OLG Celle
Az.: 14 U 195/11
Urteil vom 22.08.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.774,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden beiderseitigen Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 59 % und der Beklagten zu 41 % auferlegt.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.922,02 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 14. November 2009, bei dem aus alleinigem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten ein Rettungswagen des Klägers beschädigt wurde. Im Streit steht die Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der vom Kläger veranlassten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, wobei die Klagforderung insoweit nach Grund und Höhe streitig ist. Ferner hat die Beklagte der Klagforderung im Wege der Hilfsaufrechnung einen behaupteten Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer schon geleisteten Zahlung auf eine bei dem Unfall beschädigte Trage entgegengehalten. Der Kläger hat das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs in Abrede genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der am 31. Oktober 2011 nach Beweisaufnahme verkündeten Entscheidung, auf die der Senat auch im Übrigen zur näheren Sachdarstellung verweist, hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 9.175,50 € nebst Zinsen sowie eines Anspruchs auf Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 399,72 € stattgegeben. Die Hilfsaufrechnungsforderung der Beklagten hat das Landgericht für unbegründet gehalten. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit selbständiger Berufung sowie der Kläger mit Anschlussberufung. Beide verfolgen mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln ihre vom Landgericht aberkannten erstinstanzlichen Ansprüche weiter.
Die Beklagte wendet ein, dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch wegen Mietkosten zu. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei weder verpflichtet gewesen eigene Fahrzeuge einzusetzen noch ein Interimsfahrzeug zu erwerben, halte einer Überprüfung nicht stand. Soweit das Landgericht die Vernehmung der Zeugen W. und M. dahingehend gewürdigt habe, die Beklagte habe sich im Zuge eines am 24. November 2009 geführten Telefonates gegenüber dem Kläger verbindlich verpflichtet, Mietwagenkosten zu übernehmen und sei daher nunmehr im Rechtsstreit gehindert, sich auf eine Inanspruchnahme der Einsatzreserve des Klägers oder die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu berufen, sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Deshalb hätte eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Mietwagenkosten nur bestanden, wenn diese überhaupt erforderlich gewesen wären. Das habe das Landgericht aber gerade nicht festgestellt, sondern es verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine entsprechende Beweisaufnahme durchzuführen. Die Beklagte verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten und trägt ergänzend vor, ggf. habe der Kläger vom DRK-Kreisverband eine „zweckverbandsinterne kostenpflichtige Leihe“ eines Ersatzfahrzeugs veranlassen müssen, wenn er den Reparaturzeitraum nicht durch eigene Fahrzeuge aus seiner Einsatzreserve hätte überbrücken können oder ein Interimsfahrzeug anschaffen wollen.
Des Weiteren rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich eines zu erstattenden Tagesmietpreises von 575 € durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2010 (Bl. 54 d. A.) angenommen. Das Schreiben habe lediglich eine Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die angewiesene Teilzahlung enthalten.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, die vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzpositionen seien jedenfalls überhöht. Das gelte zum einen für den vom Landgericht berücksichtigten Anmietzeitraum vom 17. November 2009 bis 16. Dezember 2009. Indem der Kläger den Reparaturauftrag erst am 1. Dezember 2009 erteilt habe, obwohl der Rettungswagen schon am 17. November 2009 auf das Betriebsgelände des Reparaturbetriebes verbracht worden sei, der Kläger noch am gleichen Tag Kenntnis von den erheblichen Mietwagenkosten erlangt und von Beginn an eine Reparatur geplant habe, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Landgericht hätte auch nicht von erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 575 € netto pro Tag ausgehen dürfen. Denn das dazu eingeholte Gutachten des Sachverständigen Z. sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unergiebig gewesen, sondern habe nachvollziehbar belegt, dass drei der vier Konkurrenzanbieter des vom Kläger beauftragten Vermietungsunternehmens einen deutlich günstigeren Preis angeboten hätten. Zwar sei es dem Sachverständigen nicht gelungen, die konkreten Preise des Unfalljahres 2009 nachträglich zu ermitteln. Er habe aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass die von ihm für das Jahr 2011 ermittelten aktuellen Tarife jedenfalls nicht niedriger seien als diejenigen des Jahres 2009. Wolle man dieser Bewertung nicht folgen, müsse zumindest weiter Beweis erhoben werden. Denn der Sachverständige habe nicht ausgeschlossen, dass ihm eine weitere Ermittlung des Mietwagenpreisniveaus des Jahres 2009 noch möglich sein könne. Er habe lediglich auf den Rahmen sprengende Kosten eines solchen Vorhabens hingewiesen. Das stehe einer ergänzenden Beweisaufnahme aber nicht entgegen.
Darüber hinaus habe das Landgericht den Sach- und Streitstand unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vollständig erfasst. Denn es habe nicht berücksichtigt, dass ausweislich der als Anlagen K 15 und K 16 vom Kläger vorgelegten Mietverträge des von ihm beauftragten Vermietungsunternehmens die betreffenden Verträge zu einem besonderen „Kredittarif“ abgeschlossen worden seien. Dabei handele es sich um einen Unfallersatztarif. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Geschädigter aber nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen. Weil der Kläger jedoch schon nach eigenem Vorbringen keinerlei Nachfrage bei einem anderen Anbieter gehalten habe, habe er auch insoweit gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
Was die Kosten der Haftungsreduzierung angehe, sei der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 25 € netto pro Tag deutlich zu hoch. Denn daraus errechne sich eine Jahresprämie von über 9.000 € netto pro Jahr.
Schließlich hätte das Landgericht nach Ansicht der Beklagten die Klage auch wegen der teilweise zuerkannten Überführungs- und Transportkosten abweisen müssen. Denn insoweit habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er eine Überführung der Fahrzeuge durch eigenes Personal unterlassen habe. Die hierzu von Beklagtenseite im ersten Rechtszug angetretenen Beweise habe das Landgericht übergangen.
In Bezug auf die Hilfsaufrechnungsforderung wegen der gezahlten Kosten für eine Ferno-Trage meint der Kläger, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs verkannt. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der beschädigten Trage habe sich auf den Zeitwert in Höhe von 880 € beschränkt, sodass die Beklagte mit ihrer an dem Neuwert einer solchen Trage orientierten Zahlung letztlich 5.746,52 € zu viel gezahlt habe; die Zahlung sei insoweit ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Voraussetzungen des § 814 BGB hätten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen, denn von einer positiven Kenntnis der Nichtschuld auf Seiten der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr handele es sich erkennbar um eine versehentliche Falschbewertung der Rechtslage. Aufgrund dessen hätte das Landgericht Beweis zu den den Rückzahlungsanspruch der Höhe nach begründenden Tatsachen erheben müssen.
Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger insgesamt 17.051,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2010 zu zahlen sowie
2. an den Kläger Nebenforderungen in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2010 zu zahlen bzw. ihn von dieser Forderung freizuhalten.
Gegenüber den Berufungsangriffen der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Landgericht in Bezug auf die Ferno-Trage zu Recht darauf verwiesen, dass bei einem sicherheitsrelevanten Teil kein „Abzug neu für alt“ in Betracht komme. Der Kläger trägt insoweit ergänzend vor, er sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in § 4 MPG verpflichtet, ausschließlich unbeschädigte Medizintechnik einzusetzen und könne nicht auf den Ankauf einer gebrauchten Trage verwiesen werden. Denn es bestehe keinerlei Gewähr dafür, dass eine gebrauchte Trage unbeschädigt sei. Verunfallte Tragen würden generell ausgetauscht, da die Prüfung auf das Vorliegen einer Beschädigung in der Regel kostenintensiver sei als ein Neuerwerb. Der Einsatz einer beschädigten Trage könne im Übrigen zu gesetzlichen Sanktionen in Form der Verfolgung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach §§ 40 ff. MPG führen. Auch deshalb sei eine Verweisung auf den Erwerb einer gebrauchten Trage unzumutbar.
Sein eigenes Anschlussrechtsmittel begründet der Kläger wie folgt:
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Anmietung bei einem Alternativanbieter sei möglich und kostengünstiger gewesen. Denn zum Unfallzeitpunkt habe ausschließlich das beauftragte Vermietungsunternehmen M. über den hier benötigten Strobel-Koffer-RTW mit medizintechnischer Ausstattung und maximal 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht verfügt. Dies sei dem Kläger auch im Vorfeld der Anmietung bekannt gewesen, weshalb die Einholung von Alternativangeboten von vornherein aussichtslos gewesen sei. Zwar sei im ersten Rechtszug regelmäßig von einem Gesamtgewicht von 3,8 t die Rede gewesen, worauf sich auch der Gutachter bezogen habe. Das beruhe jedoch auf einem Missverständnis. Denn der Kläger habe aufgrund seiner Personalstruktur ein Fahrzeug mit einem Höchstgewicht von lediglich 3,5 t benötigt, da der neue Führerschein der Klasse B hierauf beschränkt sei und die Mitarbeiter derjenigen Rettungswachen, welche vom Kläger mit Rettungsmitteln versorgt würden, „teilweise lediglich über den normalen Pkw-Führerschein verfügten“. Der Kläger behauptet, sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das beschaffte Mietfahrzeug hätten diesen Führerscheinanforderungen der Klasse B genügt. Hierzu legt er den Fahrzeugschein für das beschädigte Fahrzeug sowie eine Zulassungsbescheinigung des Mietfahrzeuges vor. Ferner behauptet er (erstmals), ausweislich einer Zeitschriftenannonce aus dem Monat November 2011 verfüge der Vermieter G. (auf dessen Preise das Landgericht abgestellt habe) erst seit November 2011 überhaupt über ein kleineres Fahrzeug als einen 4,6 t-RTW. Demnach seien die in Rechnung gestellten Preise des Vermieters M. ungekürzt zu erstatten. Denn ein Alternativtarif sei zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt nicht zugänglich gewesen.
Der Kläger rügt außerdem, das Landgericht habe bei seiner Schätzung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten die im ersten Rechtszug vorgelegte Anlage K 33 (Bl. 309 d. A.) nicht berücksichtigt. Dabei handele es sich um ein konkretes Vermietungsangebot des Vermieters G. vom 28. September 2009, aus dem sich ergebe, dass die damaligen Preise des Vermieters G. noch höher gewesen seien als die des tatsächlich beauftragten Vermieters M. Auch die weiteren vom Gericht geschätzten Preisbestandteile spiegelten nicht das seinerzeitige tatsächliche Preisgefüge wider, da es sich z. B. bei den Angaben in der Preisliste des Unternehmens A. um Barzahlertarife bei Voraus- bzw. Sofortzahlung mit Vorreservierung und Kautionsstellung gehandelt habe. Das könne auf den hier streitgegenständlichen Fall einer sofortigen unfallbedingten Anmietsituation aber nicht 1 zu 1 übertragen werden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger einen hoheitlichen Rettungsauftrag aufrecht zu erhalten habe und deshalb ein qualitativ hochwertiges und vollausgestattetes Ersatzfahrzeug benötigt habe.
Der Kläger rügt des Weiteren, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einem Klagantrag in Höhe von 20.051,10 € ausgegangen. Vielmehr wäre der Additionsfehler in Höhe von 3.000 € aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 27. September 2011 (Bl. 363 d. A.) noch zu korrigieren gewesen, weil es das Landgericht versäumt habe, auf den Schreibfehler rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
Fehlerhaft sei das landgerichtliche Urteil schließlich auch im Hinblick auf die zuerkannte Höhe des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht habe hier zu Unrecht lediglich eine 0,65-Gebühr angesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH umfasse der Schadensersatzanspruch des Geschädigten die volle außergerichtliche Geschäftsgebühr; eine Anrechnung sei erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durchzuführen und führe lediglich zu einer Kürzung der gerichtlichen Verfahrensgebühr.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, kein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Mietwagenkosten abgegeben zu haben. Dies führt sie im Einzelnen nochmals näher aus.
Im Übrigen meint sie, die Anschlussberufung des Klägers sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Denn sie setze sich nicht mit den Detailbegründungen des Landgerichts zu den einzelnen streitigen Schadensersatzpositionen auseinander, sondern beschränke sich auf eine bloße Wiederholung der pauschalen Behauptung, eine anderweitige Anmietung eines Rettungswagens von einem Alternativanbieter sei nicht möglich und auch nicht kostengünstiger gewesen. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte, dass nur der Vermieter M. über einen RTW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t verfügt und der Kläger aufgrund seiner Personalstruktur ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 t benötigt habe. Der behauptete Additionsfehler bei der Ermittlung der Hauptsacheforderung sei unerheblich, weil der Klägervertreter noch in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit dem Antrag aus seiner ursprünglichen Klagschrift verhandelt habe.
Was die Kosten der Ferno-Trage angehe, ergebe sich aus den vom Kläger zitierten Vorschriften des MPG keine Verpflichtung, nur neue Tragen einzusetzen. Die Mutmaßung des Klägers, bei gebrauchten Tragen bestehe keinerlei Gewähr dafür, dass diese auch unbeschädigt seien, lasse sich durch nichts rechtfertigen. Ggf. hätte eine entsprechende Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen müssen. Nach der von der Beklagten nunmehr (erstmals) vorgelegten Information des Herstellers Ferno (Anlage B 1, Bl. 464 ff. d. A.) gehe der Hersteller im Übrigen von einer maximalen Einsatzdauer von 10 Jahren für entsprechende Tragen aus. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger keinesfalls Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten einer neuen Trage gehabt habe, weil das beschädigte Fahrzeug erstmals am 4. April 2003 zugelassen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Denn der Kläger kann lediglich Zahlung weiterer Mietkosten in Höhe von 3.774,28 € verlangen. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs waren nicht erforderlich (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Mit dem weitergehenden Begehren auf vollständige Abweisung der Ersatzforderung des Klägers wegen der Mietkosten bleibt das Rechtsmittel der Beklagten hingegen ohne Erfolg, weil der Anspruch des Klägers in der vorgenannten Höhe gerechtfertigt ist.
