AG Eschweiler – Az.: 25 C 12/16 – Urteil vom 25.07.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten nach Regulierung des Sachschadens durch die Beklagte in Höhe von 1115,00 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150,00 € kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.
Die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 25.11.2015 gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG sind durch Erfüllung nach § 362 BGB untergegangen.
1. Indem die Beklagte zu 2) unter dem 18.01.2016 auf den Sachschaden einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.115,00 € zahlte, der sich aus Schadensersatz für den erlittenen Fahrzeugschaden von 1.000,00 €, den An- und Abmeldekosten von 90,00 € sowie einer Kostenpauschale zusammensetzte, hat sie ihre Pflicht zur Schadensregulierung vollständig erfüllt.
Ein Anspruch auf Zahlung des nach der Regulierung noch streitigen Sachschadens in Höhe von 150,00 € steht dem Kläger nicht zu.
Die Beklagte zu 2) hat den dem Kläger entstandenen Sachschaden zutreffend unter Berücksichtigung des Restwertangebots der Firma B. Recycling GmbH & Co.KG vom 22.12.2015 mit dem Betrag von 1.000,00 € abgerechnet. Vorliegend gaben die besonderen Umstände dem Kläger als Geschädigten Veranlassung, diese ihm durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.12.2015 günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zu Geringhaltung des Schadens zu genügen. Bei dem durch die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebot handelt es sich um ein seriöses und bindendes Angebot, welches den Anforderungen genügt, die an ein bei der Schadensregulierung zu berücksichtigendes Restwertangebot gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1998, 518, 519 f.; LG Aachen, Urteil v, 29.08.2002 – 6 S 5/02 -). Wie in dem Schreiben der Beklagten zu 2) aufgeführt, handelte es sich bei dem Angebot um ein verbindliches Kaufangebot, an welches sich die mit Adresse und Telefonnummer in dem Schreiben der Beklagten zu 2) angegebene Firma bis zum 12.01.2016 gebunden sah.
Im Ergebnis muss sich der Kläger dieses Restwertangebot in Höhe von 200,00 € wegen Verstoßes gegen § 254 Abs.2 BGB entgegenhalten lassen.
Darüber hinaus hält auch das Gericht die von der Beklagten zu 2) vorprozessual geleistete Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € für ausreichend, so dass auch insoweit kein weiterer Schadensersatzanspruch besteht.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Die von der Beklagten zu 2) gezahlten 150,00 € sind zur Regulierung der von dem Kläger aus dem Unfallereignis erlittenen Verletzungen ausreichend.
Die klägerseits behauptete HWS-Distorsion mit einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine Zahlung eines darüber hinaus gehenden Schmerzensgeldes nicht. Mangels anderweitigen Sachvortrags ist von einer leichtgradigen HWS-Distorsion auszugehen, die sich im Bereich einer Bagatellverletzung bewegt. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung einer HWS-Distorsion mit einer Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 28.11.2015. Dass er in dieser Zeit oder darüber hinaus unter besonderen Beschwerden, wie etwa Kopf- oder Nackenschmerzen, gelitten hat, wird nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, so dass insoweit nicht auf die klägerseits in Bezug genommene Rechtsprechung verwiesen werden kann, in denen Schmerzensgeldansprüche von 400,00 € ausgeurteilt wurden.
3. Dem Kläger steht letztlich auch kein Anspruch auf Begleichung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € zu.
Hierzu fehlt es bereits an jedwedem Vortrag des Klägers. Dieser Anspruch wird weder in der Begründung der Klage vom 19.01.2016, noch in der Replik vom 08.06.2016 spezifiziert. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich einzig auf die in dem letzten Schriftsatz vom 18.07.2016 aufgestellte Behauptung, die außergerichtlichen Kosten seien vollumfänglich reguliert. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht, zumal es neben einer Spezifizierung der Höhe der angefallenen Kosten auch an einem substantiierten Vorbringen fehlt, wonach die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig war, was hier insbesondere angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts angezweifelt werden darf.
Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners berufen. Eine solches ist ihr – entgegen des Vorbringens des Klägers – nicht vorzuwerfen.
Indem die Beklagte zu 2) den Schaden mit Zahlungseingang vom 20.01.2016 regulierte, ist sie ihren Pflichten zu einer zügigen Schadensbegleichung nachgekommen. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist bei der Beklagten zu 2) am 18.12.2015 eingegangen. Zwischen der durch die Beklagten zu 2) vorgenommenen Zahlungsanweisung vom 18.01.2015 lagen demgemäß 3 Wochen und 6 Tage. Da aber dem Kfz-Haftpflichtversicherer nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Regulierungsfrist von zumindest 4 Wochen zu gewähren ist, wobei er seine Regulierungsentscheidung innerhalb von 4 Wochen seit Zugang des spezifizierten Forderungsschreibens zu treffen hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 11. März 2004 – 22 O 680/03 -, juris) und zu Gunsten der Beklagten zu 2) auch noch die kurz nach dem Eingang des Spezifizierungsschreibens folgenden Weihnachtsfeiertage zu berücksichtigen sind, ist ihr kein Vorwurf zu machen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 3 und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Kläger hat auch die Kosten der Klagerücknahme zu tragen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Insoweit darf auf die Begründung unter Ziffer 3. verwiesen werden.
Der Streitwert wird bis zum 09.06.2016 auf 1.666,00 € und ab dem 10.06.2016 auf 401,00 € festgesetzt.