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Restkreditlebensversicherung / Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 10 U 1321/06

Urteil vom 01.06.2007

Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 16 O 439/05


In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten seit dem 30. August 2004 bis zum 29. August 2011 bestehenden und einer Restkredit-Lebensversicherung angeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Am 19. August 2004 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 19.700,00 Euro mit der …-Bank zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Bei dem KFZ-Händler wurden auch die Versicherungsverträge mit ausgefertigt, wobei streitig ist, ob der Kläger bei Vertragsschluss oder später auf Veranlassung der Beklagten die Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (AVB) erhalten hat, wegen deren Inhalt auf Blatt 44 d. A. Bezug genommen wird.

In den Versicherungsbedingungen ist unter anderem geregelt:

㤠5 Beginn, Umfang und Ende des Versicherungsschutzes, Karenzzeit

(1) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands (Karenzzeit). Nach jeder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit beginnt die 42-Tage-Frist, in der kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente besteht, wieder neu zu laufen; dies gilt auch, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Krankheit wie vorher verursacht ist.

§ 7 Leistungsausschlüsse

Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist

a) durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen (z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.

…“

Die einmalige Versicherungsprämie hat er unstreitig am 30. August 2004 gezahlt.

Der Kläger war in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 28. August 2005 wegen einer Lumboischialgie (Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in die Beine) krank geschrieben und begehrt für diese 6 Monate eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 315,– Euro. Bereits in der Zeit vom 01. März 2004 bis zum 3. März 2004 war er wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 (Blatt 47 d.A.) verweigerte die Beklagte unter Berufung auf den in den Versicherungsbedingungen unter Ziffer 7 a vereinbarten Leistungsausschluss die geltend gemachte Versicherungsleistung.

Seit dem 21. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 war der Kläger wegen einer psychischen Dekompensation krank geschrieben. Seit dem 1. Juni 2006 ist er arbeitslos und behauptet, nach wie vor wegen psychischer Dekompensation arbeitsunfähig zu sein. Für die Zeit vom 21. Oktober 2005 bis einschließlich Juni 2006 begehrt er für 8 Monate eine monatliche Versicherungsleistung in Höhe von 315,– Euro, die die Beklagte unter Berufung auf den in § 7 f der Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsausschluss verweigert hat.

Nachdem sich der Kläger zunächst selbst auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen berufen hat, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 bestritten, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien, und am 5. Mai 2006 behauptet, diese Versicherungsbedingungen nicht erhalten zu haben. Die mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsbedingungen habe seine Prozessbevollmächtigte erst auf Anforderung von der Rechtsnachfolgerin der …-Bank erhalten. Daher könne die Beklagte sich weder auf die Karenzzeit noch auf den Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen berufen. Zudem betreffe die Karenzzeitregelung nur die Fälligkeit der Leistung, nicht aber einen Leistungsausschluss für die ersten 42 Tage einer Arbeitsunfähigkeit. Bei seinen Rückenproblemen handele es sich nicht um eine ernstliche Erkrankung. Zudem sei er mit dem Arzt bei der Krankschreibung im Jahr 2004 davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen profanen Hexenschuss und nicht um einen Verschleiß oder einen sich abzeichnender Bandscheibenschaden gehandelt habe.

Die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren macht er als Verzugsschaden geltend.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410,00 Euro sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,34 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und sich auf Unzulässigkeit des Feststellungsantrags, die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Leistungsausschlüsse und eine 42-tägige Karenzzeit berufen. Die Versicherungsbedingungen seien dem Kläger ausgehändigt, zudem auch wegen § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG Vertragsbestandteil geworden. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 17. Mai 2005 und den 15. Dezember 2005 hinaus bestreitet sie.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Versicherungsbedingungen der Beklagten aufgrund § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG gegen sich gelten lassen müsse und wegen der dort in § 7 vereinbarten Leistungsausschlüsse kein Anspruch auf Versicherungsleistung bestehe. Die Krankschreibung in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 28. August 2005 beruhe auf einer dem Kläger bekannten ernstlichen Erkrankung des Rückens, wegen der er bereits im Jahr 2004 für 3 Tage krankgeschrieben war.

Gegen dieses ihm am 23. August 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. September 2006 Berufung eingelegt und diese am 23. Oktober 2006 begründet.

Er ist der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die zur Krankschreibung führenden Rückenbeschwerden seien eine ernsthafte Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen. Profane Rückenbeschwerden in geringem Umfang seien vom Leistungsausschluss nicht erfasst. Die Begründung des Landgerichts, Rückenbeschwerden bei einem 55jährigen seien in der Regel Vorbote für etwas Schlimmeres, nämlich Bandscheibenvorfall mit Wirbelkanalstenose, seien reine Spekulation. Daher hätte das Landgericht den angebotenen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung des Klägers, er sei nicht wegen bekannter ernstlicher Erkrankungen ärztlich beraten oder behandelt worden, erheben müssen.

Der Leistungsausschluss wegen bekannter ernstlicher Vorerkrankungen sei zudem unwirksam, da nicht hinreichend transparent, denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne ohne nähere Erläuterung nicht, was eine ernstliche Erkrankung der Wirbelsäule sei (OLG Düsseldorf in NVersZ 2001, 264).

Auch wegen § 34 a VVG könne die Beklagte sich nicht auf einen Leistungsausschluss berufen, da die von der Beklagten gewählte Formulierung zum Nachteil des Klägers von den §§ 16 ff. VVG abweiche.

Die Versicherungsbedingungen seien auch nicht gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG Vertragsbestandteil geworden, da diese Regelung nur das Entfallen eines Widerspruchsrechts gegen neue Bedingungen regele und keine Aussage dazu treffe, mit welchem Inhalt der Versicherungsvertrag zustande komme.

Zudem bleibe bei Widersprüchen gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 5 VVG § 5 VVG unberührt. In dem vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrag sei kein genereller Ausschluss für psychische Erkrankungen enthalten gewesen. Diese seien vielmehr anderen Erkrankungen gleichgestellt worden, weshalb ein Leistungsausschluss nur bei ernstlichen und dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannten psychischen Erkrankungen bestehe. Wegen der Abweichung zu dem Antrag sei § 5 Abs. 3 VVG anwendbar, so dass der abweichende generelle Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen mangels Kennzeichnung unverbindlich sei und der Inhalt des Antrags als vereinbart gelte.

Der Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen sei zudem eine überraschende Klausel und nach § 305 c BGB unwirksam, da der Versi-cherungsnehmer nach den Angaben im Antrag nicht von einem generellen Leistungsausschluss auch für erst nach Vertragsschluss entstehende psychische Erkrankungen habe ausgehen müssen.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2006 nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, da eine allgemeine Feststellung für alle Zukunft begehrt werde, nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Zudem sei der Feststellungsantrag unbegründet, da eine Leistungspflicht nicht bereits durch Vorlage ärztlicher Atteste entstehe, sondern eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegen müsse.

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Die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschwerden und Erkrankungen sei nicht nachvollziehbar. Sind Beschwerden Anlass für eine Arztkonsultation und eine dreitägige Krankschreibung, seien sie als Erkrankung anzusehen, was sich auch aus § 1 Abs. 2 MB/KK ergebe, denn ansonsten bestünde dann kein Anspruch auf Erstattung der Arztkosten bei einer privaten Krankenversicherung. Die nun als profane Kreuzschmerzen und erstinstanzlich als Lumboischialgie bezeichneten Beschwerden wären auch im Rahmen des § 16 VVG anzeigepflichtig (OLG Naumburg, VersR 2001, 222).

Der Beklagten sei auch nicht wegen § 34 a VVG die Berufung auf die hinreichend transparente Klausel verwehrt.

Der Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen sei ebenfalls wirksam, insbesondere nicht überraschend und nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a VVG Vertragsbestandteil geworden, selbst wenn der Kläger den Erhalt der Versicherungsbedingungen, auf die er sich zunächst selbst berufen hat, bestreitet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil, sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht ihm zu Recht die geltend gemachte Versicherungsleistung für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit wegen Lumboischialgie und wegen psychischer Dekompensation versagt und den Feststellungsantrag zurückgewiesen hat.

1.

