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Rind auf Gleis: Volle Tierhalterhaftung trotz Elektrozaun?

Eine Landwirtin stand vor Gericht, nachdem ihr Rind auf die Gleise lief und bei einer Kollision mit einem Zug fast 67.000 Euro Schaden verursachte. Obwohl ihre Weide mit einem geprüften Elektrozaun gesichert war, musste sie den immensen Schaden allein tragen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 356/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Zug kollidierte mit einem Rind, das auf die Gleise gelaufen war. Es entstand ein hoher Schaden, und es ging um die Frage der Verantwortung.
  • Die Rechtsfrage: Musste die Tierhalterin für den gesamten Schaden haften?
  • Die Antwort: Ja, die Tierhalterin musste den gesamten Schaden tragen. Ihr Zaun galt als unzureichend, und der Zugführer hatte alles getan, um den Unfall zu vermeiden.
  • Die Bedeutung: Tierhalter haften grundsätzlich streng für Schäden durch ihre Tiere. Sie müssen höchste Sorgfalt nachweisen können, um die Haftung zu vermeiden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Neubrandenburg
  • Datum: 29.08.2024
  • Aktenzeichen: 4 O 356/23
  • Verfahren: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadensrecht, Eisenbahnrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein privates Eisenbahnunternehmen. Es forderte Schadensersatz für einen Zugschaden durch ein entlaufenes Rind.
  • Beklagte: Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Milchkühe hält. Er wollte die Klage abweisen lassen, da er sich sorgfältig verhalten habe.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Rind der Beklagten lief auf Bahngleise. Dort wurde es von einem Zug der Klägerin erfasst und getötet.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss der landwirtschaftliche Betrieb für den Schaden haften, der durch sein entlaufenes Rind am Zug entstand? Oder war das Eisenbahnunternehmen mitschuldig?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage des Eisenbahnunternehmens wurde vollumfänglich stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Der landwirtschaftliche Betrieb hatte seine Weide nicht ausreichend gesichert, da der Zaun nicht den technischen Anforderungen entsprach.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der beklagte landwirtschaftliche Betrieb muss dem Eisenbahnunternehmen den gesamten Schaden sowie die Prozesskosten erstatten.

Der Fall vor Gericht


Wer haftet, wenn ein Rind auf die Gleise läuft?

Es ist ein ungleicher Kampf. Auf der einen Seite ein tonnenschwerer Zug, der mit 90 km/h auf einer festen Route durch die Nacht rauscht. Auf der anderen Seite ein Jungrind, das instinktgetrieben aus seiner Weide ausbricht und im Dunkeln auf den Gleisen steht. Die Kollision war unausweichlich, der Schaden mit fast 67.000 Euro immens. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn die Welt der Technik auf die Welt der Natur prallt? Ein Eisenbahnunternehmen und eine Landwirtin trafen sich vor dem Landgericht Neubrandenburg, um genau das zu klären.

Eine wegen immensen Schadensersatzes belangte Landwirtin prüft am Bahngleis die Spannung ihres Elektrozauns, der das Entweichen ihres Rindes und den folgenreichen Zugunfall verhindern sollte.
Landgericht Neubrandenburg: Landwirtin haftet für 67.000 Euro Schaden, Elektrozaun unzureichend | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die juristische Ausgangslage scheint zunächst klar. Das Gesetz sieht für Tierhalter eine strenge Haftung vor. § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches spricht von der „Tierhalterhaftung“. Im Kern besagt diese Regel: Wer ein Tier hält, muss für die Schäden einstehen, die durch die spezifische, unberechenbare Natur dieses Tieres entstehen. Ein Rind, das ausbricht und auf Gleise läuft, verkörpert genau diese Gefahr. Der Anspruch des Eisenbahnunternehmens auf Schadensersatz war damit im Grundsatz gegeben.

Konnte sich die Landwirtin nicht von der Haftung befreien?

Für Halter von Nutztieren, die dem Erwerb dienen – wie die Milchkühe der Bäuerin – sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor. Die Haftung entfällt, wenn der Tierhalter nachweisen kann, dass er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet hat. Alternativ kann er beweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Genau das versuchte die Landwirtin. Sie argumentierte, ihre Weide sei mit einem üblichen Elektrozaun gesichert, der täglich auf Funktion und Spannung geprüft werde. Eine Spannung von mindestens 6.000 Volt sei stets gewährleistet gewesen.

