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Rückabwicklung Vertrag über  Photovoltaik-Paket

Lieferverzögerungen bei Photovoltaik-Anlagen? Ein Detmolder Gericht spricht einem Kläger Tausende Euro zu, nachdem der Anbieter mit der Lieferung nicht hinterherkommt. Das Urteil könnte wegweisend für Verbraucher sein, die auf versprochene Solaranlagen warten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Verbraucher wollte von einem Vertrag über ein Photovoltaik-Paket mit Batteriespeicher zurücktreten.
  • Der Vertrag wurde im März 2022 geschlossen, die Beklagte sollte die Anlagen installieren.
  • Schwierigkeiten entstanden durch mangelhafte Leistungen, die zur Planungs- und Umsetzungsproblemen führten.
  • Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten.
  • Die Entscheidung erfolgte, weil die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte in erheblichem Maß ihre Pflichten verletzte, was den Rücktritt rechtfertigte.
  • Für den Verbraucher bedeutet dies, dass Verträge, die nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, grundsätzlich rückabgewickelt werden können.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern bei Vertragsstreitigkeiten, indem sie die Möglichkeit der Teilrückabwicklung unterstreicht.

Photovoltaik-Verträge: Kunden mit Recht auf Rückabwicklung bei Lieferproblemen

Photovoltaik-Anlagen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Menschen entscheiden sich für die eigene Stromerzeugung und möchten so ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Oftmals werden solche Anlagen im Rahmen eines Pakets erworben, welches neben der Anlage selbst auch die Installation und gegebenenfalls weitere Leistungen wie Finanzierung oder Wartung umfasst. Doch was passiert, wenn es bei der Planung oder Umsetzung des Projekts zu Problemen kommt? Kann der Vertrag über das Photovoltaik-Paket dann rückabgewickelt werden?

Der Gesetzgeber bietet verschiedene Möglichkeiten, um aus einem Vertrag wieder auszusteigen. Grundsätzlich gilt jedoch: Ein Vertrag ist ein Vertrag. Dieser Grundsatz schützt zwar die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit, kann aber im Einzelfall zu ungünstigen Ergebnissen führen. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Denn die Rückabwicklung eines Vertrages ist nicht immer einfach und die Rechtsprechung ist in diesem Bereich vielfältig. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema näher beleuchtet werden.

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Der Fall vor Gericht


Rückabwicklung eines Vertrages über eine Photovoltaikanlage nach Lieferverzögerungen

Rückabwicklung Photovoltaik-Vertrag
Landgericht Detmold verurteilt Photovoltaik-Anbieter zur Rückzahlung von über 14.000 Euro an Kunden nach Lieferverzögerungen. (Symbolfoto: anatoliy_gleb – Shutterstock.com)

Der Landgericht Detmold hat in einem aktuellen Urteil vom 15.05.2024 (Az. 01 O 5/24) einem Kläger Recht gegeben, der die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über ein Photovoltaik-Paket forderte.

Hintergründe des Rechtsstreits

Der Fall dreht sich um einen Vertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Firma über die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher. Dieser Vertrag wurde bereits im März 2022 geschlossen.

Kernproblem war, dass es seitens der Beklagten zu erheblichen Lieferverzögerungen kam. Insbesondere der vertraglich vereinbarte Batteriespeicher konnte nicht wie geplant geliefert werden. Dies führte dazu, dass der Kläger den Vertrag teilweise rückabwickeln wollte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Detmold gab der Klage in weiten Teilen statt und verurteilte die beklagte Firma zur Rückzahlung von 14.697,80 Euro an den Kläger. Diese Summe muss die Beklagte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zahlen.

Die Rückzahlung erfolgt dabei Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des bereits gelieferten F.-Batteriespeichers sowie des Notstrompakets Pro.

