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Rettungswagen: Unfall beim Rettungseinsatz

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 342 C 18197/04

Urteil vom 24.02.2005


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.01.2005 am 24.02.2005 folgendes Endurteil erlassen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin fuhr am 12.12.2002 gegen 11:45 mit ihrem Mazda Justy auf der F…str. in München nach Süden. Der Zeuge P… N… fuhr mit seinem Rettungswagen auf der G…str. nach Osten. Er fuhr bei Rotlicht in die Kreuzung ein, die Klägerin bei Grünlicht. Es kam zur Kollision. Der Mazda wurde vorne rechts beschädigt (Totalschaden), der Rettungswagen vorne links. Die Beklagte hat den Schaden zu 20 % reguliert.

Die Klägerin begehrt den Rest.

Sie habe das Signalhorn gehört, den Rettungswagen jedoch nicht gesehen. Die Sicht nach rechts sei versperrt gewesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.664,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie beruft sich auf § 38 StVO.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Zeugen P… N… und H… P… E… wurden vernommen. Die Klägerin hat sich geäußert (§§ 141, 273 ZPO). Die polizeilichen Ermittlungsakten lagen vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht bewiesen (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat für ihre Sachdarstellung keinen Beweis an geboten. Es genügte im vorliegenden Fall keineswegs, sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen. Der allgemeine Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungsakten war nicht ausreichend.

2.

Der klägerische Sachvortrag ist schon insoweit unrichtig, als vorgetragen wird, die Klägerin sei auf der linken von drei möglichen Fahrspuren gefahren. Ausweislich der Lichtbilder gibt es im Unfallbereich vier Fahrspuren. Die Klägerin hat offensichtlich die dritte Fahrspur von rechts benutzt.

Am Rettungswagen waren das blaue Blinklicht und das Martinshorn eingeschalten ( §§ 52 und 55 StVZO). Das Fahrzeug befand sich auf einem Noteinsatz. Folglich gilt § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schafften“.

Stattdessen hat die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die Rettungsfahrt behindert und damit möglicherweise das Leben anderer in Gefahr gebracht. Sollte die Klägerin den Rettungswaren tatsächlich nicht gesehen haben, durfte sie erst recht nicht in die Kreuzung einfahren. Die vom Rettungsfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr war im Hinblick auf das grobe Verschulden der Klagepartei nicht anzurechnen. Der Rettungswagen ist mit mäßiger Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Möglicherweise ist er im Zeitpunkt des Unfalls sogar gestanden. Die Beklagte hat allenfalls zu viel bezahlt.

3.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff ZPO.

 

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