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Besorgnis der Befangenheit: Darf der Richter trotzdem weitermachen?

Ein Rechtssuchender wollte dringend Auskünfte zu einer Kontopfändung, doch die Richterin äußerte früh Bedenken zur Verfahrensführung. Ihre sachlichen Hinweise zur Dringlichkeit und Zuständigkeit mündeten im Mai 2020 in einem schwerwiegenden Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen sie. Für den Kläger verletzte die Richterin damit sein Recht auf Gehör und verhinderte eine schnelle Entscheidung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 29/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Bürger war vor Gericht mit der Richterin nicht einverstanden. Er meinte, sie sei voreingenommen und nicht neutral.
  • Die Frage: Ist eine Richterin befangen, wenn sie Hinweise gibt oder eine andere Rechtsansicht hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht urteilte, die Richterin war nicht befangen. Ihre Hinweise waren Teil ihrer Aufgabe, das Verfahren zu leiten.
  • Das bedeutet das für Sie: Sie können eine Richterin nicht ablehnen, nur weil Sie mit ihren Hinweisen oder Meinungen nicht einverstanden sind. Es braucht objektive Gründe für eine Voreingenommenheit.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Neu-Ulm
  • Datum: 17.06.2020
  • Aktenzeichen: 7 C 29/20
  • Verfahren: Verfahren zur Ablehnung eines Richters
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Partei, die Auskunft im Zusammenhang mit einer Kontenpfändung forderte und eine einstweilige Verfügung beantragte. Sie stellte später einen Antrag, die zuständige Richterin wegen Befangenheit abzulehnen.
  • Beklagte: Die Gegenpartei des Klägers im ursprünglichen Verfahren. Sie äußerte sich im vorliegenden Befangenheitsverfahren nicht direkt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger erhob Klage und beantragte eine einstweilige Verfügung. Er warf der Richterin später wegen ihrer Verfahrensführung Befangenheit vor.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte die Richterin den Fall weiter verhandeln, obwohl der Kläger ihr wegen ihrer bisherigen Anweisungen und Hinweise Voreingenommenheit vorwarf?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richterin wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Handlungen der Richterin, wie die Erteilung von Hinweisen und die Prozessführung, waren sachgerecht und zeigten keine Anzeichen von Voreingenommenheit.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Richterin bleibt für den Fall zuständig und kann das Verfahren fortführen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah, als ein Bürger die Unparteilichkeit seiner Richterin infrage stellte?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein wichtiges Anliegen vor Gericht, und plötzlich haben Sie das Gefühl, die zuständige Richterin könnte voreingenommen sein. Genau das erlebte ein Rechtssuchender vor einem süddeutschen Amtsgericht. Er hatte eine Klage eingereicht, um Auskünfte zu einer Kontopfändung zu erhalten und beantragte zudem eine sogenannte einstweilige Verfügung. Diese Verfügung sollte die Verarbeitung seiner Daten im Zusammenhang mit der Pfändung einschränken – eine Art sofortiger Schutz, der oft schnell erlassen wird, wenn Dringlichkeit besteht.

Ein wütender Mann brüllt einem Richter entgegen, der ihm gerichtliche Dokumente aushändigt, die Anlass zu einer formellen Rüge oder Ablehnung des Richters wegen Befangenheit geben.
Im Gerichtssaal prallen Autorität und Forderung aufeinander, wenn ein Richter offizielle Dokumente übergibt und der Kläger diese zurückweist – ein Moment voller Spannung und juristischer Konflikte. Wie viel Spielraum haben Parteien wirklich, wenn es um ihr Recht auf faire Behandlung geht? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch der Kläger hatte noch weitere sehr detaillierte Wünsche an das Gericht: Er verlangte unter anderem, elektronische Dokumente an seine spezielle DE-Mail-Adresse zu erhalten, eine Vollmacht des Gegenanwalts einzusehen und sogar eine beglaubigte Kopie des richterlichen Geschäftsverteilungsplans oder zumindest Auskunft über den „gesetzlichen Richter“ – also denjenigen Richter, der für seinen Fall zuständig ist.