Die Anschlussberufung des Klägers hat nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Berufung der Beklagten:
a) Mietwagenkosten:
Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.774,28 € zu. Wegen der weitergehenden Klagforderung war das angefochtene Urteil des Landgerichts daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
aa) Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten dem Grunde nach:
Die hierzu erhobenen Berufungsangriffe der Beklagten erweisen sich als unbegründet.
Nach allgemeiner Auffassung kann die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes auch beim schadensbedingten Ausfall eines zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzten Krankentransport- oder Rettungswagens dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, dessen Kosten ihm der Schädiger zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf den erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. dazu Palandt- Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdnr. 33 m. w. N.). Bestehen mehrere Wege der Wiederherstellung, hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren zu wählen (Palandt-Grüneberg, a. a. O.).
Demnach kann der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entgegenstehen, dass dessen Eigentümer die Möglichkeit hat, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapazität auszugleichen oder in sonstiger Weise umzudisponieren (vgl. BGH, VersR 1985, 283 – juris-Rdnr. 11). Eine solche Möglichkeit bestand im vorliegenden Fall für den Kläger ab dem 17. November 2009 indessen nicht. Gegenüber dem entsprechenden Einwand der Beklagten (Schriftsatz vom 16. Juni 2010, S. 9 f. – Bl. 100 f. d. A.) hat der Kläger im Schriftsatz vom 12. Juli 2010 (S. 7 f. – Bl. 151 d. A.) ausführlich unter Vorlage von Belegen dargetan, dass ihm selbst keinerlei Reservefahrzeuge mehr zur Verfügung standen, auf die er zur Aufrechterhaltung seines gesetzlich bestehenden Versorgungsauftrags hätte zurückgreifen können. Aus dem vom Kläger vorgelegten Bedarfsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises R. für den Zeitraum ab 1. November 2009 (Anlage K 19, Bl. 165 ff. d. A.) ergibt sich, dass der Landkreis R. mit der Durchführung des Rettungsdienstes und der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen den DRK-Kreisverband B. e.V. beauftragt hat. Die Beschaffung sämtlicher Rettungsmittel hat sich jedoch der Landkreis selbst vorbehalten. Der Bedarfsplan für den Zeitraum ab 1. November 2009 unterteilt sich in zwei Abschnitte. Zunächst ist in einem Teil A der objektiv notwendige Bedarf näher dargelegt. Danach wären 7 Rettungswagen mit ständiger und zwei weitere Rettungswagen mit zeitabhängiger Besetzung vorzuhalten. Hinzu kämen zwei Rettungswagen als Reservefahrzeuge zur Kompensation von Standzeiten wegen Reparatur, Wartung und Umrüstung der Fahrzeuge.
Der tatsächlich vorgehaltene Gesamtfahrzeugbestand des Klägers im Bereich der Rettungswagen beläuft sich dementsprechend auf 11 Fahrzeuge (S. 12 unten des Bedarfsplans, Bl. 177 d. A.). Teil A des Bedarfsplans entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Umsetzung des Rettungsdienstes in dem Zeitraum ab 1. November 2009. Vielmehr wurden die Rettungswachen ab dem 1. November 2009 entsprechend dem Vorhalteplan in Teil B des Bedarfsplanes betrieben. Hintergrund war ein Bürgerentscheid vom 7. Juni 2009 gemäß § 17 Abs. 10 der Nds. Landkreisordnung, der die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses hatte und deshalb vom Landkreis zwingend umzusetzen war (S. 2 unten des Bedarfsplans, Bl. 167 d. A.). Als Folge des Bürgerentscheids wurden ab 1. November 2009 Rettungswachen an neun (statt bisher sechs) Standorten vorgehalten und betrieben. Hierfür wurden neun ständig besetzte Rettungswagen sowie weitere vier zeitabhängig besetzte Rettungswagen benötigt, mithin insgesamt 13 Fahrzeuge. Hinzu kam ein kalkulierter Bedarf an Reservefahrzeugen von drei weiteren Rettungswagen. Der frühere Gesamtfahrzeugbestand von 11 Rettungswagen erhöhte sich also auf insgesamt 16 Rettungswagen. Daraus ergibt sich, dass die bis dahin vorgehaltenen Reserve-Rettungswagen nunmehr bereits benötigt wurden, um den regulären Einsatz entsprechend dem Bedarfsplan Teil B zu gewährleisten. Um eine der geänderten Organisation entsprechende Reserveflotte aufzubauen, musste die Klägerin erst neue Fahrzeuge bestellen. Diesen Auftrag hat sie Anfang Dezember 2009 erteilt, wie durch Vorlage der entsprechenden Bestätigungsschreiben der M. GmbH & Co. KG vom 30. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 187 d. A.) und der A. M. GmbH & Co. KG vom 29. Juni 2010 (Anlage K 20, Bl. 185 d. A.) belegt wird.
Diesem substantiierten Vorbringen des Klägers ist die Beklagte anschließend im ersten Rechtszug nicht mehr weiter entgegengetreten. Eine Beweisaufnahme durch Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, es seien genügend Reservefahrzeuge zur Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes während der Reparaturzeit des streitgegenständlichen Unfallfahrzeuges vorhanden gewesen, war daher nicht durchzuführen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2010 auf eine deutlich unter 50 % liegende Auslastungsquote verwiesen hat, folgt daraus nicht, dass tatsächlich Fahrzeuge mangels Auslastung zur Überbrückung von Ausfallzeiten zur Verfügung standen. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, dass nach den Vorschriften des Nds. Rettungsdienstgesetzes zur Aufrechterhaltung einer jederzeitigen Notversorgung die betreffenden Fahrzeuge zwingend an der jeweiligen Rettungswache vorzuhalten sind, selbst wenn rein rechnerisch an manchen Tagen kein Einsatz stattfinden würde. Denn im Falle einer Umsetzung der Fahrzeuge wäre anderenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Eintreffzeit nicht einzuhalten. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung musste sich der Kläger auch nicht auf eine „zweckverbandsinterne kostenpflichtige Leihe“ eines Ersatzfahrzeugs verweisen lassen. Dies hat die Beklagte in erster Instanz noch selbst ausdrücklich so gesehen (S. 9 oben des Schriftsatzes vom 16. Juni 2010, Bl. 100 d. A. unter Hinweis auf Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs). Ihre nunmehr abweichende Auffassung in der Berufungsbegründung erläutert die Beklagte nicht weiter. Diese Rechtsansicht ist aber auch in der Sache nicht zutreffend. Denn eine Ersatzpflicht des Schädigers entfällt nicht deshalb, weil möglicherweise andere Träger von Rettungsdiensten in der Lage gewesen wären, Ersatzfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Der geschädigte Träger des Rettungsdienstes war hier der Kläger, weil er sich ausweislich des vorgelegten Bedarfsplanes die Beschaffung sämtlicher Rettungsmittel selbst vorbehalten hatte. Für die Frage der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist auf den Bereich des konkret geschädigten Trägers abzustellen (so auch OLG Dresden, SP 2000, 16 – juris-Rdnr. 6). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 des Nds. Rettungsdienstgesetzes. Zwar werden durch diese Vorschrift benachbarte kommunale Träger angehalten, zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages zusammenzuarbeiten. Der Senat schließt sich insoweit jedoch der zur vergleichbaren Vorschrift des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes vertretenen Auffassung des OLG Dresden (a. a. O.) an, dass eine solche Regelung für den Normalfall nicht über den ohnehin bestehenden Grundsatz der Amtshilfe hinausführt. Entscheidend bleibt vielmehr, dass der betroffene örtliche Träger auf das geschädigte Fahrzeug angewiesen war und er über kein eigenes Ersatzfahrzeug verfügte. Insofern stellt sich die Sachlage letztlich nicht anders dar als bei anderen gewerblichen oder privaten Geschädigten. Auch dort kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Versuch unternommen wird, kostengünstig ein Fahrzeug etwa von einem Nachbarn oder sonst kooperierenden, aber rechtlich selbständigen anderen Gewerbetreibenden zu beschaffen.