Weitere Verurteilungen der Beklagten

Neben der Hauptforderung wurde die Beklagte zusätzlich verurteilt, dem Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 Euro zu erstatten. Auch hierfür fallen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 an.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Die am Verfahren beteiligten Streithelfer müssen ihre Kosten hingegen selbst tragen.

Bedeutung für Verbraucher

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern bei Lieferverzögerungen im Bereich erneuerbarer Energien. Es zeigt, dass Kunden nicht machtlos sind, wenn vereinbarte Liefertermine erheblich überschritten werden.

Verbraucher haben in solchen Fällen unter Umständen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Dabei ist es wichtig, die jeweiligen Fristen und formalen Anforderungen zu beachten.

Der Fall verdeutlicht auch die Komplexität solcher Vertragsbeziehungen im Bereich regenerativer Energiesysteme. Gerade bei größeren Investitionen wie Photovoltaikanlagen ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, wenn es zu Problemen bei der Vertragserfüllung kommt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass erhebliche Lieferverzögerungen bei Verträgen über Photovoltaikanlagen zur teilweisen Rückabwicklung berechtigen können. Es stärkt die Position von Verbrauchern im Bereich erneuerbarer Energien, indem es ihnen das Recht zuspricht, bei wesentlichen Vertragsverletzungen vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Dies unterstreicht die Bedeutung vertraglich vereinbarter Liefertermine und die Pflicht der Anbieter, diese einzuhalten oder angemessene Alternativen anzubieten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Haben Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Photovoltaik-Anbieter erlebt, wie etwa lange Lieferverzögerungen oder nicht eingehaltene Zusagen? Das Urteil des Landgerichts Detmold zeigt, dass Sie nicht machtlos sind. Wenn Ihr Anbieter seine Vertragspflichten nicht erfüllt, haben Sie möglicherweise das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und bereits gezahltes Geld zurückzufordern. Auch Schadensersatzforderungen können unter Umständen durchgesetzt werden.

Zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre individuellen Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu klären. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und eine für Sie zufriedenstellende Lösung zu finden. Lassen Sie sich nicht entmutigen und nutzen Sie Ihre Rechte als Verbraucher!


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen Ihre Photovoltaik-Anlage installieren, doch die Umsetzung verläuft holprig? Rückabwicklung Photovoltaik-Vertrag – das ist ein Thema, das viele beschäftigt. Unklare Vertragsbedingungen, Lieferverzögerungen oder Mängel bei der Montage sorgen für Ärger. Unsere FAQ liefert Ihnen alle wichtigen Informationen rund um die Rechte und Pflichten bei der Rückabwicklung Ihres Photovoltaik-Vertrages.


Welche Rechte habe ich bei erheblichen Lieferverzögerungen meiner Photovoltaikanlage?

Bei erheblichen Lieferverzögerungen einer bestellten Photovoltaikanlage stehen Verbrauchern verschiedene Rechte zu. Zunächst ist es wichtig, den Verkäufer schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Die Länge dieser Frist hängt vom Einzelfall ab, sollte aber mindestens zwei Wochen betragen.

Verstreicht auch diese Nachfrist erfolglos, können Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss dem Verkäufer gegenüber erklärt werden und führt dazu, dass beide Seiten ihre bereits erbrachten Leistungen zurückgewähren müssen. Geleistete Anzahlungen sind dann vom Verkäufer zurückzuzahlen.

Alternativ zum Rücktritt besteht die Möglichkeit, am Vertrag festzuhalten und Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen. Dieser umfasst beispielsweise Mehrkosten für eine anderweitige Beschaffung oder entgangene Einspeisevergütungen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Verzug zu vertreten hat. Bei unverschuldeten Lieferengpässen aufgrund höherer Gewalt entfällt die Schadensersatzpflicht in der Regel.

In bestimmten Fällen kann auch ein Schadensersatz statt der Leistung in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass die Lieferung für den Käufer aufgrund der Verzögerung nicht mehr von Interesse ist, etwa weil eine geplante Förderung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Schadensersatz umfasst dann den gesamten durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden.

Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt ein sogenanntes Fixgeschäft vor. In diesem Fall tritt der Verzug automatisch mit Überschreiten des Termins ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Der Vertrag erlischt dann, sofern der Käufer nicht ausdrücklich auf der Erfüllung besteht.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zu beachten, dass Verkäufer häufig versuchen, ihre Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beschränken. Solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam, insbesondere wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligen. Im Zweifel sollte daher rechtlicher Rat eingeholt werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss klare Vereinbarungen über Lieferfristen und die Folgen von Verzögerungen zu treffen. Hierbei können auch Vertragsstrafen für den Fall der verspäteten Lieferung vereinbart werden. Diese setzen einen zusätzlichen Anreiz für den Verkäufer, die vereinbarten Termine einzuhalten.

Bei der Durchsetzung der Rechte ist stets zu berücksichtigen, dass die aktuelle Marktsituation bei Photovoltaikanlagen von Lieferengpässen geprägt ist. Gerichte berücksichtigen dies bei der Beurteilung der Angemessenheit von Fristen und der Frage des Verschuldens. Eine gewisse Flexibilität und Kompromissbereitschaft kann daher im Einzelfall sinnvoll sein, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Letztlich hängt die optimale Vorgehensweise vom konkreten Einzelfall ab. Faktoren wie die Dauer der Verzögerung, die Kommunikation des Verkäufers, mögliche Alternativangebote und die individuelle Dringlichkeit der Anlage spielen eine wichtige Rolle. In komplexeren Fällen ist die Konsultation eines Fachanwalts für Vertragsrecht ratsam, um die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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Unter welchen Bedingungen kann ich vom Vertrag über eine Photovoltaikanlage zurücktreten?

Ein Rücktritt vom Vertrag über eine Photovoltaikanlage ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind dabei die vertraglich vereinbarten Lieferfristen und das Verhalten des Lieferanten. Wenn der Lieferant die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, kann der Käufer zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Diese sollte in der Regel 4-6 Wochen betragen. Verstreicht auch diese Nachfrist erfolglos, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus dem Fernabsatzrecht ergeben. Bei Verträgen, die online, telefonisch oder per Post geschlossen wurden, haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss oder Erhalt der Widerrufsbelehrung. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Wichtig ist, dass der Rücktritt oder Widerruf in jedem Fall schriftlich erklärt werden muss. Eine E-Mail oder ein Fax sind hierfür ausreichend. Der Grund für den Rücktritt sollte klar benannt werden, etwa die Überschreitung der Lieferfrist trotz Nachfristsetzung.

Bei erheblichen Mängeln der gelieferten Photovoltaikanlage besteht ebenfalls ein Rücktrittsrecht. Als erheblich gelten Mängel, deren Beseitigungskosten etwa 10% des Kaufpreises übersteigen oder die die Funktionsfähigkeit der Anlage stark beeinträchtigen. Auch hier muss dem Lieferanten zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.

Wurde mit der Installation der Anlage bereits begonnen, kann dies das Rücktrittsrecht einschränken. Der Lieferant kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer die vorzeitige Leistungserbringung ausdrücklich verlangt hat.

Bei Verträgen mit Unternehmern gelten strengere Regeln für den Rücktritt. Hier muss in der Regel eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen, etwa eine erhebliche Verzögerung der Lieferung oder gravierende Qualitätsmängel der Anlage.

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Kann ich eine teilweise Rückabwicklung des Vertrags für meine Photovoltaikanlage verlangen?

Eine teilweise Rückabwicklung des Vertrags für eine Photovoltaikanlage ist grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur bestimmte Komponenten des Gesamtsystems mangelhaft sind oder nicht geliefert wurden. Bei einem Photovoltaik-Paket, das aus mehreren Teilen wie Solarmodulen, Wechselrichter und Batteriespeicher besteht, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung für einzelne Komponenten verlangen.

Entscheidend ist hierbei, ob die einzelnen Bestandteile des Vertrags teilbar sind. Bei einer Photovoltaikanlage wird dies in der Regel bejaht, da die verschiedenen Komponenten auch unabhängig voneinander funktionsfähig sein können. Besonders relevant ist dies bei Batteriespeichern, die oft als separate Einheit betrachtet werden.

Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn der gelieferte Gegenstand einen wesentlichen Mangel aufweist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Batteriespeicher nicht die vertraglich vereinbarte Kapazität aufweist oder aus Sicherheitsgründen in seiner Leistung gedrosselt wurde. In solchen Fällen muss der Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten. Erst wenn diese scheitert oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Bei der teilweisen Rückabwicklung wird nur der Kaufpreis für die mangelhafte Komponente zurückerstattet. Der restliche Vertrag bleibt bestehen. Dies ermöglicht es dem Käufer, die funktionierenden Teile der Anlage weiterhin zu nutzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Voraussetzungen für einen teilweisen Rücktritt im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen. Entscheidend sind hierbei die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Umstände des Mangels. In komplexen Fällen kann es ratsam sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche korrekt geltend zu machen.

Die Möglichkeit zur teilweisen Rückabwicklung stärkt die Position der Verbraucher. Sie müssen nicht den gesamten Vertrag rückabwickeln, wenn nur ein Teil der Lieferung mangelhaft ist. Dies ist besonders vorteilhaft bei kostenintensiven Anschaffungen wie Photovoltaikanlagen, bei denen einzelne Komponenten einen erheblichen Anteil am Gesamtpreis ausmachen können.

Für Käufer von Photovoltaikanlagen ist es ratsam, bereits beim Vertragsschluss auf eine klare Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und ihrer Preise zu achten. Dies erleichtert im Falle eines Mangels die Durchsetzung einer teilweisen Rückabwicklung. Zudem sollten Käufer die Leistungsdaten und Eigenschaften der einzelnen Komponenten genau dokumentieren, um im Streitfall Abweichungen von den vertraglichen Zusagen nachweisen zu können.

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Welche Ansprüche auf Schadensersatz habe ich bei Nichterfüllung des Photovoltaik-Vertrags?

Bei Nichterfüllung eines Photovoltaik-Vertrags können Verbraucher verschiedene Schadensersatzansprüche geltend machen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 280 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Ein wesentlicher Anspruch besteht auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB. Dieser umfasst finanzielle Einbußen, die durch die verspätete Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage entstehen. Hierzu zählen insbesondere entgangene Einspeisevergütungen für den Zeitraum der Verzögerung. Die Höhe richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Anlagenleistung und den aktuellen Vergütungssätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Darüber hinaus können Verbraucher Ersatz für Mehrkosten verlangen, die ihnen durch die Verzögerung entstanden sind. Dies betrifft etwa zusätzliche Anfahrtskosten von Handwerkern oder Kosten für eine erneute Einrüstung des Daches. Auch ein erhöhter Stromverbrauch aus dem öffentlichen Netz aufgrund der fehlenden Eigenversorgung kann als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden.

Bei einer endgültigen Nichterfüllung des Vertrags besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB. Dieser umfasst die Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzanlage, sofern diese den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher dem Lieferanten zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

Wichtig ist, dass Verbraucher ihre Schadensersatzansprüche sorgfältig dokumentieren und belegen. Hierzu gehören Nachweise über entgangene Einspeisevergütungen, Rechnungen für Mehrkosten sowie Angebote für Ersatzanlagen. Eine genaue Berechnung und Darlegung des entstandenen Schadens erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche.

