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Rückabwicklung Gebrauchtwagenkaufvertrag – vorsätzliches Verschweigen von Chiptunings

LG Darmstadt –  Az.: 4 O 132/13 – Urteil vom 06.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen angeblichen „Chiptunings“.

Der Kläger interessierte sich gegenüber der Beklagten für den Kauf des im Klageantrag zu Ziffer 1) näher bezeichneten gebrauchten BMW. Das Fahrzeug war erst auf die BMW AG – zunächst auf München, später auf die Niederlassung Dreieich – und dann auf Herrn …, welcher das Fahrzeug im Juli 2009 als Jahreswagen erworben hatte, zugelassen.

Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sicherte die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers die Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu und gab die Anzahl der Vorbesitzer laut KfZ-Brief mit zwei an.

Mit Kaufvertrag vom 10.12.2011 (Anlage K1, Bl. 6 d. A.) erwarb der Kläger bei der Beklagten das genannte Fahrzeug zum Preis von 30.100 € mit BMW Premium Selection Zertifikat (KM-Stand: 60.421). In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

„Der Käufer bestellt unter Anerkennung der ausgehändigten Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen mit Stand 05/2008 das nachstehend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug … Original: Verkäufer / Kopie mit beigefügten Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen: Kunde“

Rückabwicklung Gebrauchtwagenkaufvertrag - vorsätzliches Verschweigen von Chiptunings
Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com

In den beigefügten „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge“ heißt es u. a.:

„VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. …“

Die Übergabe des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung (s. K2, Bl. 10 d. A.) erfolgte am 16.12.2011.

Am 01.03.2013 rief die Ehefrau des Klägers um 16:06 Uhr bei dem BMW-Autohaus in an und fragte, ob das Fahrzeug laut interner BMW-Dokumentation mangelfrei sei. Darauf wurde ihr von ihrer Gesprächspartnerin nach kurzer Recherche mitgeteilt, dass das Fahrzeug nach dem internen BMW-Computersystem ein Chiptuning aufweise.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.3.2013 (K4, Bl. 13 d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.2013 (K5, Bl. 15 d. A.) entgegen.

Der aktuelle KM-Stand beträgt 72.129 km.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei am 20.09.2011 neu programmiert und codiert worden. In diesem Zusammenhang sei ein Chiptuning durchgeführt worden. Das Fahrzeug sei auch weiterhin chipgetunt.

Bei dem Fahrzeug sei es im Februar 2013 zu einem massiven Leistungsabfall gekommen. Bei der Ermittlung der Ursachen des Leistungsabfalls sei am 25.2.2013 durch die BMW-Werkstatt in … festgestellt worden, dass an dem Fahrzeug zum Zweck der Leistungssteigerung ein sog. Chiptuning durchgeführt worden sei (K3, Bl. 11 d. A.: „Hinweis: Fahrzeug ist oder war Chip getunt!“). Dieses sei bereits zum Verkaufszeltpunkt durchgeführt gewesen. Insbesondere habe der Kläger nach dem Erwerb des Fahrzeuges im Dezember 2011 kein Chiptuning durchgeführt oder durchführen lassen.

Der Beklagten sei das Chiptuning bekannt gewesen; jedenfalls habe das Chiptuning und die Neuprogrammierung bekannt sein müssen. Sie habe den Kläger hierüber ungefragt informieren müssen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Chiptuning stelle einen Sachmangel und zugleich eine aufklärungspflichtige Tatsache dar. Der Kläger habe den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21.3.2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw BMW 525d, Bj. 2008, Fahrgestell-Nr. zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Z. 1) bezeichneten Pkw seit dem 21.3.2013 in Annahmeverzug befindet

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Insbesondere sei das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt chipgetunt worden. Dies hätten Rückfragen bei der BMW AG und bei Herrn bestätigt (Bestätigung: Anlage B1, Bl. 26 d. A.).

Ihr sei kein Chiptuning bekannt gewesen und auch weiterhin nicht bekannt. Sie habe lediglich nach der Reklamation des Klägers im Rahmen von Recherchen erfahren, dass angeblich gemäß ISPA-Historie das Fahrzeug am 20.09.2011 neu codiert und programmiert worden sein solle. Sofern eine solche Neuprogrammierung tatsächlich erfolgt sei, sei der Grund hierfür nicht bekannt. Denkbar sei, dass eine Programmaktualisierung nicht erfolgreich durchgeführt worden sei oder es zu einem Systemabsturz gekommen sei. Die Neuprogrammierung stelle kein Tuning dar.

