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„Stimulator“/Ritualprodukt – nicht zum trinken geeignet nur äußerlich anwenden!

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 7 VG 4168/2000

Beschluß vom 30. Mai 2001

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers ist ….zulässig, aber unbegründet.

………

a) Der … Antrag hat hinsichtlich der ausgesprochenen Verbote bezüglich der mit Lebensmitteln zu verwechselnden Erzeugnisse keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller nach dem Stand des vorliegenden Eilverfahrens untersagen, die genannten Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Dabei dürfte sich die Antragsgegnerin auch ohne Rechtsfehler auf § 8 Nr. 3 LMBG berufen haben. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der in der Richtlinie des Rates Nr. 87/357/EWG für die Mitgliedsstaaten der EWG vorgeschriebenen Lebensmittelschutzvorschrift in nationales Recht (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand Oktober 2000, C 100, § 8 LMBG, Rdnr. 1-2).

Der Antragsteller hat nach den sich aus der dem Gericht vorliegenden Sachakte erkennbaren Umständen Erzeugnisse hergestellt und vertrieben, die zwar keine Lebensmittel sind, da der Antragsteller sie als „nicht zum Verzehr geeignet“ gekennzeichnet hat, aber Produkte darstellen, bei denen auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern mit Lebensmitteln verwechselt werden können i.S.v. Art. 2 der Richtlinie 87/357/EWG. Zugleich ist zu erwarten, dass bei Ihnen auf Grund der Verwechselbarkeit eine Gefährdung der Gesundheit i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 87/357/EWG hervorgerufen wird. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Stand des Eilverfahrens bei den bei dem Antragsteller sichergestellten Produkten der Fall sein. Hierzu im Einzelnen:

aa) Soweit die Antragsgegnerin in dem Betrieb des Antragstellers am 3. Februar 2000 mehrere Flaschen „….. mit Fliegenpilz“ …..gefunden hat, so liegen die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 LMBG vor. Zwar hat der Antragsteller die Produkte mit dem Hinweis „Nur zum rituellen Gebrauch“ gekennzeichnet. Es dürfte sich deshalb auch nicht um Lebensmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 LMBG handeln. Da die Erzeugnisse aber in marktüblichen Bierflaschen mit Bügelverschluss abgefüllt worden sind und da der Antragsteller nicht nur einen Laden zum Verkauf „ritueller Produkte“, sondern erklärter Maßen auch einen „Ausschank“ betreibt, sein Gewerbebetrieb darüber hinaus noch den Namen „X-trank“ führt und das Produkt in einem Informationsblatt von dem Antragsteller als „Getränk“ bezeichnet wird (vgl. Rubrik: „Spezialitäten“), ist anzunehmen, dass eine in § 8 Nr. 3 LMBG vorausgesetzte Verwechselungsgefahr gegeben ist. Das Produkt ist auch als geeignet im Sinne von § 8 Nr. 3 LMBG anzusehen, die Gesundheit von Verbrauchern zu gefährden. Es enthält nach der Stellungnahme von Prof. B.   ……  vom 10. März 2000 eine nicht unerhebliche Menge an Substrat des roten Fliegenpilzes (amanita muscaria), der als sehr giftig im Sinne des Lebensmittelrechts anzusehen ist (vgl. die von der Antragsgegnerin zu der Sachakte gezogene Information der Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn nach dem Stand vom 24. März 1999).

Soweit die Antragsgegnerin Bierflaschen mit dem Erzeugnis „……“ ….. aufgefunden und mitgenommen hat, so enthalten diese Flaschen zwar keine Bestandteile des Fliegenpilzes; aber allein durch die Verwendung von Extrakten der Pflanze Porst (Sumpfporst, ledum palustre) geht auch von diesem Produkt eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 8 Nr. 3 LMBG aus, da Porst zwar nicht als so giftig wie Fliegenpilz einzustufen ist, vom ihm aber gleichwohl erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ausgehen (vgl. „Botanikus“-Giftpflanzendatenbank unter „www.botanikus. de“). Davon geht offensichtlich auch der Antragsteller selbst aus, da er zum einen bei zu hoher Dosierung vor einem „Ende der Libido,“ sowie vor „Krämpfen und Aborten“ warnt, zum anderen sich von Käufern dieses Produkts ausdrücklich bestätigen lässt, dass sie sein „Ritualprodukt“ „nicht einnehmen oder äußerlich anwenden“ werden und von dem Antragsteller „vor dem Verzehr gewarnt“ wurden (vgl. beim Antragsteller sichergestelltes Formular, Bl. 12 der Sachakte).

Soweit der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchs geltend gemacht hat, dass er künftig marktübliche Bierflaschen mit Bügelverschluss nicht mehr verwenden werde und aus diesem Grunde schon die Verbote aufgehoben werden müssten, folgt ihm die Kammer nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Erklärung allein unter dem Eindruck der gegen ihn ergangenen zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung erfolgt ist (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 315 O XX/00 -). Auch in anderer Verpackung wären die inkriminierten Produkte aufgrund der oben beschriebenen Umstände des Verkaufs mit Getränken zu verwechseln. Der Antragsteller hat insoweit nicht schlüssig vorgetragen, dass er auch diese Umstände des Vertriebs zu ändern beabsichtigt.

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