Die Richterin, die diesen Fall zugewiesen bekam, reagierte zunächst wie im Prozess üblich. Sie legte einen vorläufigen Wert für den Streit fest, eine gängige Praxis, um die Gerichtsgebühren zu berechnen. Doch schon in diesem ersten Schreiben, das dem Kläger Ende Januar zugestellt wurde, äußerte sie erste Bedenken: War das Gericht überhaupt zuständig? Und war die als Gegenpartei bezeichnete Stelle korrekt benannt? Vor allem aber wies sie darauf hin, dass der Kläger bislang weder überzeugend dargelegt noch glaubhaft gemacht hatte, warum seine einstweilige Verfügung überhaupt so dringend sei. Diese Hinweise der Richterin bildeten den ersten Zündfunken für einen langen Streit über ihre Unparteilichkeit.

Wie reagierte der Kläger auf die Hinweise der Richterin?

Der Kläger war mit der ersten Reaktion der Richterin keineswegs einverstanden. Nur wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses legte er eine sogenannte sofortige Beschwerde dagegen ein. Dabei beließ er es nicht bei einem rein rechtlichen Einspruch: Er rügte in seinem Schreiben vom 30. Januar, wie die gerichtlichen Schreiben formuliert waren, sah sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und kritisierte die Datenverarbeitung beim Gericht. Es schien, als würde sich das Verfahren nicht nur um die ursprüngliche Klage, sondern zunehmend um die Kommunikation und die Vorgehensweise des Gerichts drehen.

Die Richterin setzte daraufhin einen frühen Verhandlungstermin an, um den Fall zügig voranzubringen. Doch dann kam die Corona-Epidemie dazwischen, und der Termin musste aus Gründen des Infektionsschutzes abgesagt werden. In ihrer Absage wiederholte die Richterin ihre ursprünglichen Bedenken zur Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung und fragte den Kläger, ob er seine sofortige Beschwerde an das übergeordnete Gericht weiterleiten wolle oder sie vielleicht doch lieber zurücknehmen würde. In der Zwischenzeit schaltete sich die Gegenpartei ein und ließ sich durch eine Rechtsanwältin vertreten, die beantragte, die einstweilige Verfügung abzuweisen.

Wann forderte der Kläger die Richterin als befangen ab?

Die Hinweise und Verfügungen der Richterin, so sachlich sie auch gemeint waren, führten beim Kläger zu immer größerer Unzufriedenheit. Er reagierte mit weiteren ausführlichen Rügen: Erneut kritisierte er die Form der ihm zugestellten Gerichts-Dokumente und warf dem Gericht eine Verletzung seines Rechts auf Gehör vor. Er beklagte, dass keine schnelle Entscheidung getroffen werde, und erhob eine sogenannte „Verzögerungsrüge“, die er sogar als Dienstaufsichtsbeschwerde verstanden wissen wollte. Diese Beschwerde wurde, wie es der Prozessweg vorsieht, an den Präsidenten des Landgerichts weitergeleitet.

Die Richterin wiederholte in einer weiteren Verfügung ihre früheren Hinweise zur einstweiligen Verfügung und schlug vor, den Hauptteil der Klage vom Eilverfahren zu trennen. Zum wiederholten Wunsch des Klägers nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts erklärte sie, dass dieser jederzeit in den Verwaltungsräumen des Amtsgerichts eingesehen werden könne. All diese Auseinandersetzungen mündeten schließlich in einem neuen Antrag des Klägers: Im Mai 2020 stellte er den „Ablehnungsantrag gegen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit“. Dies ist ein schwerwiegender Schritt im Gerichtsverfahren, der Zweifel an der Neutralität des Richters ausdrücken soll. Die Richterin selbst gab daraufhin eine dienstliche Stellungnahme ab, zu der der Kläger wiederum Stellung nahm und die Wirksamkeit ihrer Prozessleitung sowie der Stellungnahme anzweifelte.

