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Rottweiler (freilaufender) auf WEG-Grundstück – Unterlassungsansprüche

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-3 Wx 64/06

Beschluss vom 23.08.2006


In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 am 23. August 2006 beschlossen:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges.

Sie hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 2.500,- Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. 19/19a in Langenfeld. Das Wohnungseigentum wurde durch notarielle Teilungserklärung vom 14. Dezember 1989 begründet. Die Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung, wobei es sich um das im vorderen straßenseitigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19 handelt. Der Beteiligte zu 1 und seine frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3, sind zu je 1/2 Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung nebst nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten. Hierbei handelt es sich um das im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19a mit Nebengebäuden.

Das im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 und 3 stehende Wohnhaus und die Nebengebäude sind nur über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt und den hinter dem Wohnhaus der Beteiligten zu 2 liegenden Hofbereich zu erreichen. Die Zufahrt, die im „Aufteilungsplan“ (Lageskizze GA 15) zur notariellen Teilungserklärung mit einer Breite von 3,92 m bemaßt ist, verläuft von der N. aus gesehen rechts neben dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Haus N. 19 und der mit einem Zaun eingefriedeten Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. In dieser Zufahrt war an der vorderen Gebäudeecke des Wohnhauses N. 19 zumindest in den Jahren vor Errichtung der notariellen Teilungserklärung ein Stahltor installiert. Dieses Tor wurde zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt bis auf den Torpfosten an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück entfernt. Im September 2002 ließ die Beteiligte zu 2, nachdem sie sich einen Rottweiler angeschafft hatte, in der Durchfahrt neben ihrem Haus etwa 90 cm von dem Standort des ursprünglichen Stahltores entfernt, ein neues Stahltor errichten.

Nach Abschnitt 5 f der Teilungserklärung ist bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Wohnungseigentümer oder deren Besucher darauf zu achten, dass die Zufahrt, insbesondere zum Wohnungseigentum Nr. 2 nicht verstellt oder behindert wird.

Der Beteiligte zu 1 hat behauptet, zum Zeitpunkt der Beurkundung der notariellen Teilungserklärung vom 14. Dezember 1989 sei das Stahltor nicht mehr vorhanden gewesen. Durch das nunmehr installierte Stahltor werde er in der Nutzung seines Sondereigentums erheblich beeinträchtigt. Insbesondere sei die Durchfahrtsbreite derart verringert worden, dass bei einem Befahren der Durchfahrt mit einem LKW das geöffnete Tor nur mit Hilfe einer einweisenden Person passiert werden könne. Zudem vermittle das Stahltor Besuchern den Eindruck, dass ein Zugang zu seinem Sondereigentum nicht möglich sei. So sei es auch bereits öfter vorgekommen, dass Post nicht zugestellt worden sei, weil der Briefträger aufgrund des Stahltores davon ausgegangen sei, ein Zugang zum rückwärtigen Grundstück sei nicht möglich. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine seine Zustimmung erfordernde bauliche Veränderung.

Des weiteren hat der Beteiligte zu 1 behauptet, die Beteiligte zu 2 lasse ihren Hund der Rasse Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen. Es sei auch bereits zu Angriffen des Hundes auf ihn, seine Mieter und Besucher gekommen.

Der Beteiligte zu 1 hat u. a. beantragt,

der Beteiligten zu 2 unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben,

1. das von ihr auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Eigentums errichtete Stahltor einschließlich der Torpfosten zu entfernen,

2. den in ihrem Eigentum stehenden Rottweiler lediglich angeleint oder mit einem Maulkorb versehen auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen zu lassen.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat behauptet, das ursprüngliche Stahltor habe sich noch bis Mitte 1993 in der Grundstückszufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil befunden. Bereits damals habe sie einen Rottweiler gehalten. Nachdem dieser verstorben sei, sei das Tor Mitte des Jahres 1993 mit Ausnahme des einen Torpfostens zum Nachbargrundstück hin entfernt worden. Das neue Stahltor schränke die Nutzung der Durchfahrt und die Durchfahrtsbreite nicht ein.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Frage, ob das ursprüngliche Stahltor bei Beurkundung der Teilungserklärung noch vorhanden gewesen sei, durch Beschluss vom 4. Mai 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge die Beteiligte zu 2 verpflichtet, das errichtete Stahltor einschließlich der Türpfosten zu entfernen und ihr untersagt, den in ihrem Eigentum stehenden Hund der Rasse Rottweiler unangeleint und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum des Grundstücks N. 19/19 a in Langenfeld umherlaufen zu lassen. Es sei nicht erwiesen, dass abweichend vom Inhalt des Aufteilungsplans zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Teilungserklärung das ursprüngliche Stahltor in der Durchfahrt noch installiert gewesen sei. Die Zustimmung des Antragstellers und seiner Ehefrau zur Errichtung des neuen Tores sei auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich gewesen. Das Tor behindere ungeachtet der Frage der Einschränkung der Durchfahrtsbreite die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und die Erreichbarkeit des Sondereigentums des Beteiligten zu 1 auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich bereits insofern, als es zum Zwecke des Betretens oder des Befahrens des Gemeinschaftseigentums geöffnet und anschließend wieder verschlossen werden müsse. Diese Erschwernis habe der Beteiligte zu 1 nicht hinzunehmen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2006, ebenso wie die Anschlussbeschwerde, zurückgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, welcher der Beteiligte zu 1 entgegen tritt und zu der dessen inzwischen von ihm geschiedene frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3 – im Sinne der Beteiligten zu 2 unterstützend – Stellung nimmt.

