Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 42/06
Urteil vom 25.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Verden – Az.: 4 O 378/05
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.272,35 EUR.
G r ü n d e (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO):
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.998,25 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von der Auslagen und Gebührenforderung in Höhe von 274,10 EUR verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 105 f. d. A.).
1. Mit dem Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Klägerin gemieteten Pkw den Verkehrsunfall am 22. Januar 2005 gegen 14:50 Uhr in D. auf der Straße „S.“ grob fahrlässig verursacht hat, weil er unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage in den Kreuzungsbereich zur D. Straße eingefahren ist und dadurch die Kollision mit dem Pkw des Beteiligten H. verschuldet hat. Die Klägerin kann sich deshalb auf § 11 ihrer Mietvertragsbedingungen, d. h. den Wegfall der Haftungsreduzierung, berufen (vgl. Bl. 32 d. A.).
2. Der Beklagte zu 1 hat demgegenüber nicht bewiesen, dass die für ihn maßgebliche Lichtzeichenlage – zumindest soweit er sie wahrgenommen hat – aufgrund des tiefen Sonnenstands ein „Phantomgrün“ anzeigte, so dass er den Eindruck haben konnte, Grünlicht zu haben und unter diesem (falschen) Eindruck nicht vorwerfbar, jedenfalls nicht unter grob fahrlässigem Verstoß gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtungen in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Schreiben des Berichterstatters vom 29. Juni 2006 Bezug (Bl. 173 f. d. A.).
Nochmals zur Klarstellung:
a) Nach dem wiederholten und unmissverständlichen Vortrag der Beklagten soll die Sonnenblende allein an der am rechten Fahrbahnrand aufgestellten „Stielampel“ und nicht an der mittig über der Fahrbahn hängenden „Peitschenampel“ gefehlt haben (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2005, Bl. 100 d. A., sowie Seiten 1 und 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2006, Bl. 162 und 165 d. A.). Entsprechend sind auch stets die Berechnungen des Lichteinfall bzw. Ausfallwinkels vorgenommen worden (vgl. nur die Skizzen Bl. 103 u. 168 d. A.). Nach den Lichtbildern in der Beiakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (110 Js 2786/05 OWi), die der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung
am 4. Juli 2006 ausführlich in Augenschein genommen hat, besteht jedoch kein Zweifel daran, dass allein an der mittig über der Straße aufgehängten „Peitschenampel“ und nicht an der rechten „Stielampel“, die allein der Beklagte zu 1 wahrgenommen haben will, der Sonnenschirm fehlte. Insbesondere wird dies deutlich anhand des Lichtbilds auf Bl. 10 oben der Beiakte, welches die Unfallstelle aus Sicht des Beteiligten H. unmittelbar nach dem Unfall zeigt. Auf diesem Bild sieht man eindeutig bei der höchsten nach rechts – also in die Fahrtrichtung, aus der der Beklagte zu 1 mit dem Pkw der Klägerin kam – weisenden Ampel den nur über der „grünen“ Leuchte fehlenden Sonnenschirm. Demgegenüber weist die untere Ampel am selben Mast eindeutig drei Sonnenschirme auf (vgl. dazu auch das Lichtbild auf Bl. 9 unten der Beiakte). Die Beklagten haben jedoch im Verlauf des gesamten Prozesses stets darauf hingewiesen und dies auch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1 ausschließlich die rechte „untere“ Ampel angeschaut hat, bevor er in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (s. S. 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2006, Bl. 165 d. A.; ebenso die Zeugin S. gem. S. 2 des Protokolls vom 22. November 2005, Bl. 88 d.A.). Unstreitig zeigte diese Ampel aber „rot“ (wie alle anderen Ampeln). Aufgrund des dort vorhandenen Sonnenschirms konnte sie auch kein „Phantomgrün“ widerspiegeln.
b) Demnach ist der Beklagte zu 1 unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren, ohne dass fahrlässigkeitsmindernde besondere Umstände zu seinen Gunsten sprechen. Er hat damit grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen als Fahrzeugführer verstoßen. Das Nichtbeachten des roten Ampellichts ist wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen (vgl. BGH, VersR 2003, 364 [unter II 3b der Entscheidungsgründe]). Über das vermeintliche „Phantomgrün“ hinaus sind keine den Beklagten zu 1 entlastendenen Umstände ersichtlich. Insbesondere kann sich der Beklagte zu 1 nicht darauf berufen, er sei nur „in einem Fluss“ zusammen mit anderen Verkehrsteilnehmern vor ihm in die Kreuzung eingefahren. Denn soweit diese ebenfalls das Rotlicht missachtet hätten, könnte der Beklagte zu 1 hieraus kein Recht herleiten, sich ebenso verhalten zu dürfen. Soweit die Ampel aber kurzfristig nach dem Einfahren der anderen Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich auf „rot“ umgesprungen wäre, hätte der Beklagte zu 1 anhalten müssen. Unter den gegebenen Umständen durfte er nicht darauf vertrauen, risikolos in die Kreuzung einfahren zu können (vgl. Senat, OLGR 2002, 66 = MDR 2002, 695). Wie der anschließende Unfall zeigt, hat sich gerade das von ihm gesetzte Risiko durch die Einfahrt in die Kreuzung bei „rot“ verwirklicht.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.