Auch mit ihrem weiteren Einwand, der Kläger hätte anstelle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ein sog. Interimsfahrzeug erwerben müssen, dringt die Beklagte nicht durch. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dadurch geringere Kosten entstanden wären. Nach dem insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen Schadensgutachten des Sachverständigen B. vom 24. November 2009 (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. A.) wäre für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren gebrauchten Rettungswagens ein Zeitraum von 15 bis 20 Werktagen zu veranschlagen gewesen. Dieser Zeitraum übersteigt die notwendige Reparaturdauer. Es ist deshalb schon nicht erkennbar, dass eine Interimsbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit vergleichbarer Größe und Ausstattung überhaupt geeignet gewesen wäre, den kurzfristig zu deckenden Ersatzbedarf ab dem 17. November 2009 auszugleichen. Abgesehen davon wären bei der Abwägung, ob die Interimsbeschaffung zumutbar gewesen wäre, auch die mit dem Erwerb und dem Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs verbundenen Aufwendungen, das mit dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs verbundene Risiko sowie das besondere Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen. Wenn sich ein Unfallgeschädigter ein Interimsfahrzeug anschafft, ist der Schädiger nämlich grundsätzlich verpflichtet, die hierdurch sowie die durch die Wiederveräußerung entstehenden Mehrkosten (beispielsweise Zulassungs- und Abmeldekosten, Aufwendungen beim Kauf und Verkauf wie etwa für die Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen sowie einen auf dem kurzfristigen Wiederverkauf beruhenden zusätzlichen Veräußerungsverlust zu tragen; vgl. dazu näher OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 14 U 85/07 m. w. N.). Derartige Mehraufwendungen wären ersichtlich auch im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen. Hinzu kommt das besondere Risiko, das der Kläger beim Erwerb eines gebrauchten Rettungswagens eingegangen wäre. Dieses Risiko liegt vor allem darin, dass ein dem Geschädigten unbekanntes Gebrauchtfahrzeug verborgene Mängel haben kann, die der Käufer auch bei Aufwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt – etwa durch Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen – nicht mit hinreichender Sorgfalt feststellen kann. Dieses Risiko wird zusätzlich noch dadurch beträchtlich erhöht, dass nach den im Gebrauchtfahrzeughandel durchweg üblichen Vertragsbedingungen Gewährleistungsansprüche weitgehend ausgeschlossen werden. Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Kläger bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Geltendmachung der vorstehend aufgeführten Kosten aller Voraussicht nach ebenfalls einer Anzahl von Einwendungen der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, die er nicht ohne weiteres hätte widerlegen können. Insgesamt stellt sich vor diesem Hintergrund die Anschaffung eines gebrauchten Ersatz-Rettungswagens als Interimsfahrzeug für den Kläger von vornherein als nicht zumutbar dar.
Daher ist das Landgericht zutreffend von der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatz-Rettungswagens ab dem 17. November 2009 ausgegangen.
Ob das Landgericht insoweit zu Recht angenommen hat, aufgrund des mit einer Mitarbeiterin des Klägers geführten Telefonates vom 24. November 2009 habe die Beklagte ohnehin ihre dahingehende Ersatzpflicht im Wege einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung anerkannt, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Allerdings wendet die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung zutreffend ein, dass der nach der Beweisaufnahme feststehende Inhalt dieses Gesprächs sowie die sonstigen Begleitumstände eher gegen die Auslegung als verbindliche Kostenübernahmezusage sprechen.
bb) Ersatzfähige Höhe der Mietwagenkosten:
(1) Mietdauer:
Hinsichtlich der zu entschädigenden Ausfalldauer hat die Berufung der Beklagten einen Teilerfolg.
Die vom Schädiger zu entschädigende Ausfalldauer beschränkt sich auf die für die Reparatur notwendige Ausfallzeit zzgl. des Schadensermittlungszeitraumes, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht. Hinzu kommt nach allgemeiner Auffassung außerdem noch eine gewisse Überlegungsfrist im Anschluss an den Erhalt des Schadensgutachtens.
Insoweit ist das Landgericht hier ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die am ersten Werktag nach dem Unfallereignis, einem Montag (16. November 2009), erfolgte Beauftragung des Schadensgutachters unverzüglich erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Begutachtungsdauer von insgesamt 8 Tagen. Da hier nicht von vornherein offensichtlich anhand des äußeren Schadensbildes bereits auf einen Totalschaden zu schließen war, war der Kläger auch grundsätzlich berechtigt, zunächst vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen den Erhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen abzuwarten. Auf die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug.
Allerdings ist der Senat im Unterschied zum Landgericht der Ansicht, dass der Kläger mit der Erteilung des Reparaturauftrages nicht 7 Tage im Anschluss an den Erhalt des Gutachtens abwarten durfte. Der Kläger hat im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, bereits vorab grundsätzlich die Entscheidung getroffen zu haben, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn dies nach dem einzuholenden Schadensgutachten wirtschaftlich zu rechtfertigen wäre. Aus diesem Grund hatte er auch schon vorab das Unfallfahrzeug in die Reparaturwerkstatt nach A. verbringen lassen. Außerdem waren ihm aufgrund der bereits am 17. und 19. November 2009 abgeschlossenen Mietverträge zum Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Gutachtens die durch die Anmietung auflaufenden erheblichen Kosten bekannt. Vor diesem Hintergrund ist die dem Kläger zuzubilligende Überlegungszeit über die Art und Weise der Wiederherstellung hier nur kurz zu bemessen. Das Schadensgutachten umfasste in seinem Textteil lediglich 14 Seiten. Es konnte deshalb unmittelbar nach Eingang von den zuständigen Mitarbeitern des Klägers durchgesehen werden. Etwaige Zweifelsfragen hätten in den beiden darauffolgenden Tagen geklärt werden können. Der Reparaturauftrag hätte deshalb spätestens am Morgen des Freitag, den 27. November 2009 erteilt werden müssen. Nachdem die Reparaturwerkstatt ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Reparaturablaufplanes (Anlage B 1, Bl. 115 d. A.) mit den Reparaturarbeiten bereits am Tag des tatsächlichen Auftragseingangs (Dienstag, 1. Dezember 2009) begonnen hat, ist gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass bei Auftragserteilung am 27. November 2009 in gleicher Weise noch am selben Tag mit den Reparaturarbeiten begonnen worden wäre. Rechnet man die tatsächliche Reparaturdauer von 12 Werktagen hinzu, ergibt sich unter Einschluss der Wochenenden dann ein Reparaturende am Montag, dem 14. Dezember 2009. Die zu entschädigende notwendige Ausfallzeit beläuft sich demnach lediglich auf 28 Tage (anstelle vom Landgericht angesetzter 30 Tage).