In der Praxis empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit dem Lieferanten zu suchen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Führt dies nicht zum Erfolg, kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder die Inanspruchnahme einer Verbraucherschutzorganisation sinnvoll sein. Diese können bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützen und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Neben den genannten Schadensersatzansprüchen haben Verbraucher bei einer wesentlichen Vertragsverletzung auch die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können sie die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, also die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gegen Rückgabe der gelieferten Ware. Der Rücktritt schließt jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus.

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Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Rechte bei einem Photovoltaik-Vertrag durchzusetzen?

Bei Problemen mit einem Photovoltaik-Vertrag ist ein strukturiertes Vorgehen zur Durchsetzung der Verbraucherrechte empfehlenswert. Der erste Schritt besteht darin, den Vertragspartner schriftlich auf die Vertragsverletzung hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Diese Fristsetzung sollte je nach Art des Problems zwischen einer und vier Wochen betragen. Dabei ist es wichtig, die Mängel möglichst genau zu beschreiben und Beweise wie Fotos oder Gutachten beizufügen.

Reagiert der Vertragspartner nicht oder nicht zufriedenstellend, kann eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen werden. Darin wird dem Unternehmen eine letzte Frist gesetzt und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung angekündigt. Diese können je nach Situation der Rücktritt vom Vertrag, eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatzforderungen sein.

Bleibt auch die qualifizierte Mahnung erfolglos, ist der nächste Schritt die Geltendmachung der angekündigten Rechte. Bei einem Rücktritt vom Vertrag muss dies dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Kaufpreisminderung kann durch eine einseitige Erklärung erfolgen. Für Schadensersatzansprüche ist eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Schäden notwendig.

Weigert sich das Unternehmen weiterhin, die berechtigten Ansprüche zu erfüllen, kann eine außergerichtliche Streitbeilegung in Betracht gezogen werden. Hierfür bieten Verbraucherzentralen oder spezialisierte Schlichtungsstellen ihre Dienste an. Diese Verfahren sind für Verbraucher in der Regel kostenfrei und können helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Als letztes Mittel steht der Rechtsweg offen. Vor einer Klageerhebung ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Vertragsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und bei der Formulierung des Klageantrags unterstützen. Vor dem Amtsgericht können Verbraucher bis zu einem Streitwert von 5000 Euro auch ohne Anwalt klagen.

Bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten im Zusammenhang mit Photovoltaik-Verträgen ist es wichtig, alle Kommunikation schriftlich zu führen und Fristen genau zu dokumentieren. Auch sollten Verbraucher ihre Mitwirkungspflichten erfüllen, etwa indem sie dem Unternehmen Zugang zur Anlage gewähren, um Mängel zu beheben. Eine gute Dokumentation aller Vorgänge erleichtert die Durchsetzung der Rechte erheblich.

Verbraucher sollten beachten, dass für die Geltendmachung von Mängelrechten gesetzliche Fristen gelten. Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Bei Werkverträgen, zu denen auch die Installation einer Photovoltaikanlage zählen kann, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängel an Bauwerken. Es ist daher wichtig, rechtzeitig zu handeln, um die eigenen Rechte nicht zu verlieren.

