LG Coburg – Az.: 21 O 337/11 – Urteil vom 30.12.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.878,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nacherfüllung wegen angeblicher Mängel eines ihr als Neufahrzeug verkauften Pkws.
Die Klägerin bestellte am 9.5.2011 in der Agentur der Beklagten in … dem … einen Fiat 500 zum Kaufpreis von 17.878,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Vereinbart wurde eine Baranzahlung von 5.487,99 €: Der restliche Kaufpreis wurde über die Fiat-Bank zinslos finanziert. Das verwendete Bestellformular (Anlage K 1), welches … als Verkaufsberaterin auswies, enthielt die Angabe „verbindliche Neuwagenbestellung“. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 16.5.2011 genannt. Zugleich mit der Bestellung beantragte die Klägerin durch Vermittlung der Verkaufsberaterin … den Abschluss einer Kfz-Versicherung, eine Neuwagenanschlussgarantie und das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises.
Die Übergabe des Fahrzeugs mit Erstzulassung auf die Klägerin erfolgte am 14.5.2011 durch die Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin … in …. Der Pkw wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 304 km auf. Die Zeugin … vermerkte auf der von der Klägerin am 14.05.2011 Unterzeichneten, maschinell gefertigten Übernahmebestätigung des PKWs für die Fiat-Bank zusätzlich handschriftlich „Überführungs-km + Aktion 304 km-Stand“ (Anlage B 1). Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Klägerin bei Übergabe des PKWs nicht.
Die Klägerin benutzte den Pkw nach der Überführung an ihren Wohnort am 14.5.2011 zunächst nicht. Erst im September 2011 nahm sie ihn in Betrieb. Seitdem nutzt sie ihn im öffentlichen Straßenverkehr.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.5.2011 behauptete die Klägerin im Hinblick auf den Tachostand bei Übergabe, kein Neufahrzeug, sondern ein Gebrauchtfahrzeug, erhalten zu haben. Die Laufleistung stelle einen Sachmangel dar. Ein Neuwagen müsse unbenutzt sein. Akzeptabel seien lediglich kurze Strecken zu Testzwecken. Die Klägerin regte unter Hinweis auf Preisrecherchen im Internet einen Kaufpreisnachlass i.H. von 3.399,00 € an. Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung hätten einen entsprechend niedrigeren Preis. Die Beklagte wies die Forderung der Klägerin mit Schreiben vom 25.5.2011 zurück. Daraufhin forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26.5.2011 auf, ihr bis spätestens 3.6.2011 ein neues Fahrzeug zu übereignen, Zug um Zug gegen Rückgabe des am 14.9.2011 überlassenen Pkws, sofern nicht doch noch Einverständnis mit der vorgeschlagenen Kaufpreisminderung bestehe. Gleichzeitig erklärte sie die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, sofern die Übernahme des Pkws am 14.5.2011 oder die geleistete Anzahlung des Kaufpreises als Abnahme zu werten seien. Die Beklagte trat der Forderung der Klägerin erneut mit Schreiben vom 30.5.2011 entgegen.