Was bedeutet „Besorgnis der Befangenheit“ juristisch genau?

Der Kern dieses Verfahrens war die Frage, ob die Richterin tatsächlich befangen war. Das Gericht stellte zu Beginn seiner Entscheidung klar, welchen Maßstab es dabei anlegt: Es geht nicht darum, ob ein Richter tatsächlich innerlich voreingenommen ist. Vielmehr entscheidet das Gesetz, dass die Besorgnis der Befangenheit dann begründet ist, wenn aus der Sicht der Person, die den Antrag stellt – hier also des Klägers –, genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Man kann sich das vorstellen wie bei einem Schiedsrichter im Sport: Er muss nicht tatsächlich parteiisch sein, aber wenn seine Handlungen oder Aussagen so wirken, als würde er eine Seite bevorzugen, kann eine der Parteien begründete Zweifel an seiner Neutralität hegen. Es ist also eine objektive Prüfung aus der Perspektive eines vernünftigen Beobachters. Wichtig ist auch die Abgrenzung: Die Richtigkeit richterlicher Überlegungen oder die Einhaltung von Formvorschriften sind keine Fragen der Befangenheit, sondern gehören ins Hauptsacheverfahren oder in ein späteres Rechtsmittelverfahren, beispielsweise eine Berufung. Das Befangenheitsverfahren ist also nicht dazu da, die fachliche Korrektheit richterlicher Entscheidungen zu überprüfen, sondern nur deren Neutralität.

Wie beurteilte das Gericht die Vorwürfe des Klägers?

Das Gericht prüfte alle vom Kläger vorgebrachten Punkte sorgfältig und kam zu dem Ergebnis: Der Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Es sah keine ausreichenden Gründe, die objektiv begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin hätten wecken können.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Keine konkreten Anhaltspunkte: Es gab keine konkreten Handlungen oder Verhaltensweisen der Richterin, die auf Befangenheit hindeuteten. Die Richterin hatte ihre Pflicht zur Verfahrensleitung nur ordnungsgemäß ausgeübt.
  • Sachgerechte Prozessleitung: Die von der Richterin getroffenen Entscheidungen und Hinweise zur Führung des Verfahrens waren sachgerecht. Ein Richter hat die Aufgabe, das Verfahren zu fördern und den Parteien, auch durch Hinweise, zu ermöglichen, ihre Sache richtig vorzubringen. Die Richterin tat genau dies, beispielsweise durch ihre Hinweise zur fehlenden Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung oder zur korrekten Bezeichnung der Gegenpartei. Solche Hinweise sind eine Aufgabe des Gerichts und sollen den Parteien helfen, ihr Anliegen bestmöglich zu verfolgen.
  • Unterschiedliche Rechtsauffassung: Dass die Richterin eine andere Rechtsauffassung vertrat als der Kläger – beispielsweise bei der Frage, ob die einstweilige Verfügung dringend war oder ob das Gericht überhaupt zuständig ist – ist kein Grund für eine Befangenheit. Es gehört zum Wesen eines Rechtsstreits, dass die Parteien und das Gericht unterschiedliche rechtliche Ansichten haben können. Das Gericht entscheidet am Ende, welche Rechtsauffassung zutrifft.
  • Korrekte Verfahrenszuteilung: Das Verfahren war der Richterin ordnungsgemäß zugewiesen worden. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Richterin in irgendeiner Weise fehlerhaft war.
  • Einsichtsrecht in Geschäftsverteilungsplan: Der Hinweis der Richterin, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der Gerichtsverwaltung eingesehen werden kann, war inhaltlich korrekt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Kopien davon anzufertigen und an den Kläger zu übersenden.

