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Restschuldbefreiungsverfahren – Rücknahme des Versagungsantrages

AG Göttingen, Az.: 71 IN 51/10, Beschluss vom 17.06.2015

Es wird festgestellt, dass der Versagungsantrag des Gläubigers laufende Nr. 50 zurückgenommen ist.

Der Beschluss vom 27.05.2015 ist wirkungslos.

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wert für die Rechtsanwaltsgebühren: bis 5.000 €

Gründe

I. Mit Beschluss vom 29.4.2010 ist u. a. aufgrund Eigenantrages des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Mit Beschluss vom 24.3.2015 hat der Rechtspfleger u. a. Gläubiger unter Fristsetzung zum 30.4.2015 Gelegenheit zur Geltendmachung von Versagungsanträgen nach § 290 InsO eingeräumt. Mit bei Gericht am 27.4.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 24.4.2015 hat der Gläubiger laufende Nr. 30 Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO beantragt, da er nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt war.

Mit Beschluss vom 27.5.2015 hat das Insolvenzgericht die beantragte Restschuldbefreiung versagt und bewilligte Stundung aufgehoben mit folgender Begründung:

„Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner stellte am 10.03.2010 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gab die Forderung des Gläubigers lfd. Nr. 40 nicht an, der von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst anlässlich eines Vollstreckungsversuches vom 30.01.2014 erfuhr. Der Vollstreckungsbescheid des Gläubigers war dem Schuldner am 10.02.2010 – also einen Monat vor Antragstellung – zugestellt worden. Der Schuldner hat dazu keine Stellung genommen. Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.“

Dagegen hat der Schuldner mit bei Gericht am 8.6.2015 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 4.6.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten unter Hinweis darauf, dass eine Rücknahme des Versagensantrages zu erwarten sei. Diese ist mit Schriftsatz vom 12.6.2015 erfolgt mit folgender Begründung: „Die offene Forderung der Beschwerdegegner, die zum Beschluss der Versagung der Restschuldbefreiung vom 27.05.2015 geführt hat, ist inzwischen ausgeglichen. Insoweit hat der Beschwerdegegner kein rechtliches Interesse mehr an der Versagung der Restschuldbefreiung. Sofern rechtlich möglich, wird der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung von Seiten des Beschwerdegegners zurückgenommen.“

II. Der versagungsantragstellende Gläubiger hatte den Versagungsantrag wirksam zurückgenommen (1.). Dies hat zur Folge, dass die im Beschluss vom 27.05.2015 erfolgte Versagung wirkungslos ist (2.), ebenso wie die Aufhebung der Stundung (3.). Das Insolvenzgericht hat dies im Tenor klargestellt (4.), ebenso die Kostentragungspflicht des Schuldners (5.).

1.) Es ist anerkannt, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden kann (BGH ZInsO 2010, 1495 = NZI 2010, 780 = VIA 2010, 77 = ZVI 2010, 400 = RPfleger 2010, 694). Die Rücknahme ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. Im vorliegenden Fall ist die Rücknahme wirksam gegenüber dem Insolvenzgericht gegenüber erklärt worden, bei dem nach Einlegung der Beschwerde und vor Entscheidung über die (Nicht)Abhilfe das Verfahren noch anhängig ist.

2.) Mit der Rücknahme des Versagensantrages ist die Versagung der Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden, § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

3.) Das gilt auch für die gemäß § 4c Nr. 5 InsO erfolgte Aufhebung der Stundung. Voraussetzung eine Versagung der Restschuldbefreiung. Dies ist von zunächst erfolgt, allerdings ist der Versagungsantrag zulässigerweise vor Eintritt der Rechtskraft der Versagungsentscheidung zurückgenommen worden. Ähnlich wie im Fall der Aufhebung einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das Beschwerdegericht entfällt auch in diesem Fall die Aufhebung der Stundung.

Zwar hat der Schuldner den versagungsantragstellenden Gläubiger im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis nicht angegeben. Eine Aufhebung der Stundung gemäß § 4 c Nr. 5 InsO kommt – wie oben ausgeführt – aber nicht in Betracht. Auch sonstige Gründe für die Auflösung der Stundung gemäß § 4c InsO insbesondere gemäß Nr. 1 sind nicht ersichtlich.

4.) Aus Klarstellungsgründen hat das Insolvenzgericht die durch die Rücknahme des Versagungsantrag eingetretenen Wirkungen durch Beschluss entschieden (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO).

5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 4InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2, 2. HS 2. Alt. ZPO. Die Kosten sind dem Schuldner nach dem Grundgedanken des § 91 a ZPO deshalb aufzuerlegen, weil der Antrag bis zu der im Beschwerdeverfahren erfolgten Begleichung der Forderung des Versagungsanträge stellenden Gläubigers zulässig und begründet war.

Da die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind, ist insoweit eine Wertfestsetzung erforderlich. Das Insolvenzgericht legt gem. §§ 28, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Wert von 5.000 € zugrunde (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 32,33; BGH ZInsO 2003, 217 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

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