➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 43/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Rettungswagen verursacht Schäden auf Privatgrundstück in Wintereinsatz
- ✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hameln
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Unter welchen Umständen haften Rettungsdienste für Schäden, die bei Einsätzen auf Privatgrundstücken entstehen?
- Welche Beweismittel sind erforderlich, um die Schadensverursachung durch Rettungsfahrzeuge nachzuweisen?
- Welche Rolle spielt ein unabhängiges Sachverständigengutachten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?
- Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe des Schadensersatzes bei Grundstücksschäden durch Rettungseinsätze?
- Welche Versicherung kommt für Schäden auf, die Rettungsdienste im Einsatz verursachen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hameln
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Worum geht es:
- Das Urteil behandelt die Haftung von Rettungsdiensten für Schäden an Privatgrundstücken, die während eines Rettungseinsatzes entstanden sind.
Zusammenhang:
- Ein Rettungsfahrzeug beschädigte bei einem Einsatz im Winter die Bordsteinkante, das Pflaster und die Grünfläche eines Privatgrundstücks.
Schwierigkeiten:
- Die Beklagten bestritten die Verantwortlichkeit für die Schäden und argumentierten, dass auch andere Fahrzeuge oder Schneeräumarbeiten die Schäden verursacht haben könnten.
Gerichtliche Entscheidung:
- Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe:
- Die Klägerin konnte durch Zeugen und ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass das Rettungsfahrzeug die Schäden verursachte.
- Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks schadensersatzberechtigt ist.
- Die Höhe des Schadensersatzes wurde durch ein Gutachten ermittelt und betrug 761,61 Euro.
Auswirkungen:
- Rettungsdienste können für Schäden haftbar gemacht werden, die sie während eines Einsatzes auf Privatgrundstücken verursachen.
- Grundstückseigentümer haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie die Verantwortlichkeit des Rettungsdienstes nachweisen können.
- Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation von Schäden und Zeugenberichten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Rettungswagen verursacht Schäden auf Privatgrundstück in Wintereinsatz
Der Wintereinbruch kann für alle Beteiligten eine große Herausforderung darstellen. Wenn Rettungskräfte im Einsatz sind, um Menschenleben zu retten, kann es vorkommen, dass dabei Schäden an Privatgrundstücken entstehen. In solchen Fällen stellt sich dann oft die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Grundsätzlich gilt, dass Rettungsdienste im Einsatz das Notwendige tun müssen, um Menschen in Notlagen schnell und effektiv zu helfen. Dabei können leider unbeabsichtigte Schäden entstehen. Inwiefern diese Schäden ersetzt werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das zugrunde liegende Gerichtsurteil, das wir im Folgenden genauer betrachten werden, gibt wichtige Hinweise dazu.
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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hameln
Unimog beschädigt Privatgrundstück bei Wintereinsatz
Bei einem Rettungseinsatz während heftiger Schneefälle am 9. Februar 2021 befuhr ein Unimog des Deutschen Roten Kreuzes ein privates Firmengelände in Hameln. Dabei überquerte das Fahrzeug Bordsteine und eine Rasenfläche des Grundstücks und verursachte Schäden am Pflaster, der Bordsteinkante und der Grünfläche. Die Eigentümerin des Grundstücks verlangte daraufhin Schadensersatz vom Deutschen Roten Kreuz und dessen Haftpflichtversicherung.
Gericht sieht Beklagte in der Haftung
Das Amtsgericht Hameln entschied nun, dass das Deutsche Rote Kreuz und seine Versicherung für die entstandenen Schäden aufkommen müssen. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Unimog des DRK die Beschädigungen verursacht. Zwar bestritten die Beklagten dies zunächst, doch mehrere Zeugenaussagen und Fotos der Unfallstelle belegten, dass vor dem Einsatzfahrzeug keine anderen Fahrzeuge die betroffenen Flächen überquert hatten und der Schaden auch nicht nachträglich durch andere Fahrzeuge oder Schneeräumarbeiten entstanden sein konnte.