Warum sah das Gericht die Einwände des Klägers als unzureichend an?

Das Gericht ging auch explizit auf die zahlreichen Einwände des Klägers ein, die dieser zur Begründung seines Befangenheitsantrags vorgebracht hatte. Diese Punkte wurden jedoch allesamt als nicht geeignet angesehen, eine Befangenheit der Richterin zu begründen.

Das Gericht legte dar, dass die vom Kläger geäußerten Beanstandungen sich auf Aspekte bezogen, die nicht im Rahmen eines Befangenheitsantrags geklärt werden können:

  • Richtigkeit der richterlichen Entscheidungen: Die Frage, ob die rechtlichen Erwägungen der Richterin richtig waren oder ob sie formelle Vorschriften (etwa zur Zuständigkeit, zur mangelnden Glaubhaftmachung oder zur Bezeichnung der Gegenpartei) korrekt angewendet hat, ist nicht Gegenstand eines Befangenheitsverfahrens. Solche Fragen müssen im Hauptsacheverfahren selbst oder gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren – also einer Beschwerde oder Berufung vor einem übergeordneten Gericht – geklärt werden. Sie sagen nichts über die Unvoreingenommenheit der Richterin aus, sondern betreffen die juristische Bewertung des Sachverhalts.
  • Prozessleitung und dienstliche Äußerung der Richterin: Die Vorwürfe des Klägers, die Prozessleitung sei „unwirksam“ gewesen oder die Richterin habe sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht ausreichend mit seinen Begründungen auseinandergesetzt, wurden ebenfalls als unbegründet angesehen. Das Gericht bestätigte, dass die Prozessleitung der Richterin sachgerecht war und dass ihre dienstliche Stellungnahme die Sachgerechtigkeit ihrer Maßnahmen und die Korrektheit ihrer Hinweise bestätigt.
  • Fehlender Bescheid des Dienstvorgesetzten: Der vom Kläger erwähnte Punkt, dass er keinen „wirksamen Bescheid des Dienstvorgesetzten“ zu seiner Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten hatte, war für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag irrelevant. Die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag liegt allein in der Zuständigkeit des Gerichts, nicht des Vorgesetzten der Richterin.

Auch die Form, in der die Unterlagen dem Kläger zugestellt wurden, entsprach nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Regelungen und wurde in allen Verfahren so gehandhabt. Eine spezielle Beeinflussung durch die Richterin war hier nicht erkennbar. Die Anberaumung und spätere Aufhebung des Termins aufgrund der Corona-Epidemie wurde als sachgerecht und im Interesse aller Beteiligten liegend bewertet.

Zusammenfassend konnte das Gericht bei einer sachlichen und vernünftigen Betrachtung aus keiner der Handlungen oder Verfügungen der Richterin Anhaltspunkte ableiten, die gegen ihre Unvoreingenommenheit sprechen könnten. Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit wurde daher zurückgewiesen.

Die Urteilslogik

Die richterliche Unparteilichkeit bewahrt ihre Glaubwürdigkeit, indem sie sich an objektiven Standards misst und prozessuale Führung von persönlicher Voreingenommenheit trennt.

  • Maßstab der Befangenheit: Ein Richter gilt als befangen, wenn objektive Gründe bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei berechtigte Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit wecken.
  • Prozessleitung und Hinweise: Ein Richter leitet das Verfahren sachgerecht und gibt den Parteien notwendige Hinweise, ohne damit seine Unvoreingenommenheit zu verlieren.
  • Abgrenzung zur Sachprüfung: Eine abweichende Rechtsauffassung des Gerichts oder die vermeintliche Fehlerhaftigkeit richterlicher Entscheidungen begründet keine Befangenheit, sondern gehört in das Hauptsacheverfahren oder einen Rechtsmittelweg.

Das Vertrauen in die Justiz hängt somit davon ab, dass Richter ihre Verfahren professionell und sachbezogen führen, losgelöst von subjektiven Empfindungen der Parteien.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der an der Neutralität eines Gerichts zweifelt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es demontiert die Vorstellung, ein Richter sei befangen, nur weil er prozessuale Hinweise gibt oder eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass sachgerechte Prozessleitung – und damit auch das Aufzeigen von Schwächen im Vortrag – essenzieller Bestandteil der richterlichen Aufgabe ist und gerade keine Befangenheit begründet. Dies schützt nicht nur Richter vor missbräuchlichen Anträgen, sondern schafft auch Klarheit für Parteien: Die Spielregeln des Verfahrens sind nicht verhandelbar, nur weil die richterliche Perspektive unbequem ist.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet der Begriff ‚Besorgnis der Befangenheit‘ eines Richters im deutschen Recht?

Der Begriff ‚Besorgnis der Befangenheit‘ eines Richters bedeutet im deutschen Recht, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Richter tatsächlich innerlich voreingenommen ist. Vielmehr müssen aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters wecken können.

Man kann sich das vorstellen wie bei einem Schiedsrichter im Sport: Er muss nicht tatsächlich parteiisch sein. Wenn jedoch seine Handlungen oder Aussagen den Eindruck erwecken, eine Seite zu bevorzugen, können begründete Zweifel an seiner Neutralität entstehen. Es handelt sich also um eine objektive Prüfung aus der Perspektive eines vernünftigen Beobachters.

Wichtig ist die Abgrenzung: Das Befangenheitsverfahren ist nicht dazu da, die Richtigkeit richterlicher Überlegungen oder die Einhaltung von Formvorschriften zu überprüfen. Solche Fragen gehören ins Hauptsacheverfahren oder in ein späteres Rechtsmittelverfahren, etwa eine Berufung.

Dieses Verfahren dient ausschließlich dazu, die Neutralität des Richters zu prüfen und damit das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu sichern.


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Welche richterlichen Handlungen oder Verhaltensweisen begründen in der Regel *keine* Besorgnis der Befangenheit?

Sachgerechte Prozessleitung und Hinweise des Gerichts zur Sach- und Rechtslage begründen in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch, wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die beteiligten Parteien.

Stellen Sie sich das wie bei einem Schiedsrichter im Sport vor: Wenn dessen Handlungen oder Aussagen nicht tatsächlich parteiisch sind, sondern der normalen Spielführung dienen, kann eine Partei keine begründeten Zweifel an seiner Neutralität hegen. Es geht um eine objektive Prüfung aus der Perspektive eines vernünftig denkenden Beobachters.

Ein Gericht hat die Aufgabe, das Verfahren sachgerecht zu leiten und den Parteien zu ermöglichen, ihren Vortrag bestmöglich vorzubringen. Daher sind richterliche Hinweise, etwa zur fehlenden Dringlichkeit eines Anliegens, zur korrekten Bezeichnung einer Partei oder die Aufforderung, einen Sachvortrag zu präzisieren oder glaubhaft zu machen, keine Anzeichen für Befangenheit. Auch die korrekte Handhabung von Einsichtsrechten, wie in einen Geschäftsverteilungsplan, oder die Einhaltung üblicher Zustellungsformen ist normaler Bestandteil der Prozessführung. Selbst wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als eine Partei, deutet dies nicht auf Befangenheit hin.

Fragen zur Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen oder zur Einhaltung von Formvorschriften sind in einem Rechtsmittelverfahren zu klären, nicht im Rahmen eines Befangenheitsverfahrens. Das Befangenheitsverfahren prüft ausschließlich die Neutralität des Gerichts und nicht die fachliche Korrektheit seiner Beurteilungen.


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Welche Bedeutung haben prozessleitende Hinweise eines Richters für den Fortgang eines Gerichtsverfahrens?

Prozessleitende Hinweise eines Richters sind ein normaler und wichtiger Bestandteil eines Gerichtsverfahrens und dienen dazu, den Fall zügig und korrekt voranzubringen. Sie sind Ausdruck einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung.

Man kann sich die Rolle eines Richters in diesem Zusammenhang wie die eines Schiedsrichters im Sport vorstellen, der nicht nur auf die Einhaltung der Regeln achtet, sondern auch den Spielfluss fördert und gegebenenfalls auf Unklarheiten oder falsche Ausführungen hinweist, damit das Spiel fair und effizient verläuft.

Es ist die gesetzliche Aufgabe eines Richters, das Verfahren aktiv zu fördern. Dazu gehört, den Prozessbeteiligten durch Hinweise zu ermöglichen, ihre Argumente und Beweise richtig und vollständig vorzubringen. Dies kann beispielsweise Hinweise zur Zuständigkeit des Gerichts, zur korrekten Benennung von Parteien oder zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung bestimmter Umstände umfassen.

Solche Hinweise sind dazu gedacht, Rechtsklarheit zu schaffen und den Parteien zu helfen, unnötige Fehler zu vermeiden oder unzureichende Darlegungen zu korrigieren. Sie beschleunigen das Verfahren und stellen sicher, dass alle relevanten Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

Diese Form der Prozessleitung gewährleistet eine sachgerechte und unparteiische Führung des Verfahrens und schützt das Vertrauen in die Effizienz und Fairness der Gerichtsbarkeit.


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Nach welchen Kriterien beurteilt ein Gericht, ob ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden muss?

Ein Gericht beurteilt die Besorgnis der Befangenheit eines Richters danach, ob aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei objektive Gründe bestehen, die an dessen Unvoreingenommenheit zweifeln lassen. Es geht dabei nicht darum, ob der Richter tatsächlich innerlich voreingenommen ist, sondern nur um den erweckten Anschein.

Man kann sich das wie bei einem Schiedsrichter im Sport vorstellen: Seine Handlungen müssen objektiv so wirken, dass keine Partei bevorzugt wird, selbst wenn er persönlich nicht parteiisch ist.

Das Gericht prüft hierfür, ob es konkrete Handlungen oder Verhaltensweisen des Richters gibt, die auf Befangenheit hindeuten. Eine sachgerechte Prozessleitung, das Erteilen von sachdienlichen Hinweisen oder eine korrekte Auskunft über Einsichtsrechte sind zum Beispiel Ausdruck ordnungsgemäßer Pflichterfüllung und begründen keine Befangenheit. Auch eine unterschiedliche Rechtsauffassung des Richters im Vergleich zur Partei oder eine ordnungsgemäße Verfahrenszuteilung gelten nicht als objektiver Befangenheitsgrund.

Wichtig ist, dass im Befangenheitsverfahren nicht die Richtigkeit der richterlichen Rechtsauffassung oder die Einhaltung von Formvorschriften überprüft werden. Diese Fragen gehören in das Hauptverfahren oder ein späteres Rechtsmittelverfahren.

Diese objektive Prüfung dient dazu, das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Fairness der Justiz zu sichern.


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Welchen Zweck verfolgt ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und wann ist er sinnvoll?

Ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zielt darauf ab, die Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts zu gewährleisten und so ein faires Verfahren sicherzustellen. Er ist sinnvoll, wenn objektive Gründe vorliegen, die eine ruhig und vernünftig denkende Partei an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln lassen.

Man kann sich dies wie bei einem Schiedsrichter im Sport vorstellen. Es ist nicht entscheidend, ob der Schiedsrichter tatsächlich parteiisch ist, sondern ob seine Handlungen oder Aussagen objektiv den Anschein erwecken, er würde eine Seite bevorzugen.

Der Antrag dient nicht dazu, die fachliche Richtigkeit richterlicher Entscheidungen oder die Einhaltung von Formvorschriften zu überprüfen. Solche Fragen gehören ins Hauptsacheverfahren oder in ein späteres Rechtsmittelverfahren, beispielsweise eine Berufung oder Beschwerde vor einem übergeordneten Gericht.

Ein solcher Antrag ist daher nicht sinnvoll, wenn die Parteien oder der Richter lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten oder wenn der Richter sachgerechte Hinweise zur Verfahrensführung gibt. Solche Hinweise gehören zur ordnungsgemäßen Prozessleitung und sollen den Parteien helfen, ihr Anliegen bestmöglich zu verfolgen. Unbegründete Ablehnungsanträge werden vom Gericht zurückgewiesen und verzögern das Verfahren.

Diese strikte Abgrenzung schützt das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Justiz und verhindert, dass Verfahren durch unbegründete Anträge verzögert werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der objektiven Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Umstände gegeben sind, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters wecken können, auch wenn der Richter tatsächlich nicht parteiisch ist. Dieser Rechtsgrundsatz schützt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Neutralität der Justiz und stellt sicher, dass ein Verfahren fair abläuft. Es geht um den objektiven Anschein der Voreingenommenheit, nicht um die tatsächliche innere Haltung des Richters. Eine abweichende Rechtsauffassung oder sachgerechte Prozessleitung begründet in der Regel keine Befangenheit.
Beispiel: Der Kläger stellte einen „Ablehnungsantrag gegen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit“, weil er sich durch ihre Hinweise und die Dauer des Verfahrens in ihrer Neutralität beeinträchtigt fühlte.

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Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die schnell erlassen wird, um eine vorläufige Regelung für eine dringende Situation zu schaffen und sofortigen Rechtsschutz zu bieten. Sie wird oft genutzt, wenn eine Partei einen schnellen Schutz vor drohenden Nachteilen benötigt, noch bevor über die eigentliche Hauptsache des Rechtsstreits entschieden werden kann. Ihr Zweck ist es, irreparable Schäden zu verhindern oder einen Zustand vorübergehend zu sichern.
Beispiel: Im Artikel beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung, um die Verarbeitung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Kontopfändung sofort einzuschränken, da er hier Dringlichkeit sah.

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Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung ist ein abgespeckter Beweisstandard im deutschen Zivilprozessrecht, bei dem es ausreicht, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Tatsache darzulegen, anstatt sie vollständig zu beweisen. Dieses Verfahren wird oft bei Eilverfahren wie der einstweiligen Verfügung angewendet, wo schnelle Entscheidungen nötig sind und eine umfassende Beweisaufnahme zu lange dauern würde. Man muss dem Gericht die Fakten so präsentieren, dass sie plausibel und wahrscheinlicher als unwahrscheinlich erscheinen.
Beispiel: Die Richterin wies im Fall darauf hin, dass der Kläger bislang weder überzeugend dargelegt noch glaubhaft gemacht hatte, warum seine einstweilige Verfügung so dringend sei.

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Gesetzlicher Richter

Der gesetzliche Richter ist derjenige Richter oder Spruchkörper, der einem Fall nach festen, vorab bestimmten Regeln objektiv zugewiesen wird, um die Unparteilichkeit der Justiz zu sichern. Dieser Begriff ist ein Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und soll verhindern, dass Richter willkürlich für bestimmte Fälle ausgewählt werden, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan, der für alle sichtbar ist.
Beispiel: Der Kläger verlangte unter anderem Auskunft über den „gesetzlichen Richter“ und die Einsicht in den richterlichen Geschäftsverteilungsplan, um sicherzustellen, dass sein Fall korrekt zugewiesen wurde.

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Rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Prozessrecht, das jedem Beteiligten das Recht gibt, sich vor Gericht zu äußern und zu den relevanten Tatsachen und Argumenten Stellung zu nehmen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Es stellt sicher, dass niemand überraschend von einer Entscheidung betroffen wird und dass das Gericht alle relevanten Aspekte des Falles kennt. Es ist ein zentrales Element eines fairen Verfahrens.
Beispiel: Der Kläger rügte in seinem Schreiben mehrfach, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er sich durch die Kommunikation des Gerichts nicht ausreichend gehört oder berücksichtigt fühlte.

