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Restwertanrechnung nach Verkehrsunfall bei Totalschaden

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 4 U 770/06

Urteil vom 09.04.2008


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.08.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.310,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zugunsten des Klägers hat die Beklagte zu tragen; die Kosten der Nebenintervention zugunsten der Beklagten werden dem Streithelfer auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streithelfer darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.310,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 23.07.2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muss.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.310,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 01.08.2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 07.08.2006 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 31.08.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er mit einem am Montag, dem 09.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.08.2006 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 06.09.2006 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt. Diese hat sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.2006 – mit einem am 07.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe verkannt, dass er – der Kläger – sich auf das Gutachten des Streithelfers habe verlassen dürfen. Die Beklagte ist anderer Auffassung, da der Kläger als Freistaat von einem „normalen“ Geschädigten zu unterscheiden sei. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen

Der Kläger als Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.08.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte als Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Als Berufungsklägerin beantragt sie,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.08.2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger als Berufungsbeklagter beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 09.10.2006 (Bd. II Bl. 229 ff d.A.) und die Berufungsbegründung der Beklagten vom 03.11.2006 (Bd. II Bl. 250 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2006 (Bd. II Bl. 266 ff d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2007 (Bd. II Bl. 270 ff d.A.).

II.
Beide Berufungen sind zulässig; sie sind statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

In der Sache hat allein die Berufung des Klägers Erfolg.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger muss sich – nur – den (niedrigen) Restwert anrechnen lassen, den der Streithelfer im Ergebnis seines Gutachtens ermittelt hat.

Der Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat; sog. „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 = BGHZ 163, 362-369 = NJW 2005, 3134-3135 m.w.N.).

Hat der Geschädigte – wie im Streitfall der Kläger – das Gutachten eines Sachverständigen über den Restwert des Unfallfahrzeugs eingeholt, so bildet (aus denselben Erwägungen, die auch für die Abrechnung der Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens gelten) der in dem Gutachten ausgewiesene Wert in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist (BGH, Urteil vom 21.01.1992, Az. VI ZR 142/91 = NJW 1992, 903-904 m.w.N.). Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht (BGH, Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92 = NJW 1993, 1849-1851 m.w.N.).

Im Streitfall hatte der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – keinen Grund dafür, der Wertschätzung seines Sachverständigen zu misstrauen.

– Bei dem von ihm beauftragten Gutachter handelte es sich um einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen.

– Besondere Umstände, aus denen sich dem Kläger dennoch die Unrichtigkeit der Restwertschätzung von 950,00 EUR hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993, aaO), sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, Zweifel hätten sich aufdrängen müssen, weil der Motor nicht beschädigt gewesen sei. Der Kläger hat bestritten, dass der Motor noch funktionstüchtig war (Schriftsatz vom 20.06.2005). Selbst wenn der Motor unbeschädigt gewesen wäre, hätte sich dies dem Kläger nicht aufdrängen müssen. Dass der Motor nicht beschädigt war, hat der Sachverständige in dem Gutachten nicht ausdrücklich ausgeführt. Die Sachbearbeiter des Klägers sind auch keine Kfz-Sachverständigen. Vom Kläger ist zu verlangen, dass er bzw. seine Sachbearbeiter das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen; eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

– Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch nicht gehalten, beim Sachverständigen nachzufragen, ob er den Markt der Restwertkäufer einbezogen hat. Darauf, dass der Sachverständige diesen Markt einbezogen hat, durfte der Kläger vertrauen, denn er hatte in dem Gutachten auf Blatt 13 ausgeführt, der angegebene Restwert basiere „auf dem höchsten zum Aufkauf eingeholten Angebot“.

– Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 03.11.2006) – in größerem Umfang Fahrzeuge anschafft, reparieren lässt und in gebrauchtem Zustand auch wieder veräußert. Denn der Kläger betätigt sich nicht gewerblich mit der Verwertung beschädigter Kraftfahrzeuge. Deshalb war er auf diesem Gebiet branchenfremd und nicht etwa gehalten, die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen durch eigene Recherchen auf dem Markt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993, aaO).

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen (§ 254 Abs. 2 BGB), indem er dem Hinweis der Beklagten auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung nicht gefolgt ist. Weist der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen; der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98 = BGHZ 143, 189-198 = NJW 2000, 800-803). Im Streitfall war der Hinweis der Beklagten vom 22.10.2003 (Anlage K5) nicht ausreichend. In dem Schreiben heißt es lapidar: Das Restwertgebot (einschließlich kostenfreier Abholung) wurde abgegeben von: Auto Koelemann, [Straße, Ort]. Die Telefonnummer lautet: [Nummer]. Zwar handelt es sich um eine Firma, die bereit ist, das Unfallfahrzeug kostenfrei abzuholen. Weitere Angaben (z.B. die der Beklagten bekannte Fax-Nummer, vgl. Schreiben vom 22.10.2003 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2005) fehlen aber. Insbesondere fehlen wichtige Hinweise darauf, ob es sich um ein konkretes und verbindliches Angebot handelt und gegebenenfalls, wie lange das Anbot gilt. Darum hätte sich der Kläger selbst kümmern müssen, wozu er
aber nicht verpflichtet war.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie bestreite, dass DC das Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert veräußert hat (Berufungsbegründung vom 03.11.2006). Hat der Geschädigte bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe des Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger (BGH, Urteil vom 21.01.1992, aaO). Der Vortrag der Beklagten ist also kein „Bestreiten“ im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Behauptung der hierfür beweisbelasteten Partei, DC habe einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Der Kläger hat diese Behauptung bestritten und zum Beleg die Abrechnung von 11.08.2003 vorgelegt (Anlage K9). Tatsächlich ist dort nicht ein „Restwert“, sondern – in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes – der „Verkaufswert“ angegeben. Der Kläger hat weiter dargetan, dass DC das Fahrzeug an Faust Automobile GmbH veräußert hat (Schriftsatz vom 31.08.2005) und zwar zum Preis von 818,97 EUR netto (Schriftsatz vom 10.03.2006). Dieses Bestreiten ist ausreichend substantiiert. Darauf hätte die Beklagte ihre Behauptung weiter substantiierten und hierfür Beweis antreten müssen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Sie hat sich weiter darauf beschränkt, die Weiterveräußerung zum Preis von 818,97 EUR zu bestreiten (Schriftsatz vom 10.04.2006); dies genügt nicht.

Die Beklagte kann gegenüber dem klägerischen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen aufgrund eines Anspruchs aus § 255 BGB. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Wer – wie die Beklagte – für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist gemäß § 255 BGB zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Abzutreten sind alle Ansprüche, die dem Geschädigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts zustehen. Nicht abzutreten sind Ansprüche, die sich aus einem die Sache betreffenden besonderen Vertrag ergeben (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008 § 255 Rn. 8). Um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall. Die Beklagte erstrebt die Abtretung eines Anspruches gegen den Streithelfer auf Schadensersatz wegen fehlerhaften Gutachtens. Ein solcher Anspruch beruht aber nicht auf dem Eigentum an der Sache oder auf dem Recht gegen Dritte, sondern auf einem besonderen Vertrag.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsfrage, ob an den Freistaat, der in größerem Umfang Fahrzeuge anschafft, reparieren lässt und in gebrauchtem Zustand auch wieder veräußert, im Hinblick auf die Überprüfung des Gutachtens eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen über den Restwert eines Unfallfahrzeuges höhere Anforderungen zu stellen sind, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden und kann für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

 

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