In komplexen Fällen oder bei hohen Streitwerten kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Fachanwälte für Vertragsrecht oder spezialisierte Energierechtsanwälte können bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen und taktische Fehler vermeiden. Auch Verbraucherzentralen bieten oft kostengünstige Erstberatungen an, die einen guten Überblick über die rechtliche Situation verschaffen können.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Zug-um-Zug-Leistung: Bei der Zug-um-Zug-Leistung erfolgt ein gleichzeitiger Austausch von Leistungen zwischen den Vertragsparteien. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass der Verkäufer nur gegen Rückgabe der bereits gelieferten Teile (Batteriespeicher und Notstrompaket) zur Rückzahlung verpflichtet ist. Diese Regelung soll beide Parteien schützen und eine faire Abwicklung sicherstellen. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 348 BGB und ist besonders bei Rückabwicklungen von Verträgen relevant.
  • Teilweise Rückabwicklung: Bei der teilweisen Rückabwicklung wird ein Vertrag nicht vollständig, sondern nur in Teilen aufgelöst. Im vorliegenden Fall betraf dies den nicht gelieferten Batteriespeicher, während andere Teile des Photovoltaik-Pakets beim Kläger verblieben. Diese Möglichkeit ist gesetzlich nicht explizit geregelt, wird aber von der Rechtsprechung anerkannt, wenn die Leistung teilbar ist und es dem Käufer zumutbar ist, einen Teil der Leistung zu behalten. Sie basiert auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • Rechtsverfolgungskosten: Hierunter fallen alle notwendigen Aufwendungen, die einer Partei im Zusammenhang mit der Durchsetzung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Ansprüche entstehen. Im Urteil wurden dem Kläger diese Kosten zugesprochen. Sie umfassen typischerweise Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Auslagen. Die Erstattung basiert auf § 91 ZPO und soll sicherstellen, dass die obsiegende Partei nicht auf den Kosten der Rechtsdurchsetzung sitzen bleibt.
  • Streithelfer: Ein Streithelfer (auch Nebenintervenient genannt) ist eine Person, die in einem laufenden Rechtsstreit eine der Parteien unterstützt, ohne selbst Partei zu werden. Im vorliegenden Fall mussten die Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen. Die Regelungen zum Streithelfer finden sich in §§ 66 ff. ZPO. Streithelfer haben ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und können die unterstützte Partei durch Erklärungen und Handlungen fördern.
  • Basiszinssatz: Der Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgelegt wird. Er dient als Referenzgröße für die Berechnung von Verzugszinsen. Im Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Diese Regelung findet sich in § 288 BGB und soll den Gläubiger für den Zinsverlust entschädigen, der durch die verspätete Zahlung entsteht.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Die vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht es dem Gläubiger, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Diese Regelung, die sich in § 709 ZPO findet, soll eine schnelle Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen. Die Sicherheitsleistung dient dabei dem Schutz des Schuldners, falls das Urteil in einer höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 437 Nr. 2 BGB (Nacherfüllung): Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung einer Photovoltaikanlage haben Käufer das Recht auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung. Im vorliegenden Fall konnte der Anbieter den Batteriespeicher nicht liefern, sodass der Käufer das Recht auf Rücktritt hatte.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung): Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder kommt es zu erheblichen Lieferverzögerungen, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Im vorliegenden Fall konnte der Käufer aufgrund der erheblichen Lieferverzögerungen vom Vertrag zurücktreten.
  • § 346 BGB (Wirkungen des Rücktritts): Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer muss die erhaltene Photovoltaikanlage zurückgeben, der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten. Im vorliegenden Fall musste der Verkäufer den Kaufpreis abzüglich des Wertes der bereits erhaltenen Teile zurückerstatten.
  • §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz): Bei Pflichtverletzungen, wie z.B. Lieferverzögerungen, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall wurde dem Käufer Schadensersatz in Form der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.
  • § 286 BGB (Verzug): Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Im vorliegenden Fall konnte der Käufer aufgrund des Lieferverzugs vom Vertrag zurücktreten.

Das vorliegende Urteil

LG Detmold – Az.: 01 O 5/24 – Urteil vom 15.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.697,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 sowie des Notstrompakets Pro zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über ein Photovoltaik-Paket.

Die Parteien schlossen im März 2022 einen Vertrag, wonach die Beklagte sich u.a. verpflichtete eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher der Marke F.

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Typ S. – Seriennummer N01 – mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 10,00 kWh nebst Wallbox – Pro 11 kW – sowie eines Notstrompakets Pro am Wohnhaus des Klägers unter der Anschrift E.-straße N02 in N03 Z. zu liefern, montieren und in Betrieb zu nehmen.

Die Anlage wurde von der Beklagten am 03.03.2022 geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Weiter wurden die von der Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge bezahlt. Auf den Speicher, die Wallbox und das Notstrompaket leistete der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 16.423,30 EUR (= [Speicher: 11.220,59 EUR + Wallbox: 1.450,00 EUR + Notstrompaket: 1.130,50 EUR]* 1,19 MwSt).

Im Weiteren kam es im Jahr 2022 und 2023 zu Fernabschaltungen und Leistungsreduktionen der Speicherkapazität des klägerischen Batteriespeichers durch die Herstellerin des Speichers, namentlich durch die Streithelferin zu 2). Diese beschränkte zudem am 09.08.2023 u.a. die Ladekapazität des Batteriespeichers auf ca. 70% der Gesamtspeicherkapazität. Seitdem steht dem Kläger die vollständige Speicherkapazität nicht mehr zur Verfügung.

In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 u.a. auf, den Speicher wieder uneingeschränkt in Betrieb zu nehmen. Hierzu setzte der Kläger der Beklagten eine Frist von 2 Wochen, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den teilweisen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Batteriespeichers, der Wallbox und dem Notstrompaket. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des „anteilige[n]“ Kaufpreises auf. Weiter bot der Kläger der Beklagten die Abholung des Batteriespeichers an, ohne ihr hierzu eine Frist zu setzen.

Der Kläger behauptet, dass der Batteriespeicher mangelhaft sei. Er ist daher der Auffassung, dass er wirksam teilweise vom zwischen den Parteien geschlossen Vertrag zurückgetreten sei. Dies gelte ebenfalls auch für die Wallbox und das Notstrompaket, die er ohne Batteriespeicher nicht betreiben könne.

Mit Klageschrift vom 03.01.2024, der Beklagten am 02.02.2024 zugegangen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.423,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des F.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 (Bl. 92 ff. der Akte) hat der Kläger den Klageantrag zu 1. erweitert und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.423,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 und der Wallbox Pro 11 kW sowie des Notstrompakets Pro zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der unter dem Antrag zu Ziff. 1.) genannten Gegenstände befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Speichers aufgrund eines Herstellersfehlers nicht verantwortlich sei. Ebenso sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie bis jetzt keinen Austausch des Speichers vorgenommen habe, da dies allein in der Verantwortungssphäre des Herstellers liege und dieser – unstreitig – zukünftig einen Austausch der Batteriemodule anvisiere. Ferner müsse sich der Kläger die durch den Gebrauch des Speichers gezogenen Gebrauchsvorteile (Eigenverbrauch, Netzeinspeisung und Entschädigungszahlungen der Herstellerin) anrechnen lassen. Hinsichtlich des von der Beklagten errechneten Gebrauchsvorteils wird auf S. 2 bis 3 des Schriftsatzes vom 16.04.2024 (Bl. 201 ff. der Akte) verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 hat die Beklagte – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – der Streithelfer zu 1) den Streit verkündet. Diese ist der Beklagten als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten und hat ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.04.2024 der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet, welche auch der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 14.697,80 EUR zu, da er nur teilweise wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurückgetreten ist.

a)

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten 14.697,80 EUR (= [Speicher: 11.220,59 EUR + Notstrompaket: 1.130,50 EUR]* 1,19 MwSt) nach §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 sowie des Notstrompakets Pro verlangen.

aa)

Die Regelungen der §§ 634 ff. BGB kommen vorliegend zur Anwendung, da der Kläger mit Zahlung der ihm von der Beklagten in Rechnung gestellten Werkleistung das Werk der Beklagten konkludent im Sinne des § 640 BGB abgenommen hat.

bb)

Ferner ist der Kläger wirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 vom Werkvertrag nach §§ 631, 634 Nr. 4, 323 Abs. 1 BGB teilweise zurückgetreten, da der streitgegenständliche Speicher zum Zeitpunkt des Rücktritts mangelhaft war.

