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Rückerstattung bei ausgefallenen Konzertveranstaltungen

LG Bremen – Az: 7 S 216/20 – Urteil vom 30.09.2021

Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 4.11.2020 (Az.: 5 C 63/20) wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Entgelt im Zusammenhang mit ausgefallenen Konzertveranstaltungen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 04.11.2020, Az. 5 C 63/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Rückerstattung bei ausgefallenen Konzertveranstaltungen
(Symbolfoto: DesignRage/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung ist begründet. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung unter anderem darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. So liegt es hier. Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht kann die Klägerin aus der coronabedingten Absage der streitgegenständlichen Konzertveranstaltung vom 21.03.2020 keine Rechte gegen die Beklagte herleiten, da diese ihre Vertragspflichten gegenüber der Klägerin erfüllt hat. Im Einzelnen:

1.

a)

Zwar geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Aus diesem Vertrag ist die Beklagte jedoch nicht zur Durchführung der Konzertveranstaltungen verpflichtet worden mit der Folge, dass sie für deren Absage nicht einzustehen hat.

Zwischen den Parteien ist ein Rechtskaufvertrag gemäß §§ 453 Abs. 1, 433 ff. BGB zustande gekommen. Die Beklagte veräußerte die Eintrittskarten für die streitgegenständliche Veranstaltung an die Klägerin. Insoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, dass sie lediglich als Handelsvertreterin nach § 84 HGB im Auftrag des Veranstalters agiert habe mit der Folge, dass sie lediglich zum Veranstalter, nicht aber zum Kunden vertragliche Beziehungen unterhalte, findet dies – unabhängig davon, ob diese Folgerung stets in dieser Allgemeinheit zutrifft und ob die vorgelegten Bestimmungen in § 6.7 des zwischen der Beklagten und dem Veranstalter geschlossenen Vertrag maßgeblichen Einfluss auf das hier streitgegenständliche Verhältnis der Beklagten zum Kunden haben können – mit Rücksicht auf § 531 ZPO keine Berücksichtigung. Erstinstanzlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.8.2020 noch vorgetragen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Tickets bestanden habe. Die Leistung der Beklagten habe sich auf die Verschaffung der Eintrittskarten beschränkt und sei auch vollumfänglich erbracht worden. Das in der Berufungsinstanz erfolgte Vorbringen, die Beklagte sei ausschließlich als Handelsvertreterin im Auftrag des Veranstalters tätig geworden, ist demgegenüber neu, ohne dass Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen.

Kaufgegenstand im Verhältnis zur Beklagten ist jedoch nicht die Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich die Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an der Eintrittskarte, die das Recht des Kunden auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB verbrieft. Allein dies ist die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten (vgl. zur Leistungspflicht BGH NJW 2019, 47,49 Rn. 19). Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die Veranstaltungstickets unbestritten an die Klägerin übersendet und übereignet. Etwaige Ansprüche wegen Unmöglichkeit können nach Erfüllung mithin nicht mehr bestehen.

Die Durchführung des Konzertes ist demgegenüber nicht mehr Sache des Beklagten, sondern Verpflichtung des Veranstalters. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Karteninhaber den Zutritt zu dem Konzert zu verschaffen. Wird das Konzert abgesagt, haftet der Veranstalter dem Inhaber der Karten wegen der dadurch eingetretenen Unmöglichkeit der Durchführung der Leistung. Die Beklagte aber haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit gerade nicht. Sie ist nicht Veranstalter, sondern vermittelt lediglich den zwischen dem Kunden und dem Veranstalter geschlossenen Konzertbesuchsvertrag. Sie hat ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und auch nicht ersichtlich irgendwelchen Einfluss darauf, ob und wann welches Konzert durchgeführt werden kann oder eben nicht. (vgl. OLG Hamm MMR 2010, 30).

