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Rückabwicklung Autokaufvertrag – Verschweigen eines unbekannten Mangels

Ein Mann kauft einen gebrauchten SEAT Leon für 24.070 Euro und entdeckt später Ungereimtheiten an der Heckpartie. Er verklagt die Autohändlerin wegen arglistiger Täuschung über einen erheblichen Unfallschaden, doch das Landgericht Itzehoe weist die Klage ab – der Käufer geht leer aus und bleibt auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Itzehoe
  • Datum: 17.04.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 68/22
  • Verfahrensart: Zivilrechtsstreit über Rückabwicklung eines Autokaufvertrags
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Kaufrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines Autokaufvertrags verklagte. Er argumentierte, dass das Fahrzeug erhebliche, nicht offengelegte Vorschäden hatte und der Kilometerstand falsch angegeben war.
  • Beklagte: Ein Autohändler, der das Fahrzeug an den Kläger verkaufte. Die Beklagte behauptete, alle bekannten Mängel im Kaufvertrag angegeben zu haben und habe keine Arglistige Täuschung begangen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger schloss am 16.04.2019 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ab, in dem ein reparierter Unfallschaden angegeben war. Der Kläger stellte später weitere Schäden sowie einen falschen Kilometerstand fest und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da er sich über die Schäden getäuscht fühlte.
  • Kern des Rechtsstreits: Lag eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vor, die eine Haftung begründen würde, um den Vertrag rückabzuwickeln?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
  • Begründung: Der Anspruch auf Gewährleistung war verjährt und es konnte keine arglistige Täuschung durch die Beklagte nachgewiesen werden. Das Gericht sah keinen ausreichenden Beweis dafür, dass die Beklagte von den weitergehenden Schäden wusste oder den Kilometerstand manipuliert hatte.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis arglistiger Täuschung bei Fahrzeugkäufen und bestätigt die Wichtigkeit von Verjährungsfristen im Gewährleistungsrecht.

Rückabwicklung des Autokaufs: Rechte der Verbraucher bei Mängeln

Der Autokauf ist für viele eine bedeutende Investition, und häufig gehen Käufer davon aus, dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand ist. Doch was passiert, wenn nach dem Kauf ein unbekannter Mangel auftritt? Das Kaufvertragsrecht gewährt Verbrauchern bestimmte Rechte zum Schutz ihrer Interessen, darunter die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Die Mängelhaftung fordert Verkäufer auf, ihre Pflichten zu erfüllen und transparent über den Zustand des Fahrzeugs zu informieren.

In den Fällen, in denen ein Mangel nicht offenbart wurde, können Käufer rechtliche Schritte zur Rückabwicklung des Autokaufs einleiten. Diese Thematik wird durch aktuelle Gerichtsurteile beleuchtet, die klärende Hinweise zu den Pflichten der Verkäufer und den Rechten der Käufer geben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zentrale Aspekte der Rückabwicklung eines Autokaufvertrags behandelt.

Der Fall vor Gericht


Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen angeblich verschwiegenem Unfallschaden gescheitert

Mann inspiziert Heckpartie eines SEAT Leon im Autohaus
Rückabwicklung Autokauf wegen Unfallschaden (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten SEAT Leon abgewiesen. Der Kläger hatte der beklagten Autohändlerin vorgeworfen, einen gravierenden Unfallschaden verschwiegen zu haben.

Sachverhalt und Vorgeschichte des Falls

Der Kläger erwarb im April 2019 von der beklagten Autohändlerin einen gebrauchten SEAT Leon für 24.070 Euro. Im Kaufvertrag war unter „Unfallschäden“ vermerkt: „Stoßfänger hinten erneuert, 1.200,-„. Bei einem späteren Verkaufsversuch stellte ein Autohaus fest, dass die Heckpartie drei verschiedene Lackschichtdichten aufwies. Der Kläger recherchierte daraufhin die Fahrzeughistorie und fand heraus, dass das Fahrzeug im November 2018 einen erheblichen Heckschaden erlitten hatte. Die Reparaturkosten sollen sich nach seiner Darstellung auf mindestens 12.000 Euro belaufen haben.

Rechtliche Auseinandersetzung

Der Kläger forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags und machte geltend, die Beklagte habe ihn arglistig über den Umfang des Unfallschadens getäuscht. Als Fachhändlerin hätte sie das Fahrzeug auf Unfallschäden überprüfen und ihn vollständig aufklären müssen. Die Beklagte berief sich auf die vereinbarte Verjährungsfrist von einem Jahr und bestritt eine arglistige Täuschung. Sie habe alle ihr bekannten Schäden im Kaufvertrag angegeben.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab. Nach den Ausführungen des Gerichts sind etwaige Gewährleistungsansprüche bereits verjährt. Die vereinbarte einjährige Verjährungsfrist sei wirksam. Eine arglistige Täuschung, die zu einer längeren Verjährungsfrist führen würde, konnte der Kläger nicht nachweisen.

Das Gericht betonte, dass Gebrauchtwagenhändler keine generelle Pflicht haben, Fahrzeuge vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine weitergehende Prüfpflicht bestehe nur bei konkretem Verdacht auf Mängel. Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Schaden durch einen Fachbetrieb sachgerecht repariert wurde. Der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug als Versicherungsfall reparieren lassen.

Die Klage war auch nicht wegen einer Anfechtung des Kaufvertrags erfolgreich, da das Gericht keine arglistige Täuschung feststellte. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Gebrauchtwagenhändler ist nach diesem Urteil nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend auf versteckte Mängel zu untersuchen. Es reicht eine fachmännische Sichtprüfung aus, sofern keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen. Wenn ein Unfallschaden im Kaufvertrag genannt und durch einen Fachbetrieb repariert wurde, darf der Händler grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Reparatur ausgehen. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, wenn der Händler einen bekannten und reparierten Unfallschaden im Kaufvertrag vermerkt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Händler das Fahrzeug umfassend auf versteckte Schäden untersucht hat. Lassen Sie sich von Unfallschäden, die im Kaufvertrag erwähnt werden, alle verfügbaren Details geben und fragen Sie konkret nach dem Umfang der Reparaturen. Eine spätere Rückabwicklung des Kaufvertrags ist schwierig, wenn der Schaden im Vertrag genannt wurde – auch wenn sich später herausstellt, dass er umfangreicher war. Prüfen Sie das Fahrzeug vor dem Kauf am besten durch einen unabhängigen Sachverständigen, besonders wenn Unfallschäden bekannt sind. Beachten Sie auch die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche, die häufig auf ein Jahr verkürzt werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Folgen eines verschwiegenen Unfallschadens beim Gebrauchtwagenkauf?

Ein verschwiegener Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf stellt einen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer zu weitreichenden rechtlichen Schritten.

Anfechtung des Kaufvertrags

Der Käufer kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt 10 Jahre nach Vertragsabschluss. Allerdings muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklärt werden, nachdem der Unfallschaden entdeckt wurde. Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam.

Rücktrittsrecht

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Als Bagatellschäden gelten lediglich kleine Lackschäden. Bei Blechschäden liegt bereits ein Unfallwagen vor. Bei einem Rücktritt muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten, während der Käufer das Fahrzeug zurückgibt.

Besonderheiten bei Händlern

Gewerbliche Händler haften für verschwiegene Unfallschäden auch dann, wenn sie selbst keine Kenntnis von diesen hatten. Dies gilt insbesondere, wenn im Kaufvertrag die Unfallfreiheit bestätigt oder Unfallschäden verneint wurden. Der Händler muss eine Sichtprüfung und gegebenenfalls eine Untersuchung des Unterbodens durchführen.

