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Rotlichtverstoss: Begehungsformen

OLG Zweibrücken

Az: 1 Ss 214/02

Beschluss vom: 21.01.2003


In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 21. Januar 2003 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 125 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Formalrüge, mit der ein Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet. Eines rechtlichen Hinweises der behaupteten Art bedurfte es nicht. Die lfd.Nrn. 132.1 und 132.2 BKatV, die dieselbe Ahndung vorsehen, stehen unter der gemeinsamen Überschrift der lfd.Nr. 132 des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens. Dabei ist Nr. 1 die allgemeinere Umschreibung mit Gefährdung, die auch Nr. 2 mitumfasst; denn die Annahme von Nr. 1 beschränkt sich begrifflich nicht auf Verstöße mit weniger als 1 sec Rotlicht, d.h. Nr. 1 kommt auch in Betracht bei einem Verstoß mit mehr als 1 sec Rotlichtdauer. Entscheidend sind die zugrundeliegenden Normen der StVO; dabei ist Nr. 2 nicht weitergehend als Nr. 1. Somit handelt es sich in beiden Fällen nicht um verschiedene Tatbestände, sondern um gleichartige Begehungsformen des Rotlichtverstoßes. In diesen Fällen bedarf es bei einer Abweichung gegenüber dem Bußgeldbescheid keines rechtlichen Hinweises (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 265 Rn. 13).

Auch die vom Amtsgericht zur Beweiswürdigung angestellten Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, sondern hat sie nur auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGHSt 10, 209; 29, 19). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH StV 1986, 421; NStZ 1986, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 337 Rdn.26 ff, § 261 Rn. 38). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Das gilt sowohl hinsichtlich der Fahreridentifizierung als auch der Feststellung der Dauer des Rotlichts. Die insoweit angestellten Überlegungen, die an den Ampelschaltplan und die Zeugenaussagen anknüpfen, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Die Rechtsfolgenbestimmung, die mit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich angegriffen wird, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Sie entspricht dem nach der BKatV vorgesehenen Regelsatz, wobei sich das Gericht auch der Möglichkeit des Abweichens (insbes. Absehen vom Fahrverbot) bewusst war.

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