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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im deutschen Verfahrensrecht, das es erlaubt, bestimmte richterliche Entscheidungen, die keine Endurteile sind, schnell durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Dieses Rechtsmittel ist darauf ausgelegt, schnell auf Zwischenentscheidungen oder Verfügungen des Gerichts zu reagieren, die für den Fortgang des Verfahrens wichtig sind, aber noch nicht den gesamten Streit beenden. Sie dient der zügigen Korrektur von Fehlern, die im laufenden Prozess auftreten können.
Beispiel: Der Kläger legte nur wenige Tage, nachdem er die ersten Bedenken der Richterin erhalten hatte, eine sogenannte sofortige Beschwerde gegen deren Beschluss ein.

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Verzögerungsrüge

Eine Verzögerungsrüge ist ein förmlicher Einspruch im deutschen Verfahrensrecht, mit dem eine Partei die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens beanstandet, um später Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Sie dient dazu, das Gericht auf die aus Sicht der Partei zu lange Dauer des Verfahrens aufmerksam zu machen und ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass man später gegebenenfalls Staatshaftungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensdauer geltend machen kann. Es ist also eine Art formaler „Wachrüttelruf“ an das Gericht.
Beispiel: Der Kläger beklagte, dass keine schnelle Entscheidung getroffen werde, und erhob eine sogenannte „Verzögerungsrüge“, die er sogar als Dienstaufsichtsbeschwerde verstanden wissen wollte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Zivilprozessordnung – ZPO)
    Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei objektive Gründe bestehen, die an der Unvoreingenommenheit eines Richters zweifeln lassen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger stellte einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit; das Gericht musste somit prüfen, ob aus objektiver Sicht Anlass zu Zweifeln an ihrer Neutralität bestand, nicht ob sie tatsächlich voreingenommen war.
  • Grundsatz der sachgerechten Prozessleitung und richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Zivilprozessordnung – ZPO)
    Richter sind verpflichtet, das Gerichtsverfahren aktiv und sachgerecht zu leiten und den Parteien nötige Hinweise zu geben, um deren Anliegen bestmöglich zu klären.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Richterin gab dem Kläger Hinweise zur Zuständigkeit des Gerichts, zur Parteibezeichnung und zur fehlenden Dringlichkeit seiner einstweiligen Verfügung; diese Hinweise wurden vom Gericht als sachgerechte und pflichtgemäße Prozessleitung bewertet und nicht als Befangenheit ausgelegt.
  • Abgrenzung von Befangenheitsprüfung und Sachprüfung richterlicher Entscheidungen
    Ein Befangenheitsantrag überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit oder formale Korrektheit gerichtlicher Entscheidungen, sondern ausschließlich die neutrale Haltung des Richters.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Einwände des Klägers, die sich auf die inhaltliche Richtigkeit der richterlichen Überlegungen oder die Einhaltung von Formvorschriften bezogen, keine Befangenheit begründeten, da solche Fragen im Hauptverfahren oder einem Rechtsmittelverfahren zu klären sind.
  • Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz – GG)
    Jede Person hat das Recht, dass ihr Fall von dem durch Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan vorab bestimmten, zuständigen Richter behandelt wird.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger verlangte Auskunft über den gesetzlichen Richter und den Geschäftsverteilungsplan; das Gericht bestätigte, dass die Zuständigkeit der Richterin ordnungsgemäß erfolgte und der Geschäftsverteilungsplan jederzeit in den Verwaltungsräumen eingesehen werden kann.

Das vorliegende Urteil


AG Neu-Ulm – Az.: 7 C 29/20 – Beschluss vom 17.06.2020


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