(2) Sonstige Berechnungsparameter:
Hinsichtlich der sonstigen Berechnungsparameter war die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenfalls in einigen Punkten zu korrigieren.
Auch wenn ein ausschließlich gewerblich oder zu gemeinnützigen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug beschädigt worden ist, ist die Erforderlichkeit der Kosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls in Anspruch genommenen Mietwagen im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob der Geschädigte die Möglichkeit hatte, sich auf billigere Weise ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen (BGH, VersR 1985, 283 – juris-Rdnr. 11). Nach der früher herrschenden Auffassung (so auch die vorgenannte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1985) musste der Geschädigte allerdings keine Marktforschung betreiben und nicht zwingend die preisgünstigste Möglichkeit eines mietweisen Ersatzes ergreifen, sondern sich nur in gewissem Umfang erkundigen, ob und inwieweit der Mietzins aus dem Rahmen des „Üblichen“ fällt. Diese Rechtsprechung hat aber seit Ende 2004 eine deutliche Änderung erfahren. Danach kann der Geschädigte die vollen Sätze eines den üblichen Normaltarif von Vermietungsunternehmen übersteigenden besonderen Unfallersatztarifes nur dann ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war. Der Senat sieht keinen Anlass, dies bei der Anmietung eines Rettungswagens anders zu beurteilen (für eine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Ersatzwagenbeschaffung nach unfallbedingtem Ausfall eines Rettungsfahrzeuges auch schon OLG Dresden, SP 2000, 16 m. w. N.).
An den vom Geschädigten zu erbringenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Er muss dartun, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 49/11 unter Abschnitt 6 a) der Urteilsgründe m. w. N.).
Nachdem die Anmietung hier erst am 17. November 2009, also am zweiten Werktag nach dem Unfallereignis erfolgt ist, bestand grundsätzlich ausreichend Zeit für eine Markterkundung. Ausweislich der Mietverträge vom 17. und 19. November 2009 (Anlagen K 15 und K 16, Bl. 57 f. d. A.) hat der Kläger mit dem Unternehmen M. einen sog. „Kredittarif“ anstelle des dort auch angebotenen „Normaltarifs“ beauftragt. Nach den Mietbedingungen zeichnet sich der Kredittarif dadurch aus, dass der Rechnungsbetrag erst innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig wird, während der Normaltarif nur gegen Vorkasse und Kaution erhältlich ist. Der Kläger hat allerdings nicht dargetan, weshalb ihm im vorliegenden Fall keine Vorkasse möglich gewesen wäre. Zwar mag ein Landkreis nicht über Kreditkarten verfügen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb nicht vorab eine Überweisung hätte erfolgen können. Wenn es nach der Rechtsprechung allen übrigen Geschädigten für zumutbar erachtet wird, die Mietwagenkosten vorzufinanzieren, kann für die öffentliche Hand nichts anderes gelten. Der Kläger hatte beide Mietverträge bereits abgeschlossen, ohne zu diesem Zeitpunkt mit der Beklagten Kontakt aufgenommen und abgeklärt zu haben, ob diese zu einer Erstattung des gewählten Tarifes bereit sein würde. Wenn er nach eigener Prüfung die Anmietung für erforderlich hielt, war es ihm deshalb auch zumutbar, sogleich im Wege der Vorkasse entsprechende Vergütungszahlungen anzuweisen.
Allerdings kann der Geschädigte auch dann die vollen Sätze eines Unfallersatztarifes ersetzt verlangen, wenn ihm ein Normaltarif aus sonstigen Gründen nicht zugänglich war. Dann muss er aber darlegen und ggf. beweisen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt ein entsprechendes Fahrzeug preisgünstiger zu mieten (Palandt- Grüneberg, a. a. O., § 249 Rdnr. 34 m. w. N.).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit seiner Anschlussberufungsbegründung geltend macht, er habe ein Fahrzeug mit einem maximal zulässigen Gewicht von 3,5 t benötigt, welches ausschließlich von der beauftragten Fa. M. angeboten worden sei, ist dieser Einwand nicht zu berücksichtigen. Zum einen wendet die Beklagte mit Recht ein, dass es sich dabei um neues, gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiertes Vorbringen handelt. Denn der Kläger hat im ersten Rechtszug stets vorgetragen, das benötigte Sonderfahrzeug sei ein solches mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,8 t gewesen (vgl. z. B. Klagschrift, S. 4 unten – Bl. 4 d. A. sowie Schriftsatz vom 12. Juli 2010, S. 5 unten – Bl. 149 d. A.). Auch gegen die hierauf beruhende Formulierung der ersten Beweisfrage im Beweisbeschluss des Landgerichts vom 7. September 2010 (Bl. 250 d. A.) hat der Kläger im ersten Rechtszug keine Einwendungen erhoben, ebenso wenig gegen die darauf beruhenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Z. Stattdessen hat der Kläger noch in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2011 (S. 2 oben, Bl. 294 d. A.) in den Vorhalten zum erstatteten Gutachten ausdrücklich auf ein Ersatzfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,8 t abgestellt. Auch nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Z. vom 29. August 2011 (Bl. 320 d. A.) hat der Kläger sein Vorbringen zum erforderlichen – vermeintlich geringeren – zulässigen Gesamtgewicht des Ersatzfahrzeugs nicht korrigiert, obwohl der Sachverständige dort ausdrücklich erklärt hat, ihm sei ohnehin nicht einsichtig, warum auf ein Gesamtgewicht von 3.800 kg abgestellt werde, wo doch die Grenze des Führerscheins Klasse B bzw. BE bei 3.500 kg liege. Wenn der Kläger nunmehr geltend machen will, sämtliche Ausführungen des Sachverständigen seien schon deshalb nicht verwertbar, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Ersatzfahrzeug ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht habe übersteigen dürfen, beruht es auf Nachlässigkeit, dies nicht schon im ersten Rechtszug vorgetragen zu haben.