Im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, §§ 27 FGG; 546 ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei – ebenso wie die Anschlussbeschwerde – nicht begründet.

Die Beteiligte zu 2 sei gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, das von ihr auf dem Gemeinschaftseigentum in der Durchfahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen dem Wohnhaus N. 19 und dem Nachbargrundstück errichtete Stahltor zu entfernen.

Durch die Errichtung des Stahltores im September 2002 habe die Beteiligte zu 2 eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen, da ein Eingriff in gemeinschaftliches Eigentum vorliege.

Die Beteiligte zu 2 habe nicht bewiesen, dass durch die Errichtung des Stahltores der Zustand bei Abfassung der notariellen Teilungserklärung am 14. Dezember 1989 wiederhergestellt worden sei.

Grundsätzlich habe diese bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedurft.

Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers sei aber insoweit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich und die Maßnahme von ihm zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), als seine Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, die jedoch konkret und objektiv feststellbar sein müsse.

Das Amtsgericht habe indes zutreffend einen Nachteil in der Erschwernis der Nutzung des Gemeinschaftseigentums und der Erreichbarkeit des Sondereigentums der Beteiligten zu 2 und 3 gesehen.

Die Beteiligte zu 2 habe es weiterhin nach §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG zu unterlassen, den von ihr gehaltenen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und einem Sondernutzungsrecht nicht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint oder ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen.

Das freie Umherlaufen eines derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums; den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts schließe sich die Kammer vollumfänglich an.

Auch Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen.

Bei Rechtshängigkeit des Unterlassungsanspruchs sei Wiederholungsgefahr gegeben gewesen, da die Beteiligte zu 2 noch in der Sitzung vor dem Amtsgericht am 21. Juli 2004 bestätigt habe, dass der Hund unter Aufsicht, aber unangeleint und ohne Maulkorb auf dem Gemeinschaftseigentum herumlaufe.

Sei jedoch bei Rechtshängigkeit Wiederholungsgefahr zu bejahen, so sei der Fortbestand zu vermuten, so lange ihr Wegfall nicht sicher festgestellt werden könne und eine Wiederholung nicht definitiv ausgeschlossen erscheint; an den vom Störer zu führenden Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen.

Dass der angebliche Störer seit Erhebung der Unterlassungsklage während des laufenden Prozesses von weiteren Störungen Abstand genommen habe, biete allein keine sichere Gewähr für die Beständigkeit und Endgültigkeit der Verhaltensänderung aufgrund besserer Einsicht, könne vielmehr auch eine vorübergehende, taktisch motivierte Reaktion auf den Druck des anhängigen Verfahrens sein.

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2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind haben die Beschwerdegegner nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Das Landgericht hat – dies unterliegt der Nachprüfung des Senats (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 15 – als zuständiges Gericht über die Erstbeschwerde entschieden.

In Wohnungseigentumssachen ist – jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist – das Landgericht auch dann zur Entscheidung über sofortige Beschwerden berufen, wenn – wie hier die Beteiligte zu 3 (Belgien) – eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (Senat vom 03.02.06, NZM 2006, 349).

Nicht anders verhält es sich mit Wohnungseigentumsverfahren, in denen es – wie vorliegend – um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen (§§ 1004 BGB; 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG) oder die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (§§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 2 WEG – hier in Gestalt einer störenden Hundehaltung) geht. Zu bedenken ist hierbei insbesondere, dass Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG darin liegen, Rechtssicherheit zu gewähren, weil das Gericht bei allgemeinem Gerichtsstand im Ausland regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde legt (BT-Drucks.14/6036, S. 118 f.; BGHR 2004, 1114; Senat I-3 Wx 60/06 vom 05.05.06, für eine rein formale Anknüpfung: BGH JurBüro 2004, 456 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1505). Dass sich für ein deutsches Gericht in WEG-Verfahren mit dem vorbezeichneten Verfahrensgegenstand die Frage nach der Anwendung materiellen ausländischen Rechts stellt, dürfte indes kaum denkbar sein, sodass der gesetzgeberische Zweck der die Sonderzuständigkeit des OLG begründenden Vorschrift (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG) vorliegend trotz Wohnsitzes der Beteiligten zu 3 in Belgien nicht zum Tragen kommt. Hiernach hat das Landgericht als zuständiges Gericht über die Erstbeschwerde entschieden.