Sachverständigengutachten belegt Schadensursache
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass allein das Überfahren der Bordsteine durch das schwere Einsatzfahrzeug für die festgestellten Schäden ursächlich war. Die Einwände der Beklagten, dass ein solcher Schaden nicht durch einfaches Überqueren verursacht werden könne, wurden damit entkräftet.
Höhe des Schadensersatzes
Auf Basis der Expertise des Sachverständigen sprach das Gericht der Grundstückseigentümerin einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 761,61 Euro zu. Darin enthalten sind die erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die fachmännische Reparatur des Schadens in Höhe von 736,61 Euro sowie eine Unfallkostenpauschale von 25 Euro. Die zunächst von der Klägerin geltend gemachte deutlich höhere Summe sah das Gericht nicht als notwendig an. Zudem muss das beklagte Deutsche Rote Kreuz die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von knapp 160 Euro freistellen. Die Gerichtskosten tragen Klägerin und Beklagte anteilig.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil zeigt, dass auch Rettungsdienste für Schäden haften, die sie im Einsatz an privatem Eigentum verursachen. Entscheidend ist der Nachweis der Kausalität, der hier durch Zeugenaussagen, Fotos und ein Sachverständigengutachten erbracht wurde. Bei der Schadenshöhe orientierte sich das Gericht am Gutachten und billigte nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten zu. Sowohl der Geschädigte als auch die Beklagten tragen die Gerichtskosten anteilig.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Rettungsdiensthaftung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Unter welchen Umständen haften Rettungsdienste für Schäden, die bei Einsätzen auf Privatgrundstücken entstehen?
- Welche Beweismittel sind erforderlich, um die Schadensverursachung durch Rettungsfahrzeuge nachzuweisen?
- Welche Rolle spielt ein unabhängiges Sachverständigengutachten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?
- Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe des Schadensersatzes bei Grundstücksschäden durch Rettungseinsätze?
- Welche Versicherung kommt für Schäden auf, die Rettungsdienste im Einsatz verursachen?
Unter welchen Umständen haften Rettungsdienste für Schäden, die bei Einsätzen auf Privatgrundstücken entstehen?
Rettungsdienste haften grundsätzlich nicht für Schäden, die bei Einsätzen auf Privatgrundstücken entstehen, sofern sie rechtmäßig und angemessen gehandelt haben. Die Rettungskräfte sind gesetzlich verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten und dabei nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Dabei müssen sie jedoch stets die Verhältnismäßigkeit wahren. Das bedeutet, dass die ergriffenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen, um die drohende Gefahr abzuwenden. Unangemessene und unverhältnismäßige Handlungen, die zu vermeidbaren Schäden führen, können eine Haftung begründen.
Ein Beispiel wäre, wenn Rettungskräfte bei einem Brand eine verschlossene Tür aufbrechen, obwohl ein Schlüssel greifbar ist. In so einem Fall wäre das Aufbrechen wohl nicht erforderlich gewesen, um den Brand zu löschen. Für den unnötig verursachten Schaden könnte dann gehaftet werden.
Generell sind Geschädigte aber gehalten, Schäden durch Rettungsmaßnahmen weitgehend hinzunehmen. Denn der Schutz von Leib und Leben hat Vorrang vor Eigentum und Besitz. Nur bei grob unverhältnismäßigem Vorgehen oder Vorsatz kommen Schadenersatzansprüche gegen die Rettungsdienste in Betracht.
Außerdem haften Rettungskräfte als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst nicht persönlich. Stattdessen tritt der Staat bzw. ihr Dienstherr für eventuelle Schäden ein. Denn ihre Tätigkeit dient dem Allgemeinwohl und soll nicht durch Haftungsrisiken eingeschränkt werden.
Rettungsdienste genießen bei Einsätzen auf Privatgrundstücken weitgehende Haftungsprivilegien, solange sie nicht grob unverhältnismäßig oder vorsätzlich handeln. Denn der Schutz von Menschenleben rechtfertigt in Notfällen auch Schäden an privatem Eigentum.
Welche Beweismittel sind erforderlich, um die Schadensverursachung durch Rettungsfahrzeuge nachzuweisen?
Um die Schadensverursachung durch Rettungsfahrzeuge nachzuweisen, sind verschiedene Beweismittel erforderlich. Zeugenaussagen von Personen, die den Vorfall beobachtet haben, können einen wichtigen Beitrag leisten. Dabei sollten möglichst detaillierte Angaben zum Hergang, zur Fahrweise des Rettungsfahrzeugs und zu den Witterungsbedingungen gemacht werden.
Fotos vom Unfallort, den Schäden am Grundstück sowie von Reifenspuren oder anderen Hinweisen sind ebenfalls hilfreich. Sie dokumentieren die Situation unmittelbar nach dem Ereignis und können später als Beweismittel dienen.
In vielen Fällen ist auch ein Sachverständigengutachten ratsam. Ein unabhängiger Experte kann die Spuren am Unfallort sowie die Schäden begutachten und eine fundierte Einschätzung zur Unfallursache sowie zur Schadenshöhe abgeben. Gerade bei komplexen Schadensfällen oder wenn die Haftungsfrage strittig ist, kann ein Gutachten die Position des Geschädigten stärken.
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Schadensverursachung. Es gibt jedoch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, wenn ein grober Verstoß gegen Verkehrsregeln vorliegt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Rettungsfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hat oder ohne Blaulicht und Martinshorn gefahren ist.
Zudem kann sich der Geschädigte auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein bestimmter Geschehensablauf nahe liegt. Dafür müssen die äußeren Umstände eindeutig für das Verschulden des Schädigers sprechen. Ein Beispiel wäre, wenn das Rettungsfahrzeug auf winterglatter Fahrbahn in einer scharfen Kurve von der Straße abgekommen und im Vorgarten gelandet ist. Dann spricht der erste Anschein dafür, dass der Fahrer nicht angepasst an die Witterungsverhältnisse gefahren ist.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Je mehr Beweismittel der Geschädigte vorlegen kann, desto besser stehen die Chancen, den Ursachenzusammenhang nachzuweisen und Schadensersatz zu erhalten. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Beweismittel zu sichern und die Ansprüche durchzusetzen.
Welche Rolle spielt ein unabhängiges Sachverständigengutachten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?
Ein unabhängiges Sachverständigengutachten kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere wenn die Schadensursache oder -höhe zwischen den Parteien streitig ist, liefert das Gutachten eines unabhängigen Experten oft wertvolle Erkenntnisse und Argumente.
Für Geschädigte lohnt es sich in vielen Fällen, selbst ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten kann sowohl im außergerichtlichen Verhandlungsprozess mit dem Schädiger als auch in einem späteren Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. Ein fundiertes Gutachten erhöht die Chancen, den Anspruch durchzusetzen und einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten.
Bei der Beauftragung eines Gutachters ist auf dessen Qualifikation und Unabhängigkeit zu achten. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bieten aufgrund ihrer nachgewiesenen Sachkunde und Integrität eine hohe Gewähr für Objektivität und Qualität. Auch wenn das Gericht nicht an das Ergebnis eines Privatgutachtens gebunden ist, wird es ein solches Gutachten bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Die Kosten für ein selbst beauftragtes Gutachten muss der Geschädigte zunächst selbst tragen. Bestätigt das Gutachten jedoch den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sind die Gutachterkosten als Teil des ersatzfähigen Schadens vom Schädiger zu erstatten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung des Gutachters aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Person zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war.