Das Gericht ließ diese Verteidigungslinie durch einen Sachverständigen prüfen. Das Ergebnis pulverisierte die Argumentation der Bäuerin. Der Gutachter stellte fest, dass der Zaun für die konkrete Situation unzureichend war. An einer Bahnstrecke, wo Jungrinder und ein Deckbulle weiden, genügen zwei stromführende Drähte nicht. Der Stand der Technik verlange hier einen Festzaun mit drei Drähten in genau definierten Höhen. Die Anlage der Landwirtin hatte aber nur zwei. Die Tatsache, dass einzelne Bauteile wie das Zaungerät oder die Isolatoren handelsüblich waren, änderte nichts am Konstruktionsfehler des Gesamtsystems.

Zusätzlich geriet die Verteidigung durch die Aussagen der Beteiligten ins Wanken. Der Geschäftsführer der Landwirtin räumte ein, nach dem Unfall eine heruntergetretene Stelle im Zaun gefunden und repariert zu haben. Ein als Zeuge geladener Mitarbeiter, der für die Kontrollen zuständig war, verstrickte sich in ungenaue Angaben. Er konnte nicht sagen, wann die letzte Kontrolle vor dem Unfall stattgefunden hatte. Der Beweis, alles Notwendige für die Sicherheit getan zu haben, war damit gescheitert.

Traf das Eisenbahnunternehmen keine Mitschuld?

Die Landwirtin versuchte, den Spieß umzudrehen. Sie argumentierte, von einem fahrenden Zug gehe ebenfalls eine Gefahr aus – die sogenannte Betriebsgefahr. Daher müsse sich das Bahnunternehmen zumindest einen Teil des Schadens anrechnen lassen, üblich sei hier ein Drittel. Dieser Einwand zielt auf einen Kernpunkt des Haftungsrechts: die Abwägung verschiedener Gefahrenquellen.

Doch auch hier folgte das Gericht der Bäuerin nicht. Für Bahnbetreiber gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Ihre Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ war. Unabwendbar bedeutet dabei nicht einfach nur „Pech“. Es verlangt den Beweis, dass man die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Es geht um das Verhalten eines idealen, perfekten Fahrers in der konkreten Situation.

Der Triebfahrzeugführer sagte als Zeuge aus. Er schilderte, wie er die Rinder in etwa 200 Metern Entfernung im Lichtkegel seiner Lokomotive erkannte. Er leitete sofort eine Schnellbremsung ein und gab Warnsignale. Mehr konnte er nicht tun. Mit der erlaubten Geschwindigkeit von 90 km/h war der Anhalteweg viel länger als die Sichtweite im Dunkeln. Eine langsamere Fahrt war ihm durch den Fahrplan und die betrieblichen Vorgaben nicht gestattet. Das Gericht war überzeugt: Der Fahrer hatte alles getan, was in seiner Macht stand. Die Kollision war für ihn tatsächlich unabwendbar. Damit entfiel jegliche Mithaftung des Eisenbahnunternehmens. Die Landwirtin musste den gesamten Schaden allein tragen.

Die Urteilslogik

Ein Tierhalter trägt die volle Verantwortung für Schäden, die sein Tier verursacht, es sei denn, er beweist außergewöhnliche Sorgfalt.

  • Strenge Tierhalterhaftung: Wer ein Tier hält, muss grundsätzlich für alle Schäden einstehen, die aus der spezifischen, unberechenbaren Natur dieses Tieres entstehen.
  • Beweislast bei Sorgfaltspflicht: Halter von Nutztieren befreien sich nur von der Haftung, wenn sie umfassend belegen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem Stand der Technik angewendet haben und der Schaden sich trotzdem ereignet hätte.
  • Unabwendbares Ereignis: Eisenbahnunternehmen haften für die Betriebsgefahr ihrer Züge nicht, wenn sie nachweisen, dass der Unfall trotz äußerster und perfekter Sorgfalt des Fahrpersonals unmöglich zu verhindern war.

Die Rechtsprechung legt hohe Maßstäbe an die Beweispflicht der Beteiligten, um eine Haftungsentlastung zu erreichen.


