Skip to content

Richterablehnung wegen Befangenheit

LG Tübingen, Az.: 7 O 286/14, Beschluss vom 07.12.2015

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 03.11.2015 gegen den Einzelrichter Richter am Landgericht … wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Antragssteller den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass der Antragsgegner ihn in mehreren Verfahren anwaltlich vertreten und ihn hierbei geschädigt habe. Der Antragsgegner tritt dem entgegen.

Der Einzelrichter hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, 04.11.2015, bestimmt, um den Antragsteller persönlich anzuhören. Mit Schreiben vom 03.11.2015 hat der Antragsteller den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Einzelrichter die Verfahren verschleppe, den Antragsteller bezichtige, prozessunfähig zu sein, für die Anhörung keinen Anwalt beiordne, ihm nicht ausreichend Reisekostenvorschuss übersende, durch Verfügungen, Faxe und sonstige Handlungen zeige, dass er den Antragsteller hindern wolle, seine Rechte vor Gericht durchzusetzen.

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 04.11.2015 hat der Einzelrichter zu den Verfahrensabläufen kurz Stellung genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Hierfür genügt es, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden auch bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist.

Keinen Ablehnungsgrund stellen Rechtsauffassungen des Richters und die richterliche Entscheidungstätigkeit dar. So rechtfertigen weder ungünstige Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht oder bei einem Vergleichsvorschlag die Befangenheitsbesorgnis (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 42 RN 28). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller/Vollkommer a.a.O). Auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (Zöller/Vollkommer aaO). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung, Rechtsauffassung oder Art der Verfahrensleitung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Ablehnungsgrund vor. Voreingenommenheit oder Willkür sind nicht ersichtlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos