Skip to content

Trotz Rotlichtverstoß mit Unfall kein Fahrverbot

OLG Karlsruhe

Az.: 3 Ss 6/01

Urteil vom 30.04.2001


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich):

Ein Rotlichtverstoß mit Unfall zieht nicht unbedingt ein Fahrverbot nach sich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der andere Verkehrsteilnehmer mitursächlich am Unfall ist und dem Fahrer keine grobe Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen werden kann.


Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene auf einer vorfahrtsberechtigten Straße das Rotlicht vor einem Fußgängerüberweg übersehen und war deshalb in die unmittelbar dahinter liegende Kreuzung eingebogen. Dort stieß sie mit einem anderen Fahrzeug zusammen, welches die Vorfahrtstraße überqueren wollte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs hatte darauf vertraut, dass die Betroffene beim Fußgängerüberweg stehen bleiben würde. Das Amtsgericht verhängte ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 250 DM. Der Betroffene wehrte sich dagegen. Das insoweit angerufene OLG Karlsruhe verneinte hier eine besondere Pflichtwidrigkeit des Betroffenen, da auch der andere Verkehrsteilnehmer eine Mitursache für den Unfall gesetzt hatte. In einem solchen Fall gebiete der Bußgeldkatalog nach Ansicht des OLG Karlsruhe kein Fahrverbot.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos