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Restwert (fehlerhaft): Schadensersatzanspruch Haftpflichtversicherer gegen Sachverständigen

LG Koblenz

Az.: 6 S. 432/01 –

Urteil vom 07.04.2003


Urteilsauszug:

„…Die Kl hat als Haftpflichtversicherer aus Anlaß eines von ihrem Versicherungsnehmerverursachten Verkehrsunfalls dem Geschädigten Ersatz seines Fahrzeugschadens geleistet, und zwar auf der Grundlage eines vom Bekl erstatteten Schadensgutachtens. Der Bekl war als öffentlich bestellter und verteidigter Kraftfahrzeugsachverständiger vom Geschädigten beauftragt worden und hatte den Restwert des Fahrzeuges bei wirtschaftlichem Totalschaden auf 600 DM geschätzt. Der Geschädigte veräußerte den Wagen zu diesem Preis an einen Dritten. Die Kl begehrt Schadenersatz wegen der Verletzung von Schutzpflichten, die sich für den Bekl aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag ergeben sollen. Sie geht von einem höheren Restwert aus.

Gegen den Bekl hat das Amtsgericht am 16.07.2001 im schriftlichen Vorverfahren nach Versäumung der Einlassung Versäumnisurteil erlassen, durch das der Bekl zur Zahlung von 2600 DM nebst Zinsen verurteil wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil der Bekl den Restwert abweichend von einer vom Amtsgericht als üblich angenommenen Berechnungsmethode ermittelt und unter einem von der Kl nachträglich eingeholten Kaufpreisangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers angegeben hat. Hiergegen wendet sich der Bekl mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die in der Sache lediglich zu einem geringen Teilerfolg führt. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem zwischen Bekl und seinen Auftraggeber zu Stande gekommenen Werkvertragsverhältnis auch Schutzpflichten des Bekl zugunsten der nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Kl ergeben. Die Kammer insoweit folgt der wohl herrschenden Auffassung, nach der jedenfalls ein zwischen einem Geschädigten und einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geschlossener Vertrag über die Erstattung eines Schadensgutachtens zur Vorlage bei dem Versicherer des Schädigers Schutzwirkungen auch zugunsten des Versicherers entfaltet. Im Ergebnis liegt auch eine Verletzung dieser Schutzpflicht durch den Bekl vor, die letztlich bei der Kl zu einem Vermögensschaden geführt hat. Der Bekl war nämlich bei der sachverständigen Schätzung des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges grundsätzlich auch gegenüber der Bekl verpflichtet, unter Ausschöpfung aller nahe liegenden Informationsquellen den für der Geschädigten wahrscheinlich erzielbaren Restwerterlös zu ermitteln. Allerdings kann ein als positive Vertragsverletzung anzusehender Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht nicht bereits darin gesehen werden, dass der Bekl den Restwert nicht rechnerisch ermittelt und nicht das Ergebnis einer solchen Berechnung in sein Gutachten eingestellt hat. Diese von der Kl vertretene Ansicht ist bereits deswegen verfehlt, weil es sich bei dem von einem Schadensgutachter zu ermittelnden Restwert um einen am Markt voraussichtlich zu erzielenden Verkaufspreis handelt, der folglich – insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – im wesentlichen gerade nicht vom Wiederbeschaffungswert sowie von nach einheimischen Preisen kalkulierten Reparaturkosten und pauschalen Abzügen abhängig sein kann. Die tatsächlichen Verhältnisse von Angebot und Nachfrage bezüglich beschädigter Kraftfahrzeuge und deren für jeden Markt bestimmende Wechselwirkung bleiben in solchen Rechenübungen offenbar weitgehend außer Betracht, obwohl gerade darin die ausschlaggebenden Faktoren der Preisbildung zu sehen sind. Nach Auffassung der Kammer kann daher eine sachgerechte Schätzung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges nur durch eine Untersuchung der jeweils herrschenden Marktverhältnisse mit allen nahe liegenden Methoden erfolgen. Diese hat der Bekl nach Ansicht der Kammer in vorwerfbarer Weise unterlassen, weil er sich nach eigenem Vortrag darauf beschränkt hat, den spezialisierten Aufkäufern von Unfallfahrzeugen Autohaus P. in Neuwied und G. in Polch das in Rede stehende Fahrzeug lediglich telefonisch anzubieten und im übrigen nur Angebote bei den auf die Verwertung von Teilen von Unfallfahrzeugen spezialisierten Zeugen H. und A. und bei dem Zeugen D. eingeholt hat, der im wesentlichen Fahrzeuge repariert und auf dem deutschen Markt weiterveräußert. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. – Ing. St. bestätigt, dass sich gegenüber diesen Verwertungsmethoden durch den Verkauf unreparierter Fahrzeuge auf einem insbesondere im Osten eröffneten Markt deutlich höhere Gewinnchancen eröffnen, die auch deutlich höhere Ankaufspreise im Inland zur Folge haben. Insbesondere hat der Sachverständige das Angebot des Autohauses P. GmbH von 3200 DM inkl. USt bei einem Weiterverkauf ins Ausland realistisch und durchschnittlich bezeichnet.

Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass es sich bei diesem Preisangebot auch um den Restwert des Unfallfahrzeuges handelte, der im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Kl maßgeblich ist und folglich auch vom Bekl hätte ermittelt werden können und müssen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu hinterfragen, wonach der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, der für ihn auf dem sogenannten „allgemeinen Markt“ erzielbar ist (vgl. BGH VersR 193, 769 – 770), unter dem die Kammer alle diejenigen potentiellen Abnehmer in der Umgebung des Geschädigten (vgl. BGHZ 132, 373, 380) versteht, die eine sofortige Verwertungsmöglichkeit bieten. Denn im allgemeinen hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung weshalb ihm ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 193, 189-198.)

Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob ein vom allgemeinen Markt abzugrenzender so genannter Sondermarkt überhaupt in dem Sinne existiert, dass er Privatleuten generell nicht zugänglich ist, und ob ein Schadensgutachter Privatleuten den Zugang zu ihnen sonst verschlossenen Marktbereichen eröffnen könnte. Aus seiner drittbezogenen Schutzpflicht ergibt sich keine Verpflichtung des Sachverständigen, über seine Beauftragung mit einer Schadensschätzung, die auch eine Prognose des wahrscheinlich erzielbaren Restwerterlöses beinhaltet, hinaus dem Auftraggeber oder gar dem Dritten auch noch Geschäftskontakte nachzuweisen oder zu vermitteln.

Insbesondere vorliegend fehlt für eine solche Annahme jeglicher Anhalt. Im übrigen ist nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Insbesondere dürfen ihm daher etwa von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189-198). Dadurch ist auch der Maßstab für das Verhältnis zwischen den Parteien vorgegeben. Die Schutzwirkungen aus dem Gutachtenauftrag des Geschädigten an den Beklagten zugunsten der Kl können keinesfalls dazu führen, dass der Bekl in seinem Gutachten einen Restwert angeben musste, der vom Geschädigten im Rahmen einer ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeuges wahrscheinlich nicht zu realisieren war. Andererseits muß ein vom Geschädigten mit der Schadensermittlung beauftragter Sachverständige schon in dessen Interesse bei der Restwertermittlung auf einen für den Geschädigten möglichst günstigen, also hohen Veräußerungserlös abstellen. Andernfalls liefe sein Auftraggeber Gefahr, übervorteilt zu werden, wenn die Restwertschätzung des Sachverständigen als Grundlage des Preisangebotes eines potentiellen Erwerbers dient. Dass die Schadenersatzleistung des Schädigers bzw. seines Versicherers letztlich solche Nachteile des Geschädigten wieder ausgleichen könnte, muß insoweit schon grundsätzlich außer Betracht bleiben, da es unzweifelhaft zu den vertraglichen Nebenpflichten des Sachverständigen gehört, zunächst einmal eine Vertiefung des Vermögensschadens seines Auftraggebers zu vermeiden. Daneben hat der Sachverständige aber auch stets die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Geschädigte letztlich selbst einen Haftungsanteil tragen muß und dann jedenfalls durch einen zu niedrig geschätzten Restwert benachteiligt werden kann.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bekl sich nicht mit den Preisangaben von Teileverwertern oder Händlern, die Unfallfahrzeuge selbst in Deutschland reparieren, begnügen durfte. Es reichte nach Auffassung der Kammer auch nicht aus, ergebnislose, telefonische Anfragen an spezialisierte Restwertaufkäufer, nämlich Autohaus P. GmbH und den Zeugen G. zu richten. Zwar ist die Kammer nach den Angaben der Zeugen M. und G. gerade nicht davon überzeugt, dass der Geschädigte selbst diesen gegenüber einen auch nur annähernd ihren Angeboten an die Kl entsprechenden Verkaufspreis hätte erzielen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschädigte als Privatmann und ohne die erst später erfolgte Vermittlung der Kl, die zweifellos für die Zeugen ein interessanter Ansprechpartner ist, in einer viel zu schwachen Verhandlungsposition gewesen wäre, um gegen die beiden geschäftserfahrenen Zeugen M. und G. zu bestehen. Wie der Sachverständige St. überzeugend ausgeführt hat, kommt neben der Veräußerung an einen Teileverwerter oder direkt an in der Region bekannte spezialisierte Restwertaufkäufer aber auch der Verkauf oder die Inzahlunggabe an einen Händler in Betracht, der das Fahrzeug seinerseits wiederum an spezialisierte Restwertaufkäufer mit Zugang zum osteuropäischen Markt weiterverkaufen kann. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen St., wonach ein solcher Händler in der Umgebung des Geschädigten beim Weiterverkauf durchaus Erlöse in Höhe des realistischen Angebotes des Autohauses P. GmbH hätte erzielen können. Soweit der Bekl mit Schriftsatz vom 28.04.03, bei Gericht per Fax eingegangen am 04.04.03, vorträgt, der Sachverständige habe sich dabei auf heutige Verhältnisse bezogen, die im Jahre 01 noch nicht Gang und Gebe gewesen seien, rechtfertigt dies weder eine andere Beurteilung durch die Kammer, noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Erkennbar hat der Sachverständige seine Ausführungen auf die Marktverhältnisse in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bezogen, denn heutige Marktverhältnisse sind für den Rechtsstreit ohne Belang. Auch wenn die Weiterveräußerung von Unfallfahrzeugen von Kraftfahrzeughändlern an spezialisierte Restwertaufkäufer damals noch nicht weit verbreitet gewesen sein sollte, ist insoweit nach dem Gutachten des Sachverständigen St., jedenfalls von einer erkennbaren Verwertungsmöglichkeit auszugehen, die der Bekl in seine Betrachtungen hätte einbeziehen müssen. Für den vom Geschädigten im Rahmen der ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeuges erzielbar gewesenen Restwerterlös würde dies allerdings bedeuteten, dass von dem Angebot des Autohauses P. noch ein Abschlag in Höhe der voraussichtlichen Gewinnspanne eines solchen Zwischenhändlers zu machen wäre, die der Sachverständige mit bis zu 20 % geschätzt hat. Ein Restwerterlös in dieser Größenordnung war auch nach Auffassung der Kammer für den Bekl abschätzbar, indem er entweder bei weiteren angesehenen Gebrauchtwagenhändlern Auskünfte einholte oder Recherchen in sogenannten Restwertbörsen im Internet durchführte. Wie der Sachverständige St. ausgeführt hat, ist dies dem Bekl als Sachverständigen auch in solchen Restwertbörsen möglich, die dem Privatmann verschlossen bleiben. Die Kenntnis von solchen Recherchemöglichkeiten ist vom Bekl im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ohne weiteres zu fordern. Selbst wenn der Bekl in seinen Büroräumen nicht über einen Internet-Zugang verfügen sollte, wofür das Fehlen entsprechender Angaben im Kopf seines Gutachtens sprechen kann, so wären ihm doch Recherchen in sogenannten Internetcafes, öffentlich zugänglichen Gewerbebetrieben, die gegen Entgelt Zugang zum

Internet gewähren, möglich gewesen. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass für den Bekl die Notwendigkeit der Ausschöpfung solcher Informationsquellen schon daraus folgt, dass sich der Markt, oder die Märkte, die Gegenstand der sachverständigen Beurteilung des Beklagten bei der Schätzung des Restwertes waren, mittlerweile solcher Informationsquellen oder Kommunikationsmittel bedienen, was sich für Gericht einerseits aus dem unstreitigen Streitstoff und andererseits aus Veröffentlichungen in der juristischen Fachliteratur (Speer, VersR 02, 17-23, Rischar, VersR99, 686) wie auch in allgemein zugänglichen Medien ergibt. Die sachgerechte Beobachtung des Marktes setzt daher auch die seiner Foren und Kommunikationsmittel voraus. Das der Bekl unstreitig solche Recherchen unterlassen hat, begründet den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit und ist auch ursächlich für den Verlust eines höheren, erzielbaren Restwerterlöses des Geschädigten (§ 252 BGB) und damit für eine höhere Ersatzleistung der Kl geworden. Dabei geht die Kammer allerdings nicht davon aus, dass am 16.02.2001, dem Tag als der Geschädigte das Unfallfahrzeug an den Zeugen A. veräußerte, durch einen Zwischenhändler im Weiterverkauf genau der Angebotspreis des Autohauses P. GmbH hätte erzielt werden können. Der Sachverständige St. hat darauf hingewiesen, dass alle Preise Tagespreise sind und großen Schwankungen unterliegen. So hat auch das Autohaus P. sich nur für drei Wochen an sein Angebot vom 06.03.01 gebunden. Das Gericht hat daher bei der Würdigung des Beweisergebnisses zu berücksichtigen, dass die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegebene Einschätzung nur die Angabe einer Größenordnung darstellt. Da eine weitere Aufklärung aussichtslos erscheint, nimmt die Kammer im Rahmen der Schadensfeststellung eine Schätzung nach § 287 ZPO, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen S. vor und legt dabei zu Gunsten des in Anspruch genommenen Bekl zunächst einen von einem Kraftfahrzeughändler am 16.12.01 erzielbaren Verkaufserlös von lediglich 2800 DM brutto zu Grunde. Dies entspricht einem Abzug von 15 % von dem Angebot des Autohauses P. GmbH. Von diesem Betrag zieht die Kammer weitere 20 % entsprechend der Gewinnspanne eines Zwischenhändlers ab und kommt so zu einem Restwert von 2240 DM. Die Differenz zu dem vom Geschädigten tatsächlich erzielten Restwerterlös von 600 DM und damit der letztlich bei der Kl verbliebene Schaden beträgt 1640 DM, das sind 838,52 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. l, 187 analog BGB, Art. 229 5 7 Abs. l Nr. l EGBGB. Prozesszinsen sind erst ab dem Folgetag der Klagezustellung zu entrichten. Ab dem 01.01.2002 gilt der geringere Basiszinssatz des BGB.

 

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