Durchsetzung der Ansprüche

Der Käufer muss den Unfallschaden und dessen Verschweigen nachweisen. Bei nicht fachgerecht behobenen Vorschäden muss dem Verkäufer – außer bei nachgewiesener Arglist – mindestens ein Nacherfüllungsversuch eingeräumt werden. Die Gewährleistungsrechte bestehen grundsätzlich zwei Jahre, wobei in den ersten sechs Monaten der Händler beweisen muss, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag.

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags umfasst die Rückzahlung des Kaufpreises, wobei sich der Käufer gegebenenfalls eine zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs im Umfang der zurückgelegten Laufleistung anrechnen lassen muss.


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Welche Aufklärungspflichten hat ein Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens?

Ein Autohändler hat keine generelle Pflicht, über jeden vorhandenen Mangel aufzuklären. Die Aufklärungspflicht besteht vielmehr in zwei spezifischen Situationen:

Aufklärungspflicht ohne Nachfrage

Der Händler muss ungefragt nur über Tatsachen informieren, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind und deren Mitteilung nach der Verkehrssitte erwartet werden kann. Dies betrifft insbesondere:

  • Unfallschäden, auch wenn es sich um sachgerecht reparierte Blechschäden handelt
  • Bekannte Mängel oder wenn der Händler diese für möglich hält
  • Den Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler, der nicht im KFZ-Brief eingetragen ist

Aufklärungspflicht bei konkreter Nachfrage

Wenn der Käufer eine konkrete Frage stellt, muss der Händler diese vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Dabei gilt:

  • Keine Bagatellisierung der Wahrheit
  • Keine Angaben „ins Blaue hinein“
  • Offenlegung aller bekannten Informationen, auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten

Untersuchungspflicht des Händlers

Der Händler ist nicht zu einer umfassenden Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet. Er muss lediglich:

  • Eine fachmännische Sichtprüfung durchführen
  • Bei konkretem Verdacht auf Mängel eine genauere Untersuchung vornehmen
  • Bei erkannten Mängeln diese offenlegen

Besondere Umstände

Der Umfang der Aufklärungspflicht variiert je nach Situation:

  • Bei neuwertigen und teuren Fahrzeugen besteht eine weitergehende Aufklärungspflicht
  • Je unkundiger der Käufer, desto umfassender muss aufgeklärt werden
  • Ein Gewährleistungsausschluss befreit nicht von der Aufklärungspflicht
  • Bei Kurzstreckentauglichkeit oder technischen Besonderheiten muss der Händler auf mögliche Einschränkungen hinweisen

Wenn der Händler einen Mangel verschweigt, den er kennt oder kennen müsste, kann sich der Käufer auch bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss auf seine Rechte berufen. Seit 2022 gilt bei versteckten Mängeln eine verlängerte Beweislastumkehr von 12 Monaten.


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Wie wirken sich Verjährungsfristen auf die Rückabwicklung eines Autokaufs aus?

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beim Autokauf beträgt zwei Jahre ab Fahrzeugübergabe. Diese Frist gilt grundsätzlich für Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen.

Besonderheiten bei Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Verkürzung muss allerdings vor Vertragsabschluss in einem gesonderten Schriftstück mitgeteilt werden. Eine bloße Erwähnung in den AGB reicht nicht mehr aus.

Verlängerte Verjährung bei Arglist

Bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre. Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der Täuschung.

Nachbesserung und Verjährung

Wenn ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und nicht mehr rechtzeitig behoben werden kann, hat der Käufer vier weitere Monate Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Nach einer Nachbesserung gilt eine zusätzliche Gewährleistungsfrist von zwei Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs.

Rücktritt und Kaufpreisrückzahlung

Bei einem wirksamen Rücktritt muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten, wobei eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer abgezogen wird. Die Berechnung erfolgt anhand des Verhältnisses von zurückgelegten Kilometern zur erwarteten Gesamtlaufleistung.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird durch Mängelbeseitigungsarbeiten oder -versuche gehemmt. In dieser Zeit läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Bei Neufahrzeugen ist jegliche Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist unzulässig.