Die Klägerin meint, sie habe als Käuferin eines Neuwagens Anspruch auf ein unbenutztes Fahrzeug, das noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wurde. Bei den Kaufvertragsverhandlungen sei ihr erklärt worden, der PKW werde mit dem Autotransportzug nach … gebracht. Am 12.5.2011 habe die Zeugin … telefonisch gegenüber ihrem Ehemann, dem Zeugen … erklärt, das Auto sei bereits per Autoanhänger nach … gebracht worden und stehe zur Abholung bereit. Bei der Übergabe des PKWs am 14.05.2011 sei – ebenso wie bei dem vorausgegangenen Telefonat mit ihrem Ehemann – nicht über die Kilometeranzahl gesprochen worden. Die Klägerin habe bei Inbesitznahme des Fahrzeuges den Kilometerstand oder sonstige Details gar nicht prüfen können. Sie sei in Eile gewesen und habe – in Begleitung ihres ungeduldigen Kleinkindes – das Autohaus so schnell wie möglich wieder verlassen wollen. Das Zustandekommen der Kilometerzahl von 304 km sei ungeklärt. Das Fahrzeug sei nach Auskunft des Herstellers (Anlage K 9) zum Zeitpunkt der Übergabe auch schon rund 6 Monate alt gewesen. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigener Achse vom Autohaus der Beklagten in … zur Agentur nach … überführt worden wäre, rechtfertige dies den Kilometerstand bei Übergabe nicht. Die Entfernung zwischen … und … betrage lediglich rund 90 km. Grundsätzlich habe die Überführung eines Neufahrzeugs auf einem Transporter zu erfolgen. Hinzunehmen sei allenfalls ein Tachostand von bis zu 20 km infolge unvermeidbarer Bewegungen im Rahmen der Überführung bzw. zu Testzwecken. Ein PKW mit einer Laufleistung von 304 km stelle keine vertragsgerechte Erfüllung dar. Sie (die Klägerin) habe Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe des am 14.5.2011 übergebenen Fiat 500.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen neuen Pkw des Typs Fiat 500 0.9 8V Sport TwinAir 63 kW (85 PS) in folgender Ausstattung:
– ESP mit ASR, MSR, Bremsassistent und Anfahrhilfe am Berg,
– Perlglanzlackierung Ragamuffin Rot,
– Chrom-Paket,
– lackierte Seitenschutzleisten mit Emblem 500,
– Chromline-Blende für Außenspiegel,
– Leichtmetallsportfeigen 16 mit Bereifung 195/45 (5 Speichen),
– höhenverstellbarer Fahrersitz,
– Notrad 14 mit Bereifung 135/80,
Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw des Typs Fiat 500 0.9 8V Sport TwinAir 63kW (85 PS) mit der Fahrzeug-Indentifizierungsnummer … und der zu diesem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigungen I und II zu liefern, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 961,28 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Sie wendet ein, die Klägerin sei bei Bestellung des Fahrzeugs am 9.5.2011 darauf hingewiesen worden, dass sich der in Aussicht gestellte Liefertermin (16.5.2011) verzögern könne. Im Falle einer Bestellung im Werk sei mit einigen Wochen zu rechnen. Um das Auto der Klägerin möglichst bald übergeben zu können, habe sich die Zeugin … nach vorrätigen Pkws bei angeschlossenen Händlern/Agenturen der Beklagten erkundigt. Bei einem Anbieter sei ein entsprechendes Fahrzeug vorrätig gewesen. Die Klägerin selbst sei von der Zeugin … anlässlich eines Telefonats nach Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen worden, dass eine kurzfristige Auslieferung möglich sei. Der zur Verfügung stehende PKW sei jedoch bereits von der Beklagten auf eigener Achse zu einem anderen Autohaus transportiert worden und müsse von dort nach … bewegt werden. Es sei daher ein gewisser Kilometerstand bei Übergabe in … zu erwarten. Die Klägerin habe am Telefon ihr Einverständnis mit der Vorgehensweise erklärt. Nach Ankunft des Pkws in … sei darüberhinaus eine von Fiat angeordnete Aktion durchgeführt worden, die eine weitere Probefahrt erforderlich gemacht habe. Auch dies habe die Klägerin gewusst und gebilligt. Im Übrigen spiele bei heutigen Fahrzeugen angesichts der zu erwartenden hohen Lebenslaufleistung und umfangreicher Werks- und Händlergarantien eine Fahrtstrecke von rd. 300 km so gut wie keine Rolle, so dass die Kilometerleistung ohnehin keinen Sachmangel begründe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … (Ehemann der Klägerin) und … (Verkaufsberaterin der Beklagten).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB auf Lieferung eines neuen Fiat 500 nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob der Pkw, der der Klägerin am 14.5.2011 mit einem Tachostand von 304 km übergeben wurde, angesichts der Laufleistung nicht mehr als „Neuwagen“ im Sinne der zwischen den Parteien bei Kaufvertragsabschluss vereinbarten Beschaffenheit anzusehen und damit mangelhaft i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
Ein Anspruch auf Nacherfüllung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Klägerin vor Übergabe des Pkws auf die Anzahl der Kilometer auf dem Wegstreckenzähler von der Zeugin … hingewiesen worden ist und sie sich mit den angezeigten Kilometern ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Beweispflichtig für die Billigung der Laufleistung durch die Klägerin ist die Beklagte.
Die auf ihren Antrag vernommene Zeugin … hat angegeben, sie habe nach der Bestellung des Pkws durch die Klägerin und vor dessen Auslieferung Kontakt mit der Kundin unter einer von ihr angegebenen Telefonnummer aufgenommen. Mit wem sie gesprochen habe, der Klägerin selbst oder ihrem Ehemann, wisse sie nicht mehr. Sie habe ihren Gesprächspartner jedenfalls darüber informiert, dass es erforderlich sei, den Pkw von der Beklagten in … nach … auf eigener Achse zu überführen. Aufgrund eines bereits zuvor erfolgten Transports zu einem anderen Vertragspartner bzw. Agentur der Beklagten und der Überführung nach … sei mit einer Kilometerzahl von rd. 300 zu rechnen. Hiergegen keine Einwände erhoben worden.
Auch bei der Übergabe des Fiat 500 am 14.9.2011 an die Klägerin habe sie (die Zeugin …) den Tachostand von 304 km ausdrücklich angesprochen. Grund hierfür sei gewesen, dass die Laufleistung für einen neuen PKW eher hoch gewesen sei. Die Klägerin habe keinerlei Einwendungen erhoben. Sie habe in keinster Weise erkennen lassen, dass sie das Fahrzeug als nicht vertragsgemäß betrachte. Um das Einverständnis der Kundin zu dokumentieren sei auf der schriftlichen Übernahmebestätigung für die finanzierende Bank der Kilometerstand handschriftlich festgehalten und durch Unterschrift der Klägerin akzeptiert worden.
Zwei Tage später sei der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … im Autohaus in … erschienen, um eine bei der Übergabe vergessene Codekarte abzuholen. Auf Frage der Zeugin …, ob der Familie das Fahrzeug Zusage, habe er dies ausdrücklich bestätigt. Auch er habe den Kilometerstand nicht reklamiert.
Im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin … steht die Schilderung des von der Klägerin benannten Zeugen …. Nur er kommt nach den Angaben der Klägerin als telefonischer Gesprächspartner der Zeugin … zwischen Bestellung und Auslieferung des PKWs in Betracht, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Kontakt mit der Zeugin … verneint. Die Zeugin … konnte sich an die Person, mit der sie gesprochen hat, nicht mehr erinnern. Unstreitig ist jedoch, dass nur ein Telefonat stattfand.
Der Zeuge … hat bestätigt, mit der Zeugin … telefoniert zu haben. Dabei sei jedoch nicht darüber gesprochen, dass der Pkw auf eigener Achse von … nach … überführt werden solle und dabei einige Kilometern auf dem Tacho zusammen kämen. Die Zeugin … habe ihn statt dessen lediglich davon in Kenntnis gesetzt, dass das bestellte Fahrzeug mit dem Hänger nach … gebracht worden sei und zur Abholung durch die Klägerin bereitstehe, was er seiner Ehefrau ausgerichtet habe.
Das Gericht ist sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen bewusst, dass jeder von ihnen ein Interesse daran hat, dass der Rechtsstreit im Sinne der Partei, von der er benannt worden ist, entschieden wird.
Nach eingehender Bewertung der Aussagen folgt das Gericht den Angaben der Zeugin … Sie hat in der mündlichen Verhandlung ruhig und überlegt, ohne erkennbaren Eifer ausgesagt. Sie konnte das Gericht davon überzeugen, dass sie ohne die vorherige Zustimmung der Klägerin die Fahrzeugbeschaffung in der gewählte Art und Weise nicht vorgenommen hätte. Hierfür bestand – außer dein Wunsch der Klägerin auf möglichst schnelle Lieferung – kein Bedürfnis. Insbesondere wäre es bei entsprechend längerer Wartezeit problemlos möglich gewesen, ein baugleiches Fahrzeug zu beschaffen. Um späteren Reklamationen aus dem Weg zu gehen, habe sie (die Zeugin …) sich durch den vorherigen Anruf wegen der zu erwartenden Überführungskilometer absichern wollen. Ohne die Zustimmung der Klägerin hätte sie die Überführung des Fahrzeugs auf eigener Achse nach … nicht veranlasst, da im Falle einer Ablehnung die Überführungsfahrt sinnlos gewesen wäre und die hierbei zurückgelegten Kilometer den Wert des neuwertigen Fahrzeugs gemindert und die Möglichkeit eines anderweitigen Verkaufs zum Neupreis deutlich eingeschränkt hätten. Diese Erklärung erscheint plausibel, zumal der Tachostand für den Käufer bei Übernahme des Fahrzeugs deutlich sichtbar ist und die Zeugin … – anders als bei einem verborgenen Mangel – nicht damit rechnen konnte, er werde unbemerkt bleiben.
Im Gegensatz zur Zeugin … war die Aussage des Zeugen … dagegen sehr emotional geprägt. Der Zeuge hat immer wieder Behauptungen aufgestellt, die er bei Nachfrage des Gerichts korrigieren oder gar berichtigen musste. Beispielsweise hat er behauptet, in der verbindlichen Neuwagenbestellung (Anlage K1) sei ausdrücklich der Kilometerstand mit „0“ angegeben worden. Einen entsprechenden Eintrag enthält das Formular jedoch nicht. Insgesamt war deutlich festzustellen, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin, der sie bei dem Vertragsabschluss begleitete und beriet, Kaufreue verspürt und das Ziel verfolgt, entweder – wie bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz vorgeschlagen – einen deutlichen Nachlass vom Kaufpreis zu erreichen oder den Vertrag gänzlich rückabzuwickeln.
Die Angaben der Zeugin … erscheinen dem Gericht auch deshalb überzeugender als die des Zeugen …, weil sie zusätzlich durch den von der Klägerin Unterzeichneten handschriftlichen Kilometervermerk auf der Übergabebescheinigung der Fiat Bank bestätigt werden. Wäre eine vorherige telefonische Verständigung mit der Klägerin nicht erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin das Formular nicht widerspruchslos unterzeichnet, sondern sofort Einwände erhoben hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Vermerk hat auch keinerlei Bedeutung für die maschinell vorgefertigte Erklärung gegenüber der Fiat Bank und erklärt sich allein damit, dass zwischen der Klägerin und der Zeugin … bei der Übergabe des Fahrzeugs eine Verständigung über den Tachostand stattgefunden haben muss.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 10 bis K 12 (Versicherungsbestätigung/Bestätigung Neuwagenanschlussgarantie/Annahmeerklärung der Fiat-Bank zum Darlehensvertrag). Sie enthalten zum Kilometerstand des Pkw zwar jeweils die Angabe „0“. Allerdings betreffen die vorgefertigten Dokumente Verträge zwischen der Klägerin und dritten Vertragspartnern die Angaben enthalten, die unstreitig am Tag der Neuwagenbestellung in die entsprechenden Antragsformulare aufgenommen wurden und damit vor der späteren Billigung der Klägerin. Sie sind daher nicht geeignet, das von der Zeugin … geschilderte nachträgliche Einverständnis der Klägerin zu widerlegen.
Schließlich ist auch die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.05.2011 erklärte Anfechtung nicht geeignet, den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch zu rechtfertigen. Die angefochtene Übernahme des PKWs stellt – ebenso wie die geleistete Anzahlung – einen Realakt dar, also eine Willensbetätigung die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Beide Handlungen beinhalten keine Erklärung und sind somit nicht wegen Erklärungsirrtums anfechtbar (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Rdnr. 4 zu § 119).
Die Behauptung der Klägerin, der PKW sei zum Zeitpunkt der Übergabe bereits 6 Monate alt gewesen, begründet allein genommen ebenfalls nicht die Annahme, es liege ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch eine Standzeit von bis zu 12 Monaten die Eigenschaft eines Fahrzeugs als „Fabrikneu“ nicht entfällt Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 71 zu § 434). Erforderlich ist vielmehr, dass das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2003, 2824 ff.). Dass diese Voraussetzung hier gegeben war, behauptet die Klägerin nicht.
Insgesamt ist die Klage daher abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.