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Restschuldversicherung – Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit

LG Dortmund

Az: 2 O 29/08

Urteil vom 16.07.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.142,40 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat bei der Beklagten im Zusammenhang mit einem Autokauf und einem dafür aufgenommenen Ratenkredit mit 24 Monatsraten eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Bei Antragstellung erkannte er formularmäßig den Erhalt der Verbraucherinformation an, er behauptet aber, diese und insbesondere die Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherungen nicht erhalten zu haben. Die Restschuldversicherung verspricht bei Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß den zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung. Zu Gunsten der kreditgebenden Bank ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so dass alle Leistungen aus der Versicherung an die Bank erbracht werden. Wegen der Einzelheiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen.

Am 13.02.2004 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und zog sich dabei einen Schädelbruch, ein Schädelhirntrauma sowie den Bruch eines Lendenwirbelknochens zu. Er musste mehrfach operiert werden. Er bezog zunächst Krankengeld, dann Verletztengeld. Mit Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft vom 23.09.2005 wurde ihm für die Zeit ab dem 12.08.2005 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 % zugesprochen. Diese Rente versetzte den Kläger in die Lage, die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 364,00 € weiterhin zu zahlen, so dass er die Leistungen aus der Restschuldversicherung nicht in Anspruch nahm. Mit Bescheid vom 15.11.2005 wurde die berufsgenossenschaftliche Rente reduziert und anstelle der bisherigen vorläufigen Rente eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % in Höhe von 588,24 € monatlich bewilligt. Von der Deutschen Rentenversicherung erhält der Kläger seit dem 01.11.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 735,71 €. Sie ist befristet bis Oktober 2009. Infolge des reduzierten Einkommens beantragte der Kläger unter dem 21.02.2007 Leistungen aus der Restschuldversicherung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes ein, der eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer attestierte und auf die Verrentung hinwies. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2007 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, sie sei leistungsfrei wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalles und wegen Erlöschens der Leistungspflicht infolge Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Mit Leistungs- und Feststellungsklage begehrt der Kläger rückständige Renten ab März 2007 sowie fortlaufende Renten über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus bis April 2010 sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Er meint, die Versicherungsbedingungen seien in den Vertrag gar nicht einbezogen worden, da sie ihm nicht ausgehändigt worden seien. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Regelung sei überraschend und zudem intransparent gestaltet. Er behauptet Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall, spätestens seit März 2007.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die D-Bank Aktiengesellschaft, L-Straße … N, auf das Darlehenskonto des Klägers 10.528,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift aus 3.630,62 € sowie aus weiteren 363,06 € seit dem 01.01.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.02.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.03.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.04.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.05.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.06.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.07.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.08.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem aus weiteren 363,06 € seit dem 01.09.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.10.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.11.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.12.2008, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.01.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.03.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.04.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.05.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.06.2009, aus weiteren 363,06 € seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 363,06 € für den Zeitraum vom August 2009 bis April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Anspruchszeitraum und hält an der Begründung ihres vorgerichtlichen Ablehnungsschreibens und damit an der Behauptung von Berufsunfähigkeit fest. Das auf die Zukunft gerichtete Feststellungsbegehren hält sie für unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der auf die Feststellung der Zahlungspflicht zukünftige Arbeitsunfähigkeitsrente gerichtete Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Klagen auf zukünftige Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die zukünftigen Arbeitsunfähigkeitsrenten noch nicht entstanden sind, sondern erst mit der in der Zukunft liegenden bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit zur Entstehung gelangen. Eine Leistungsklage auf zukünftige Leistung erlaubt nämlich nicht die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs, setzt dessen Bestand vielmehr voraus und ermöglicht dann dessen gerichtliche Geltendmachung, obwohl etwa mangels Ablaufs einer Frist oder Eintritts einer Bedingung noch keine Fälligkeit eingetreten ist (BGH NJW-RR 2006, 1485 unter II. 1 b). Damit sind künftige Ansprüche auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente auch nicht auf eine „wiederkehrende Leistung“ nach § 258 ZPO gerichtet. Wiederkehrend im Sinne dieser Vorschrift sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folge aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängt. Da aus Gründen des Schuldnerschutzes eine Verurteilung zur Leistung nur erfolgen kann, wenn mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet wird, verbietet sich die Verurteilung zur Zahlung von Arbeitsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum, für den die Grundlage Leistungspflicht schon dem Grunde nach nicht fest steht, weil Arbeitsunfähigkeit für den zukünftigen Zeitraum nicht mit der hinreichenden Sicherheit angenommen werden kann.

