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Vorfahrt kein absolutes Recht: Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot etc.

OLG Karlsruhe

Az.: 3 Ss 6/01

Beschluss vom 30. April 2001


Normen:

§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

§§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 StVO

§ 17 Abs. 3 OWiG

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 34. 1 BKat BKatV


Leitsatz

1. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf. auf ihren Vorrang verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten.

2. a) Eine Fußgängerampel dient nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen.

b) Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugquerverkehr Belang (Anschluss an OLG Hamm DAR 1997, 277).

3. a) Ein atypischer Rotlichtverstoß, welcher die Verhängung eines Fahrverbots nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BkatVO i.V.m. Nr. 34 .1 BKat nicht gebietet, kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Dritten einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich herbeiführt.

b) Bei der Frage der Gebotenheit eines Fahrverbots in einem solchen Falle ist die zivilrechtliche Beurteilung die Haftungsverteilung zwischen den Unfallparteien i.S.e. Quotelung der Verschuldensanteile nicht maßgebend. Vielmehr kommt es allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektivierten Sicht d. Betroffenen darstellt. Weicht etwa die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise ab, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, so wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein.


Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 17. Oktober 2000 dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf DM 170 ermäßigt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse die Hälfte, im übrigen fallen diese der Betroffenen zur Last.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.10.2000 hat das Amtsgericht R. die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbefolgung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage unter Verursachung eines Verkehrsunfalles zu einer Geldbuße von DM 250 verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen.

Nach den Feststellungen hatte die Betroffene am 09.05.2000 gegen 7.00 Uhr die vorfahrtsberechtigte M. – Straße von B. in Fahrtrichtung M. mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren. Dabei übersah sie das noch keine Sekunde andauernde Rotlicht einer innerhalb von B. auf der M. – Straße unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich MABAE. – Straße aufgestellten Fußgängerampel und stieß mit dem Kraftfahrzeug der Zeugin Jacqueline B. zusammen, welche die M – straße von der E. – Straße kommend queren und in die B. – Straße einfahren wollte. Diese hatte vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich das Rotlicht der links von ihr gelegenen Fußgängerampel wahrgenommen und geglaubt, die Betroffene werde an der Fußgängerampel anhalten.

Mit der von der Betroffenen erhobenen Rüge sachlichen Rechts wendet diese sich gegen die gerichtliche Beweiswürdigung; im übrigen beanstandet sie im wesentlichen die Verhängung eines Fahrverbots.

Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit sich die Betroffene mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, hat die Überprüfung indes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft K., welche dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, als unbegründet verworfen hat. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Zu Recht hat das Amtsgericht neben der Missachtung des Rotlichts nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr.2 StVO auf das tateinheitliche Vorliegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO erkannt. Allerdings hat die Betroffene infolge des Nichtbeachtung des Rotlichts das ihr zustehende Vorfahrtsrecht auf der bevorrechtigten M. – Straße gegenüber der Zeugin Jacqueline B. nicht eingebüßt, denn die Lichtzeichen einer Fußgängerampel heben die durch Verkehrszeichen 301 und 306 getroffenen Verkehrsregelungen nicht auf (OLG Hamm NZV 1998, 246; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, StVO § 37 Rn 58; § 8 Rn. 44, 30 m.w.N.). Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist jedoch kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln (BGH NJW 1982, 1756 f.). Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf auch, insbesondere wenn sie sich -wie hier- selbst verkehrswidrig verhalten, auf ihren Vorrang verzichten (vgl. § 11 Abs. 3 StVO; Hentschel, a.a.O., § 1 Rn. 6, § 8 Rn. 47, 51).

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch nur teilweise gestand.

a) Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessens des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und der den Täter treffenden Vorwurf zu bilden hat. Deshalb hat sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs.3 OWiG hierbei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Dabei muss das Gericht erkennen lassen, dass es etwaige besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn für den begangenen Verstoß im Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Regelbuße vorgesehen ist. Aus der Natur einer solchen Richtlinie ergibt sich, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen bzw. bei erschwerenden Umständen der für den Regelfall vorgesehene Betrag zu unterschreiten bzw. zu erhöhen ist (Göhler, OWiG,12. Auflage 1998, § 17 Rn. 28 b. m.w.N).

b) Das Amtsgericht ist vorliegend von einem Regelfall eines Verstoßens nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO i.V.m. Ziffer 34. 1 des Bußgeldkataloges ausgegangen. Dieser sieht eine Geldbuße in Höhe von DM 250 sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor, wenn der Rotlichtverstoß mit einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung einhergeht. Diese Einstufung ist zunächst von Rechts wegen nicht zu beanstanden:

Allerdings geht auch der Senat entsprechend den ausführlichen Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft K. zum sog. „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“ des Verkehrsverstoßes davon aus, dass eine Fußgängerampel nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs dient. Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 409 ff., Hentschel, a.a.O., § 37 Rn. 58 m.w.N.; für eine Fußgängerfurt ebenso: KG VersR 1977, 377 f.; zu zivilrechtlichen Haftungsfragen unabhängig vom Schutzbereich der Fußgängerampel grundlegend: BGH NJW 1982, 1756 f.). Die Gefährdung eines Fußgängers zeigen die Urteilsgründe aber nicht auf. Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel auch für den berechtigten Kraftfahrzeugquerverkehr Belang. Dies ergibt sich aus den Richtlinien für Lichtsignalanlagen des Bundesverkehrsministeriums (RiLSA) vom 24.06.1992 für die Aufstellung von FußgängerLichtsignalanlagen. Werden diese – wie hier – nämlich an sog. Knotenpunkten angebracht, so muss bei ihrer Erstellung durch sonstige bauliche und verkehrsführende Maßnahmen ausdrücklich Rücksicht auf die Belange des einbiegenden Verkehrs genommen werden. Damit sollen irreführende Informationen über die Möglichkeit konfliktfreier Einfahrt in die Vorfahrtstraße vermieden werden (vgl. RiLSA unter Nr. 7.4.3). Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des OLG Hamm (DAR 1997, 277) an, dass bei Errichtung einer Fußgängerampel im unmittelbaren Kreuzungsbereich jedenfalls der Fahrzeugquerverkehr in den Schutzbereich der durch das Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen fällt. Der vorliegende Sachverhalt liegt daher im Regelungsbereich der Ziffer 34. 1 des Bußgeldkataloges.

c) Bei seinen Erwägungen hat der Tatrichter jedoch nicht bedacht, dass vorliegend Gründe vorhanden sind, die im Hinblick auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ein Abweichen vom Regelsatz gebieten. Als solchen besonderen Grund sieht der Senat vorliegend den Umstand an, dass – wie im Einzelnen noch näher auszuführen ist – auch das verkehrswidrige Verhalten der Zeugin Jacqueline B., welche unter Missachtung des weiter bestehenden Vorfahrtsrechts der Betroffenen in die Kreuzung eingefahren ist, den Verkehrsunfall ursächlich herbeigeführt hat (vgl. Hentschel, a.a.O., StVG, § 24 Rn. 49). In Anwendung des § 79 Abs. 6 OWiG hat der Senat die verhängte Geldbuße ermäßigt und auf DM 170 festgesetzt.

d)

e)

3. Auch das verhängte Fahrverbot hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

a) Grundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes bleibt nämlich § 25 Abs.1 Satz 1 StVG, auch wenn Ziffer 34.1 des Bußgeldkataloges die Anordnung einer solchen Sanktion für den Regelfall vorsieht (BGHSt 38, 125 ff., 129; 43, 241 ff., 245; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 ff. m.w.N.). Nach der genannten Vorschrift kann ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn der Betroffene grob oder beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt hat. Dabei indiziert indes das Vorliegen eines in der BKatV genannten Regelfalles eine solche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung (Senat NZV 1993, 359 und Beschluss vom 08.02.2001, 3 Ss 166/00; BayObLG NZV 1995, 499 f.). Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV umschriebenen, im Gesamtgefüge der §§ 24,25 StVG herausgehobenen Pflichtverletzungen handelt es sich nämlich um vom Verordnungsgeber in zulässiger Weise hervorgehobene schwerwiegende Verstöße, die häufig zu schweren Verkehrsunfällen führen und die subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen und im allgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweisen, dass es hier grundsätzlich eines eindringlichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl. ausführlich Senat VRS 88, 476 f.; OLG Karlsruhe DAR 2000, 370 f.; BR-Drucks. 371/81 S. 28). Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV vor, wird sonach grundsätzlich ein grober Verstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles kein Raum bleibt, wenn die Tat vom Regelfall wesentlich abweicht (vgl. Senat a.a.O.). So können durchaus tatbezogene Umstände entweder die Vermutung der objektiven Gefährlichkeit der Katalogtat entkräften oder aber die Vermutung entfallen lassen, der Betroffene habe subjektiv den Verkehrsverstoß grob leichtsinnig, grob nachlässig oder aus Gleichgültigkeit, mithin aus einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung, begangen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2000, 370 f. m.w.N.).

b) In welchen Fällen es bei der Nichtbeachtung des Rotlichtgebots einer Fußgängerampel in diesem Sinne objektiv oder subjektiv an einer groben Pflichtwidrigkeit fehlt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich geklärt (vgl. die Aufstellung bei Gebhard Zfs 1999, 324 f.). So wurde ein sog. „atypischer Rotlichtverstoß“ in Fällen bejaht, in denen eine Minderung des Erfolgsunrechts vorhanden war, weil eine konkrete (OLG Köln DAR 1996, 507 f.; KG NZV 1994, 238 f.) bzw. auch eine abstrakte (BayObLG NZV 1997, 320 f.) Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen werden konnte. Eine Minderung des Handlungsunrechts wurde in den sog. Anhaltefällen angenommen, in welchen der Fahrzeugführer zunächst dem Fußgänger durch Anhalten das Überqueren der Fahrbahn ermöglichte, dann jedoch während der Rotlichtphase anfuhr (OLG Karlsruhe NZV 1996, 372; OLG Düsseldorf VRS 90, 226 ff; dass NZV 1995, 328), und im übrigen auch dann bejaht, wenn die Missachtung des Rotlichts an der Fußgängerampel auf einem Wahrnehmungsfehler beruhte (OLG Düsseldorf NZV 1993, 469 f.; OLG Hamm DAR 1996, 469; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279 f.; zum sog. Augenblicksversagen siehe Deutscher NZV 1998, 134 ff., 137).

c) Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht zugrunde. Hingegen zeichnet sich der zu beurteilende Sachverhalt dadurch aus, dass nicht nur das Verhalten der Betroffenen, sondern auch dasjenige der Zeugin Jaqueline B., welche unter Nichtbeachtung des weiter bestehenden Vorfahrtsrechts der Betroffenen in die Kreuzung einfuhr, den Verkehrsunfall ursächlich herbeigeführt hat. Die für die Anordnung eines Fahrverbots

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bei Abweichungen vom Regelfall zu prüfende Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer sich grob leichtsinnig, grob nachlässig oder aus Gleichgültigkeit über das Gebot eines Verkehrszeichens hinweggesetzt hat, kann hiervon jedoch nicht unbeeinflusst bleiben. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannt, dass ein erhebliches Mitverschulden eines Dritten eine Ausnahme vom Fahrverbot begründen kann (OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Braunschweig NZV 1995, 408 f; BayObLG; Beschluss vom 06.09.1996, 1 Ob OWi 545/96 zit. nach Janiszewski NStZ 1997, 269; a.A. aber BayObLG NZV 1995, 499 f. sowie KG, Beschluss vom 28.05.1997, 2 Ss 108/97 im Falle eines nur als gering bewerteten Mitverschuldens). Dem schließt sich der Senat jedenfalls im Ergebnis an.

d) Da für die Frage der Gebotenheit eines Fahrverbots hier aber allein auf das subiektive Maß der Pflichtwidrigkeit der Betroffenen abzustellen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie sich zivilrechtlich die Haftungsverteilung zwischen den Unfallparteien i.S.e. Quotelung der Verschuldensanteile, darstellt. Deshalb findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Linksabbieger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein entgegenkommender Gegenverkehr das Rotlicht einer Fußgängerampel beachtet (BGH NJW 1982, 701 ff; ebenso OLG Celle VersR 1986, 919 f), hier unmittelbar keine Anwendung – unabhängig von der Frage, ob die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines Vertrauenstatbestandes überhaupt neben dem Fall der vorsätzlichen bzw. bewusst fahrlässigen Tatbegehung (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf OLGR 1992, 130 ff.; OLG Schleswig Schaden Praxis 1995, 194 f.) auch die Fälle einfacher Fahrlässigkeit im Auge hat (im Ergebnis verneinend und eine Haftungsverteilung annehmend: OLG Hamm DAR 1997, 277 f.; LG Gießen VersR 1998, 1169). Der Maßstab der Beeinflussung eines Kraftfahrzeugführers durch das Verhalten eines Dritten bemisst sich danach nicht nach dem Grad der jeweiligen Vorwerfbarkeit (so aber OLG Celle NZV 1994, 40), sondern es kommt allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektivierten Sicht des Betroffenen darstellt. Tritt nämlich zu dem pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen eine weitere Handlungskette hinzu, so dass der Pflichtenverstoß seine Ursache nicht allein in dem vom Betroffenen in Gang gesetzten Kausalverlauf hat, so kann diese Mitursächlichkeit eine Besonderheit mit Ausnahmecharakter darstellen, die trotz des Vorliegens eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Weicht etwa die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise ab, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, so wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein.

e) So beurteilt sich der Fall hier. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß als zusätzliches Indiz einer groben Pflichtverletzung liegt zunächst nicht vor, da das von der Betroffenen missachtete Rotlicht noch nicht länger als eine Sekunde andauerte. Auch war ihre Geschwindigkeit mit 30 km/h nicht überhöht und der Verkehrslage angepasst. Die vielen Unfällen eigentümliche Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die den Gesetzgeber mit zur Einfügung der Nr. 34 Nr. 1 und 34 Nr. 2 BKatV bewogen hat (vgl. die amtliche Begründung des Bundesrates in: VKBI. 1991, 704), verwirklichte sich hier nicht. Dass die Zeugin Jacqueline B. wegen des Rotlichts für die Betroffene glauben konnte, ohne Gefährdung anderer in die Kreuzung einfahren zu können, war für die Betroffene erkennbar, aufdrängen musste sich dieser Handlungsablauf ihr aber nicht. Insgesamt gesehen handelt es sich daher lediglich um einen einfachen, wenn auch aufgrund des Unfalls objektiv durchaus folgenschweren Pflichtenverstoß, der die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf die Betroffene nicht gebietet.

4. Da nicht zu erwarten ist, dass weitere bedeutsame Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden könnten, hat der Senat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und insgesamt von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und in der Sache selbst entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 OWiG.

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