KG Berlin – Az.: 10 W 67/12 – Beschluss vom 22.11.2012
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wir auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin hat das Landgericht in richtiger Besetzung entschieden. Bei Ablehnung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen entscheidet der Spruchkörper des Kollegialgerichts im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO, wobei der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers als die Vertreterkammer bestimmen kann (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 2 zu § 45 m. w. Nachw.).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht P ist auch in der Sache nicht begründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.).
Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen -insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (KG, NJW-RR 2006, 1577).
Dies ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände nicht anzunehmen.
Die prozessleitende Verfügung vom 1. Dezember 2011 bietet hierfür keinen Anlass. Die Aufhebung des auf den 8. Dezember 2011 anberaumten Termins war angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Abschlusserklärung der Antragsgegnerin, mit der diese nicht nur die einstweilige Verfügung vom 15. März 2011 als endgültige Regelung anerkannt, sondern auch auf die Rechte aus den §§ 936, 924, 927 ZPO verzichtet hat, folgerichtig. Die abgelehnte Richterin musste davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die Abschlusserklärung vom 3. Mai 2011 nicht bekannt war, zumal er diese in der Widerspruchsbegründung vom 28. Oktober 2011 nicht erwähnt hat. Einer vorherigen Anhörung zur Terminsaufhebung bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Soweit die abgelehnte Richterin in der Verfügung vom 1. Dezember 2011 darauf hingewiesen hat, dass die weiteren Kosten die Antragsgegnerin treffen dürften, handelt es sich um eine vorläufige Einschätzung, die, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf schließen lässt, dass sie sich den Argumenten der Antragsgegnerin verschließen wird. Die abgelehnte Richterin hat de n Parteien mit der Verfügung vom 1. Dezember 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zum weiteren Verfahren gegeben. Ihre Frage an die Parteien, ob das Verfahren für erledigt erklärt werden soll oder der Widerspruch zurückgenommen wird, ist nicht abschließender Natur. Der Antragsgegnerin hätte es freigestanden, zur Anfechtung der Abschlusserklärung vorzutragen und eine erneute Terminierung zu beantragen. Dass sich die abgelehnte Richterin dem verschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die abgelehnte Richterin habe telefonisch gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten erklärt, er könne vortragen, was er wolle, folgt hieraus – die Wahrheit der Behauptung der Antragsgegnerin unterstellt – nichts anderes. Die abgelehnte Richterin musste die Akte jedenfalls wegen der Ausführungen der Antragstellerin auch nicht an die Staatsanwaltschaft schicken.
Da das Landgericht über das weitere Ablehnungsgesuch vom 21. Februar 2012 noch nicht entschieden hat, war der der abgelehnten Richterin darin vorgeworfene Verstoß gegen die Wartepflicht nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass ein einmaliger (versehentlicher) Verstoß gegen die Wartepflicht nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer a.a.O., Rdnr. 24 zu § 42 m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.