Skip to content

Rotlichtverstoß und Augenblicksversagen – Fahrverbot

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

Az.: 2 Ws (B) 378/01 OwiG

Beschluss vom 22.10.2001


Inder Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen -auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Gießen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22. August 2001 am 22. Oktober 2001 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 250,- DM verhängt. Ihm wird ferner untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird ersf wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechts-

kraft dieses Beschlusses (23. Oktober 2001).

Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 25 StVG.

Gründe

Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen erhebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Sachrüge und wendet sich ausschließlich, gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene als Führer des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … am 28.Oktober 2000 gegen 16.15 Ohr an der Kreuzung … in … das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei in Gedanken gewesen, da er gerade von der Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Person gekommen sei und infolge des gerade Erlebten nicht die nötige Aufmerksamkeit habe walten lassen. Zudem sei er zur Tatzeit mit den technischen Besonderheiten des PKW Smart, den er erst seit einer Woche fahre, nicht vertraut gewesen, was seine Aufmerksamkeit zusätzlich abgelenkt habe.

Das Amtsgericht hat die Nichtverhängung eines Fahrverbots wie folgt begründet:

„Im vorliegenden Fall stellte sich der Rotlichtverstoß des Betroffenen nach dessen Angaben als sog. Augenblicksversagen dar. Er hatte aufgrund mangelnder Sorgfalt den Wechsel der Lichtzeichen nicht wahrgenommen, weshalb der Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 StVG nicht anzunehmen war. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände war im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einem Fahrverbot abzusehen auch angesichts der Nichtvorbelastung des Betroffenen, seines Verhaltens nach dem Unfall dem Unfallgegner gegenüber und auch angesichts des Eindrucks, den der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung machte. Ferner waren die vom Betroffenen geschilderten tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit dem Antritt eines einmonatigen Fahrverbots verbunden wären, nachvollziehbar. Nach alledem schien die Verdoppelung der Geldbuße auf 500,- DM gegen Wegfall des einmonatigen Fahrverbots noch angemessen, um der Tat Rechnung zu tragen.“

Die nach § 79 Abs. l S.1 Nr.3 OW1G statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist ihrer Begründung nach auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Da die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts als Grundlage für die Rechtsfolgenerwägungen ausreichen, ist die Beschränkung auch wirksam. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig.

Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Amtsgerichts zunächst davon aus, daß die in § 2 Abs. l Nr.4 BKatV i.V.m. Nr. 34.1 des Bußgeldkatalogs umschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die Erfüllung, dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.1 S. l StVG,

der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38,125,134). Die Regelungen des § 2 Abs.1,2 BKatV sind verfasssungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996,1809).

2. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.

a) Anhaltspunkte für eine Minderung des sog. Erfolgsunwerts bestehen nicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts entstand an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen Sachschaden. Außerdem ist die Zeugin W. sogar leicht verletzt worden.

b) Der sog. Handlungsunwert ist ebenfalls nicht gemindert. Das Vorliegen einer Katalogtat -wie hier – begründet zunächst die Vermutung, daß auch subjektiv eine grobe Pflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH, NZV 1997, 525,526). Ein Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht um ein sog. Augenblicksversagen, wie das Amtsgericht angenommen hat. Nach der Einlassung des Betroffenen beruhte der Rotlichtverstoß auf eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch eine unmittelbar vorangegangene Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Peson sowie mangelnder Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten des erst seit einer Woche gefahrenen PKW. Diese U imstande sind jedoch nicht geeignet, nur leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer ist nämlich zu verlangen, daß er an Kreuzungen mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignale wahrzunehmen und zu beachten (vgl. BGH, DAR 1992,369,370). Dem ist der Betroffene in gesteigertem Maße nicht gerecht geworden. Wenn er durch die Beerdigung emotional so beeinträchtigt war, daß er seinen PKW nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen konnte, hätte er die Fahrt gar nicht erst antreten dürfen oder unterbrechen müssen. Ebenso wenig durfte er sich mit den technischen Besonderheiten seines PKW erst im Alltagsbetrieb des Straßenverkehrs vertraut machen (vgl. BayObLG, NZV 2001,135). Auch wenn der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist und sich nach dem Zusammenstoß um die Unfallgegner gekümmert hat, trifft ihn doch

jenes gesteigerte Unwerturteil, das regelmäßig die Verhängung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots erfordert.

c) Schließlich kann auch, nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 10. Januar 2001 — 2 Ws (B) 4/01 OWiG m.w.N.) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffenen hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.

Ein solcher Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts hier nicht gegeben. Anhaltspunkte für einen Existenzverlust aufgrund eines einmonatigen Fahrverbots bestehen nicht. Der Senat verkennt zwar, nicht, daß der Betroffene nach seinen Angaben grundsätzlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Wenn er die Dauer des Fahrverbots nicht durch Urlaub überbrücken kann, muß er aber einen Fahrer anstellen oder sich eines Taxis bedienen. Die daraus resultierenden finanziellen Belastungen hat er hinzunehmen.

IV.

Auch in Ansehung der Stellungnahme des Betroffenen mit Schriftsatz vom 19. September 2001 ist nicht ersichtlich, daß weitere erhebliche Feststellungen zum Rechtste I-genausspruch getroffen werden könnten. Der Senat kann deshalb gemäß § 79 Abs.6 OWIG in der Sache selbst entscheiden und die Regelsanktionen von einer Geldbuße in Höhe von 250,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängen.

Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos