OLG Dresden – Az.: 8 U 1084/20 – Urteil vom 05.11.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.03.2020 – 6 O 934/19 aufgehoben.
Hinsichtlich der Anträge,
1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18.06.2018 mit der Darlehensnummer xxxxxxxx über ursprünglich 23.000,00 € zum Stichtag 01.04.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.063,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs xxx, Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx, zu zahlen
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet, und
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen
wird das Verfahren an das Landgericht Chemnitz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere € 3.439,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
229,33 € seit dem 01.04.2019,
229,33 € seit dem 01.05.2019,
229,33 € seit dem 01.06.2019,
229,33 € seit dem 01.07.2019,
229,33 € seit dem 01.08.2019,
229,33 € seit dem 01.09.2019,
229,3 € 3seit dem 01.10.2019,
229,33 € seit dem 01.11.2019,
229,33 € seit dem 01.12.2019,
229,33 € seit dem 01.01.2020,
229,33 € seit dem 01.02.2020,
229,33 € seit dem 01.03.2020,
229,33 € seit dem 01.04.2020,
229,33 € seit dem 01.05.2020 und
229,33 € seit dem 01.06.2020
binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen, wird das Verfahren abgetrennt, das Landgericht Chemnitz für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen, zugleich unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 04.03.2020 auf jeweils 33.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger – sowohl bei Vertragsschluss als auch jetzt wohnhaft in K… – erwarb im Juni 2018 einen gebrauchten PKW xxx. Zur – teilweisen – Finanzierung schlossen die Parteien den streitgegenständlichen, mit dem PKW-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag über 23.000 €, weitere 10.000 € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln.
Mit Schreiben vom 26.04.2019 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag; er meint, die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft sei und die Pflichtinformationen nicht ordnungsgemäß erteilt seien. Nach seiner Auffassung schuldet er im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz für das Fahrzeug. Die Bank könne dem Verbraucher gegenüber keine Ansprüche wegen der an den Unternehmer ausbezahlten Darlehensvaluta geltend machen. Vor diesem Hintergrund hat er erstinstanzlich auch den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhoben.
Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden sowie (erstinstanzlich lediglich hilfsweise) die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des PKW befinde sowie den Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten. Erstinstanzlich hat er die Zahlungsanträge sowie den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hilfsweise gestellt für den Fall, dass dem Feststellungsantrag bezüglich Zins- und Tilgungsleistungen stattgegeben werde. Für diesen Fall hat er – weiter hilfsweise für den Fall, dass sich das Landgericht Chemnitz hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) für örtlich unzuständig hält – beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen; der Rechtsstreit solle nicht als Ganzes verwiesen werden.
Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen; es sei örtlich unzuständig. Mangels Bedingungseintritts hat sich das Landgericht mit den weiteren Anträgen nicht auseinandergesetzt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
Das Urteil ist den Klägervertretern am 04.05.2020 zugestellt worden. Die klägerische Berufung ist am 02.06.2020, die Berufungsbegründung am 26.06.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) zu Unrecht verneint. Aus der Herleitung des Streitwertes ergebe sich kein Indikator für die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO für den Klageantrag zu 1) schlage auch auf die anderen Klageanträge durch. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Antrag bestehe. Die Beklagte habe den Widerruf zurückgewiesen und damit deutlich gemacht, auf einer Fortsetzung und Erfüllung des Vertrages zu bestehen; sie habe wiederholt vertragstreues Verhalten gefordert. Auch habe sie verzugsbegründend und endgültig eine Rückabwicklung abgelehnt. Der Antrag, den Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugs festzustellen, sei zulässig; es handele sich um einen feststellungsfähigen Tatbestand.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Widerrufsinformation unzulänglich und nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben seien ordnungsgemäß mitgeteilt worden.
Der Kläger beantragt: Das Urteil des LG Chemnitz vom 27.03.2020, Az.: 6 O 934/19 wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das LG Chemnitz zurückverwiesen.
Hilfsweise: Das Urteil des LG Chemnitz vom 27.03.2020, Az.: 6 O 934/19 wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18.06.2018 mit der Darlehensnummer xxxxxxxx über ursprünglich € 23.000,00 zum Stichtag 01.04.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.063,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs xxx, Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx, zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere € 3.439,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
229,33 € seit dem 01.04.2019,
229,33 € seit dem 01.05.2019,
229,33 € seit dem 01.06.2019,
229,33 € seit dem 01.07.2019,
229,33 € seit dem 01.08.2019,
229,33 € seit dem 01.09.2019,
229,3 € 3seit dem 01.10.2019,
229,33 € seit dem 01.11.2019,
229,33 € seit dem 01.12.2019,
229,33 € seit dem 01.01.2020,
229,33 € seit dem 01.02.2020,
229,33 € seit dem 01.03.2020,
229,33 € seit dem 01.04.2020,
229,33 € seit dem 01.05.2020 und
229,33 € seit dem 01.06.2020
binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die innerprozessuale Bedingung, wonach die Anträge zu 2) bis 5) lediglich hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) zulässig und begründet ist, gestellt werden, wird dabei fallengelassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei
1. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs xxx, Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx, im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. xxxxxxxx durch Rückgabe des in Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei seine örtliche Zuständigkeit verneint; eine Zurückverweisung scheide daher aus. Auch bei einer Entscheidung durch den Senat in der Sache selbst sei die Berufung unbegründet. Die Widerrufsinformation genieße den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Sämtliche Pflichtangaben seien in den Vertragsunterlagen enthalten. Schließlich stehe dem klägerischen Widerruf der Einwand der Verwirkung entgegen.
Auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 wird ergänzend Bezug genommen.
B.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt die Berufung zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Chemnitz (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), das in diesem Umfang örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (s. unten II.). Für den Antrag auf der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen ist das Landgericht Chemnitz allerdings unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig. (Diesbezüglich wird das Verfahren auf den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag des Klägers abgetrennt und an das Landgericht Stuttgart verwiesen (s. u. I.).
I. Für den Antrag auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen ist das Landgericht Chemnitz örtlich unter keinem Gesichtspunkt zuständig; insoweit war das Verfahren daher an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Die Parteivertreter sind einer (teilweisen) Verweisung auf den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Hilfsantrag nicht entgegengetreten.
1. Einen wirksamen Widerruf unterstellt, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der nach Darlehenswiderruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu – ob ein etwaiger Anspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre, bedarf für die Frage der örtlichen Zuständigkeit keiner Erörterung. Diese Zahlungen wären ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Darlehensvertrag, der durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre, käme als Rechtsgrund nicht in Betracht; vertragliche Ansprüche bestehen ab Widerruf nicht mehr. Die nach Widerruf geleisteten Zahlungen sind auch nicht Teil des Rückabwicklungsverhältnisses, denn dieses umfasst nur die wechselseitig vor Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2020 – 10 U 188/19, Rn. 40, beide juris). Eine andere Anspruchsgrundlage als Bereicherungsrecht ist für diesen Anspruch nicht ersichtlich.
Beruht aber die Forderung nicht auf einem vertraglichen, sondern auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, kommt eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz gemäß § 29 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht; die Regelung erfasst nur vertragliche Schuldverhältnisse (BGH, Beschluss vom 28.02.1996 – XII ZR 181/93, Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 16.11.1993 – 1Z AR 39/93, Rn. 5, beide juris). Aber selbst wenn man mit Teilen der Literatur eine Anwendung von § 29 ZPO auch auf einen Teil der gesetzlichen Schuldverhältnisse annehmen wollte (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Auflage, § 29, Rn. 6: Anwendbarkeit für kondiktionsrechtliche Ansprüche bei Vertragsnichtigkeit; zum Streitstand insgesamt s. BeckOK/Toussaint, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 29 Rn. 12 ff.) führte das nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz. Es handelt sich um eine bereicherungsrechtliche Geldforderung; Erfüllungsort ist gemäß §§ 269 Abs. 3, 270 BGB der Sitz des Schuldners. Da sie nicht Teil des Rückabwicklungsverhältnisses ist, hat dieses auch keinen Einfluss auf den Erfüllungsort.
Eine generelle (über die gesetzlich geregelten Fälle hinausgehende) Zuständigkeit aufgrund Sachzusammenhangs kennt die ZPO nicht. Damit ist das Landgericht Chemnitz für diesen Antrag örtlich nicht zuständig; die Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage schlägt, anders als der Kläger meint, nicht auf die anderen Anträge durch.