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Sind Sie mit einem Haftungsfall durch ein entlaufenes Tier konfrontiert? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Für jeden Tierhalter, der auf eine scheinbar ausreichende Sicherung vertraut, schickt dieses Urteil eine knallharte Botschaft. Wer sich auf übliche Zäune verlässt, obwohl die Nähe einer Bahnstrecke höchste Sorgfalt verlangt, zieht gnadenlos den Kürzeren. Das Gericht hat klargestellt: Die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ misst sich am Stand der Technik und der konkreten Gefahrenlage, nicht am Durchschnitt. Diese bittere Lektion zeigt: Wer ein Tier hält, muss die Risiken seiner Umgebung voll umfänglich mitdenken – oder trägt den vollen Schaden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer haftet, wenn mein Tier auf die Gleise läuft und einen Zugschaden verursacht?

Die Panik ist groß, wenn Ihr geliebtes Tier auf die Gleise läuft und einen Zugschaden verursacht. Das deutsche Recht ist hier unmissverständlich: Als Tierhalter tragen Sie nach § 833 BGB grundsätzlich eine strenge Haftung für Schäden, die Ihr Tier durch seine spezifische, unberechenbare Natur verursacht – selbst ohne direkte Schuld.

Juristen nennen dies „Tierhalterhaftung“. Der Grund: Es kommt nicht darauf an, ob Sie fahrlässig gehandelt haben, sondern allein auf die typische, unberechenbare Natur des Tieres. Ein Rind bricht aus, ein Hund erschreckt sich – diese Instinkte sind unkontrollierbar, die Folgen aber oft verheerend.

Denken Sie an den Fall vor dem Landgericht Neubrandenburg: Ein entlaufenes Rind kollidierte mit einem Zug, verursachte fast 67.000 Euro Schaden. Das Gericht bestätigte die strenge Grundregel der Tierhalterhaftung. Der Anspruch des Eisenbahnunternehmens auf den gesamten Schaden war im Grundsatz wegen dieser Gefährdungshaftung gegeben. Versuchen Sie nicht, die Haftung allein auf höhere Gewalt oder reines „Unglück“ zu schieben. Gerichte betrachten dies als objektive Gefährdungshaftung, die nicht leichtfertig abgetan werden kann.

Prüfen Sie umgehend Ihre private oder betriebliche Haftpflichtversicherung auf Deckung von Tierhalterschäden und melden Sie den Vorfall dort detailliert.


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Kann ich mich als Tierhalter von der Haftung für mein Tier befreien?

Ja, als Halter von Nutztieren, die dem Erwerb dienen, können Sie sich unter bestimmten Umständen von der Haftung befreien. Sie müssen jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass Sie „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet haben – ein extrem hoher und in der Praxis oft nur schwer zu erbringender Beweis.

Juristen nennen das Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, eine eigentlich gnadenlose Regel: Wer ein Tier hält, haftet für dessen Schäden. Doch bei Nutztieren, die dem Erwerb dienen, gibt es einen Rettungsanker. Hier können Sie die Haftung tatsächlich abwenden, indem Sie beweisen, dass Sie alle gebotene Sorgfalt angewandt haben oder der Schaden auch mit dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Dieser Beweis ist allerdings ein Drahtseilakt vor Gericht. Eine Landwirtin erlebte dies hautnah, als ihr Rind einen enormen Schaden verursachte. Obwohl sie behauptete, ihren Zaun täglich geprüft zu haben, entdeckte der gerichtlich bestellte Sachverständige erhebliche Mängel. Ungenaue Angaben zu Kontrollen und eine nach dem Unfall reparierte Zaunstelle zerrissen ihre Verteidigungslinie. Ihre Argumentation wurde regelrecht pulverisiert; der Nachweis lückenloser Sorgfalt war nicht zu erbringen.

Wer seine Existenz schützen will, muss Sorgfalt nicht nur leben, sondern penibel dokumentieren.


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Wie weise ich als Tierhalter die erforderliche Sorgfalt für meinen Zaun nach?

Den gerichtsfesten Nachweis der erforderlichen Sorgfalt für Ihren Zaun erbringen Sie nicht nur durch regelmäßige Kontrollen, sondern primär durch die konsequente Einhaltung des ‚Stands der Technik‘ für die spezifische Gefahrensituation und die lückenlose, glaubwürdige Dokumentation aller Wartungs- und Reparaturarbeiten. Juristen nennen das die Befreiungsmöglichkeit für Nutztiere, doch der Maßstab ist extrem hoch. Es reicht nicht, einen „üblichen“ Zaun zu haben.