Ein Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistung für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 7. März 2005 bis zum 28. August 2005 wegen Lumboischialgie besteht wegen des in § 7 lit. a AVB enthaltenen Leistungsausschlusses nicht. Darüber hinaus könnte der Kläger nicht bereits ab Anfang März 2005 Arbeitsunfähigkeitsrente geltend machen, sondern erst nach Ablauf der in § 5 Nr. 1 AVB geregelten 42-tägigen Karenzzeit, die erst mit seiner Arbeitsunfähigkeit am 7. März 2005 begann.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten wirksam Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn ihm diese nicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausgehändigt worden sein sollten, was er behauptet, obwohl er sich zunächst selbst auf den Inhalt der AVB berufen hat, gilt der Vertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingungen abgeschlossen, da der Kläger nicht innerhalb der in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG geregelten Jahresfrist nach Zahlung der ersten Prämie von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat. Soweit die Berufung rügt, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG enthalte keine Regelung darüber, mit welchem Inhalt der Versicherungsvertrag nach Entfallen des Widerspruchsrechts zustande komme, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Sonderregelung zum Fristenlauf handelt und die Folgen eines unterbliebenen beziehungsweise nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs sich bereits aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG ergeben, weshalb auch im Fall des Erlöschens des Widerspruchsrechts gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG der Vertrag auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen zustande kommt (vgl. hierzu auch Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5a Rn. 57 m.w.N.).

In § 5 Nr. 1 AVB (Karenzzeit) wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich geregelt, dass ein seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehender Anspruch erst nach Ablauf von 42 Tagen fällig wird. Dies ergibt sich schon aus der eindeutigen Formulierung, wonach der Versicherungsanspruch erst nach Ablauf von 42 Tagen entsteht, weshalb der Kläger frühestens nach Ablauf dieser Karenzzeit und nicht bereits seit Anfang des Monats, in dem seine Arbeitsunfähigkeit begann, eine Arbeitsunfähigkeitsrente begehren könnte.

Dem Kläger steht jedoch überhaupt kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente wegen Lumboischialgie zu, auch nicht für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit, weil hier der in § 7 lit. a AVB vereinbarte Leistungsausschluss greift.

Entgegen der Berufung ist diese Klausel auch wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB.

Ein Verstoß gegen § 34a Satz 1 VVG liegt nur vor, wenn die Würdigung der Klausel im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile ergibt, dass sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den §§ 16 ff. VVG abweicht. Bei dieser Prüfung ist eine abstrakte Gesamtwürdigung ohne Rücksicht auf den Einzelfall vorzunehmen, so dass Vor- und Nachteile der Klausel zu saldieren sind (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 34 a Rn. 1).

Mit dem Oberlandesgericht Dresden (VersR 2006, 61 – 63) geht der Senat davon aus, dass die Vorteile des § 7 lit. a AVB für den Versicherungsnehmer abstrakt gesehen im Ergebnis überwiegen und die Klausel nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den § 16 ff. VVG abweicht.

Die Klausel hat der vorherigen Risikoprüfung gegenüber keine nennenswerten Nachteile in Bezug auf die Disposition des Kreditsuchenden. Sie ist gut verständlich abgefasst und führt damit dem erkrankten Interessenten die Gefahren des Kreditengagements deutlich vor Augen. Damit kann er die Grundlagen für seine Entscheidung für oder gegen das Kreditgeschäft zutreffend abschätzen.

Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen, da sich § 7 lit. a AVG in wesentlichen Punkten von den dort behandelten Klauseln unterscheidet.

So stellt die Klausel in § 7 lit. a AVB klar, dass der Versicherungsschutz nur bei Erkrankungen eingeschränkt ist, die der versicherten Person bei Vertragsschluss bekannt sind, was bei der Klausel, über die der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 486 – 488) zu befinden hatte, nicht der Fall war. Zum anderen wird der Versicherungsschutz nur bei ernstlichen Erkrankungen beschränkt, die beispielhaft beschrieben werden: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke. Eine solche Einschränkung enthielten die Klauseln, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs und den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NVersZ 2001, 264 – 265) und des Oberlandesgerichts Hamm (RuS 1999, 294) zugrunde lagen, nicht.

Durch die Beschränkung des Risikoausschlusses auf bekannte und ernsthafte Erkrankungen wird jedoch deutlich, dass die Ausschlussklausel nur eingreift, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, deretwegen der Versicherer den Vertrag im Falle der Risikoprüfung vor Vertragsschluss nicht oder nur mit erheblichen Risikozuschlägen geschlossen hätte. Mithin ist sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nur versagt wird, wenn bei Offenbarung der Krankheit vor Vertragsschluss ebenfalls kein oder nur ein mit Zuschlägen versehener Versicherungsschutz gewährt worden und bei Verschweigen Leistungsfreiheit nach § 16 VVG eingetreten wäre.

Dies gilt für sämtliche ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen, auch für Erkrankungen der Wirbelsäule und hier die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursachende Lumboischialgie. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. zur Auslegung Langheid in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. Vor § 1 Rdn. 15 f.), dass auch hier nicht jedwede Erkrankung der Wirbelsäule gemeint ist, sondern nur eine solche von erheblichem Gewicht, die geeignet ist, Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls zu haben (OLG Dresden in VersR 2006, 61 – 63). Von einer solchen ernsthaften Erkrankung ist jedoch bei einer Lumboischialgie bzw. einem Lumbagoanfall (Hexenschuss) auszugehen (vgl. OLG Naumburg in VersR 2001, 222 – 223), was sich auch dem Kläger erschließen musste, zumal er deswegen bereits im Jahr des Abschlusses des Versicherungsvertrages in der Zeit vom 1. März bis zum 3. März 2004, mithin 3 Tage lang arbeitsunfähig war.

Die Entbindung von der vorvertraglichen Risikoprüfung allein führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Versicherungsvertrages, da nur solche Erkrankungen zum Leistungsausschluss führen, die nach dem gesetzlichen Leitbild ebenfalls zur Versagung des Versicherungsschutzes führen. Bei positiver Risikoprüfung kommt es hier von vornherein nicht zum Vertragsschluss; bei Verschweigen der Erkrankung tritt nachträglich Leistungsfreiheit ein. Die Klausel formuliert also nur einen generalisierenden Ausschluss für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (OLG Dresden in VersR 2006, 61 – 63 m.w.N.)

Auch der automatische Leistungsausschluss benachteiligt den Versicherten letztlich nicht, selbst wenn ein Versicherer nach § 20 VVG nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann. Vergleichsmaßstab kann allein der redliche, vertragstreue Versicherungsnehmer sein, der seiner Anzeigepflicht nachkommt. Dessen Lage ist nicht günstiger, wenn er an einer ernsthaften Erkrankung leidet, weil es unter diesen Umständen erst gar nicht zum Vertragsschluss kommt oder Versicherungsschutz nur mit Risikozuschlag oder unter Ausschluss für diese Erkrankung gewährt worden wäre. Im Übrigen wird der Versicherer von dem Verstoß gegen die Anzeigepflicht häufig erst erfahren, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist; auch hier steht der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht besser als bei Geltung der Ausschlussklausel, weil der Versicherer in aller Regel innerhalb der Frist vom Vertrag zurücktreten wird.

Eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 3 VVG ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt. Verschuldet ist die Anzeigepflichtverletzung stets, wenn der Versicherungsnehmer klare Fragen unvollständig oder falsch beantwortet (Langheid aaO. §§ 16, 17 Rn. 63). Da sich der Ausschluss allein auf ernstliche Erkrankungen bezieht, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt waren und wegen derer er die letzten 12 Monate vor Beginn des Versicherungsschutzes in ärztlicher Behandlung war, wäre ein Verschweigen einer dieser Erkrankungen in jedem Fall schuldhaft.

Zwar kann als Nachteil der Ausschlussklausel gewertet werden, dass der Versicherer ermächtigt wird, die behandelnden Ärzte bei Eintritt des Versicherungsfalls über den Gesundheitszustand bei Vertragsschluss zu befragen, da nach herrschender Meinung die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Anzeigeobliegenheit (§ 34 Abs. 1 VVG) nicht auf Umstände erstreckt werden darf, die in den Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht fielen. Dieser Nachteil ist jedoch nicht schwerwiegend und konsequente Folge des Wegfalls der vorvertraglichen Risikoprüfung und Anzeigepflicht und wird dadurch aufgewogen, dass dem Versicherer hier eine nachträgliche Prämienerhöhung nach § 41 VVG verwehrt ist.

Zudem bietet die Klausel dem Versicherungsnehmer gewichtige Vorteile:

Sie führt im Allgemeinen nicht zu einer völligen Freizeichnung des Versicherers im Fall von Vorerkrankungen, sondern hat nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch regelmäßig ihrem Inhalt nach allein die Wirkung einer Wartefrist, deren Vereinbarung generell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Es verhält sich keineswegs so, dass die Wartezeit wegen der verhältnismäßig kurzen Laufzeit von Ratenkrediten in Wahrheit einem vollständigen Risikoausschluss für Vorerkrankungen gleichkommt. Eine Laufzeit von unter 24 Monaten, die durch das geringe Kreditvolumen bedingt ist, ist nicht der Regelfall. Wesentlich häufiger sind Kredite mit einer Laufzeit von weit mehr als zwei Jahren. So musste auch der Kläger hier den Kredit über einen wesentlich längeren Zeitraum als 24 Monate, nämlich über 84 Monate, zurückführen. Hat aber der Versicherte die Wartefrist von nur zwei Jahren überstanden, ist er für die restliche Kreditlaufzeit versichert, selbst wenn der Versicherungsfall als Folge der Vorerkrankung eintritt. Hierdurch steht er sogar besser als im Fall einer Risikoprüfung vor Vertragsschluss, da die in der Klausel aufgeführten Erkrankungen wegen ihrer Ernsthaftigkeit und damit Erheblichkeit zur Versagung des Versicherungsschutzes insgesamt, zumindest aber zu einem Prämienzuschlag oder einem Risikoausschluss geführt hätten.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Beweislastverteilung. Wenn der Versicherer nach § 20 VVG zurücktritt, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass zwischen dem verschwiegenen anzeigepflichtigen Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Leistungsumfang keine Kausalität besteht, damit die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nach § 21 VVG gleichwohl bestehen bleibt (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 21 Rn. 8), während hier der Versicherer die Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses trägt.

Der Vertrieb der Restschuldversicherungen durch Banken oder der Vertrieb der Reise-Krankenversicherung, bei der ähnliche Ausschlussklauseln vereinbart werden, über die Touristikbranche macht eine vorvertragliche Risikoprüfung gänzlich unpraktikabel. Der Verzicht hierauf liegt also nicht nur im Interesse der anbietenden Versicherer, sondern erst Recht im Interesse der Kunden an einem raschen, unkomplizierten und kostengünstigen Abschluss des Versicherungsvertrages.

Entgegen der Berufung ist auch der Umfang, mithin das „Ob und Wie“ des Versicherungsschutzes, klar erkennbar, was erforderlich ist, damit die Klausel sowohl nach § 34a VVG als auch nach § 307 BGB wirksam ist. § 7 der Versicherungsbedingungen entspricht diesen Anforderungen an die Transparenz nach Ansicht des Senates zumindest für die beispielhaft aufgezählten Krankheiten. Für den durchschnittlichen Interessenten ist ohne jeden Zweifel erkennbar, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn er wegen einer der dort aufgezählten Krankheiten in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes in ärztlicher Behandlung war.

Es kann dahinstehen, ob die Klausel auch für sonstige nicht besonders aufgeführte ernsthafte Erkrankungen transparent ist. Ungeachtet des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion führte die teilweise Unwirksamkeit nicht zur vollständigen Wirkungslosigkeit der Klausel. Denn sie besteht aus von einander abtrennbaren, selbstständigen Teilen, die unabhängig voneinander aus sich heraus verständlich sind (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung zu § 307 Rn. 11).

Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Gefährdung des Vertragszwecks) oder gegen § 305 c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln). Der Ausschluss ist nach dem Gesamtbild des Vertrages über eine Restschuldversicherung und nach den Erwartungen, die üblicherweise an einen derartigen Vertrag geknüpft werden, nicht derart ungewöhnlich, dass nicht mit ihm zu rechnen wäre. Es entspricht vielmehr dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der privaten Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bieten und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits latent vorhanden sind, ausschließen (vgl. OLG Köln in VersR 1990, 1381).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind hier auch die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß § 7 lit. a AVB erfüllt.

Unstreitig war er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes wegen Lumboischialgie in ärztlicher Behandlung und sogar drei Tage arbeitsunfähig, und der Versicherungsfall, nämlich Arbeitsunfähigkeit wegen Lumboischialgie, trat während eines Zeitraums von 24 Monaten seit Beginn des Versicherungsschutzes ein.

Einen Zusammenhang mit der bereits 2003 behandelten Lumboischialgie und der Lumboischialgie, wegen der er nun Versicherungsleistung begehrt, hat der Kläger erstinstanzlich nicht hinreichend bestritten, sondern in der Klageschrift nur allgemein und vorsorglich behauptet, dass er nicht vom 19. August 2003 bis einschließlich 19. August 2004 wegen bekannter ernstlicher Erkrankungen ärztlich beraten oder behandelt wurde, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser pauschalen Behauptung nicht geboten war. Die Darlegung der Beklagten, dass er bereits in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes wegen der den Versicherungsfall herbeiführenden Lumboischialgie behandelt wurde und sogar drei Tage arbeitsunfähig war, hat er nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass sein Hexenschuss im März 2004 keine ernstliche Erkrankung gewesen sei. Soweit er nunmehr geltend macht, der Lumbagoanfall könne viele Ursachen haben, so auch eine mögliche unachtsame Bewegung, ist er mit seinem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Gleiches gilt für seine neue Behauptung, er habe im März 2004 lediglich profane Kreuzschmerzen in geringem Umfang gehabt, wohingegen er erstinstanzlich noch einen Hexenschuss für die 3tägige Arbeitsunfähigkeit im März 2004 angegeben hat. Ein solcher Lumbagoanfall jedoch ist keineswegs so harmlos und geringfügig, wie der Kläger dies nun darstellen möchte, sondern als ernsthafte Erkrankung zu werten, die auch im Rahmen des § 16 VVG offenbarungspflichtig ist. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass tatsächlich ein Großteil der Bevölkerung an profanen Rückenschmerzen in geringem Umfang leidet. Diese führen jedoch nicht zu einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit, wie dies unstreitig bei dem Kläger aufgrund seines Hexenschusses beziehungsweise der Lumboischialgie der Fall war.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Dekompensation für die Monate Oktober 2005 bis Juni 2006 einschließlich zu.

Unabhängig davon, dass er wegen der Karenzeitregelung in § 5 Nr. 1 AVB Leistung ohnehin erst nach Ablauf von 42 Tagen ab Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2005 begehren könnte, besteht wegen § 7 lit. f AVB für die die Arbeitsunfähigkeit auslösende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung ein Leistungsausschluss.

Auch diese Klausel in den AVB der Beklagten wurde gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG wirksam in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogen, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

Der Einbeziehung dieser Regelung steht auch nicht § 5 Abs. 3 VVG entgegen, denn der Inhalt des Versicherungsscheins weicht nicht von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab. In dem vom Kläger unterzeichneten Antrag wurde auf die AVB der Beklagten ausdrücklich Bezug genommen, weshalb bereits der Inhalt des Antrags durch die AVB der Beklagten bestimmt wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei § 7 lit. f AVB auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinn des § 305 c BGB. Dies wäre nur der Fall, wenn ein Ausschluss für durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich wäre, dass der Kläger mit einem solchen Ausschluss nicht hätte rechnen müssen.

Dies jedoch ist bei einem generellen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen nicht der Fall, da ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen vereinbart wird. Beispielhaft sei hier die Unfallversicherung genannt, wonach gemäß der vom Bundesgerichtshof (NJW 2004, 2589 – 2592) für wirksam erachteten Klausel in § 2 Nr. 4 AUB 94 krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Ein Versicherungsnehmer muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen rechnen.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen die Unklarheitsregelung in § 305 c Abs. 2 BGB, weil in der „Gesundheitserklärung“ in dem Antrag auf Restschuldversicherung (Blatt 11 d.A.) angegeben ist, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf ernsthafte psychische Erkrankungen erstreckt, wegen der der Versicherungsnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Erklärung bezieht sich nämlich nur auf die Restkredit-Lebensversicherung, was sich daraus ergibt, dass in dem Antrag ausdrücklich erwähnt ist, dass bei Arbeitsunfähigkeit die Restkredit- Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente (nur) gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gewährt, in denen zulässigerweise ein weitergehender Ausschluss als bei der Restkredit-Lebensversicherung gemäß der „Gesundheitserklärung“ und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Restkredit-Lebensversicherung (Blatt 7 d.A.) geregelt war.

3.

Das Landgericht hat auch zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Dabei kann wegen der offensichtlichen Unbegründetheit des Feststellungsantrags dahinstehen, ob dieser mangels Feststellungs- und Rechtschutzinteresse unzulässig ist, wovon die Beklagte ausgeht (Zöller, ZPO, 26. Auflage, vor § 253 Rn. 10). Der Kläger, der zudem seinerseits nicht die Sachabweisung als unzulässig rügt, hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen Depression, da es sich hierbei um eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung handelt, für die gemäß § 7 lit. f AVB keine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO und § 108 ZPO.

Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob folgende Klausel in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (Blatt 44 d.A.) wirksam ist:

„Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch der versicherten Person bekannte ernstliche Erkrankungen (z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, Aids, chronische Erkrankungen, Erkrankungen der Wirbelsäule und Gelenke) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.994,00 Euro (4.410,00 Euro für die Leistungsklage und 10.584,00 Euro (= 42 x 315,00 Euro x 80 % für die Feststellungsklage) festgesetzt.

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