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Überfahren einer roten Ampel grob fahrlässig – Kein Anspruch gegenüber Versicherung

 

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 9 U 173/00

Verkündet am 20.02.2001

Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 9 O 72/00


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2001 f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 72/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 11 e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/ B. Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersP, 1992, 1085; Senat, r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prolss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.

Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder in der Person des Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt, liegen nicht vor.

Die Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu beanstanden. Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig, wenn die vorgeschriebenen Streifen eindeutig markiert sind. Das Lichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist dann jeweils zu beachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl, § 37 StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der Ampeln zu den Spuren ist gegeben. Der Grünpfeil für die Rechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die Lichtzeichen für den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine Verwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der beigezogenen Ermittlungsakte (dort B1.17) nicht. Wenn man sich von Ferne der Kreuzung nähert, ist die Zuordnung genau zu erkennen.

Dass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und angehalten hat, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist er stehengeblieben, kann er sich genau auf die für ihn maßgebliche Ampelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die Kreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule geben war, entlastet dies den Kläger demnach nicht.

Es handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte Reaktion auf ein ihn bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders gelagerten Fall OLG Hamm, r+s 2000, 232).

Auch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt das Verschulden – jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt – nicht im milderen Licht erscheinen. Das Fahrzeug war vor der Kreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand genügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung zu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM.

 

 

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