Die Beklagte ist der Ansicht, in Ermangelung eines Sachmangels stehe dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch zu. Hilfsweise müsse er sich die Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW).

A. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn es besteht ein Rechtsgrund in Form des Kaufvertrages vom 10.12.2011 dafür, dass die Beklagte den gezahlten Kaufpreis behalten darf.

Insbesondere hat der Kläger den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß §§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1,123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.12.2011 chipgetunt war und ob es sich hierbei um eine aufklärungsbedürftige Tatsache gehandelt hätte. Denn jedenfalls hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen eines arglistigen Verhaltens der Beklagten weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

1. Arglist setzt insbesondere vorsätzliches Verhalten voraus. Ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels oder einer sonstigen aufklärungspflichtigen Tatsache liegt vor, wenn der Verkäufer den maßgeblichen Umstand kennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Umstand nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dem steht das aktive Vortäuschen der Mangelfreiheit gleich, wobei der Verkäufer auch dann arglistig handelt, wenn er bewusst Angaben „ins Blaue hinein“ macht.

Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Angaben hätte aufdrängen müssen. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, welche an die Arglist zu stellen sind. Fahrlässige Falschangaben oder fahrlässiges Verschweigen führen nicht zur Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch im Falle grober Fahrlässigkeit, d. h. wenn der Verkäufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiv besonders schwerwiegendem Maße verletzt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss (s. BGH MDR 2013, 700; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 442 Rn. 18 und § 444 Rn. 11; Palandt/Ellenberger, aaO., § 123 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, aaO., § 277 Rn. 5; jeweils m. w. N.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist der Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 444 Rn. 4).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Die Beklagte hat die pauschale Behauptung des Klägers, sie habe bei Vertragsabschluss von dem (vermeintlichen) Chiptuning gewusst, bestritten. Insofern hat der Kläger seine Behauptung nicht (z. B. nach Kenntnisinhaber oder Ursache der Kenntnis) konkretisiert und zudem keinen Beweis angetreten.

b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte habe als BMW-Vertragshändler die Reparaturhistorie des Fahrzeuges vor Vertragsabschluss prüfen, hieraus das Chiptuning erkennen und ihn hierüber informieren müssen, ergäbe sich hieraus – dieses Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt – lediglich der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Denn selbst wenn die Beklagte einer ihr ggf. allgemein oder aufgrund des „Premium Selection Zertifikats“ obliegenden Nachprüfungspflicht im Hinblick auf die Reparaturhistorie nicht nachgekommen wäre, ergäbe sich hieraus kein Hinweis darauf, dass sie dem Kläger bewusst das Vorliegen eines Chiptunings verschwiegen hätte.

B. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs, 1 BGB. Insbesondere ist der Kläger nicht gemäß §§ 323, 437 Nr. 2,434 BGB wegen eines Sachmangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

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Insofern kann erneut dahingestellt bleiben, ob ein Chiptuning bei Übergabe des Fahrzeuges im Dezember 2011 vorlag und ob es sich hierbei um einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB gehandelt hat.

Denn der Rücktritt ist jedenfalls gemäß §§ 437Abs. 1 Satz 1, 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil ein eventueller Nacherfüllungsanspruch des Klägers aus §§ 434, 437 Nr. 1,439 Abs. 1 BGB verjährt ist und die Beklagte sich hierauf berufen hat.

Die Verjährung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche ist mit Ablauf des 16.12.2012 eingetreten.

1. Die Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung der Sache zu laufen, so dass die Verjährung im vorliegenden Fall mit der Übergabe des Pkw am 16.12.2011 zu laufen begann.

2. Die Verjährungsfrist betrug ein Jahr. Zwar beläuft sich die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich auf zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Jedoch haben die Parteien im vorliegenden Fall unter VI. 1 der allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Auslieferung des Fahrzeuges vereinbart, so dass die Verjährung mit Ablauf des 16.12.2012 eingetreten ist. Eine solche Vereinbarung ist auch zwischen Unternehmer und Verbraucher gemäß § 475 Abs. 2 BGB zulässig, wenn Gegenstand des Vertrages wie im vorliegenden Fall der Verkauf einer gebrauchten Sache ist.

Dem Eintritt der Verjährung steht insbesondere auch § 438 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens des (vermeintlichen) Mangels weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

II. Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug, da der Kläger den Kaufvertrag vom 16.12.2011 wieder wirksam angefochten hat noch von diesem wirksam zurückgetreten ist, so dass die Beklagte nicht zur Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw verpflichtet war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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