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Produkthaftung: Fehlen einer Gebrauchsanweisung für einen Rodelschlitten

LG Traunstein

Az.: 6 O 1173/05

Urteil vom 29.06.2005


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einen Rodelunfall.

Am 19.01.2003 gegen 14.45 Uhr erlitten die beiden Kläger bei einem Rodelunfall in Samerberg Verletzungen. Der Kläger zu 1. und seine vor ihm auf einem Schlitten sitzende 9-jährige Tochter, die Klägerin zu 2., rodelten einen flachen Wiesenhang bergab. Der auf dem Schlitten hinten sitzende Kläger zu 1. versuchte zu lenken. Beide Kläger kamen mit ihrem Schlitten nach links von der geplanten Fahrtrichtung ab und prallten auf einen Baumstumpf. Der Kläger zu 1. brach sich Mittelhandknochen links und Rippen, die Klägerin zu 2. erlitt eine Kopfprellung, Gehirnerschütterung, Bewusstlosigkeit und Amnesie.

Die Kläger behaupten, bei dem von ihnen bei dem Unfall benutzten Schlitten habe es sich um einen am 16.12.2002 bei der gekauften Schlitten gehandelt, der von der Beklagten hergestellt worden sei. Der Schnee am Rodelhang sei weich gewesen. Deswegen sei der Schlitten nicht steuerbar gewesen. Die Klägerin zu 2. habe beidem Unfall auch eine Schädelfraktur erlitten.

Nach Ansicht der Kläger hätte die Beklagte als Herstellerin des Schlittens darauf hinweisen müssen, dass zum einen der Schlitten nicht von einem Erwachsenen und einem Kind benutzt werden dürfe. Zum anderen hätte die Beklagte Hinweise für einen sicheren Gebrauch, wie z. B. Empfehlungen zu Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstung machen müssen.

Unter Berücksichtigung der Dauer der bei dem Kläger zu 1. eingetretenen Arbeitsunfähigkeit müsse die Beklagte den Klägern neben materiellem Schaden (Fahrtkosten, Attestkosten, Pauschalen) auch Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– Euro (Kläger zu 1.) bzw. 2.500,– Euro (Klägerin zu 2.) zahlen.

Die Kläger beantragen daher zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 10.226,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 2.547,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass die Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Schlitten gefahren seien. Der Schnee auf dem Hang sei auch festgefroren gewesen, nicht etwa weich. Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 1. sowie die Schädelfraktur bei der Klägerin zu 2. werden von der Beklagten bestritten.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Produkt sei nicht fehlerhaft. Es ergebe sich aus der Verpackung und der Größe des Schlittens, dass eine Benutzung mit 2 Personen nicht bestimmungsgemäß sei. Ein Instruktionsfehler liege nicht vor, die Kläger hätten nicht ausreichend auf die Schneeverhältnisse der Wiese geachtet. Außerdem müssten die Kläger sich überwiegendes Mitverschulden vorhalten lassen, denn sie seien nicht auf Sicht gefahren und hätten sich vom Schlitten fallen lassen können.

Das Gericht hat einen von den Klägern mitgebrachten Plastikschlitten, dessen Verpackung sowie einen baugleichen Schlitten der Beklagten aus der laufenden Produktion in Augenschein genommen. Es hat ferner die wegen des Unfalls geführten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, Az. 470 Js 2579/03, und die Akten des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Coburg geführten selbständigen Beweisverfahrens, Az. 13 OH 107/03, beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Akten, insbesondere die gutachtlichen Stellungnahmen des … vom 05.03.2004 und 23.05.2004 im Rahmen des genannten selbständigen Beweisverfahrens, das Protokoll vom 29.06.2005 sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Produktfehler liegt nicht vor. Vielmehr ist in jedem Fall von weit überwiegendem Mitverschulden der Kläger auszugehen.

1.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Schlitten verunfallt sind. Die Klägerin zu 2. hat dies im Termin ausdrücklich bestätigt. Das Gericht geht davon aus, dass die 11-jährige Klägerin zu 2. die Wahrheit gesagt hat.

2.

Der von der Beklagten hergestellte Schlitten weist keinen Produktfehler auf, so dass eine Haftung nach § 1 Produkthaftungsgesetz nicht in Frage kommt.

a) Der von der Beklagten hergestellte Schlitten weist ausweislich des Gutachtens vom 05.03.2004 (dort Seite 6) weder Konstruktions- noch Fabrikationsfehler auf.

b) Auch ein Instruktionsfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 a) Produkthaftungsgesetz liegt nicht vor.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige ausführt, ein Instruktionsfehler liege insoweit vor, dass eine Gebrauchsanweisung fehle und keine Hinweise zu Fahr-, Lenk- und Bremsverhalten, speziell bei nassem und weichem Schnee, fehlen. Hierbei hat der Sachverständige seine Versuche mit dem Schlitten bei weichem Schnee bzw. harter Skipiste und bei einer oder zwei Personen zugrundegelegt.

Die Frage nach dem Vorliegen eines Instruktionsfehlers stellt jedoch eine nicht vom Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage dar. Das Gericht kann sich der Auffassung des Sachverständigen nicht anschließen.

Es mag sein, dass sich der Schlitten wesentlich schlechter steuern lässt, wenn nicht ein Kind, sondern ein Erwachsener und ein Kind mit ihm fahren, und wenn er bei nassem und weichem Schnee zum Einsatz kommt. Auf beide Punkte muss aber nicht besonders hingewiesen werden. Das Rodeln stellt eine Spiel- bzw. Sportart in freier Natur dar mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Schnee verändert unter dem Einfluss von Sonne, Wind und Frost seine Eigenschaften laufend. Selbst innerhalb eines Hanges kann sich während einer einzigen Abfahrt die Schneebeschaffenheit ändern. Dementsprechend sind bei Wintersportgeräten, die auf Schnee zum Einsatz kommen, die Fahreigenschaften vom Untergrund abhängig. Hierbei handelt es sich aber – jedenfalls im schneereichen Landgerichtsbezirk – um allgemeines Erfahrungswissen, das nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht werden muss.

Dies gilt in gleicher Weise für den Umstand, dass die Lenkeigenschaften des Schlittens auch von seiner Belastung abhängen. Die Erkenntnis, dass die Fahreigenschaften eines jeden Gefährts auch von seiner Belastung abhängen, ist Allgemeingut.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Schnee am Unfallhang nun weich oder festgefroren war, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung. Auch die Frage, ob das Piktogramm auf der Verpackung darauf hinweist, dass der Schlitten nur mit einer Person besetzt werden darf, ist unerheblich.

Soweit die Kläger in der Klage auch Hinweise zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstung vermissen, kann ihnen das Gericht nicht folgen. Aus der Wahl eines ungeeigneten Abfahrtsgeländes bzw. ungenügender Schutzausrüstung resultierende Gefahren sind derart offensichtlich, dass ein Hinweis hierauf entbehrlich ist. Im übrigen trifft die Verantwortung hierfür vollständig die Nutzer des Schlittens bzw. deren Erziehungsberechtigte.

3.

In jedem Fall führt außerdem weit überwiegendes Mitverschulden der Kläger zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung der Beklagten gemäß §§ 6 Produkthaftungsgesetz, 254 BGB. Das Mitverschulden der Kläger liegt schon darin begründet, dass sie nicht auf Sicht gefahren sind. Der Kläger zu 1. hat eingeräumt, vor der Kollision keine Sicht nach vorne gehabt zu haben, da er seine Tochter, die Klägerin zu 2., mit einem Arm hielt, als sie nach oben geschleudert wurde. Die Klägerin zu 2. hat eingeräumt, vor der Kollision die Augen geschlossen zu haben, weil aufgrund von Bremsversuchen des Klägers zu 1. Schnee aufspritzte. Hieraus ergibt sich, dass die Kläger zumindest zeitweise nur eingeschränkte Sicht in Fahrtrichtung hatten. Offensichtlich erkannten sie auch den Baumstumpf erst unmittelbar vor der Kollision.

Ein noch weitaus größeres Mitverschulden sieht das Gericht in dem Umstand, dass die Kläger sich nicht in dem Moment, als der Schlitten für sie unkontrollierbar wurde, von ihm fallen ließen. Soweit der Kläger zu 1. hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe beim Fliegen gelernt, in Gefahrensituationen möglichst ruhig und besonnen zu handeln, entlastet dies ihn nicht. In der Situation des unkontrollierten Rodelns vor der Kollision war schnelleres Handeln gefragt. Nach Ansicht des Gerichts wäre es auch ohne Gefahr für die Kläger möglich gewesen, sich vom Schlitten fallen zu lassen. Soweit die Kläger hierzu argumentieren, ein Fallenlassen vom Schlitten habe sich ihnen nicht erschlossen, nachdem dies auch zwangsläufig zu Verletzungen geführt hätte, folgt dem das Gericht nicht. Nach Behauptung der Kläger war der Schnee ca. 10 cm dick und weich, unter dem Schnee befand sich eine Wiese. Bei dieser Schnee- und Untergrundbeschaffenheit erscheint dem Gericht die Gefahr erheblicher Verletzungen nicht nachvollziehbar. Dass nur ein paar blaue Flecken das Ergebnis gewesen wären, wenn sich die Kläger vom Schlitten hätten fallen lassen, hätten sie nach Ansicht des Gerichts durchaus auch in der Situation vor der Kollision erkennen können.

Dieses Mitverschulden wiegt so schwer, dass eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt.

4.

Kostenentscheidung: § 91 Abs. 1.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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