OLG Karlsruhe, Az.: 1 Ss 61/96, Beschluss vom 01.07.1996
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft X. wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.12.1995 – 3 OWi 767/95 – im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht P. zurückverwiesen.
Gründe
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 14.12.1995 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß §§ 24 StVG, 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 17 Abs. 1, Abs. 2 OWiG zu der Geldbuße von DM 500,– verurteilt.
Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese frist- und formgerecht begründet. Die Rechtsbeschwerde ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.
Im Falle eines Regelfahrverbots nach der BKatV wird nach der Rechtsprechung die grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert.
Das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots erfordert eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung (BGHSt 38, 133; Senatsentscheidung vom 07.01.1992 – 1 Ss 77/91 = DAR 1992, 437, 438).

Allein eine mögliche Blendwirkung durch Sonneneinstrahlung rechtfertigt es nicht ohne weiteres, von einer ein Fahrverbot abdingenden Ausnahmesituation auszugehen. Bei zu erwartender Sonneneinstrahlung muß der Kraftfahrzeugführer gerade an Lichtzeichenanlagen besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Eine unerwartete, die Erkennbarkeit der Farbzeichen der Anlage wesentlich beeinträchtigende Sonneneinstrahlung ist vorliegend nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Wirkliche Erkennbarkeitsprobleme der Farbphase sind allenfalls bei starker Einstrahlung in die Farbgläser der Lichtzeichenanlage und schrägem Sonnenstand zu gewärtigen. Hierzu bieten die Lichtbilder und darauf erkennbare Schattenbildungen eine Feststellungshilfe. Gegebenenfalls lösen sie indes besondere Sorgfaltsanforderungen aus.
Der Hinweis, „daß sowohl der Betroffene als auch der Fahrer des auf der linken Fahrspur fahrenden Pkw’s Sonnenbrillen tragen,“ drängt für sich nicht zu der Annahme, daß der Betroffene in der konkreten Situation bedingt durch die Sonneneinstrahlung die Phase der Lichtzeichenanlage nur erschwert erkennen konnte.
Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.