Skip to content

Rückabwicklung Corona-Soforthilfe II

VG Berlin – Az.: 26 K 59/22 – Urteil vom 25.11.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte eine Corona-Beihilfe für ihr Unternehmen und gab an, dass es von COVID-19 betroffen sei. Nachdem sie den Zuschuss erhalten hatte, wurde sie aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel vorzulegen, was sie jedoch nicht tat. Der Zuschuss wurde daraufhin zurückgezogen, und die Klägerin reichte Klage ein. Sie reichte jedoch keine schriftliche Erklärung oder Aufforderung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens ein. In der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht fest, dass der Zuschuss aufgrund der fehlenden Unterlagen rechtmäßig zurückgenommen wurde. Die Klägerin hatte nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befand, was eine Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Zuschuss an das Unternehmen und nicht an die Klägerin persönlich gezahlt wurde, so dass die Tatsache, dass die Mittel auf das persönliche Konto der Klägerin überwiesen wurden, den Zuschuss nicht ungültig machte.

Tatbestand

Rückabwicklung Corona-Soforthilfe II
(Symbolfoto: CorinnaL/Shutterstock.com)

Es geht um eine Rückabwicklung einer Corona-Soforthilfe II.

Die Klägerin befasst sich bei unveränderter Firma seit Oktober 2018 nur noch mit Auftragsabwicklung und Buchhaltung. Tischlerei, Messe- und Eventbau, Herstellung von Möbeln und Messemontagen werden ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gewerbe-Ummeldung nicht mehr ausgeübt.

Sie beantragte einen Corona-Zuschuss, wobei sie sich zum verarbeitenden Gewerbe zählte. Im Antragsformular hieß es:

„Mit dem Programm der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und des Bundes werden Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.“

Die Klägerin bestätigte, dass die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate verwendet werde. Sie sei von teilweiser Schließung und Umsatzeinbußen mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen.

Weiter erklärte sie in dem Antragsformular:

„Einer etwaigen Überprüfung durch den Rechnungshof von Berlin, den Bundesrechnungshof, den Einrichtungen des Landes Berlin und des Bundes und der Europäischen Kommission stimme ich zu und bestätige, dass ich diesen Institutionen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung meines Antrags sowie für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle.“

Schließlich stimmte sie dem Satz zu:

„Mit der Auszahlung der Fördermittel gilt die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.“

Die Beklagte zahlte auf das im Antrag angegebene Konto der Geschäftsführerin und Komplementärin der Klägerin am 1. April 2020 15.000 Euro.

Im Oktober 2020 gab die Beklagte der Klägerin zur Prüfung des Vorgangs auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, darunter den Nachweis (Kontoauszüge), dass ihr das Geld zugeflossen sei. Die Klägerin reichte Unterlagen ein, führte aber den geforderten Nachweis nicht. Die Beklagte nahm die Förderung mit Bescheid vom 20. Januar 2021 zurück, weil Voraussetzung für die Zuwendung sei, dass der Antragsteller mit dem Kontoinhaber für die Auszahlung identisch sei. Die Klägerin erhob dagegen „Einspruch“ und machte geltend: Auf verkürztem Zahlungswege seien von dem Privatkonto förderfähige Betriebsausgaben gezahlt worden. Dazu reichte sie Belege insbesondere über Warenlieferungen ein.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2022, zugestellt am 26. Februar 2022, zurück, weil die Klägerin eine existenzbedrohende Wirtschaftslage nicht nachgewiesen habe. Weiter hieß es:

„Das der IBB als Bewilligungsbehörde bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung obliegende Ermessen ist aufgrund der vorgenannten Verwaltungsvorschriften, der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem öffentlichen Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug des Hilfsprogramms und der davon abgeleiteten ständigen Verwaltungspraxis erheblich reduziert. Die Widerspruchsführerin darf vorliegend nicht willkürlich besser gestellt werden als andere Antragstellende in vergleichbaren Fällen. Eine andere Entscheidungsmöglichkeit unter Missachtung der Vorschriften und der ständigen Verwaltungspraxis ergibt sich nach umfassender Würdigung nicht.