Abgesehen davon ist die dazu gegebene inhaltliche Begründung des Klägers in der Sache nicht ausreichend. Denn soweit der Kläger nunmehr pauschal darauf verweist, er habe aufgrund seiner Personalstruktur ein Fahrzeug mit einem Höchstgewicht von lediglich 3,5 t benötigt, da der neue Führerschein der Klasse B hierauf beschränkt sei und die Mitarbeiter derjenigen Rettungswachen, welche vom Kläger mit Rettungsmitteln versorgt würden, „teilweise“ lediglich über den normalen Pkw-Führerschein verfügten, ist dieses Vorbringen ohne ausreichende Substanz. Es ergibt sich daraus weder, für wie viele Mitarbeiter das überhaupt zutraf noch, ob nicht durch gebotene Umorganisation das angemietete Rettungsfahrzeug auch bei einem Gesamtgewicht von 3,8 t (oder mehr) mit ausreichend Mitarbeitern hätte besetzt werden können, die noch über den alten Führerschein Klasse 3 verfügten.
Demnach kommt es allein darauf an, ob zum damaligen Zeitpunkt auf dem in Frage kommenden speziellen Mietwagenmarkt noch ein anderes – dem Unfallfahrzeug im Wesentlichen vergleichbares – Ersatzfahrzeug mit medizintechnischer Ausstattung zu einem – preisgünstigeren – Normalpreis hätte beschafft werden können. Die hierzu vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hatte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein eindeutiges Ergebnis, weil es dem Sachverständigen Z. nicht möglich war, rückwirkend das Preisniveau im Winter 2009 zu ermitteln.
Entgegen den Berufungsangriffen der Beklagten hat das Landgericht aber mit Recht von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen. Denn eine exakte Ermittlung des Tarifniveaus im November 2009 würde nach der Bekundung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26. September 2011 voraussetzen, dass er Einblick in die Geschäftsunterlagen der damals am Markt tätigen Konkurrenzunternehmen der Fa. M. nehmen würde. Der Sachverständige hat nicht nur erklärt, dies sprenge den Kostenrahmen. Vielmehr hat er auch angegeben, er wisse nicht, ob ihm dies von den betreffenden Vermietungsunternehmen gestattet worden wäre. Von einer Gestattung der Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen vergangener Jahre kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn schon die Erhebung aktueller Tarife – wie die Durchführung der Beweisaufnahme gezeigt hat – nur mit ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich war. Ein zwangsweises Vorgehen gegen die betroffenen Konkurrenzunternehmen wäre gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich, weil bei fehlender Beteiligung am Rechtsstreit die Vorlage interner Buchungsunterlagen für solche Unternehmen nicht zumutbar ist.
Unter Berücksichtigung dessen kann aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst lediglich festgestellt werden, dass jedenfalls nach heutigem Preisniveau mindestens drei Mitbewerber des vom Kläger beauftragten Vermieters M. deutlich günstiger anbieten als die Fa. M. selbst. (Auch die heutigen Normaltarife der Fa. M. liegen erheblich unter dem damaligen Unfallersatztarif [vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2012, Bl. 473 d. A., wobei allerdings dort noch ein individuell zu verhandelnder Aufschlag für die medizintechnische Ausstattung hinzukommt].) Unter Berücksichtigung des abgemilderten Beweismaßes des § 287 ZPO hat das Landgericht hieraus zutreffend geschlossen, dass wegen der zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerungen damit zugleich belegt ist, dass die von der Fa. M. dem Kläger in Rechnung gestellten Tarife jedenfalls oberhalb des seinerzeitigen Normaltarifs lagen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens sodann der Ermittlung der Schadenshöhe die in der Mitte aller Tarife der drei preisgünstigeren Anbieter liegenden Einzelpreise zugrunde gelegt hat. Die Ermittlung der ersatzfähigen Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Mietwagenkosten auf der Basis der Tarife des Anbieters A. GmbH lässt daher im Grundsatz keinen Rechtsfehler erkennen. Dieses Fahrzeug hätte auch über die erforderliche medizintechnische Ausstattung verfügt, wie der Sachverständige auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26. September 2011 (Bl. 332 i. V. m. Bl. 343 d. A.) ausdrücklich bestätigt hat.
Hiernach ist von einem Tagesgrundpreis von 450 € netto auszugehen. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung insoweit zu Recht, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht stattdessen die von der Beklagten in ihrem Abrechnungsschreiben vom 28. Januar 2010 (Bl. 54 f. d. A.) genannten 575 € in Ansatz gebracht werden können. Ob in diesem Schreiben ein Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisvertrags (§ 781 BGB) liegt, erscheint von vornherein zweifelhaft. Die Beklagte erweckt vielmehr in dem genannten Schreiben an anderer Stelle eher den Eindruck eines Vergleichsangebotes. Denn im vorletzten Absatz der ersten Seite ihres Schreibens formuliert sie wie folgt: „… setzen wir … im Interesse einvernehmlicher Erledigung an“. Äußerungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen beinhalten aber nach allgemeiner Auffassung regelmäßig für sich genommen noch keinen Bestätigungswillen (Palandt-Sprau, a. a. O., § 781 Rdnr. 3 m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung seines weiteren Inhalts dürfte das Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2010 eher als Erläuterung des von der Beklagten ermittelten Zahlbetrages zu verstehen sein, verbunden mit dem Angebot eines Verzichts auf den Einwand, selbst dieser Betrag sei eigentlich noch überhöht, für den Fall einer entsprechenden außergerichtlichen Einigung. Selbst wenn man jedoch einen weitergehenden Bestätigungswillen der Beklagten im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses annehmen wollte, stand nach dem eindeutigen Inhalt des Schreibens der Beklagten ein entsprechendes Angebot jedenfalls unter der Bedingung, dass der angesetzte Tagesmietpreis von 575 € netto zugleich alle sonstigen Nebenkosten mit umfasste. Dieses Angebot ist aber weder vom Kläger noch von der Fa. M. als seinerzeitiger Anspruchsinhaberin angenommen worden. Ein deklaratorischer Schuldanerkenntnisvertrag mit dem Inhalt eines ersatzfähigen Tagesgrundpreises von 575 € netto ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zustande gekommen.
Der weitere Berufungsangriff der Beklagten zu den Kosten der Haftungsreduzierung ist dagegen unbegründet. Da für die Schadensbemessung die üblichen Preise von Fahrzeugvermietern für entsprechende Haftungsreduzierungen maßgeblich sind, kommt es auf die theoretisch bei vollständiger Vermietung eines Fahrzeugs über ein Kalenderjahr mithilfe des Tarifzuschlags zu erzielende Jahresgesamtprämie und deren Angemessenheit aus rein versicherungsvertragsrechtlicher Sicht nicht an. Im Übrigen ergeben sich entsprechende Tarifzuschläge im Kfz-Vermietungsgeschäft nach der Schwacke-Liste 2007 für normale Kraftfahrzeuge schon ab der Fahrzeugklasse 7, was ebenfalls für die Üblichkeit eines Tagessatzes von 25 € bei einem – in der Anschaffung erheblich teureren – Rettungswagen mit medizinischer Ausrüstung spricht.
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten zu den Überführungs- und Transportkosten ist unbegründet. Eine Überführung des verunfallten Fahrzeugs von R. nach A. zu der dort befindlichen Reparaturwerkstatt durch eigenes Personal des Klägers war schon deshalb nicht möglich, weil der beschädigte Rettungswagen ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen B. nicht fahrfähig war und daher (wie sich auch aus der Rechnung der Fa. M. Nr. … ergibt) zunächst vor der Überführung fahrbereit gemacht wurde. Der Kläger hat im Übrigen bestritten, dass ihm ausreichend eigenes Personal für eine Überführungsfahrt zur Verfügung stand (Bl. 155 d. A.). Dieses Bestreiten ist plausibel, weil die vorhandenen Mitarbeiter zum Betrieb des gemieteten Ersatz-Rettungswagens benötigt wurden. Zudem hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass als Folge des Bürgerbegehrens schon ab 1. September 2011 insgesamt mehr Personal für die größere Zahl ständig in Betrieb zu haltender Rettungswagen erforderlich war und deshalb erhebliche Personalknappheit bestand. Für das Gegenteil wäre im Übrigen die Beklagte beweispflichtig, weil es insoweit um den Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht geht. Ein entsprechender Beweisantritt liegt dazu aber nicht vor (vgl. Bl. 106 f. d. A.).
Insgesamt ergibt sich nach alledem folgende Abrechnung:
Rechnung 010-3319: 1.130,50 €,
nämlich:
Grundpreis 2 Tage x 450 € = 900 € netto sowie Vollkaskoversicherungsschutz 2 Tage x 25 € = 50 €, insgesamt 950 € netto zzgl. MwSt. Rechnung 010-100662: 429,89 €, nämlich: Fahrzeugübergabe/Einweisung: 0 € (da die Tarifliste der Fa. A. GmbH (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2011, Bl. 340 bis 343 d. A.) hierzu keine besondere Leistungsposition ausweist; Zustellung des Mietwagens von E. nach R.: 311,25 € gemäß Preisliste der A. GmbH, zusammengesetzt aus Pauschale in Höhe von 30 € zzgl. Zuschlag für Verbringung außerhalb der Stadtgrenzen E. in Höhe von 0,75 € pro Kilometer x 375 km = 281,25 €; Winterausrüstung: gemäß Tarifliste der Fa. A. GmbH 10 € pro Tag x 2 Tage = 20 €. Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung überaus umstritten.
Der Senat hat diese Frage in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 29. Februar 2012 (14 U 49/11; Abschnitt 3. g), bb) der Urteilsgründe) bejaht. Daran hält er fest. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 29. Februar 2012 verwiesen.
Rechnung 010-3321: 6.783 €,
nämlich:
Grundpreis für 12 Tage à 450 € = 5.400 € netto sowie
Vollkaskoversicherungsschutz für 12 Tage à 25 € = 300 €, insgesamt 5.700 € netto zzgl. MwSt.
Rechnung 010-100668: 178,50 €,
nämlich:
Funkeinstellung gemäß Preisliste A. GmbH: 30 € und Winterreifen gemäß Preisliste A. GmbH für 12 Tage à 10 € = 120 €,
insgesamt 150 € netto zzgl. MwSt.
Rechnung 010-3327: 7.913,50 €,
nämlich:
Grundpreis für 14 Tage à 450 € netto = 6.300 € und Vollkaskoversicherungsschutz für 14 Tage x 25 € pro Tag = 350 €, insgesamt 6.650 € netto zzgl. MwSt.
Rechnung 010-100680: 792,84 €,
nämlich:
Funkeinstellung gemäß Preisliste A. GmbH: 30 €; Winterreifen gemäß Preisliste A. GmbH: 14 Tage à 10 € = 140 €; Endreinigungskosten gemäß Preisliste A. GmbH: 185 €; Abholung des Mietwagens in R. und Rückverbringung nach E.: 311,25 € (s. o. wie bei Rechnung 010-100662); insgesamt 666,25 € netto zzgl. MwSt.
Rechnung 010-203646: 426,62 €,
wie vom Landgericht ausgeurteilt und von der Beklagten mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen.
Rechnung 010-203630: 892,50 €,
nämlich: Kosten für die Überführung des Unfallfahrzeugs zur Reparaturwerkstatt in A. mit einem Speditionsunternehmen gemäß dem Kostenvoranschlag des Unternehmens C. (Anlage K 23, Bl. 189 d. A.) in Höhe von 750 € netto zzgl. MwSt. Eine Analyse der Rechnung 010-203630 ergibt, dass hier ein Speditionstransport erheblich günstiger gewesen wäre. Bei der Hinfahrt hätte dafür auch ausreichend Vorlaufzeit bestanden, da ohnehin erst noch die Erstellung des Schadensgutachtens abgewartet werden musste, bevor mit der Reparatur begonnen werden konnte. Durch den Speditionstransport wären folgende ansonsten zu ersetzende Kosten entbehrlich geworden:
Kosten für die Fahrbereitmachung des nicht fahrfähigen Unfallfahrzeugs in Höhe von 400,50 € und 180 € netto, Kosten für die Überführung des Unfallfahrzeugs zur Reparaturwerkstatt in A. in Höhe von 636 km x 0,75 € pro km = 477 € zzgl. Grundpauschale von 30 € = 507 € netto entsprechend den Kostentarifen der A. GmbH, wobei jedoch hierauf noch ein weiterer Zuschlag für das erforderliche zweite Fahrzeug nebst gesondertem Fahrer für die Hinfahrt nach R. zu berücksichtigen gewesen wäre, weil – anders als bei der tatsächlich erfolgten Anmietung des Fahrzeugs über die Fa. M. – diese Fahrt hier bei einer Beauftragung der A. GmbH nicht mit der Überbringung des Mietfahrzeugs hätte kombiniert werden können.
Rechnung 010-203659: 718 €,
Die Kosten aus dieser Rechnung sind ungekürzt zu erstatten, weil sie sich in voller Höhe als erforderlich erweisen. Zum einen sind Kosten für die Rückverbringung des reparierten Fahrzeugs von der Werkstatt in A. nach R. zu veranschlagen. Die landgerichtliche Schadensschätzung erweist sich insoweit grundsätzlich als zutreffend, nachdem sich unter Zugrundelegung der Tarife der A. GmbH ein Betrag von 595 km x 75 € pro km = 446,25 € zzgl. 30 € Stadtpauschale ergäbe. Hinzuzusetzen ist allerdings ein Aufschlag für einen 2. Fahrer nebst Fahrzeug für die Rückfahrt (s. o.). Deshalb kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Reduzierung des Rechnungsbetrags hier nicht in Betracht.
Insgesamt errechnet sich damit ein erstattungsfähiger Mietkostenbetrag in Höhe von 19.265,35 €. Hiervon sind die schon erbrachten Zahlungen entsprechend der Darstellung im landgerichtlichen Urteil in Höhe von 7.500 €, 7.707,25 € und 283,82 € abzusetzen, sodass sich ein noch offenstehender Restbetrag von 3.774,28 € ergibt (statt ausgeurteilter 9.175,50 €).
b) Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung von 5.746,52 €:
Wegen des behaupteten Rückzahlungsanspruchs aufgrund Überzahlung von Schadensersatz für die beschädigte Ferno-Trage hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
aa) Es fehlt bereits an einem zulässigen Berufungsangriff der Beklagten.
