist der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2 BGB) zu versagen.

Die Klägerin macht im hiesigen Verfahren eine Restforderung in Höhe von EUR 6.237,32 geltend. Dieser Betrag entspricht 1,89 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises und ist insoweit ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gesamtleistung. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Beklagte diesen Betrag berechtigt zurückbehält (siehe oben), um die Klägerin zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung zu bewegen. Dieses Motiv ist rechtlich zu billigen. Die Klägerin hätte es in der Hand, den vereinbarten Zustand der Wohnanlage herzustellen. Auch mit Blick auf die Dauer der Auseinandersetzung (bei Fertigstellung der Wohnung und Einzug der Beklagten in 2014 und einem ersten [erfolglosen] Klageverfahren in 2015) ist es der Beklagten nicht mehr zuzumuten, bezüglich der Übertragung des Eigentums an der Wohnung weiter hingehalten zu werden (vgl. hierzu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2015 – 9 U 35/14).

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 96 ZPO. Hiernach waren der Beklagten abweichend von der tatsächlichen Unterliegensquote die Kosten der Beweiserhebung durch den Sachverständigen ….. aufzuerlegen. Dieser hat vielmehr festgestellt, dass eine vorgeschriebene Filteranlage der Trinkwasseranlage verbaut sei und es zu keiner Versandung kommt. Dies entspricht dem Prozessvortrag der Klägerin. Auf welcher Grundlage daher die Beklagte vortragen lässt, dass die Perlatoren regelmäßig aufgrund von Verschmutzungen gewechselt werden müssen, erschließt sich nicht. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass die Beklagte schlicht ihren Vortrag aus dem Vorverfahren übernommen hat. Auch die behaupteten Mängel der Pumpanlage lagen nicht vor. Der Sachverständige führt aus, dass es für die begehrte weitere Pumpe und Alarmfunktion keine normativen Vorgaben gebe. Trotz entsprechender Erwägungen des Privatsachverständigen, präsentiert sich das Vorbringen der Beklagten insoweit als Versuch, das Verfahren „auf gut Glück“ mit vermeintlichen Mängeln aufzuladen. Im Ergebnis entspricht es daher dem Beweisergebnis und der Billigkeit, wenn die Beklagte die Kosten des Sachverständigen ….. zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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