Der Grund: Gerichte prüfen penibel, ob Ihre Sicherung dem tatsächlichen Risiko gerecht wird. Eine Bahnstrecke ist keine einfache Weide. Dort fordern Sachverständige beispielsweise einen Festzaun mit drei Drähten in genau definierten Höhen, selbst wenn „nur“ zwei stromführende Drähte im Alltag funktionieren mögen. Einzelne Bauteile wie Zaungerät oder Isolatoren können top sein, doch wenn das Gesamtsystem für die konkrete Gefahrenlage unzureichend konstruiert ist, wird das vor Gericht zum Verhängnis.

Eine Landwirtin verlor jüngst ihren Haftungsstreit, weil sie nach einem Unfall eine „heruntergetretene Stelle“ im Zaun reparierte. Dieses Eingeständnis wurde als Hinweis auf vorherige Mängel gewertet und pulverisierte ihre Verteidigung, da keine lückenlose Dokumentation der Mängelbeseitigung vorlag. Der Kontrollmitarbeiter konnte zudem keine genauen Angaben zu früheren Prüfungen machen.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes, regelmäßig zu führendes Wartungs- und Kontrollprotokoll für Ihre Zäune.


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Wer haftet, wenn mein Tier auf die Gleise läuft und einen Zugschaden verursacht?

Als Tierhalter tragen Sie nach deutschem Recht (§ 833 BGB) grundsätzlich eine strenge Haftung für Schäden, die Ihr Tier durch seine spezifische, unberechenbare Natur verursacht – dies gilt selbst dann, wenn Ihnen keine direkte Schuld (z.B. mangelnde Aufsicht) nachgewiesen werden kann. Diese Regelung ist für viele Tierbesitzer überraschend, da sie über die reine Fahrlässigkeit hinausgeht und eine sogenannte Gefährdungshaftung begründet.

Der Grund: Juristen sprechen von der „Tierhalterhaftung“. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter eines Tieres, für alle Schäden einzustehen, die aus der typischen, unberechenbaren Eigenart des Tieres resultieren. Es kommt nicht darauf an, ob Sie fahrlässig gehandelt haben. Allein das Potenzial des Tieres, unvorhergesehene Schäden zu verursachen, ist ausschlaggebend. Ein plötzliches Ausbrechen aus der Weide oder ein unkontrollierter Sprint auf die Gleise fallen genau darunter.

Ein passender Vergleich: Ihr Tier ist wie eine tickende Uhr, deren Mechanismus Sie zwar gut kennen, aber nie vollständig kontrollieren können. Das Landgericht Neubrandenburg bestätigte diese strenge Grundregel eindringlich: Ein entlaufenes Rind auf Bahngleisen führte zu immensen Zugschäden, und der Eisenbahnunternehmer hatte im Grundsatz Anspruch auf den gesamten Schaden. Versuchen Sie nicht, die Haftung allein auf Unglück zu schieben; das Gericht sieht eine objektive Gefährdungshaftung.

Prüfen Sie umgehend Ihre private Haftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung auf die genaue Deckung von Tierhalterschäden und melden Sie den Vorfall dort detailliert, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.


 

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr beschreibt die allgemeine, unvermeidbare Gefahr, die von einem technischen Gerät oder Fahrzeug im Betrieb ausgeht – unabhängig davon, ob jemand schuldhaft handelt. Das Gesetz berücksichtigt, dass selbst bei größter Sorgfalt immer ein Restrisiko bestehen bleibt, wenn Maschinen eingesetzt werden, und bezieht diese inhärente Gefahr in die Haftungsverteilung mit ein.

Beispiel: Die Landwirtin argumentierte im Fall, ein fahrender Zug bringe von Natur aus eine Betriebsgefahr mit sich, weshalb sich das Bahnunternehmen einen Teil des Schadens anrechnen lassen müsse.

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Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden einstehen muss, der durch eine spezifische Gefahr oder eine bestimmte Tätigkeit entsteht, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber will damit besonders riskante Aktivitäten oder Gefahrenquellen absichern, um die Allgemeinheit zu schützen und Betroffene nicht schutzlos zu lassen.