b) Da die Beteiligte zu 3 seit dem 6. Juni 1990 gemeinsam mit ihrem – inzwischen wohl von ihr geschiedenen – Ehemann, dem Beteiligten zu 1, Miteigentümerin zu 1/2 sowie Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung nebst nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten ist, war sie an dem Verfahren zu beteiligen, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG.

aa) Unterbleibt – wie dies hier in den Vorinstanzen geschehen ist – die notwendige Beteiligung, so ist die Entscheidung nach § 27 Satz 2 FGG; § 550, 551 Nr. 5 ZPO grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGHZ 125, 153, 166; BayObLG ZWE 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG 13. Bearbeitung 2005 § 43 Rdz. 60 mit Nachweisen), wobei es nicht auf die Kausalität des Verfahrensfehlers ankommt (BayObLG WE 1989, 179 f.).

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann allerdings u. a. ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden muss. In diesem Fall kann die Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH NJW 1998, 755; BayObLG ZWE 2000, 124 f; 2000, 344; 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG a.a.O.).

bb) Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Beteiligte zu 3 hat mit Anwaltsschriftsätzen vom 21. April und vom 30. Mai 2006 (nach Akteneinsicht) im Verfahren der weiteren Beschwerde Stellung genommen, hierbei indes keinen Vortrag gebracht, der über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze liefert. Im Übrigen bietet sie sich als Zeugin an, was das Landgericht bereits mit Blick auf deren Beteiligtenstellung rechtlich einwandfrei abgelehnt hat.

c) aa) Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 2 sind erfolglos.

Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Würdigung ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat.

Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Es mag sein, dass eine abweichende Würdigung wie sie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „Aussagen der Zeugen der Beteiligten K“ befürwortet – möglicherweise zu dem von ihr favorisierten Ergebnis hätte führen können. Insoweit ersetzt die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in unzulässiger Weise die Bewertung der Umstände seitens der Kammer durch ihre eigene, ohne dass in diesem Zusammenhang erkennbar wird, inwiefern die Beurteilung durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei.

bb) Die Annahme der Vorinstanzen, dass durch die Errichtung des Tores in der Durchfahrt seitens der Beteiligten zu 2 die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer, namentlich des Beteiligten zu 1 über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden. Auch die Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, gehört zur tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BayObLG NZM 2000, 504). Dies kann aber nicht festgestellt werden. Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jegliche nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH NZM 2001, 196; Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 14 Rdz. 2 mit Nachweisen). Der mit der Einfriedung verbundene Vorteil (Sicherheitsaspekt), führt nicht zu der Beurteilung, dass die mit der Errichtung des Tores verbundenen von den Vorinstanzen zutreffend dargestellten Nachteile (Erschwernis der Nutzbarkeit) vernachlässigt werden können.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Beteiligte zu 2, dass die Vorinstanzen ihr aufgegeben haben, zu unterlassen, den von ihr gehaltenen Hund auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint oder ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen.

Nach §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer – soweit sich eine Regelung nicht aus dem Gesetz, den Vereinbarungen oder Beschlüssen ergibt – einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Der Kammer ist zu der Beurteilung gelangt, dass das freie Umherlaufen eines Hundes von der Größe eines Rottweilers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint oder ohne Maulkorb die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stört und beeinträchtigt, daher nicht dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, hier im Besonderen des Beteiligten zu 1, entspricht und deshalb nach §§ 1004 Abs. 1 BGB; 15 Abs. 3 WEG zu unterlassen ist.

Dass die Bewertung des Landgerichts insoweit von einem Ermessensfehler beeinflusst ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zu Unrecht trägt die Beteiligte zu 2 mit der weiteren Beschwerde vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass der Hund unangeleint und ohne Maulkorb auf dem Gemeinschaftseigentum herumlaufe. Das Gegenteil ergibt die Niederschrift der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 21. Juli 2004 („Wenn er ansonsten unter Aufsicht auf dem Gemeinschaftseigentum herumläuft, ist er nicht angeleint und trägt auch keinen Maulkorb.“) Hieraus hat die Kammer zu Recht eine Wiederholungsgefahr hergeleitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Mit Blick auf die in den entscheidungserheblichen Punkten zutreffend und plausibel begründeten Entscheidungen der Vorinstanzen hätte die Beteiligte zu 2 die Aussichtlosigkeit ihres Rechtsmittel erkennen können, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihr auch die dem Beteiligten zu 1 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

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