(1)

Dem Kläger stand nach § 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Hiernach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt.

Der streitgegenständliche Batteriespeicher war im Zeitpunkt des Rücktritts ohne weiteres mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Werk, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der streitgegenständliche Batteriespeicher seit dem 09.08.2023 statt der vereinbarten Speicherkapazität von 10,00 kWh lediglich eine Speicherkapazität von nur ca. 7,00 kWh aufweist. Hierbei handelt es sich auch um keinen vorübergehenden Zustand der kurzfristig beseitigt werden kann. Vielmehr geht selbst die Streithelferin zu 2) als Herstellerin laut ihrer – öffentlich zugänglichen – Homepage davon aus, dass dieser Zustand solange verbleibt, bis die Batteriemodule ausgetauscht werden, wobei der konkrete Zeitpunkt noch unbestimmt ist, da die Batteriemodule erst hergestellt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss diese für die von ihr verwendeten Produkte, trotz eines etwaigen Herstellerfehlers, einstehen.

(2)

Weiter hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 fruchtlos binnen zwei Wochen zur Mangelbeseitigung aufgefordert.

(3)

Eine Rücktrittserklärung des Klägers ist mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 gegenüber der Beklagten erfolgt, § 349 BGB.

(4)

Weiter war der Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da der Batteriespeicher von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung abweicht.

(5)

Sodann kann der Kläger von der Beklagten die an sie geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.697,80 EUR nach § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen.

(a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger sowohl den Werklohn für den Batteriespeicher als auch das Notstrompaket beanspruchen, da letztgenanntes Packet als Upgrade des Batteriespeichers nur mit dem Typ des streitgegenständlichen Batteriespeichers betrieben werden kann.

(b)

Ferner konnten die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gebrauchsvorteile im hiesigen Verfahren – ohne die prozessuale Erklärung einer Aufrechnung – im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da diese nicht von Amtswegen via Saldierung zu berücksichtigen sind (vgl. H. Schmidt in BeckOK, BGB, Stand 01.02.2024, § 346 Rn. 48 m.w.N.).

b)

Dem Kläger steht hingegen in Bezug auf die Wallbox gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch nach §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB in Höhe von 1.725,50 EUR (= 1.450,00 EUR * 1,19 MwSt) zu, da der Kläger nicht im Ansatz unter Benennung eines Beweismittels dargetan hat, dass die Wallbox mangelhaft ist oder nicht mit einem anderen Wechselrichter bzw. Batteriespeicher betrieben werden kann.

2.

Ferner kann der Kläger von der Beklagten die anteilig beanspruchte Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 607,50 EUR nach §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Kläger hat die Beklagten wirksam mit Schreiben vom 20.10.2023 in Verzug gesetzt.

Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten berechnen sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 15.000,00 EUR wie folgt: 1.134,55 EUR (= 1,3 Geschäftsgebühr: 933,40 EUR + Kostenpauschale: 20,00 EUR + MwSt: 181,15 EUR), wobei der Kläger mit der hiesigen Klage lediglich einen Betrag von 607,50 EUR beansprucht. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten war die Regelgebühr von 1,3 Gebühren anzusetzen, da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig war.

3.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit beanspruchen, da er vorprozessual die Beklagte nicht wirksam hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Verzug gesetzt hat. Dem genügt der Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2023 nicht, da ihm nicht entnommen werden kann, welche konkrete Forderung der Kläger beansprucht.

II.

Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet, da der Kläger die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Rücknahme des Batteriespeichers nebst Notstrompakets in Verzug gesetzt hat.

III.

Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO liegen, trotz Beitritts der Streithelfer zum Rechtsstreit, nicht vor. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, noch des § 156 Abs. 1 ZPO vor. In der Folge konnte das Vorbringen der Streithelfer im hiesigen Verfahren auch keine Berücksichtigung mehr finden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 ZPO.

V.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 16.500,00 EUR festgesetzt.


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