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Rotlichtverstoß – Anforderungen an Urteil

OLG Bremen

Az.: Ss (B) 64/01

Beschluss vom 24.01.2002

Rechtskräftig!


Leitsätze (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ein Rotlichtverstoß setzt voraus, dass der Fahrzeugführer in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Überfährt ein Fahrzeugführer hingegen zwar bei Rotlicht die Haltelinie, hält aber vor dem geschützten Bereich an, so liegt nur ein ansonsten gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor.


Auf die am 10. Oktober 2001 eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Oktober 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05. Oktober 2001 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts – Verkehrsgericht – Bremen vom 05. Oktober 2001 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Bremen hat dem Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO eine Geldbuße von DM 380,- auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Antragsschrift vom 02. Januar 2002 dazu ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO) und begründet (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

Das angefochtene Urteil enthält zum Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes keine ausreichenden Feststellungen und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muss.

Für den Inhalt der Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Nach § 267 Abs. 1 StPO, dessen Anwendung auch im Bußgeldverfahren außer Zweifel steht, müssen die Urteilsgründe, falls der Betroffene verurteilt wird, die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar sind an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, weil das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung in Massenverfahren des täglichen Lebens dient (BGHSt 39, 291, 299 f. = NJW 1993, 3081). Sie müssen aber so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die von ihm nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 337 StPO vorzunehmende Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ermöglichen. Zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung muss das Rechtsbeschwerdegericht den Urteilsgründen deshalb entnehmen können, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.08.1996 – Ss (B) 55/96 -, 13.03.1997 – Ss (B) 13/97 – und 25.02.2000 – Ss (B) 3/2000 -).

Zunächst tragen die Urteilsfeststellungen schon die grundsätzliche Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 24 StVG, §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nicht. Eine solche setzt nicht nur voraus, dass der Betroffene bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat, sondern – wie sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO ergibt – zusätzlich, dass er in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist (BGH NZV 1998, 119, 120; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 15.08.1996 – Ss 55/96 -; 13.03.1997 – Ss (B) 13/97 – und 25.02.2000 – Ss (B) 3/2000 -; BayObLG NZV 1994, 200, 201; OLG Köln NZV 1994, 330, 331; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO Rn. 61). Überfährt ein Fahrzeugführer hingegen zwar bei Rotlicht die Haltelinie, hält aber vor dem geschützten Bereich an, so liegt nur ein ansonsten gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.05.1995 – Ss 121/94 – ; BayObLG NZV 1994, 200, 201).

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Betroffene in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist. Es enthält lediglich die Feststellung, dass er nach Beginn der Rotphase die Haltelinie passierte. Da der Betroffene nach den weiteren Urteilsfeststellungen unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und der Entfernung von der Ampel bei deren Umspringen auf Rot noch rechtzeitig vor der Haltelinie hätte anhalten können, ist auch nicht offensichtlich, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sein muss.

Des weiteren tragen die Feststellungen nicht die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, weil nicht erkennbar ist, ob die Dauer der Rotlichtzeit zutreffend bestimmt wurde. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens überfährt. Das Urteil gibt an, dass die Dauer der Rotphase beim Passieren der Haltelinie 1,04 Sekunden betragen habe.

Erst aus der Beweiswürdigung, wonach die Überzeugung des Gerichts von dem festgestellten Sachverhalt „auf den Angaben des Betroffenen, im übrigen auf dem nicht angegriffenen Auswerteprotokoll sowie dem Eichschein der Rotlichtüberwachungseinrichtung“ beruht, ergibt sich zum Messverfahren, dass der Verstoß offenbar durch eine an der Lichtzeichenanlage installierte automatische Rotlichtüberwachungskamera aufgezeichnet wurde. Zusätzlich ist bei einem standardisierten Messverfahren, wie es dann vorlag, jedoch grundsätzlich mitzuteilen, ob ein etwa erforderlicher Sicherheitsabschlag zum Ausgleich von Messungenauigkeiten (Toleranzwert) berücksichtigt wurde (BGHSt 39, 291, 303 = NJW 1993, 3081; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 11.05.1995 – Ss 121/94 -; 13.08.1995 – Ss (B) 61/95 – und 25.02.2001 – Ss (B) 3/2000 -; BayObLG NZV 1994, 331, 332 = DAR 1994, 123; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rn. 108 g; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rn. 43 g). Bei einer automatischen Rotlichtüberwachungskamera wären Angaben zu einem ggf. zu berücksichtigenden Toleranzwert nur dann entbehrlich, wenn die Rotlichtzeit auch nach Abzug des für den Betroffenen günstigsten Toleranzwertes von 0,4 Sekunden wenigstens eine Sekunde gedauert hätte (Hans. OLG Bremen, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Da die Rotlichtzeit bei Überfahren der Haltelinie nach den Urteilsfeststellungen lediglich 1,04 Sekunden gedauert haben soll, reicht deren Feststellung allein nicht aus, um nachvollziehbar den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes führen zu können. Denn die möglicherweise erforderliche Vornahme eines nur ganz geringfügigen Sicherheitsabschlages würde jenen Vorwurf schon entfallen lassen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil war danach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 353 Abs. 1 StPO) und die Sache zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 354 Abs. II StPO). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremerhaven zurückzuverweisen.

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