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Welche Beweise benötigt man für eine erfolgreiche Rückabwicklung wegen eines Unfallschadens?

Ein schriftliches Sachverständigengutachten ist der wichtigste Beweis für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückabwicklung. Der Sachverständige dokumentiert dabei Art, Umfang und Schwere des Unfallschadens sowie die fachgerechte oder nicht fachgerechte Durchführung eventueller Reparaturen.

Dokumentation des Schadens

Für die Beweisführung sind folgende Unterlagen besonders relevant:

  • Kaufvertrag mit allen Zusatzvereinbarungen, insbesondere Angaben zur Unfallfreiheit
  • Sachverständigengutachten zur Feststellung des Unfallschadens und dessen Schwere
  • Kostenvoranschläge für eine fachgerechte Reparatur des Schadens
  • Fahrzeugüberprüfungsprotokoll einer Fachwerkstatt oder eines Sachverständigen

Beweislastverteilung

Der Käufer muss zunächst das Vorliegen des Unfallschadens nachweisen. Wenn ein Unfallschaden festgestellt wird, muss der Verkäufer beweisen, dass er den Käufer über diesen Schaden aufgeklärt hat.

Rechtliche Voraussetzungen

Ein nicht fachmännisch behobener Unfallschaden stellt einen Sachmangel dar. Vor dem Rücktritt muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, außer wenn der Mangel unbehebbarer Natur ist. Die Nacherfüllungsaufforderung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene Frist setzen.

Durchführung der Beweissicherung

Die Beweissicherung sollte unmittelbar nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Der Sachverständige muss dabei:

  • Den Umfang der Vorschäden dokumentieren
  • Die Art der durchgeführten Reparaturen bewerten
  • Die Qualität der Reparaturarbeiten beurteilen
  • Den Minderwert des Fahrzeugs durch den Unfallschaden ermitteln

Die Kosten für Gutachten und Sachverständige können als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn sich der Mangel bestätigt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arglistige Täuschung

Ein besonders schwerwiegender Fall der Täuschung im Vertragsrecht, bei dem eine Partei die andere vorsätzlich über wichtige Tatsachen in die Irre führt. Der Täuschende handelt dabei mit Wissen und Wollen der Irreführung. Geregelt ist dies in § 123 BGB. Eine arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung des Vertrags und führt zu längeren Verjährungsfristen. Beispiel: Ein Verkäufer verschweigt bewusst einen schweren Unfallschaden am Auto, obwohl er davon weiß.


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Gewährleistungsansprüche

Gesetzlich garantierte Rechte des Käufers bei Mängeln einer gekauften Sache, geregelt in §§ 437 ff. BGB. Diese umfassen das Recht auf Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr. Bei Neuwaren gilt eine zweijährige Frist. Im Gebrauchtwagenhandel können kürzere Fristen vereinbart werden.


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Sachgerechte Reparatur

Eine fachgerechte Instandsetzung nach den anerkannten Regeln der Technik und Herstellervorgaben. Dies bedeutet, dass der Schaden vollständig und qualitativ hochwertig durch einen qualifizierten Fachbetrieb behoben wurde. Die Reparatur muss den Zustand des Fahrzeugs soweit wiederherstellen, dass keine Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit oder Wertminderungen verbleiben. Relevant sind hier die Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).


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Verjährungsfrist

Der gesetzlich festgelegte Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch wenn er ursprünglich berechtigt war. Im Kaufrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 438 BGB zwei Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden. Bei arglistiger Täuschung gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.


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Anfechtung

Ein gesetzlich geregeltes Recht (§§ 119 ff. BGB), eine Willenserklärung rückwirkend für nichtig zu erklären, wenn bei der Abgabe ein rechtlich relevanter Fehler vorlag. Gründe können Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung sein. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wird. Bei erfolgreicher Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmängel): Dieser Paragraph definiert, wann ein Kaufgegenstand als mangelhaft angesehen wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarten Eigenschaften hat. Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht nur einen leichten Unfallschaden hatte, sondern einen massiven Unfallschaden erlitten hat, was einen entscheidenden Sachmangel darstellt.
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Dieser Paragraph regelt die Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn eine Partei durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewegt wurde. Der Kläger hat den Kaufvertrag angefochten, weil er behauptet, durch das Verschweigen des tatsächlichen Unfallschadens getäuscht worden zu sein. Dies stellt einen direkten Zusammenhang zur Anfechtung dar, da die Täuschung den Vertrag rechtswidrig macht.
  • § 440 BGB (Besondere Vorschriften für den Käufer): Dieser Paragraph gibt dem Käufer besondere Rechte, wenn ihm Mängel am Kaufgegenstand angezeigt werden. Insbesondere steht dem Käufer das Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, wenn die Voraussetzungen des Mangelbegriffes erfüllt sind. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger die Rückabwicklung aufgrund des festgestellten Sachmangels.
  • § 195 BGB (Regelverjährung): Dieser Paragraph legt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche fest. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, allerdings wird im Vertrag eine einjährige Frist für Sachmängel vereinbart. Diese Verkürzung kann jedoch im Fall von arglistigem Verschweigen eines Mangels unwirksam sein, was für den Kläger von Bedeutung ist, da die Beklagte möglicherweise nicht auf die vereinbarte einjährige Verjährungsfrist zurückgreifen kann.
  • § 8 AGBG (Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen): Dieser Paragraph behandelt die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall könnte die Vereinbarung zur Verjährung der Ansprüche des Käufers ebenfalls angefochten werden, da der Käufer durch Arglist geschützt ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Rücktritt Gebrauchtwagen – Arglistiges Verschweigen Unfallschaden
    Ein Käufer erwarb einen Gebrauchtwagen, der laut Vertrag einen reparierten Unfallschaden aufwies. Tatsächlich war der Schaden nicht fachgerecht behoben, was einen Sachmangel darstellt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und ordnete die Rückabwicklung des Kaufvertrags an. → → Rechtsfragen zum Rücktritt bei verschwiegenem Unfallschaden
  • Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Unfallschaden
    Der Kläger kaufte ein Fahrzeug, das als unfallfrei deklariert war. Nachträglich stellte sich ein erheblicher Unfallschaden heraus. Das Gericht erkannte einen Sachmangel und bestätigte das Rücktrittsrecht des Käufers. → → Vertragliche Rückabwicklung bei Unfallschaden
  • Fahrzeugkaufvertrag – Rückabwicklung bei gravierendem Unfallschaden
    Ein Käufer erwarb ein Fahrzeug mit der Angabe eines reparierten Unfallschadens. Später stellte sich heraus, dass der Schaden nicht ordnungsgemäß behoben war. Das Gericht entschied auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. → → Gerichtsurteil zur Rückabwicklung bei mangelhafter Schadenbehebung
  • Fahrzeugkaufvertrag – Rückabwicklung bei Unfallschaden/„Bagatellschaden“
    Der Kläger kaufte ein Fahrzeug, das als unfallfrei verkauft wurde. Nach dem Kauf stellte sich ein Unfallschaden heraus, der vom Verkäufer als Bagatellschaden bezeichnet wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und ordnete die Rückabwicklung des Kaufvertrags an. → → Bagatellschaden und Rückabwicklung des Kaufvertrags
  • Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Verschweigens eines mittelschweren Unfallschadens
    Eine Käuferin erwarb ein Fahrzeug, dessen Unfallschaden vom Verkäufer stark bagatellisiert wurde. Das Gericht entschied auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung. → → Entscheidung zur arglistigen Täuschung beim Fahrzeugkauf

Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 10 O 68/22 – Urteil vom 17.04.2024


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