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Pauschalierte Schadensersatzansprüche für Rückbuchungen durch die Bank in Höhe von DM 15 pro

 Rückbuchung zulässig?


Amtsgericht Wiesbaden

Az.: 91 C 3988/00 – 35 –

Verkündet am: 22.11.2000


Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesbaden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2000 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.8.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 60,– DM gemäß § 812 Abs. 1 Satz l erster Alternative BGB zu, da die Beklagte zu Unrecht bereichert ist. Die Beklagte hat diesen Betrag vom Konto des Klägers einbehalten, was ihr aufgrund ihrer Dispositionsbefugnis möglich war. Damit hat sie vier Mal 15,– DM, und somit etwas im Sinne des § 812 BGB erlangt.

Die erfolgten Abbuchungen waren ohne Rechtsgrund.

Soweit in dem Kontoauszug des Klägers jeweils 15,– DM als eine Schadenersatzpauschale verbucht waren, war die Beklagte nicht zu einem entsprechenden Schadenersatzeinbehalt nach Nr. 17 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Zwar ist in der Klausel eine Schadenersatzpauschale vorgesehen. Eine solche Schadenersatzpauschale in der AGB-Klausel wäre aber nach § 11 Nr. 5 b des AGB-Gesetzes unwirksam. Hiernach dürfen nämlich Pauschalierungsklauseln dem Kunden nicht den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abschneiden. Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass die Klauseln den besonderen Hinweis enthalten, dem Kunden bleibe der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Der Nachweis wird jedoch abgeschnitten, wenn der rechts unkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der AGB-Regelung davon ausgehen muß, dass er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden des Verwenders berufen kann. Infolge dessen sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unzulässig, die dem Kunden für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadenersatzleistung in fester Höhe befehlen (vergleiche BGH NJW 1987, 2220 ff.). Für die vorliegende Klausel ergebe sich nichts anderes, denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut wird dort ein Entgelt für Leistungen festgesetzt, so dass dem Kunden nicht einmal deutlich wird, dass die Beklagte eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadenersatzforderung oder einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden bzw. durchschnittlichen Schadens damit geltend machen will.

Hieraus folgt, dass die Beklagte jedenfalls nicht berechtigt war, einen pauschalisierten Schaden von vier Mal 15,– DM wegen Rückbuchungen auf dem Klägerkonto einzubehalten.

Die Beklagte konnte auch nicht aufgrund Nr. 17 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Leistungsentgelt in dieser Höhe geltend machen. Zwar wäre sie nach der Klausel berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen vom Kunden zu verlangen. Nach Nr. 17 Satz 2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Preisund Leistungsverzeichnis fällt für die Benachrichtigung über eine Rückbuchung mangels Deckung ein Entgelt in Höhe von jeweils 15,– DM an.

Auch diese Entgeltklausel hält das Gericht aber für unwirksam. Das AGB-Gesetz und dessen Vorschriften über Inhaltskontrolle sind vorliegend anwendbar, da die Preisvereinbarung als vorformulierte Vertragsklausel, die die Beklagte als Verwenderin in zahlreichen Fällen ihren Kunden stellt, als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist. Gemäß § 8 des AGB-Gesetzes unterliegt eine Klausel der Inhaltskontrolle, wenn durch sie eine von den Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird. Die Klausel in Nr. 17 erscheint hier kontrollfähig. Der Verwender von AGB kann nach den allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine Abweichung von den Rechtsvorschriften da. Nach § 8 AGB-Gesetz durfte daher überprüft werden, ob eine Preisklausel dem AGB-Gesetz entspricht und ob ihr überhaupt eine echte Gegenleistung zugrunde liegt (vergleiche BGHZ 114, 330, 333, BGHZ 124, 245, BGH NJW 1998, 309, 310).

Die Beklagte erfüllt mit ihrer Mitteilung einer Rücklast eine eigene Verpflichtung. Sie ist nämlich dem Kunden gegenüber nach § 242 BGB dazu verpflichtet, unverzüglich auf eine Rückbuchung und somit die Nichteinlösung einer Lastschrift hinzuweisen. Die Nichteinlösung einer Lastschrift kann nämlich häufig für den Kunden entscheidende nachteilige Folgen haben. Der Kunde muss daher in die Lage versetzt werden, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu sorgen als durch die Lastschrift. Kommt die Bank dieser Informationspflicht nicht nach, so kann sie im Gegenzug schadenersatzpflichtig für die durch die Nichteinlösung entstandenen Schäden gemacht werden (vergleiche BGH WM 1989, 625 ff.). Wenn die Beklagte Rücklasten mitteilt, wird sie daher zumindest auch, wenn nicht gar überwiegend, im eigenen Interesse tätig. Die Pflicht der Beklagten zur Benachrichtigung folgt schon aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.

Die Festsetzung einer Preisabrede unterliegt daher nach § 8 AGB Gesetz der Inhaltskontrolle, denn es liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften vor.

Nach § 9 AGB-Gesetz ist die vorliegende Klausel als unwirksam einzuordnen, denn sie benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen. Wie bereits ausgeführt ist die Beklagte aus einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Girovertrag mit dem Kläger heraus verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf die Rückbuchung und somit die Nichteinlösung der Lastschrift hinzuweisen. Dieser muss in die Lage versetzt werden, auf die Nichteinlösung im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, dem er die Einzugsermächtigung erteilt hatte, zu reagieren und Nachteile abzuwenden. Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunktes und unter Beachtung der für die Benachrichtigung des Klägers aufzuwendenden Arbeitszeit unter zu Hilfenahme der in der heutigen Zeit üblichen technischen Geräte und der Tatsache, dass eine Benachrichtigung auf dem Postweg für 1,10 DM Portokosten erfolgen kann, stellt sich die Gebühr in Höhe von 15,– DM pro Benachrichtigung als unangemessen da. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Entgelt in dieser Höhe notwendig erscheint. Dazu hat die Beklagte nichts dargelegt.

Das Gericht kann die Klausel auch nicht durch eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion abändern und einen niedrigeren Entgeltsanteil ansetzen. Bei einem Verstoß nach § 9 AGB-Gesetz kann nämlich eine Klausel nicht geltungserhaltend reduziert werden, sondern stellt sich die Klausel im Ganzen als unwirksam da (vergleiche 6 AGB-Gesetz). Somit stellt sich die Abbuchung der Beklagten von vier Mal 15,– DM als unberechtigt und daher ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB da.

Aus diesem Grunde gibt das Gericht der Klage statt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711, 713 ZPO.

 

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