Für die konkrete Fallkonstellation einer Beschädigung von Privatgrundstücken durch Rettungsdienste im Winter bedeutet dies Folgendes. Bestreitet der Rettungsdienstträger seine Einstandspflicht für die Schäden oder deren Höhe, ist die Einholung eines unabhängigen Gutachtens dringend anzuraten. Das Gutachten sollte detailliert Art, Umfang und Ursachen der Schäden feststellen und beziffern. Auf dieser Basis lässt sich der Amtshaftungsanspruch deutlich leichter durchsetzen als ohne ein solches Gutachten.
Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe des Schadensersatzes bei Grundstücksschäden durch Rettungseinsätze?
Bei Schäden an Privatgrundstücken durch Rettungseinsätze im Winter hängt die Höhe des Schadensersatzes von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich sind alle Kosten ersatzfähig, die erforderlich und angemessen sind, um den Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen an Gebäuden, Zäunen, Bepflanzungen oder sonstigen Einrichtungen auf dem Grundstück. Auch Gutachterkosten zur Feststellung des Schadens können ersatzfähig sein. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten wird im Einzelfall geprüft. Maßgeblich ist, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer die Maßnahmen in der konkreten Situation für notwendig halten durfte.
Bei der Schadensberechnung ist der Zeitwert der beschädigten oder zerstörten Sachen zu ermitteln. Abzuziehen ist ein Abschlag „neu für alt“, wenn die Sache ohnehin in absehbarer Zeit hätte ersetzt werden müssen. Auch eine Wertverbesserung durch die Reparatur oder den Ersatz ist zu berücksichtigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung seiner Ansprüche sind ebenfalls zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Anspruch berechtigt ist und der Schädiger nicht freiwillig zahlt. Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Kommt es zum Gerichtsverfahren, trägt bei berechtigtem Anspruch letztlich der Schädiger die Kosten, auch die Anwaltskosten beider Parteien. Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten nach Quoten verteilt. Unterliegt der Geschädigte, muss er alle Kosten selbst tragen.
Für Schäden durch Rettungseinsätze haftet in der Regel der Träger des Rettungsdienstes. Das ist meist eine Gebietskörperschaft wie eine Gemeinde. Die Haftung ist verschuldensunabhängig, es kommt also nicht darauf an, ob die Einsatzkräfte die Schäden vermeiden konnten. Allerdings muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schäden tatsächlich durch den Rettungseinsatz verursacht wurden.
Welche Versicherung kommt für Schäden auf, die Rettungsdienste im Einsatz verursachen?
Für Schäden, die Rettungsdienste im Einsatz verursachen, kommt grundsätzlich die Betriebshaftpflichtversicherung des Rettungsdienstträgers auf. Rettungsdienstträger sind in den meisten Bundesländern die Städte, Gemeinden oder Landkreise, die den Rettungsdienst selbst durchführen oder Rettungsdienstunternehmen damit beauftragen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch das Verschulden von Mitarbeitern des Rettungsdienstes entstehen.
Geschädigte müssen den Schaden zunächst beim Rettungsdienstträger oder dessen Versicherung melden. Die Versicherung prüft dann, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und reguliert diesen gegebenenfalls. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig von einem Verschulden, wenn Sachen wie Fahrzeuge oder Grundstücke im Rahmen der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wurden. Hier greift ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune als Trägerin des Rettungsdienstes.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Rettungskräfte kann der Rettungsdienstträger im Wege des Regresses den Schaden beim verantwortlichen Mitarbeiter geltend machen. Deswegen ist für Rettungsdienstmitarbeiter eine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung ratsam, die Schäden aus fahrlässigem Verhalten abdeckt und die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche übernimmt.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph besagt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Dies ist zentral, weil die Klägerin Schadensersatz für die Beschädigungen an ihrem Grundstück fordert.
- § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters): Gemäß diesem Paragraphen haftet der Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Dies ist relevant, da das Einsatzfahrzeug der Beklagten die Schäden verursacht hat.
- § 115 VVG (Direktanspruch): Dieser Paragraph erlaubt es Geschädigten, direkt gegen den Versicherer des Schädigers vorzugehen. Im vorliegenden Fall ist das Rettungsfahrzeug haftpflichtversichert und die Klägerin kann daher direkt gegen die Versicherung der Beklagten vorgehen.
- § 249 Abs. 2 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph besagt, dass der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Dies ist wichtig, da die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten für die beschädigten Grundstücksteile fordert.
- § 257 BGB (Freistellungsanspruch): Hier wird geregelt, dass der Schuldner verpflichtet ist, den Gläubiger von einer Verbindlichkeit zu befreien. Im Fall geht es um die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Dieser Paragraph besagt, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzsumme ab einem bestimmten Datum basiert auf dieser Regelung.
- § 288 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Schuldner einer Geldforderung während des Verzugs Zinsen zu zahlen hat. Dies erklärt, warum die Klägerin zusätzlich zur Schadensersatzsumme Verzugszinsen verlangt.
- § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Amtshaftung): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Amtspflichtverletzungen. Obwohl die Entscheidung des Gerichts diese Haftung nicht abschließend erörtert, bleibt sie relevant für die rechtliche Beurteilung der Haftung der Beklagten als Rettungsdienst.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hameln
AG Hameln – Az.: 32 C 43/21 – Urteil vom 21.12.2022
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 761,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 159,94 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.197,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz für die Beschädigung des Pflasters, der Bordsteinkante und der Grünfläche ihrer Immobilie in Hameln durch ein Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.
Am 09.02.2021 befuhr das Fahrzeug der Beklagten zu 1, ein Unimog des Deutschen Roten Kreuzes mit dem amtlichen Kennzeichen ……………, den Parkplatz der Immobilie der Klägerin in der Straße ………….. in Hameln. An diesen Tagen kam es zu massiven Schneefällen. Das Gelände lag daher unter einer geschlossenen Schneedecke.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug der Beklagten sei ohne Not auf die Bordsteinbegrenzung und die Grünfläche gefahren. Hierdurch sei die Bordsteinbegrenzung, das Pflaster und die Grünfläche beschädigt worden. Zuvor sei die Fläche unbeschädigt gewesen. Durch die Fahrt seien ihr ein Reparaturschaden in Höhe von 1972,- Euro sowie weitere Schäden im Umfang der Unfallkostenpauschale von 25,- Euro entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie netto 1997,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem schädigenden Ereignis vom 09.02.2021 in Hameln entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Die Beklagten bestreiten, dass die Beschädigung durch ihr Fahrzeug eingetreten sei. Der Schaden könne auch durch den ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Lkw entstanden sein, der sich festgefahren habe. Auch andere LKWs hätten das Grundstück befahren. Der Schaden könne zudem bei der Schneeräumung entstanden sein. Die Klägerin könne nicht beweisen, dass allein das Fahrzeug der Beklagten für den Schaden verantwortlich sei. Im Übrigen könne der Schaden nicht durch einfaches Überfahren entstehen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Schaden abschließend bestimmbar sei. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Ihre Rechtsschutzversicherung habe die Kosten übernommen. Im Übrigen scheitere einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2022 und vom 07.12.2022. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Diplom-Ingenieur ……………. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten vom 19.09.2022 (Bl. 243 ff. d.A.) sowie auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 07.12.2022 (Bl. 312 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 761,61 Euro (1.). Sie hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 159,94 Euro (2.).
1. Schadensersatzanspruch
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen, Eigentümerin des Grundstücks zu sein, auf dem der streitgegenständliche Unfall passiert ist.
b) Die Beklagten haften der Kläger sowohl gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG in Verbindung mit dem Pflichtversicherungsgesetz dem Grunde nach für den Schaden. Offenbleiben kann daher, ob die Beklagten zudem aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haften.
Der Schaden ist beim Betrieb des Kfz entstanden. Die Beklagten haben nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG bewiesen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Schaden durch das Kfz der Beklagten eingetreten ist. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schadensentstehung gilt § 286 ZPO. Erforderlich ist danach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. statt aller BGH, NJW 2019, 3147, Rn. 27 m.w.N.).