2. Darüber hinaus ist die Klage auch insgesamt unbegründet, weil die Leistungspflicht der Beklagten wegen Berufsunfähigkeit nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen erloschen ist.

a) Die Versicherungsbedingungen sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Kläger hat selbst mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden sind, so dass das Gericht von dessen Überlassung bei Abschluss der Versicherung ausgeht.

b) Nach dem vom Gericht beauftragten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L liegt beim Kläger eine die Leistungspflicht der Beklagten beendende Berufsunfähigkeit seit Januar 2007 wegen erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung des Brustwirbel- und Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule, wegen einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule, einer Muskelschwäche im Bereich der linken Bauchwand sowie wegen der Folgen eines Bruches des 1. Lendenwirbelkörpers in seinen Beruf als Fahrer eines Autotransporters vor. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger sich bereits nur mühselig unter Stöhnen vor der Untersuchung hat entkleiden können und nach seinen Angaben unter Rückenschmerzen im Sitzen, im Gehen und im Liegen zu leiden habe und Rücken- wie Kopfschmerzen bekomme, wenn er 5 Minuten Auto fahre. Anhand der von ihm vorgenommenen Untersuchungen hat der Sachverständige als Folgen des Unfalles vom 13.02.2004 beim Kläger erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung des Brustwirbel- und Lendenwirbelsäulenübergangs und der Lendenwirbelsäule festgestellt. Aufgrund dieser Befunde hat er die vom Kläger beklagten erheblichen subjektiven Beschwerden als glaubhaft eingestuft und daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger seit Januar 2007 unbefristet außer Stande war, seinen Beruf als Fahrer eines Autotransporters auszuüben. Damit liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf vor, wovon auch die Parteien ausgehen, da sie Einwendungen gegen das Gutachten nicht vorgebracht haben.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Regelung, die beim Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das Ende der Leistungspflicht vorsieht, wirksam (OLG Hamm VersR 1987, 354).

aa) Die Klausel in § 4 Abs. 4 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung, wonach der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn der Versicherungsnehmer unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist nicht überraschend. Ob eine Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend ist, entscheidet sich danach, ob zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen (wie z. B. dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht) und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, bestimmt (BGH NJW 1992, 1234; OLG Saarbrücken VersR 2007, 345). Bei dem weit gesteckten Leistungsrahmen auch einer Restschuldversicherung muss der verständige Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass das allgemeine Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen wie Befristungen des Leistungsversprechens oder Beendigung der Leistungspflicht in bestimmten definierten Fällen einschließt, zumal das Versicherungsvertragsgesetz für die Restschuldversicherung keine speziellen Regelungen vorsieht.

Durch die Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 1 Abs. 2 der vereinbarten AVB wird der verständige Versicherungsnehmer nicht dazu verleitet, unter dem Begriff der versicherten Arbeitsunfähigkeit auch Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu fassen. Zwar enthält die genannte Vorschrift anders als z. B. § 1 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung keine Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit als eine „vorübergehende“ Unfähigkeit zur Berufsausübung. Jedoch auch ohne diese Klarstellung liegt aus Sicht eines ständigen Versicherungsnehmers bereits begrifflich nahe, dass Fälle der Berufsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht abgedeckt werden, weil auch im allgemeinen Sprachgebrauch beides unterschieden wird. Auch der Zweck der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, zeitlich befristete Kreditverpflichtungen abzudecken, lässt den verständigen Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass auch Fälle erfasst werden, in denen die Bedienung der Kreditraten dem Versicherungsnehmer typischerweise durch anderweitige Einkünfte ermöglicht wird, wie bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die dann erbrachte Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies wird insbesondere deutlich durch die Regelung der Karenzzeit, durch die die Leistungspflicht des Versicherers erkennbar erst einsetzt, wenn bei Arbeitsunfähigkeit die gesetzliche Lohnfortzahlung entfallen ist und beim Versicherungsnehmer dadurch das Bedürfnis entsteht, die durch den Wegfall des Verdienstes entstandene Gefährdung der Erfüllung der Kreditverpflichtung durch eine Ersatzleistung zu kompensieren. Deshalb wird der verständige Versicherungsnehmer davon ausgehen müssen, dass das Versicherungsprodukt der Restschuldversicherung auf die typische Situation der Arbeitsunfähigkeit zugeschnitten ist, in denen andere soziale Sicherungssysteme nicht eingreifen, auch um im Interesse geringer Prämien unnützen Versicherungsschutz zu vermeiden (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 08.07.2008 – 7 O 146/08 -).

