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Rückabtretung Forderung von Inkassounternehmen an Inhaber

OLG Dresden – Az.: 4 U 1608/21 – Urteil vom 21.12.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes 28.06.2021 – 4 O 1190/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 11.02.2020 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.479,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis – tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.017,43 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

A

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte für zahnärztliche Behandlungen ein Honoraranspruch in Höhe von 14.479,08 EUR aus der Rechnung vom 18.01.2017 zu, § 630 a BGB.

Zu Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Vergütung für zahnärztliche Leistungen bejaht. Die Klägerin hat zwar ihre Forderung aus der Rechnung vom 18.01.2017 an die H… AG zur Einziehung abgetreten. Jedoch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.04.2020 vorgetragen, dass ihr die Forderung zusteht und als Beweis für die Rückabtretung die Anlage K4 vorgelegt. Bei diesem Schriftstück handelt es sich zwar um keine Rückabtretungserklärung, sondern ein Schreiben der H… AG vom 23.07.2019 an die Klägerin. Zutreffend hat das Landgericht aber den Schluss auf eine Rückabtretung gezogen. Dem Schreiben ist der Wille der H… AG zu entnehmen, die Forderung an die Klägerin zurück zu übertragen. Dort heißt es unter anderem: „Nachdem außergerichtliche Maßnahmen erfolglos blieben, wurde die Forderung an Sie rückabgetreten und wunschgemäß das gerichtliche Mahnverfahren … eingeleitet … Wenn Sie die weiteren Gerichtsgebühren … einzahlen, leiten Sie ohne Weiteres ein gerichtliches Verfahren ein … Durch den vorliegenden Widerspruch endet die Inkassobearbeitung. Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir am heutigen Tag den offenen Rechnungssaldo in Höhe von 16.017,43 € Ihrem bei uns geführten Kundenkonto rückbelastet. …“ Diesem Schreiben ist ein Angebot auf Rückabtretung zu entnehmen, dass die Klägerin konkludent angenommen hat, indem sie das Mahnverfahren aufgenommen und den Anspruch begründet hat. Sie hat damit nach außen erkennbar ihren Annahmewillen Ausdruck verliehen, § 151 BGB. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Zugang der Annahmeerklärung an die H… AG entbehrlich war. Denn aus dem Schreiben der H… AG vom 23.07.2019 ist ersichtlich, dass für sie die Sache abgeschlossen war, weil sie das Kundenkonto der Klägerin mit dem offenen Rechnungsbetrag rückbelastet hat und als Anlage zu dem Schreiben eine Rückabtretungsbestätigung (die nicht vorgelegt wurde) übersandt hat.

Der Vortrag der Klägerin genügt – entgegen der Auffassung der Beklagten – gerade noch den Anforderungen an ihre Darlegungslast gemäß § 138 ZPO. Sie muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1998 – II ZR 131/97 – juris). Allein die Bezugnahme auf vorgelegte Anlagen kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzten. Die Klägerin hat sich schlüssig auf eine Rückabtretung berufen. Sie hat auf den Einwand der Beklagten, die Forderung sei an die H… AG verkauft worden, behauptet, dass ihr die eingeklagte Forderung zustehe und sich zum Beweis auf eine „Rückabtretung“ berufen. Damit liegt ein schlüssiger Vortrag zur Aktivlegitimation vor. Ob sich aus der beigefügten Anlage die behauptete Rückabtretung ergibt, ist keine Frage des Sachvortrages mehr, sondern der Bewertung des Inhaltes des vorgelegten Schriftstückes.

Ob die Klägerin berechtigt war, für die Versorgung des Lückengebisses (Nr. 5040) am 13.10.2016 eine 3,0 Gebühr abzurechnen, kann offenbleiben, denn die Klägerin hat die Klage in Höhe von 1.538,35 EUR zurückgenommen und macht nunmehr aus dieser Abrechnungsposition nur noch eine 2,3 Gebühr geltend. Dieser Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab.

2. Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klageforderung seit dem 23.02.2017 zu, §§ 286 Abs. 3, 288 BGB.

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten in Höhe von 35,70 Euro steht der Klägerin nicht zu, denn zur Begründung dieser Forderung liegt kein Vortrag vor.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 95 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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