So liegt es hier. Mehrere Zeugen (Zeuge ……….., Bl. 186 d.A.; Zeuge …………., Bl. 187 d.A.; Zeuge …………., Bl. 188 d.A.; Zeuge ………….., Bl. 188 d.A.) haben geschildert, dass die Bordsteine und die Rasenfläche vor dem Schadenstag unbeeinträchtigt waren. Anlass zum Überfahren der Bordsteine gab lediglich der blockierte Sattelschlepper. Vor dem Fahrzeug der Beklagten hat kein anderes Fahrzeug die Rasenfläche überfahren. Hierfür sprechen die Aussagen mehrerer Zeugen und auch Fotos der ansonsten unbeeinträchtigten Schneefläche (Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Bl. 185 d.A.; Zeuge …………, Bl. 188). Eine Beschädigung der Bordsteinkante ist auch nicht im Anschluss an die Überfahrt des Beklagtenfahrzeugs erfolgt. Gegen eine Beschädigung durch andere LKW oder PKW spricht, dass andere Fahrzeuge nach Auskunft der Zeugen (Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Bl. 185 d.A.; Zeuge …………, Bl. 188 d.A.) nicht über die Fläche fahren konnten und nicht gefahren sind. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dass zusätzlich weitere Fahrzeuge den Schaden verursacht haben könnten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen geht das Gericht nicht davon aus, dass andere Fahrzeuge über die streitgegenständlichen Bordsteine und Rasenfläche gefahren sind. Der Zeuge ………… hat zudem bestätigt, dass er nach Abtauen der Schneefläche gesehen habe, dass die Fahrspur des Unimogs mit der Schadensfläche übereinstimmt (Bl. 188 d.A.). Im Übrigen übersehen die Beklagten in diesem Zusammenhang, dass für eine Haftung der Beklagten schon die Mitkausalität genügt.
Auch Einwand der Beklagten, dass durch ein einfaches Überfahren der Bordsteine der Schaden nicht entstanden sein kann, steht der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. …………… hat klar ergeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch einfaches Überfahren der Bordsteine den streitgegenständlichen Schaden verursachen kann (vgl. Seite 8 Gutachten vom 19.09.2022, Bl. 250 d.A.).
Dass der Schaden nicht durch die Schneeräumarbeiten entstanden ist, folgt das Gericht aus den Ausführungen des Zeugen …………… Dieser hat bei seiner Befragung am 07.12.2022 ausgeführt, dass er die Schneeräumungen durchgeführt habe auf dem Firmengelände der Klägerin. Sein Räumfahrzeug könne den Schaden deshalb nicht verursacht haben, weil das Räumschild seines Fahrzeuges ein Umklappmechanismus habe, der das Räumschild umklappe, sobald es gegen eine Kante fahre. Auch habe er keinen Bordstein überfahren. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Der Zeuge hat detaillierte und gut nachvollziehbare Angabe gemacht. Be- und Entlastungstendenzen waren bei seiner Aussage nicht ersichtlich.
c) Haftung der Höhe nach
Zur Beseitigung der Schäden kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Betrag in Höhe von 736,61 Euro sowie 25,- Euro pauschale Schadenskosten, mithin insgesamt 761,61 Euro verlangen.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Welcher Geldbetrag vorliegend zur Wiederherstellung erforderlich ist, war durch ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ………… zu bestimmen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zur Reparatur des Schadens durch Fachkräfte insgesamt 10 Stunden erforderlich, aber auch ausreichend sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Einwendung der von der Klägerin konsultierten Architektin L., Bl. 288 d.A.) war es nicht erforderlich, dass die Arbeiten an zwei Tagen ausgeführt werden. Auch der Einbau von Betonrückenstützen erfordert keine Arbeiten über zwei Tage. Zudem war ein Abrütteln nicht erforderlich. Es war ausreichend die Pflastersteine durch Hammerschlag zu befestigen. Für die Arbeiten war es zudem nicht erforderlich, dass die Teile vollständig ausgehärtet sind (vgl. Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ………. Seite 3 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 315 d.A.).
Als Stundenlohn sind die von der Klägerin angeführten und von deren Garten- und Landschaftsbauunternehmen (………….) geltend gemachten Stundenlöhne von 46,90 Euro noch als angemessen und erforderlich anzusehen (vgl. Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ………. Seite 3 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, Bl. 315 d.A.). An dem ursprünglich im Gutachten niedergelegten Stundenlohn von 34,- Euro hat der Sachverständige ausdrücklich nicht festgehalten. Die Annahme dieses Stundenlohnes beruhte auf einer Verwechslung der Stundenzahlen und Stundensätze bei Lektüre des Kostenvoranschlages des …………… (Anlage K3, Bl. 14 d.A.).
Zu diesen Arbeitskosten seien Materialkosten in Höhe von 150,- Euro hinzuzusetzen.
Das Gericht ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige ist bei diesen Feststellungen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat daraus überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. An der Fachkunde des Sachverständigen für die Beweisfragen hat das Gericht keine Zweifel.
Der Schadensersatzbetrag von 761,61 Euro setzt sich wie folgt zusammen:
Arbeitskosten von 10 x 46,90 = 469,– Euro
Materialkosten 150,– Euro
Mehrwertsteuer auf 619,- Euro
117,61 Euro
Unfallkostenpauschale 25,– Euro
Gesamt: 761,61 Euro
Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das Schreiben vom 25.03.2021 und die dort genannte einseitige Frist auf den 15.04.2021 (Anlage K7, Bl. 20 ff. d.A.) noch nicht den Verzug. Der Verzug trat erst mit Ablauf der Zahlungsfrist am 21.04.2021 im weiteren Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.04.2021 (Anlage K8, Bl. 23 d.A.), mithin zum 22.04.2021 ein.
2. Die Klägerin hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB zudem einen Anspruch auf Freistellung (§ 257 BGB) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro.
Die Einschaltung eines Anwalts in Schadensfällen wie dem vorliegenden ist als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sein könnte, weil die Rechtsschutzversicherung der Klägerin den Schaden übernommen hat. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten noch nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben, nicht zur Folge, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nicht verlangt werden können. Der Anspruch reduziert sich – wie vorliegend geltend gemacht – lediglich auf einen Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB.
Bei einem Streitwert von 761,61 Euro ist von einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 114,- Euro nebst Auslage in Höhe von 20,- Euro sowie Mehrwertsteuer von 25,54 Euro, mithin von 159,94 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten auszugehen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
a) Den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem schädigenden Ereignis vom 09.02.2021 in Hameln entstanden sind oder noch entstehen werden, haben die Parteien zumindest konkludent für erledigt erklärt. Der Anspruch war bei Klageerhebung zulässig und begründet. Ihm fehlte insbesondere nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Vor allem aufgrund möglicher Baukostensteigerungen war der gesamte Umfang der Schadensbeseitigungskosten im Zeitpunkt der Klageerhebung ungewiss. Erst nach Klageerhebung durch die spätere Reparatur und die vom gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich und angemessen bestimmten Reparaturkosten hat sich die Unsicherheit erledigt. Die Kosten für den ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsantrag, der sich nach Klageerhebung erledigt hat, tragen gemäß § 91a ZPO die Beklagten als Gesamtschuldner.
b) Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen der Klägerin (761,61 Euro + 200,- Euro = 961,61 Euro) gemessen am Streitwert von 2197,- Euro. Dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 war ein eigener, moderater Streitwert von 200,- Euro beizumessen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 ZPO bei der Streitwert- und Kostenentscheidung außer Betracht.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.197,- Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1: 1.997,- Euro, Klageantrag zu 2: 200,- Euro).