Müsste der Tickethändler demgegenüber bis zum Beginn der Veranstaltung das Risiko der Durchführbarkeit der Leistung übernehmen, so würde man im Ergebnis in jedem durch die Beklagte durchgeführten Rechts(ver)kauf konkludent auch die Übernahme des Risikos für den Bestand des Rechts sehen. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers (vergleiche Leible/Müller in juris PK-BGB, Stand: 1.2.2020, 9. Aufl. § 453 BGB Rn 16). Der Verkäufer einer Forderung haftet lediglich für den Bestand des Rechtes, ihn trifft aber keine Gewährleistung für dessen Bonität in Gestalt der Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit des Rechts gegenüber dem Verpflichteten. Die Leistungsfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung gehört nicht zur gewöhnlichen Beschaffenheit des Rechts (vgl. MünchKomm BGB-Westermann, 8. Aufl. 2019, § 453 BGB Rn. 11). Eine solche Durchführungsgarantie hinsichtlich einer Veranstaltung wäre mithin eine zusätzliche, über den gewöhnlichen Vertragsinhalt hinausgehende Zusage des Verkäufers, die vorliegend weder ausdrücklich noch konkludent ersichtlich ist.

Die erstinstanzliche Ansicht, mit der Übersendung des Konzerttickets trete lediglich der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB ein, teilt die Kammer nicht. Es bleibt bereits offen, warum dies der Fall sein sollte. Offen bleibt auch, durch welchen tatsächlichen oder rechtlichen Akt zu welchem späteren Zeitpunkt Erfüllung eintreten könnte und würde. Ginge man mit der weiteren Argumentation des Amtsgerichts davon aus, der Verkäufer hafte ab diesem Zeitpunkt dafür, dass das Recht bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn auch faktisch durchsetzbar sei, führte dies zum einen dazu, dass der Beklagten auf diesem Wege erweiternd Vertragspflichten – nämlich die Einstandspflicht für die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung – auferlegt würden, die sie nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden gerade nicht hat. Darüber hinaus widerspräche eine solche erweiterte Haftung, wie aufgezeigt, sowohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der gesetzgeberischen Intention für die Vertragspflichten beim Rechtskauf.

b)

Die Vertragspflichten der Beklagten werden auch nicht dadurch erweitert, dass sie sich nach Absage der Konzertveranstaltungen um die Übersendung von Wertgutscheinen des Veranstalters an die Kunden gekümmert hat. Die Beauftragung der Beklagten mit der Umsetzung der Rückabwicklung durch den Veranstalter macht die Beklagte ersichtlich nicht selbst zum Veranstalter. Es wäre auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Beklagte unter Erweiterung ihrer ursprünglichen Vertragspflichten nunmehr für die Durchführung einer Veranstaltung als Veranstalter gegenüber dem Kunden einstehen wollte, nachdem bereits feststand, dass diese nicht durchgeführt werden konnte.

c)

Die sogenannte Gutscheinlösung nach Art. 240 § 5 EGBGB ist auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ohne unmittelbaren Einfluss. Daher kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob diese Vorschrift rechtlichen Bedenken begegnet oder nicht. Nach Art. 240 § 5 EGBGB ist der Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung berechtigt, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen anstatt der Erstattung des Eintrittspreises zunächst einen Wertgutschein an den Inhaber der Eintrittskarte auszugeben, sofern die Veranstaltung pandemiebedingt abgesagt wurde. Dies betrifft allerdings keine Leistungspflicht der Beklagten, die, wie gesagt, ihre eigenen Vertragspflichten bereits erfüllt hat und für die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung nicht haftet. Wenn überhaupt zeigt die in der Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB zutage getretene gesetzgeberische Intention, Veranstalter durch einen Gutscheinlösung vor einer pandemiebedingten Insolvenz zu bewahren, dass der Ansatz, die Beklagte zu einer Zahlung gegenüber den Veranstaltungskunden zu verpflichten, nicht richtig sein kann: Wollte man die Beklagte zu einen umfassenden Erstattung gegenüber den Kunden verpflichten, könnte sich die Beklagte gegebenenfalls im Innenverhältnis zum Veranstalter für diese Erstattung schadlos halten, ohne dass der Veranstalter in diesem Vertragsverhältnis auf die Gutscheinlösung verweisen könnte. Dann aber würde der Veranstalter im Ergebnis jedoch zu erheblichen Geldzahlungen verpflichtet, vor denen ihn der Gesetzgeber gerade bewahren wollte.

d)

Aus einer unterlassenen Widerrufsbelehrung kann die Klägerin gleichfalls keine Rechte gegen die Beklagte herleiten.

Ein Widerrufsrecht bestand für den hier in Rede stehenden Vertrag nicht. Gemäß § 312g Abs. 2 Ziffer 9 BGB können Verträge, die die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zum Gegenstand haben, nicht widerrufen werden, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder einen spezifischen Zeitraum vorsieht. Unter diese Vorschrift fallen, wie die Formulierung „Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen“ zeigt, nicht nur Dienstverträge im engeren Sinne, sondern auch Verträge, deren Pflichten mit diesen termingebundenen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, mithin auch der Vertrag über die Verschaffung des Zutrittsberechtigung zu einer solchen Dienstleistung (vgl. BeckOK-Busch, Stand: 01.06.2021, § 312g BGB Rn.56 und Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 312g BGB Rn.12).

Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher nicht nur über das Bestehen, sondern auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren ist (Art. 246a Abs.3 Ziffer 1 EGBGB). Richtig ist auch, dass eine solche Belehrung hier nicht ersichtlich erfolgt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass entgegen der Vorschrift des § 312g Abs. 2 Ziffer 9 BGB ein Widerrufsrecht für die Klägerin bestünde. Die unterlassene Belehrung über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht automatisch und auch hier nicht dazu, dass dieses entgegen der originären gesetzgeberischen Regelung doch begründet würde. Zum einen ist nicht dargetan, dass sich die Klägerin als Kunde bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts anders verhalten hätte, als er dies tat, die Eintrittskarte mithin nicht erworben hätte. Zum anderen öffnete die nachträgliche Einräumung eines eigentlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts den Raum für offenkundig unbillige Ergebnisse: Bei einem Erwerb der Veranstaltungskarte eine Woche vor Veranstaltungstermin etwa könnte der Kunde den Vertrag noch nach und trotz Besuches der Veranstaltung binnen der 14-tägigen Frist widerrufen, was ersichtlich weder Zweck der Regelunge des § 312g BGB noch der Bestimmung des Art. 246 Abs. 3 Ziffer 1 EGBGB sein kann.

e)

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auch nicht auf die Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, stützen. Nach Maßgabe des § 313 BGB kann Vertragsanpassung verlangt oder aber unter weiteren Voraussetzungen der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag jedenfalls einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar trifft es selbstverständlich zu, dass die Corona-Pandemie mit ihren weitreichenden Auswirkungen einen Umstand im Sinne des § 313 BGB in darstellt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass unabhängig von allen weiteren Erwägungen jeglicher Vertrag mit Verweis auf die Pandemie angepasst werden und alle weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben könnten. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob sich hier ein Umstand, der zur Grundlage des Vertrages zwischen den hiesigen Parteien geworden ist, schwerwiegend verändert hat. Denn die Beklagte schuldet, wie vorstehend ausgeführt, nicht die Durchführung der Veranstaltung an sich. In jedem Falle aber fehlt es an der Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss nach dieser Vorschrift als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. etwa BGH NJW 2012, 1718). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin wird im Hinblick auf die ausgefallene Veranstaltung vorliegend auch dann nicht rechtlos gestellt, wenn man einen Anspruch gegen die Beklagte verneint. Denn der Klägerin steht gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zunächst in Form eines Gutscheins und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 voraussichtlich auf Auszahlung des Wertes des Gutscheins zu. Bereits aus diesem Grunde erscheint es nicht geboten, ihr durch Erweiterung der die Beklagte treffenden Vertragspflichten daneben einen weiteren Anspruchsgegner zu verschaffen.

f)

Das Vorbringen der Klägerin persönlich in ihrem Schreiben vom 13.09.2021 schließlich rechtfertigt in keinem Punkt eine andere Entscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, worauf die Klägerin bereits mit Verfügung vom 01.12.2020 hingewiesen worden ist.

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2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.

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