Beispiel: Die Tierhalterhaftung für das entlaufene Rind ist ein klares Beispiel für Gefährdungshaftung, da die Landwirtin für den Schaden aufkommen musste, obwohl ihr nicht direkt Fahrlässigkeit bei der Aufsicht nachgewiesen wurde.

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Im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Juristen bezeichnen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jenen Maßstab an Umsicht und Vorsicht, den ein gewissenhafter und verständiger Mensch in einer bestimmten Situation an den Tag legen muss. Dieses Konzept dient dazu, eine objektive Messlatte für Verhalten zu schaffen, um die Verantwortlichkeit für Schäden zu beurteilen und das allgemeine Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Beispiel: Die Landwirtin konnte nicht nachweisen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Sicherung ihrer Weide einhielt, da der Zaun den konkreten Anforderungen an eine Bahnstrecke nicht genügte.

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Stand der Technik

Der Stand der Technik ist der aktuellste Kenntnisstand über die sichersten und effektivsten Methoden zur Vermeidung von Schäden oder Gefahren, der durch wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrung gewonnen wurde. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Produkte und Verfahren kontinuierlich verbessert werden, um Risiken zu minimieren und den bestmöglichen Schutz zu bieten.

Beispiel: Für die Sicherung der Weide an der Bahnstrecke forderte der Sachverständige einen Festzaun mit drei Drähten als den aktuellen Stand der Technik, während die Anlage der Landwirtin nur zwei stromführende Drähte hatte.

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Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist eine strenge Haftungsnorm im deutschen Recht, die besagt, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden einstehen muss, die durch dessen spezifische und unberechenbare Natur entstehen. Das Gesetz begründet diese Haftung damit, dass Tiere – anders als Sachen – einen eigenen Willen und Instinkte haben, die sich nicht vollständig kontrollieren lassen, wodurch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial entsteht.

Beispiel: Aufgrund der Tierhalterhaftung musste die Landwirtin den gesamten Schaden von fast 67.000 Euro tragen, der entstand, als ihr Jungrind auf die Gleise lief und mit einem Zug kollidierte.

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Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis ist ein Schaden, der selbst bei Anwendung der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Diese Ausnahmeregelung befreit von der Haftung, da sie anerkennt, dass es Situationen gibt, in denen selbst ein ideales Verhalten einen Unfall nicht abwenden kann.

Beispiel: Das Gericht urteilte, die Kollision sei für den Triebfahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis gewesen, da er sofort eine Schnellbremsung einleitete und Warnsignale gab, die Sichtweite im Dunkeln aber kürzer als der Anhalteweg war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Tierhalterhaftung (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Wer ein Tier hält, muss grundsätzlich für Schäden einstehen, die das Tier aufgrund seiner spezifischen, unberechenbaren Natur verursacht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Regel begründete den ursprünglichen Anspruch des Eisenbahnunternehmens, da das Rind, das auf die Gleise lief, eine typische Gefahr darstellt, für die der Tierhalter haftet.

  • Entlastungsbeweis für Nutztierhalter (§ 833 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Tierhalter von Nutztieren können sich von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Landwirtin versuchte, sich auf diese Weise von ihrer Haftung zu befreien, scheiterte jedoch, da das Gericht ihre Zaunanlage als unzureichend ansah und sie die tägliche Prüfung nicht lückenlos beweisen konnte.

  • Haftungsausschluss bei unabwendbarem Ereignis (§ 1 Abs. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz)

    Ein Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, also selbst bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Kollision für das Eisenbahnunternehmen unabwendbar war, da der Lokführer alles Notwendige getan hatte und bei der erlaubten Geschwindigkeit keine Möglichkeit bestand, den Zusammenprall zu verhindern.

  • Betriebsgefahr im Eisenbahnverkehr (§ 1 Abs. 1 Eisenbahnhaftpflichtgesetz)

    Von einem Eisenbahnbetrieb geht eine eigenständige, typische Gefahr aus, für die das Eisenbahnunternehmen grundsätzlich haftet, wenn Schäden entstehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Landwirtin argumentierte, dass aufgrund dieser Betriebsgefahr ein Teil des Schadens vom Bahnunternehmen mitgetragen werden müsse, da auch der Zug eine Gefahrquelle darstellte, doch dieser Einwand wurde aufgrund des unabwendbaren Ereignisses abgewiesen.


Das vorliegende Urteil


LG Neubrandenburg – Az.: 4 O 356/23 – Urteil vom 29.08.2024


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