Hat das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klaganspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, liegt eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe – in für sich ausreichender Weise – angegriffen werden; stellt der Rechtsmittelkläger hingegen nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdnr. 37 a m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht seine Abweisung des Hilfsaufrechnungsanspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der behaupteten Überzahlung in Höhe von 5.746,52 € wegen der Ferno-Trage auf zwei voneinander unabhängige, untereinander gleichwertige rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Zum einen hat das Landgericht nämlich auf eine anspruchsausschließende Kenntnis der Beklagten von der Nichtschuld verwiesen, andererseits aber auch auf die von ihm bejahte Erforderlichkeit einer Neuanschaffung ohne Abzug neu für alt. Auf die letztgenannte Hilfsbegründung des Landgerichts, wonach es sich hier nach dem unstreitig gebliebenen erstinstanzlichen Sach- und Streitstand um ein sicherheitsrelevantes Teil gehandelt habe, für den ein Gebrauchtkauf nicht zumutbar erscheine und auch ein Abzug neu für alt nicht stattfinde, geht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung aber in keiner Weise ein. Vielmehr greift sie diesen Aspekt erstmals in der Replik auf die Berufungserwiderung des Klägers auf. Das ist aber wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist für ihr eigenes Rechtsmittel verspätet.
bb) Abgesehen davon ist das nachgeschobene Vorbringen im Schriftsatz vom 29. März 2012 zur maximalen Einsatzdauer von Ferno-Tragen von rd. 10 Jahren gemäß Herstellerangabe aber auch ohne ausreichende Substanz. Zum einen setzt die Beklagte sich nicht mit dem insoweit erhobenen Einwand des Klägers auseinander, die beim Erwerb einer gebrauchten Trage erforderliche Überprüfung durch einen Sachverständigen (auf die die Beklagte den Kläger verweisen will) sei ebenso teuer wie eine Neubeschaffung. Außerdem ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Hersteller-Merkblatt (Anlage B 1, Bl. 464 ff. d. A.) unter dem Stichpunkt „gebrauchte Ferno-Tragen“, dass es sich dabei meist um nicht mehr den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechende bzw. zum Teil sogar um gestohlene Geräte handele. Zwar bezieht sich diese Aussage auf den Internetmarkt. Die Beklagte hat sich jedoch im ersten Rechtszug in der Klagerwiderung (Bl. 113 d. A.) bei der Ermittlung des von ihr zugestandenen Wiederbeschaffungs-Gebrauchtpreises von 880 € gerade auf ein derartiges Internetangebot bezogen. In dem von der Beklagten im Berufungsverfahren nunmehr vorgelegten Hersteller-Merkblatt ist zudem zum Stichpunkt „Wartung und Instandhaltung“ darauf verwiesen, dass vielfach Defekte von Ferno-Tragen ohne ausreichende Sachkenntnis durch Eigenarbeiten des Eigentümers oder nicht ausreichend qualifizierte Fremdfirmen durchgeführt würden; dabei sei jedoch nicht gewährleistet, dass die Bestimmungen der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung erfüllt seien. Auch dies stützt die Bewertung des Landgerichts, dass die Anschaffung einer gebrauchten Liege dem Kläger hier nicht zumutbar war.
2. Anschlussberufung des Klägers:
a) Mietwagenkosten:
Hinsichtlich der ersatzfähigen Höhe der Mietwagenkosten ist das Anschlussrechtsmittel des Klägers aus den bereits vorstehend erörterten Gründen im Ergebnis unbegründet.
b) Vorgerichtliche Anwaltskosten:
Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Anschlussrechtsmittel einen – geringen – Teilerfolg.
Der Kläger macht mit Recht geltend, dass er nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz der vollen 1,3-Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwalts hat. Infolge endgültiger Zahlungsverweigerung der Beklagten besteht zudem entgegen der Auffassung des Landgerichts hier auch nicht lediglich ein Freistellungs-, sondern ein Zahlungsanspruch (§ 250 Satz 2 BGB). Da der Anschlussberufungsantrag des Klägers weiterhin in erster Linie als Zahlungs- und nur hilfsweise als Freistellungsantrag gestellt worden ist, war ein weiterer Zahlungsausspruch zu titulieren.
Aus den Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2010 (Bl. 246 d. A.) und vom 28. Januar 2010 (Anlage K 13, Bl. 54 d. A.) ergibt sich allerdings, dass der klägerische Bevollmächtigte erstmals am 15. Februar 2010 und damit erst nach Zahlung der 7.500 € und 7.707,25 € durch die Beklagte an die Fa. M. tätig geworden ist, sodass sich seine außergerichtliche Tätigkeit nur noch auf eine berechtigte Restforderung von bis 4.500 € bezog.
Insgesamt errechnet sich aufgrund dessen folgende berechtigte Nebenforderung:
1,3-Gebühr aus bis 4.500 € = 354,90 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale zzgl. MwSt. = 446,13 €.
Dieser Betrag ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 291 BGB).
c) Kostenquote:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitwert nicht aufgrund des von ihm erst mit (nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen) Schriftsatz vom 27. September 2011 (Bl. 363 d. A.) korrigierten Rechenfehlers auf 17.051,10 € zu reduzieren. Denn der Kläger hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises zunächst mit dem unverminderten Antrag erneut verhandelt.
Allerdings hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil über eine Hilfsaufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 5.746,52 € (Ferno-Trage) entschieden. Nachdem diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vom Kläger bestritten worden war, hat sich der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 GKG auf insgesamt 25.797,62 € erhöht.
Unter Berücksichtigung dessen sowie der Änderungen des Zahlbetrags in der Hauptsache aufgrund des insoweit erfolgreichen Berufungsangriffs der Beklagten hat der Senat über die Kosten des ersten Rechtszugs insgesamt neu entschieden.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.
Die Kostenquote ist dabei unter Ansatz der fiktiven Einzelwerte beider Rechtsmittel (Beklagte: 9.175,50 € + 5.746,52 € = 14.922,02 €; Kläger: 17.051,10 € ./. 9.175,50 € LGU = 7.875,60 €) und Berücksichtigung des jeweiligen Erfolgs der Berufungsangriffe ermittelt worden.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
4. Die Festsetzung des Gesamtstreitwerts für das Berufungsverfahren berücksichtigt die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung (§ 45 Abs. 3 GKG) und beruht im Übrigen auf § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. dazu OLG Celle – 14. Zivilsenat -, OLGR 2008, 313 – juris-Rdnr. 23; ebenso OLG Oldenburg, OLGR 2008, 955 – juris-Rdnr. 4 m. w. N.). Insofern war hier für den Gesamtstreitwert allein der höhere Wert der Berufung der Beklagten maßgebend, da die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zieht, soweit es die für den Streitwert maßgeblichen Anträge zur Hauptforderung betrifft.