Es sind vorliegend auch keine besonderen und außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls erkennbar, welche ein Abweichen von dieser Verwaltungspraxis ausnahmsweise rechtfertigen würden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 20 bis 27 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat am 26. März 2022 Klage „wegen Soforthilfe II“ erhoben. Innerhalb der ihr mit Verfügung vom 5. August 2022, zugestellt am 11. August 2022, gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist hat die Klägerin weder den angekündigten Antrag noch eine Klagebegründung nachgereicht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung einer Umdeutung erklärt, ihre Ermessenserwägungen aus dem Widerspruchsbescheid dahin zu ergänzen, dass sie auch eine rechtmäßige Zuwendung bei Nichterfüllung einer nachträglichen Auflage zur Feststellung der zweckmäßigen Verwendung der Zuwendung nur in Ausnahmefällen bestehen ließe, hier aber kein Ausnahmefall erkennbar sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 5. Oktober 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Das Ausbleiben der Klägerin hat ihn daran nicht gehindert, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Termin ist auf den am Verhandlungstag 75 Minuten vor Verhandlungsbeginn von der Klägerin fernmündlich gestellten Antrag nicht zu verlegen gewesen. Denn die Klägerin hat Umstände, die einen erheblichen Grund dafür abgeben, nicht glaubhaft gemacht (§ 227 Abs. 2 ZPO). Man kann ohne Weiteres annehmen, dass ein Kind über Nacht erkrankt. Das hindert aber ein Elternteil nicht daran, als Geschäftsführer der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Mag man weiter annehmen, dass durch eine Erkrankung des Kindes die sonst gegebene Betreuung etwa durch einen Kindergarten entfällt, versteht es sich damit nicht von selbst, dass es keine sonstige Betreuungsmöglichkeit gibt. Auch das mag aber leicht vorstellbar sein. Doch ist auch dann nicht erklärt, warum die Klägerin, eine juristische Person mit sechs Beschäftigten, nicht in der mündlichen Verhandlung hat vertreten werden können.

Die rechtzeitig erhobene Klage ist auch sonst zulässig, obgleich ihr weder eine Begründung beigefügt ist noch sie einen Antrag enthält. Denn insoweit schreibt § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO vor, dass die Klage Angaben nur enthalten soll. Indes ist der Gegenstand des Klagebegehrens, wie von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, bezeichnet. Danach lässt sich das Klagebegehren im Sinne des § 88 VwGO erkennen und zielt darauf,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 18. Februar 2022 aufzuheben.

Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Umdeutung in einen Widerruf rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, dass der Bescheid auf (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln) § 48 VwVfG gestützt werden kann. Diese Norm sieht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts vor.

Allerdings liegt ein Verwaltungsakt vor. Dem steht nicht entgegen, dass hier auf einen solchen nur aus der antragsgemäßen Überweisung geschlossen werden kann. Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden und einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist (§ 10 VwVfG), kann ein Verwaltungsakt auch in anderer Weise als etwa schriftlich erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). So sah das Bundessozialgericht die Überweisung von Krankengeld als Bekanntgabe des dieses gewährenden Verwaltungsakts an (Urteil vom 16. September 1986 – 3 RK 37/85 –, NVwZ 1987, 927 [928]). Der Akt muss nur inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und die Merkmale des § 35 VwVfG erfüllen. Die antragsgemäße Überweisung erfüllt diese Voraussetzungen, weil mit ihr zugleich die Grundlage für das Behaltendürfen der Zahlung bekannt gemacht wurde. Diese Vorgehensweise war bereits im Antragsformular angekündigt.

Zwar wird der Verwaltungsakt nur demjenigen gegenüber wirksam, dem er bekannt gemacht wurde (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und erfolgte die Überweisung hier (nur) auf ein Konto der Geschäftsführerin der Klägerin. Doch vertritt die Geschäftsführerin die Klägerin (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB). Durch die antragsgemäße Überweisung der Zuwendung war klar, dass die Zuwendung die Geschäftsführerin nur als Organ der Klägerin erreichte, aber damit der Klägerin bekannt gemacht wurde.

Für die Frage, ob dieser Verwaltungsakt rechtmäßig (oder rechtswidrig) war, kommt es grundsätzlich, jedenfalls in Fällen wie diesem, auf den Zeitpunkt seines Erlasses an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2016 – BVerwG 4 A 2.15 –, BVerwGE 155, 81 = NVwZ 2016, 1325 [1326 Rn. 27] und Urteil vom 19. September 2018 – BVerwG 8 C 16.17 –, BVerwGE 163, 102 = NVwZ 2019, 1849 [1850 Rn. 13]).

Die Zuwendung war nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf das Konto der Geschäftsführerin der Klägerin überwiesen wurde. Maßgeblich ist, ob die Klägerin Adressat der Zuwendung sein sollte. Das ist der Fall. Auf welchem Weg die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Adressaten erfolgt, berührt seine Rechtmäßigkeit nicht.

Zutreffend griff die Widerspruchsbehörde die Argumentation der Beklagten zur Rechtswidrigkeit der Zuwendung nicht auf. Indes steht nicht fest, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt war. Nach dem Antragsformular waren das gewerbliche Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach Aktenlage. Die insoweit feststellungsbelastete Beklagte hat nichts Gegenteiliges vorgebracht. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welchen weiteren Nachweis zur Antragsberechtigung die Widerspruchsbehörde meinte, bedurfte es für die Zuwendung keines Nachweises der Antragsberechtigung; sie musste nur gegeben gewesen sein. Nur wenn – gegebenenfalls nach der von der Beklagten ausgehenden – Beweisaufnahme feststeht, dass ein Antragsteller seinerzeit nicht antragsberechtigt war, ist die Zuwendung rechtswidrig. Das steht hier aber nicht fest.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Das allein führt nicht auf die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Denn ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Hier kommt die Umdeutung in einen Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht. Rücknahme und Widerruf sind auf das gleiche Ziel (Aufhebung des Bescheids) gerichtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., NVwZ 2019, 1851 Rn. 25). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Das gilt auch für die weiteren Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG.

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist. Die streitige Zuwendung ist ein solcher Verwaltungsakt, weil sie der Überbrückung von existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen diente.

Allerdings setzt der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG voraus, dass die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der Zweck (Überbrückung von existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen) ist in dem Verwaltungsakt bestimmt, weil man die Überweisung nur im Zusammenhang mit dem Antrag verstehen kann und in ihm der Zweck benannt ist. Es steht aber mangels der geforderten Unterlagen nicht fest, dass der Zweck der Zuwendung verfehlt wurde.

Doch kann eine Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auch widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. So verhält es sich hier. Durch die antragsgemäße Überweisung war die Zuwendung mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme einer Auflage verbunden (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Auflagen schreiben dem Begünstigten ein Tun vor (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Mit der Aufnahme der Überprüfung schrieb die Beklagte der Klägerin wegen des Auflagenvorbehalts zulässigerweise nachträglich vor, bestimmte Unterlagen vorzulegen und verband so die Zuwendung nachträglich mit einer Auflage. Diese erfüllte die Klägerin nicht, sondern reichte nur Auszüge aus dem Konto ihrer Geschäftsführerin und überwiegend Belege über Warenlieferungen ein, die mit einem Buchführungsunternehmen nicht in Zusammenhang gebracht werden können.

Die durch Umdeutung verfügte Maßnahme ist ermessensfehlerfrei. Denn im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3 VwVfG im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2019 – BVerwG 10 C 2.18 –, Rn. 20). Für einen solchen Ausnahmefall spricht hier nichts. Auch deshalb ist die im Widerspruchsbescheid angelegte und in der mündlichen Verhandlung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzte Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden.

Die Rückforderung gründet auf § 49a Abs. 1 VwVfG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos