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Wohngebäudeversicherung – Haftung bei Muffenversatz?

OLG Düsseldorf

Az.: 4 U 210/01

Urteil vom 14.05.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Rohrleitung begründet, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Querschnitt der Abflussrohre infolge von Muffenversätzen verringert hat. Ein Rohrbruch setzt vielmehr voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Hierfür genügt es nicht, dass sich – aus welchem Grund auch immer – die Rohre verschieben und dadurch eine schlüssige Verbindung zwischen ihnen verloren geht, da das allein noch nicht zu einer Beschädigung des Rohrmaterials führt.


Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Ein Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherung steht dem Kläger weder unter dem Blickwinkel eines Rohrbruchs noch eines Leitungswasserschadens zu.

1. Ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung (§ 7 Nr. 1 a) VGB 88), der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Rohrleitung begründet, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Querschnitt der Abflussrohre infolge von Muffenversätzen verringert hat. Ein Rohrbruch setzt nach Martin (Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I Rn 81), auf den sich der Kläger beruft, vielmehr voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Das trägt der Kläger indes nicht vor. Denn dafür genügt nicht, dass – aus welchem Grund auch immer – die Rohre sich verschieben und dadurch eine schlüssige Verbindung zwischen ihnen verloren geht, da das allein noch nicht zu einer Beschädigung des Rohrmaterials führt. Ob der Begriff des Bruchschadens aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer erweiternden Auslegung bedarf, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Selbst bei extensiver Auslegung kann nämlich kein Rohrbruch festgestellt werden, solange es an der angeblichen Bruchstelle nicht einmal zu Undichtigkeiten kommt. So liegen die Dinge aber hier. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Klägervertreter zugestanden, dass das Wasser bei den Schadensereignissen vom 4. und 16. Juli 2000 nicht an der Stelle der Muffenversätze, sondern an der Rohröffnung im Keller ausgetreten ist.

2. Ebenso wenig kann der Kläger Ersatz für sonstige Schäden an dem Gebäude und am Gebäudezubehör beanspruchen, weil Leitungswasser bestimmungswidrig aus der eben angesprochenen Rohröffnung ausgetreten ist (§ 6 Nr.1 VGB 88). Denn die Haftung der Beklagten ist im Streitfall ausgeschlossen, da nach § 9 Nr. 4 b) VGB 88 kein Versicherungsschutz für Schäden durch Witterungsniederschläge oder einen dadurch hervorgerufenen Rückstau besteht. An dem Rückstau, der zu den Überschwemmungen im Keller geführt hat, hat aber auch – wie der Kläger ausdrücklich einräumt – Regenwasser mitgewirkt. Dieser Risikoausschluss käme zwar dann nicht zum Tragen, wenn § 9 Nr. 4 S. 2 VGB 88 Anwendung fände. Danach gelten die Ausschlüsse gemäß § 9 Nr. 4 a) – c) nicht für Leitungswasserschäden „infolge eines Rohrbruchs“. Ein Rohrbruch hat jedoch – wie dargelegt – an der Entstehung des Rückstaus und dem Austritt von Regenwasser nicht mitgewirkt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO n.F. Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: (28.744,80 DM x 0,8 = 22.985,84 DM =) 11.757,59 Euro.

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