2. Einen Antrag auf Verweisung der Klageanträge zu 2) bis 4) an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart hat der Kläger erstinstanzlich für den Fall, dass die dort gestellte innerprozessuale Bedingung (d.h. Zulässigkeit und Begründetheit der negativen Feststellungsklage) eintritt und das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben ansieht, gestellt. Er hat diesen zwar im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt, allerdings seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand auch des Berufungsverfahrens gemacht. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er auch für den Fall gestellt sein soll, dass die innerprozessuale Bedingung fallen gelassen wird. Die Beklagte ist der Verweisung nicht entgegengetreten.
II. Für die auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags einschließlich des mit diesem verbundenen Fahrzeugkaufvertrags gerichteten Anträge hingegen ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz aus § 29 Abs. 1 ZPO.
1. Für den negativen Feststellungsantrag folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz daraus, dass im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO auf die materielle Rechtslage abzustellen ist (so schon RG, Urteil vom 06.11.1903 – II 193/03, RGZ 56, 138, juris; BeckOK/Toussaint, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 29 Rn. 29). In der Sache geht es bei diesem Antrag um eine Zahlungspflicht des Klägers (Pflicht, Zins und Tilgung zu leisten). Hierfür ist gesetzlicher Erfüllungsort der Sitz des Klägers zum Zeitpunkt der Begründung des Darlehensvertrags (§ 269 Absatz 1 BGB). Da es auf den streitgegenständlichen Anspruch und nicht die Parteirollen ankommt, ist dieser Ort damit auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, Rn. 41 f, BeckRS 2019, 34978; OLG Celle, Urteile vom 26.02.2020 – 3 U 157/19 und vom 22.07.2020 – 3 U 3/20, Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 – I-17 U 144/16, Rn. 41; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19, Rn. 109 ff., letztere sämtlich juris).
Ziffer X.1 der Darlehensbedingungen, wonach Stuttgart Erfüllungsort für alle Rechten und Pflichten aus dem Darlehensvertrag ist, führt zu keinem anderen Ergebnis; gemäß § 29 Abs. 2 ZPO entfaltet diese Klausel gegenüber dem Kläger als Verbraucher keine prozessuale Wirkung. Sie löst insbesondere auch keine Sperrwirkung für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus; anderenfalls führte sie zu einer Derogation und damit einer Umgehung des § 38 ZPO (BeckOK/Toussaint, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 29 Rn. 33; Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage, § 29 Rn. 42 a.E.).
Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags wohnte der Kläger bei Vertragsschluss in K… und damit im Bezirk des Landgerichts Chemnitz.
2. Auch für die weiteren auf die Rückabwicklung des – im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt wirksam – widerrufenen Darlehensantrags mit verbundenem Fahrzeugkaufvertrag gerichteten Anträge ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz gegeben.
a) Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache, vorliegend der PKW, vertragsgemäß befindet. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach Vertragswiderruf (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, Rn. 77 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2019 – 5 SA 47/19, Rn. 21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19; OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 – 3 U 3/20, LS 1; OLG Köln vom 14.04.2020, 12 U 46/20 Rn. 4 f., sämtlich juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 269 Rn. 14) sowie für den Fall des Widerrufs eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags, da die Bank bei letzterem gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in die Position des Verkäufers eintritt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18). Mit der Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz wird der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß § 12 ZPO weder entwertet noch umgangen. § 29 Abs. 1 ZPO stellt ebenfalls einen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand dar. Und auch wenn § 12 ZPO das Interesse des Beklagten anerkennt, sich nicht an einem für ihn fremden Gerichtsstand verteidigen zu müssen, gibt § 35 ZPO dem Kläger die freie Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Gerichten (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19 Rn. 52).
b) Dagegen geht das Oberlandesgericht Naumburg von einem Erfüllungsort für diese Geldschulden am Sitz der Bank aus (Urteil vom 09.09.2020 – 5 U 77/20, Anlage Bb1). Bei einer Rückabwicklung nach einem Rücktritt, auch bei Verbindung von Rücktritt und großem Schadensersatz, sowie bei Klagen auf Verwendungsersatz oder auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Untergang oder Versteigerung der Sache habe der Verkäufer die Gründe für die Rückabwicklung zu vertreten und seien die Leistungen ohnehin Zug-um-Zug am Sitz des Käufers auszutauschen. Derartige Gründe, den Käufer/Darlehensnehmer zu begünstigen, bestünden beim Widerruf nicht. Das Widerrufsrecht hingegen knüpfe nicht an eine Pflichtverletzung des Verkäufers an, sondern stünde im freien Belieben des Käufers. Ähnlich argumentieren das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 24.06.2020 – 4 U 215/19, Rn. 54 ff., juris) sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 28.04.2020 – 6 U 316/19, Rn. 38 ff., juris), die die Frage allerdings offen lassen konnten.
c) Diese Erwägungen überzeugen den Senat nicht. Der Käufer hat im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nicht nur ein Recht auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch auf die Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch die in die Stellung der Verkäuferin eingetretene Bank. Für diesen Anspruch ist Erfüllungsort und damit Wahlgerichtsstand der Ort der belegenen Sache bzw. der Wohnort des Schuldners (vgl. MünchKomm/Krüger, BGB, 8. Auflage, § 269 Rn. 48). Daraus, ob der Austausch Zug-um-Zug oder nacheinander stattzufinden hat, lässt sich für die Frage des Erfüllungsorts nichts gewinnen; das sich aus der Zug-um-Zug Verpflichtung ergebende Gegenseitigkeitsverhältnis hat keinen Einfluss auf den Leistungsort (BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 136/94 – NJW 1995, 1546). Und im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort von Verbindlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt in vertraglichen Abreden haben, auf den Aspekt des Vertretenmüssens abzustellen, erscheint zumindest nicht zwingend. Damit aber ist aus prozessökonomischen Gründen hier auch der Erfüllungsort für die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen anzunehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18, Rn. 13 f.).
d) Die von der Beklagten weiter für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19) ist nicht einschlägig; streitgegenständlich ist dort allein die negative Feststellungsklage. Und in der vom Oberlandesgericht Celle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 – XI ZR 32/99 kam der Gerichtsstand des Erfüllungsortes von vornherein nicht in Betracht, da die dortigen Kläger zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags und der Geltendmachung ihrer Ansprüche von H. nach M. umgezogen waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 32/99, Rn. 1 und 3). § 29 Abs. 1 ZPO brauchte dort daher auch nicht erörtert zu werden.
e) Das beklagtenseits zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 08.07.2020 zum Aktenzeichen 13 U 61/19 ist nicht auffindbar. Ebenfalls der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am selben Tag unter dem Aktenzeichen 13 U 20/19 ausgeführt, es sprächen gute Gründe dafür, dass die Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit für den negativen Feststellungsantrag (die weiteren Anträge waren allein hilfsweise gestellt) nicht für alle weiteren seitens des dortigen Klägers gestellten Anträge, insbesondere für den Anspruch auf Rückabtretung von Sicherheiten, gälten. Dieser resultiere nicht aus dem verbundenen Geschäft, sondern allein aus dem Darlehensvertrag (OLG Köln, Urteil vom – 13 U 20/19, Rn. 35). Eine klare Aussage zur örtlichen Zuständigkeit für die Zahlungsansprüche kann darin nicht gesehen werden.
f) Die weiter herangezogenen Urteile betreffen keine Verbundgeschäfte.
3. Die Zuständigkeit erfasst auch den Antrag auf Ausgleich der vorgerichtlich gezahlten Anwaltskosten. Anspruchsgrundlage hierfür ist – ebenso wie für die geltend gemachten Zinsen im Rahmen des Zahlungsanspruchs aus dem Rückabwicklungsverhältnis – §§ 280 Abs. 2, 286 ZPO, d.h. Schadensersatz wegen Verzögerung der geschuldeten Leistung. Diese Nebenansprüche unterfallen § 29 ZPO (BeckOK/Toussaint, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 29 Rn. 18 f.).
II. Sonstige Zulässigkeitsbedenken gegen die Anträge bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist der negative Feststellungsantrag in Ziffer 1) weder deswegen unzulässig, weil sich die Beklagte eines entsprechenden Anspruchs nicht berühmte, noch, weil der Leistungsantrag zu Ziffer 2) vorrangig wäre.
1. Für den Antrag zu 1) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses entsteht bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig daraus, dass die Beklagtenseite sich des klägerseits in Abrede gestellten Anspruchs berühmt, wobei das Berühmen nicht notwendigerweise ausdrücklich erfolgen muss (BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637). Gemessen hieran, ist die Auffassung der Beklagten, sie habe keinen Anlass für den Antrag zu Ziffer 1) gegeben, weil sie nichts weiter getan habe, als dem klägerischen Widerrufsbegehren nicht zuzustimmen, sie berühme sich daher keines Anspruchs, unzutreffend. Tritt die Beklagte dem Widerruf entgegen, so hält sie umgekehrt den Vertrag für weiterhin wirksam, was denknotwendig einschließt, dass sie der Auffassung ist, Zins und Tilgung weiterhin wie vertraglich vereinbart verlangen zu können. Folgerichtig hat sie dem Kläger gegenüber auf dessen Widerruf hin auch mitgeteilt, dass der Rateneinzug weiterhin gemäß Tilgungsplan erfolgen werde. Damit berühmt sie sich eines Anspruchs.
2. Der Antrag zu Ziffer 1) kann auch zusammen mit dem auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gerichteten Leistungsantrag gestellt werden, da die Anträge nicht denselben Streitgegenstand umfassen. Mit dem Feststellungsantrag will der Kläger in die Zukunft gerichtet feststellen lassen, zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet zu sein; mit dem Zahlungsantrag will er die Rückzahlung seiner bislang geleisteten Zahlungen erreichen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, Rn. 39, BeckRS 2019, 34978; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, Rn. 17 f., NJW-RR 2019, 1067). Auch unter dem Aspekt des Vorrangs der Leistungsklage ist der Antrag zu Ziffer 1) daher nicht unzulässig.
3. Dadurch, dass der Kläger seine innerprozessuale Bedingung fallen gelassen hat und auch die weiteren Klageanträge nunmehr als Hauptanträge stellt, hat er seine Klage erweitert. Das erscheint, weil all diese Anträge davon abhängen, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag widerrufen wurde, sachdienlich (§ 533 ZPO).
III. Die Entscheidung zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine – maßgeblich nach der Sachdienlichkeit und Prozesswirtschaftlichkeit zu treffende – Ermessensentscheidung. Dabei ist die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung in der Berufungsinstanz gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt.
So liegen die Dinge hier. Eine Behandlung des materiellen Prozessinhalts in erster Instanz hat noch gar nicht stattgefunden; außer dem Antrag zu 1) waren die weiteren Klageanträge hilfsweise gestellt, so dass sich das Landgericht mit ihnen nicht befassen musste. Dem Kläger würde eine Instanz genommen, wenn der gesamte Prozessstoff zur Widerruflichkeit und zu ihren denkbaren Folgen erstmals vom Berufungsgericht aufgearbeitet würde. Dadurch, dass der Kläger mit seiner Berufung hauptsächlich die Zurückverweisung an das Landgericht begehrt und nur hilfsweise eine Entscheidung in der Sache, hat er deutlich gemacht, dass sein Interesse an einer schnellen Entscheidung den Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. Das ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Notwendigkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit hier festzustellen, ergibt sich daraus, dass das angefochtene Urteil eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung enthält; ein seinerseits für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ist daher im Zusammenhang mit der Einstellung einer etwaigen Vollstreckung hieraus erforderlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2007 – 5 U 567/07, LS 3; Zöller/Heßler, ZPO).
Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht und ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat mit seiner Entscheidung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für den Zahlungsantrag von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg abweicht: Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO prüft der Bundesgerichtshof die örtliche Zuständigkeit nicht; das gilt auch dann, wenn die Revision wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; MünchKomm/Krüger, ZPO, 6. Auflage, Rn. 16).
D.
Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist der Senat von Folgendem ausgegangen: Der Wert des Antrags zu Ziffer 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag von 23.000 €. Der ursprünglich als Hilfsantrag angekündigte Zahlungsantrag zu Ziffer 2) hat einen Wert von 10.000 €, weil ihm neben der Feststellung ein eigenständiger Wert nur insoweit zugekommen wäre, als der Kläger hiermit die nichtkreditierte Anzahlung von 10.000 € zurückfordert (BGH, Beschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18). Den beiden weiteren Anträgen kommt für den Gebührenstreitwert keine Bedeutung zu. Die Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass im dort aufgrund der Zurückverweisung fortzusetzenden Verfahren nunmehr auch die weiteren Anträge Gegenstand sind, nachdem der Kläger die innerprozessuale Bedingung fallengelassen hat.