bb) Die Beendigungsklausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben vorliegende unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Versicherungsnehmer durch Allgemeine Versicherungsbedingungen des Versicherers unangemessen benachteiligt, wenn der Versicherer bei der Vertragsgestaltung entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Dabei liegt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht schon dann vor, wenn ihm Nachteile erwachsen. Erst dann, wenn die Beeinträchtigung des versicherten Interesses nicht durch ein berechtigtes Interesse des Versicherers bedingt ist, kann von einer unangemessenen Benachteiligung gesprochen werden (BGH NJW-RR 2009, 813). Die Voraussetzungen einer unangemessenen Benachteiligung liegen nicht vor.

Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt schon deswegen nicht vor, weil es eine gesetzliche Regelung der Restschuldversicherung im Versicherungsvertragsgesetz nicht gibt.

Die vorgenommene Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen auch noch keine Vertragszweckgefährdung nach Nr. 2 des § 307 Abs. 2 BGB. Jede Leistungsbegrenzung bleibt grundsätzlich zunächst der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH VersR 2009, 533; VersR 2006, 643). Von einer solchen Aushöhlung des Vertragszweckes kann nicht die Rede sein, da – wie bereits ausgeführt – der Versicherungsnehmer bei einer vorübergehenden Unfähigkeit zur Berufsausübung und dem damit einhergehenden Verdienstausfall eine Ersatzleistung erhält, die den vorübergehenden Verdienstausfall kompensiert. Sowohl für die vereinbarte Karenzzeit als auch für die unbefristete Berufsunfähigkeit greifen andere Sicherungssysteme ein, die den Versicherungsnehmer bei einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit nicht absichern, so dass die Restschuldversicherung gerade für diesen Zeitraum ihren spezifischen Zweck erfüllt und die Beendigungsklausel weder das zu versichernde Risiko zwecklos macht noch den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt.

Schließlich ist die Beendigungsklausel auch nicht intransparent gestaltet. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine solche Regelung unter den Ausschlüssen in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwarten wäre. Damit verkennt der Kläger die Systematik der Versicherungsbedingungen. Diese regeln in § 4 unter der Überschrift „Beginn, Umfang und Ende des Versicherungsschutzes; Karenzzeit“ den Beginn, den Umfang und das Ende der im Versicherungsfall zu beanspruchenden Versicherungsleistung. Zwar handelt es sich bei der Karenzzeit wie auch bei der Beendigung der Leistungspflicht wegen Berufsunfähig um zeitlich befristete Leistungsausschlüsse. Diese sind aber systematisch richtig unter § 4 der Versicherungsbedingungen eingeordnet und nicht unter § 6, weil dort nur diejenigen Ausschlüsse erwähnt sind, die einen Anspruch auf die Versicherungsleistung gar nicht erst entstehen lassen, wie eine Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung, vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder Verursachung des Versicherungsfalles durch kriegerische Ereignisse. Deshalb wird der verständige Versicherungsnehmer wegen der Überschrift über § 4 die Voraussetzungen für eine Beendigung der Leistungspflicht genau dort erwarten und nicht unter § 6, wo die Voraussetzungen genannt sind, unter denen ein Leistungsanspruch überhaupt nicht entstehen kann.

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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