OLG Karlsruhe
Az.: 3 Ss 6/01
Urteil vom 30.04.2001
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich):
Ein Rotlichtverstoß mit Unfall zieht nicht unbedingt ein Fahrverbot nach sich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der andere Verkehrsteilnehmer mitursächlich am Unfall ist und dem Fahrer keine grobe Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen werden kann.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene auf einer vorfahrtsberechtigten Straße das Rotlicht vor einem Fußgängerüberweg übersehen und war deshalb in die unmittelbar dahinter liegende Kreuzung eingebogen. Dort stieß sie mit einem anderen Fahrzeug zusammen, welches die Vorfahrtstraße überqueren wollte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs hatte darauf vertraut, dass die Betroffene beim Fußgängerüberweg stehen bleiben würde. Das Amtsgericht verhängte ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 250 DM. Der Betroffene wehrte sich dagegen. Das insoweit angerufene OLG Karlsruhe verneinte hier eine besondere Pflichtwidrigkeit des Betroffenen, da auch der andere Verkehrsteilnehmer eine Mitursache für den Unfall gesetzt hatte. In einem solchen Fall gebiete der Bußgeldkatalog nach Ansicht des OLG Karlsruhe kein Fahrverbot.